1 Das Amt für Integration und Soziales (AIS) ist die für den Vollzug des BLG
und dieser Verordnung zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI).
2 Die Fachstelle für die individuellen Bedarfsermittlungen (FiB) ist zuständig für
folgende Aufgaben:
a Durchführung von individuellen Bedarfsermittlungen,
b Beratung während den individuellen Bedarfsermittlungen.
3 Die Bedarfsprüfungsstelle (BPS) ist zuständig für folgende Aufgaben:
a Fachliche Prüfung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlungen,
b Bereinigung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlungen,
c Bemessung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs,
1) BSG 860.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-087
860.31 2
d Empfehlung der geprüften und bereinigten zu verfügenden Leistungsstunden zuhanden des AIS.
1.2 Digitale Lösung
Art. 2
1 Das AIS stellt eine Webapplikation für die Erledigung der Aufgaben nach den
Rechtsgrundlagen über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen zur
Verfügung.
2 Zur Nutzung der Webapplikation sind verpflichtet:
a das AIS,
b die FiB,
c die BPS,
d die Fachpersonen für individuelle Bedarfsermittlungen,
e die regulären Assistenzdienstleistenden,
f die Wohnheime,
g die anderen betreuten kollektiven Wohnformen,
h die Tagesstätten,
i allfällig vom Kanton beauftragte Dritte.
3 Insbesondere folgende Aufgaben werden mit der Webapplikation erledigt:
a Stammdatenpflege,
b Einreichung und Abwicklung der Gesuche um Zulassung und um eine
Leistungsgutsprache,
c Abwicklung des Abrechnungs- und Auszahlungsprozesses,
d Abwicklung der allgemeinen Korrespondenz,
e Erfassen von Meldungen,
f Bereitstellung von Führungsinformationen.
4 Von der Pflicht zur Nutzung der Webapplikation ausgenommen sind
a Menschen mit Behinderungen,
b Assistenzpersonen,
c gelegentliche Assistenzdienstleistende.
1.3 Definitionen und Begriffe
Art. 3
Unterstützungsbedarf
1 Als Unterstützungsbedarf im Sinne dieser Verordnung gilt der mit der individuellen Bedarfsermittlung erhobene individuelle behinderungsbedingte Unterstützungsbedarf.
3 860.31
Art. 4
Kategorien personaler Leistungen
1 A-Leistungen befähigen Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten
und eigenständigen Alltagsbewältigung.
2 B-Leistungen kompensieren komplexe Handlungen, die Menschen mit Behinderungen nicht eigenständig durchführen können.
3 C-Leistungen kompensieren einfache Handlungen, die Menschen mit Behinderungen nicