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Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Bern · 860.31 · ordinance

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Contents: 94 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 Bemessung und Empfehlung durch die BPS
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 a) dividiert wird. *
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48 Ergänzungsleistungen beziehen
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51 Ergänzungsleistungen beziehen
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81 und Werkstätten
  82. Art. 82 Leistungen
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85 leben
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94

94 provisions

Art. 41

Anforderungen an die Ausbildung 1 A-Leistungen können nur Personen erbringen, die grundsätzlich eine einschlägige Ausbildung auf Tertiärstufe abgeschlossen haben, sowie Angehörige. * 2 B-Leistungen können nur Personen erbringen, die grundsätzlich eine einschlägige Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben, sowie Angehörige. * 3 C-Leistungen können ohne einschlägige Ausbildung erbracht werden. 4 Die GSI regelt durch Direktionsverordnung a die einschlägigen Ausbildungen nach Absatz 1 und 2, b wann A- und B-Leistungen auch von Personen ohne die einschlägige Ausbildung erbracht werden können, wenn sie über entsprechende Weiterbildungen oder genügend Berufserfahrung verfügen.

Art. 42

Ausbildungsnachweise 1 Reguläre Assistenzdienstleistende sind verpflichtet, die Ausbildungsnachweise nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 der von ihnen angestellten Personen dem AIS vorzulegen. 2 Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet, dem AIS die Ausbildungsnachweise nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 vorzulegen von den von ihnen a angestellten Assistenzpersonen, b beauftragten gelegentlichen Assistenzdienstleistenden, c * … 13 860.31

Art. 43

Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister bei Assistenzdienstleistenden 1 Reguläre Assistenzdienstleistende müssen von den von ihnen angestellten Personen, die personale Leistungen erbringen, einen Privat- und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister nach Artikel 54 und 55 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VO- STRA (Strafregistergesetz, StReG)7) einfordern und auf Nachfrage vorweisen. 2 Gelegentliche Assistenzdienstleistende sind von dieser Pflicht ausgenommen. 5 Finanzierung 5.1 Personale Leistungen 5.1.1 Ansätze für Assistenzleistungen

Art. 44

1 Assistenzleistungen werden pro effektiv bezogene Leistungsstunde wie folgt entschädigt: a * A-Leistungen zu CHF 65.75 b * B-Leistungen zu CHF 52.95 c * C-Leistungen zu CHF 35.30 d Leistungen, die durch Angehörige erbracht werden, zu CHF 25.00 2 Vor- und nachgelagerte Leistungen bei Assistenzdienstleistenden werden pauschalisiert und wie folgt entschädigt: a * für A-Leistungen CHF 7.81 b * für B-Leistungen CHF 6.74 c * für C-Leistungen CHF 5.27 5.1.2 Bedarfsstufen

Art. 45

Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen 1 Personale Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen werden pauschalisiert und gemäss den Bedarfsstufen im Anhang 1 pro Aufenthaltstag entschädigt. 2 Vor- und nachgelagerte Leistungen in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen werden pauschalisiert und mit 45 Prozent des Betrags der Bedarfsstufen nach Anhang 1 pro Aufenthaltstag entschädigt. 7) SR 330 860.31 14

Art. 46

Tagesstätten 1 Personale Leistungen in Tagesstätten werden pauschalisiert gemäss den Bedarfsstufen im Anhang 2 pro halbem oder ganzem Präsenztag entschädigt. 2 Vor- und nachgelagerte Leistungen in Tagesstätten werden pauschalisiert und mit 45 Prozent des Betrags der Bedarfsstufen nach Anhang 2 pro halbem oder ganzem Präsenztag entschädigt. 5.2 Nicht-personale Leistungen 5.2.1 Tarife bei Assistenzdienstleistenden

Art. 47

1 Die Tarife der nicht-personalen Leistungen für reguläre Assistenzdienstleistende betragen bei A-, B- und C-Leistungen jeweils 5.00 Franken. * 2 Gelegentlichen Assistenzdienstleistenden werden keine nicht-personalen Leistungen ausgerichtet. 5.2.2 Tarife in Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen 5.2.2.1 Tarife für Menschen mit Behinderungen, die jährliche

Art. 48 Ergänzungsleistungen beziehen

Anerkannte Plätze in Wohnheimen 1 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die anerkannt sind, betragen pro a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 87.40 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 109.70 c * ganzem Aufenthaltstag CHF 132.00 d Abwesenheitstag CHF 65.00 2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 34.00 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. * 3 Die Tarife für nicht-personale Leistungen (ab Pflegestufe 3) für Plätze eines Wohnheims, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro * a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 146.00 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 158.50 c * ganzem Aufenthaltstag CHF 170.95 15 860.31 d * Abwesenheitstag CHF 133.55 3a Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 2) für Plätze eines Wohnheims, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro * a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 139.40 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 151.80 c * ganzem Aufenthaltstag CHF 164.30 d * Abwesenheitstag CHF 126.90 3b Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 1) für Plätze eines Wohnheims, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro * a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 125.30 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 137.70 c * ganzem Aufenthaltstag CHF 150.20 d * Abwesenheitstag CHF 112.80 3c Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 0) für Plätze eines Wohnheims, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro * a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 123.00 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 135.50 c * ganzem Aufenthaltstag CHF 147.95 d * Abwesenheitstag CHF 110.55 4 Von den Tarifen nach Absatz 3 bis 3c müssen jeweils 34.00 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. *

Art. 49

Nicht anerkannte Plätze in Wohnheimen 1 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze eines Wohnheims, die nicht anerkannt sind, betragen pro a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 80.65 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 101.30 c * ganzem Aufenthaltstag CHF 122.00 d Abwesenheitstag CHF 60.00 2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 29.00 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. * 860.31 16 3 Die Tarife für nicht-personale Leistungen (ab Pflegestufe 3) für Plätze eines Wohnheims, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro * a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 146.00 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 158.50 c * ganzem Aufenthaltstag CHF 170.95 d * Abwesenheitstag CHF 133.55 3a Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 2) für Plätze eines Wohnheims, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro * a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 139.40 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 151.80 c * ganzem Aufenthaltstags CHF 164.30 d * Abwesenheitstag CHF 126.90 3b Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 1) für Plätze eines Wohnheims, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro * a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 125.30 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 137.70 c * ganzem Aufenthaltstag CHF 150.20 d * Abwesenheitstag CHF 112.80 3c Die Tarife für nicht-personale Leistungen (Pflegestufe 0) für Plätze eines Wohnheims, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind, betragen pro * a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 123.00 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 135.50 c * ganzem Aufenthaltstag CHF 147.95 d * Abwesenheitstag CHF 110.55 4 Von den Tarifen nach Absatz 3 bis 3c müssen jeweils 34.00 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. *

Art. 50

Plätze in anderen betreuten kollektiven Wohnformen 1 Die Tarife für nicht-personale Leistungen für Plätze anderer betreuter kollektiver Wohnformen betragen pro a * einem Drittel eines Aufenthaltstags CHF 69.00 b * zwei Dritteln eines Aufenthaltstags CHF 83.00 17 860.31 c * ganzem Aufenthaltstag CHF 97.00 d Abwesenheitstag CHF 55.00 2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen jeweils 24.00 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. * 5.2.2.2 Tarife für Menschen mit Behinderungen, die keine jährlichen

Art. 51 Ergänzungsleistungen beziehen

1 Beziehen Menschen mit Behinderungen keine Ergänzungsleistungen, können Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen die Tarife der nichtpersonalen Leistungen frei festlegen. 2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen mindestens folgende Beträge als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden: * a * bei Plätzen in Wohnheimen, die anerkannt sind CHF 34.00 b * bei Plätzen in Wohnheimen, die anerkannt und auf der Pflegeheimliste sind CHF 34.00 c * bei Plätzen in Wohnheimen, die nicht anerkannt sind CHF 29.00 d * bei Plätzen in Wohnheimen, die nicht anerkannt, aber auf der Pflegeheimliste sind CHF 34.00 e * bei Plätzen in anderen betreuten kollektiven Wohnformen CHF 24.00 5.2.3 Tarife in anerkannten Tagesstätten

Art. 52

1 Die Tarife der nicht-personalen Leistungen für anerkannte Tagesstätten betragen pro ganzem Präsenztag 50.70 Franken und pro halbem Präsenztag 25.35 Franken. * 2 Von den Tarifen nach Absatz 1 müssen pro ganzem Präsenztag 18.70 Franken und pro halbem Präsenztag 9.35 Franken als Infrastrukturpauschale zweckgebunden verwendet und in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden. * 860.31 18 6 Abrechnung der personalen Leistungen 6.1 Abrechnungsmodalitäten

Art. 53

Reguläre Assistenzdienstleistende, Wohnheime, andere betreute kollektive Wohnformen, Tagesstätten 1 Reguläre Assistenzdienstleistende rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich pro Stunde ab. 2 Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich pro Aufenthaltstag ab. 3 Tagesstätten rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich pro halbem oder ganzem Präsenztag ab.

Art. 54

Assistenzpersonen und gelegentliche Assistenzdienstleistende 1 Menschen mit Behinderungen rechnen die von den von ihnen angestellten Assistenzpersonen und beauftragten gelegentlichen Assistenzdienstleistenden erbrachten Leistungen monatlich pro Stunde ab. 2 In einem Monat können höchstens 150 Prozent der verfügten monatlichen Leistungsstunden abgerechnet werden. 6.2 Rechnungseinreichung

Art. 55

1 Reguläre Assistenzdienstleistende, Wohnheime, andere betreute kollektive Wohnformen, Tagesstätten sowie Menschen mit Behinderungen müssen ihre Rechnungen beim AIS einreichen. 6.3 Rechnungsgenehmigung durch Menschen mit Behinderungen

Art. 56

1 Menschen mit Behinderungen genehmigen oder beanstanden die nach Artikel 55 von regulären Assistenzdienstleistenden, Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und Tagesstätten beim AIS eingereichten Rechnungen. 2 Sie können die Rechnungen manuell oder durch automatische Freigabe genehmigen. 3 Nach erfolgter Genehmigung löst das AIS die Zahlung aus. 19 860.31 6.4 Pflichten der Menschen mit Behinderungen

Art. 57

1 Menschen mit Behinderungen müssen spätestens mit der ersten Abrechnung folgende Unterlagen einreichen: a die mit den Assistenzpersonen abgeschlossenen Arbeitsverträge, b den durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten oder vertretungsweise abgeschlossenen Arbeitsvertrag, sofern ihre Beistandsperson als Assistenzperson angestellt wird, c den Nachweis, dass sie sich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern angemeldet haben. 2 Wird der Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erbracht, so setzt das AIS die Ausrichtung der Beiträge aus, bis ein entsprechender Nachweis erbracht worden ist. 3 Jede bezogene Leistung von Assistenzpersonen und gelegentlichen Assistenzdienstleistenden muss vom Menschen mit Behinderungen auf Nachfrage belegt werden können. 7 Auszahlung 7.1 Personale Leistungen

Art. 58

Auszahlung bei effektiv erbrachten Leistungen 1 Das AIS richtet Menschen mit Behinderungen monatlich den Betrag für die durch Angehörige, Assistenzpersonen sowie durch gelegentliche Assistenzdienstleistende effektiv erbrachten Leistungen aus. 2 Es richtet den regulären Assistenzdienstleistenden, Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen sowie Tagesstätten monatlich den Betrag für die effektiv erbrachten Leistungen aus.

Art. 59

Auszahlung bei nicht erbrachten Leistungen aufgrund nicht geplanter Abwesenheit von Menschen mit Behinderungen 1 Das AIS richtet Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und Tagesstätten aufgrund einer nicht geplanten Abwesenheit der Menschen mit Behinderungen pro Abwesenheitsereignis für eine Dauer bis zu 30 Tagen Leistungen aus, die geplant gewesen sind, jedoch nicht mehr als für 180 Tage pro Jahr. 860.31 20 2 Es richtet den Menschen mit Behinderungen während höchstens drei Monaten den durchschnittlichen Betrag für die von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen aus, wenn die Assistenzperson die Leistung nicht erbringen konnte.

Art. 60

Auszahlung bei nicht erbrachten Leistungen aufgrund nicht verschuldeter Verhinderung der Assistenzpersonen 1 Ist die Assistenzperson ohne ihr Verschulden am Erbringen der Leistung verhindert, richtet das AIS Menschen mit Behinderungen für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)8), jedoch höchstens während drei Monaten, den Betrag des Durchschnitts der von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen weiter aus. 2 Allfällige, den Menschen mit Behinderungen als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichtete Versicherungsleistungen werden abgezogen.

Art. 61

Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen 1 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen, Tagesstätten und regulären Assistenzdienstleistenden während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt den Betrag für die von ihnen geplanten Leistungen weiter aus. 2 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den Assistenzpersonen während der vereinbarten, jedoch höchstens während der ordentlichen Kündigungsfrist nach OR den durchschnittlichen Betrag für die von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen weiter aus. 3 Besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis richtet das AIS im Todesfall der Menschen mit Behinderungen den Assistenzpersonen den durchschnittlichen Betrag für die von ihnen in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen während der vereinbarten Kündigungsfrist oder höchstens bis zum Ende der Befristung weiter aus, sofern diese nicht länger als die ordentliche Kündigungsfrist nach OR für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dauert. 8) SR 220 21 860.31

Art. 62

Auszahlung im Todesfall der Assistenzperson 1 Im Todesfall der Assistenzperson richtet das AIS Menschen mit Behinderungen während eines Monats und nach fünfjähriger Dienstdauer während zwei weiteren Monaten den durchschnittlichen Betrag für die von der Assistenzperson in den letzten zwölf Monaten erbrachten Leistungen aus, sofern die Assistenzperson einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin, einen eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber sie eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. 2 Das AIS richtet Menschen mit Behinderungen während eines Monats den Betrag für die von einer zusätzlichen Assistenzperson effektiv erbrachten Leistungen aus. 7.2 Nicht-personale Leistungen

Art. 63

Auszahlung bei effektiv erbrachten personalen Leistungen 1 Das AIS richtet den regulären Assistenzdienstleistenden die Tarife nach Artikel 47 nach Abrechnung der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistung aus. 2 Menschen mit Behinderungen richten den Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen jeweils den Tarif für den Aufenthaltstag nach Artikel 48 bis 50 nach Abrechnung der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistung aus. 3 Das AIS richtet den Tagesstätten die Tarife nach Artikel 52 nach Abrechnung der von ihnen effektiv erbrachten personalen Leistungen aus.

Art. 64

Auszahlung bei nicht erbrachten personalen Leistungen 1 Menschen mit Behinderungen richten den Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen bei nicht geplanten Abwesenheiten jeweils den Tarif für zwei Drittel eines Aufenthaltstags nach Artikel 48 bis 50 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind. 2 Das AIS richtet den Tagesstätten bei nicht geplanten Abwesenheiten die Tarife nach Artikel 52 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind. 3 Die Dauer richtet sich nach Artikel 59 Absatz 1. 860.31 22

Art. 65

Auszahlung im Todesfall der Menschen mit Behinderungen 1 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet das AIS den regulären Assistenzdienstleistenden während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt die Tarife nach Artikel 47 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind. 2 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen richtet es den Tagesstätten während sieben Tagen nach dem Todeszeitpunkt die Tarife nach Artikel 52 für Leistungen aus, die geplant gewesen sind. * 7.3 Vorschuss

Art. 66

Grundsatz 1 Beziehen Menschen mit Behinderungen Leistungen von Assistenzpersonen, können sie beim AIS einen Vorschuss beantragen. 2 Die Vorschusszahlung kann gewährt werden, wenn a die Leistungsgutsprache rechtskräftig verfügt worden ist, b nachgewiesen wird, dass die verfügbaren Eigenmittel sowie die Mittel der Primärfinanziererinnen und Primärfinanzierer die Kosten der personalen Leistungen nicht decken, c die unterzeichneten Verträge mit den Assistenzpersonen vorliegen.

Art. 67

Rückforderung 1 Im Todesfall der Menschen mit Behinderungen fordert das AIS einen allfälligen Vorschuss zurück. 8 Versorgungsplanung

Art. 68

Grundsätze 1 Die GSI stellt die nach der Bundesgesetzgebung den Kantonen obliegende Versorgung für Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz im Kanton sicher. 2 Mit der Versorgungsplanung werden namentlich folgende Versorgungsziele sichergestellt: a die Versorgungssicherheit, b die Garantie von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen, c die Deckung des behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs der Menschen mit Behinderungen, d die Durchlässigkeit und Wahlfreiheit beim Leistungsbezug, e die Steuerung der Kosten. 23 860.31 3 Die Versorgungsplanung beinhaltet eine Analyse zur Bedarfs- und Angebotslage sowie zur Bedarfsprognose. 4 Die regionalen Bedürfnisse insbesondere der französisch- und zweisprachigen Kantonsteile werden berücksichtigt.

Art. 69

Versorgungsperiode 1 Die Versorgungsplanung wird periodisch frühestens alle vier und spätestens alle zehn Jahre überarbeitet. 2 Sie kann in Teilbereiche aufgeteilt und gestaffelt überarbeitet werden. 9 Anerkennung

Art. 70

Gesuch 1 Das Gesuch um Erteilung einer Anerkennung ist auf dem amtlichen Formular, das vom AIS zur Verfügung gestellt wird, elektronisch einzureichen.

Art. 71

Voraussetzungen für Wohnheime 1 Wohnheime müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a Ein Teil oder das ganze Angebot entspricht einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons. b Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)9) sind erfüllt. c Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 89 ff. des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)10). d Sie bieten die Betreuung von mindestens zehn Menschen mit Behinderungen an. e Sie halten die IVSE-Rahmenrichtlinie vom 1. Dezember 2005 zu den Qualitätsanforderungen11) ein. f Sie verfügen über genügend Fachpersonen für die Durchführung der individuellen Bedarfsermittlungen. 9) SR 831.26 10) BSG 860.2 11) https://ch-sodk.s3.amazonaws.com/media/files/06_17.04.01_Qualit%C3%A4tsrichtlinien_dt.pdf 860.31 24

Art. 72

Voraussetzungen für Tages- und Werkstätten 1 Tages- und Werkstätten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a Ein Teil oder das ganze Angebot entspricht einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons. b Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 IFEG sind erfüllt. c Sie bieten die Betreuung von mindestens zehn Menschen mit Behinderungen an. d Sie halten die IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen ein. e Sie halten die von der GSI durch Direktionsverordnung zu erlassenden Vorschriften betreffend Raumprogramm und Hindernisfreiheit ein. 2 Die Voraussetzungen müssen für jeden einzelnen Standort erfüllt werden.

Art. 73

Zeitpunkt, Meldung und Überprüfung 1 Die Voraussetzungen der Artikel 71 und 72 müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein. 2 Jede Veränderung der Voraussetzungen muss dem AIS gemeldet werden. 3 Das Einhalten der Voraussetzungen wird periodisch durch das AIS überprüft.

Art. 74

Ausgewiesener Bedarf 1 Das AIS legt fest, ob das Angebot einer Institution einem ausgewiesenen Bedarf des Kantons entspricht (Versorgungsnotwendigkeit). 2 Die Versorgungsnotwendigkeit eines Angebots einer Institution wird anhand folgender Kriterien festgelegt: a Auslastung der Institution, b Nachfrage des Angebots durch Menschen mit Behinderungen, c Verteilung der Bedarfsstufen, d Auslastung der bestehenden Angebote, e Nachweis der bezogenen Leistungen, f geografische Lage.

Art. 75

Erforderliche Unterlagen 1 Zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere a der Nachweis, dass die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 1 IFEG erfüllt werden, 25 860.31 b die gültige Betriebsbewilligung für den konkreten Standort des Wohnheims oder der anderen betreuten kollektiven Wohnform, c der Nachweis, dass ein Angebot zur Betreuung von mindestens zehn Menschen mit Behinderungen besteht, d der Nachweis, dass die IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen erfüllt werden, e der Nachweis, dass das Wohnheim über genügend Fachpersonen für die Durchführung der individuellen Bedarfsermittlungen verfügt.

Art. 76

Anerkennungserteilung 1 Die Anerkennung wird befristet durch Verfügung längstens bis zur nächsten Versorgungsperiode erteilt. 2 Soll das Angebot erweitert oder reduziert werden, so ist ein neues Gesuch um Anerkennung einzureichen.

Art. 77

Meldepflicht 1 Die für die Erteilung der Betriebsbewilligung von Wohnheimen zuständige Stelle des AIS meldet der für die Anerkennung zuständigen Stelle des AIS automatisch jeden Entzug und jedes Erlöschen einer Betriebsbewilligung.

Art. 78

Entzug der Anerkennung 1 Fallen eine oder mehrere Anerkennungsvoraussetzungen weg oder werden Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen, entzieht das AIS die Anerkennung durch Verfügung. 10 Datenlieferung

Art. 79

1 Die Tages- und Werkstätten liefern dem AIS jeweils per 30. April insbesondere folgende Daten: a Vollständigkeitserklärung, b genehmigte Jahresrechnung, c Revisionsbericht, d Management Letter, e Geschäftsbericht einschliesslich Bilanz und Erfolgsrechnung, f Vergütungsbericht, g Bestätigung der Revisionsstelle betreffend Internes Kontrollsystem (IKS), sofern ein IKS erforderlich ist, 860.31 26 h Selbstdeklarationsblatt zur Gewährleistung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann nach Artikel 7a des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)12), i Jahres-Reporting zur Zielerreichung. 2 Die Datenlieferung erfolgt elektronisch und gestützt auf Artikel 51 BLG. 3 Das AIS kann weitere Daten erheben, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 51 Absatz 1 BLG erforderlich sind. 11 Investitionen

Art. 80

1 Die Finanzierung der Infrastruktur von Wohnheimen sowie der Tages- und Werkstätten erfolgt grundsätzlich durch Infrastrukturpauschalen. 2 Ausnahmsweise kann das AIS neben Infrastrukturpauschalen Investitionsbeiträge gewähren, wenn a Massnahmen der Denkmalpflege angeordnet worden sind, b die Liegenschaft vor Inkrafttreten des BLG im Eigentum des Wohnheims, der Tages- oder der Werkstätte gewesen ist und c die Wohnheime, Tages- und Werkstätten nachweisen, dass es sich um ungedeckte zwingende Mehrkosten handelt, die nicht anderweitig gedeckt werden können. 3 Der Investitionsbeitrag ist auf 20 Prozent der gesamten Bausumme begrenzt. 12 Rechnungslegung und Kostenrechnung in anerkannten Tages-

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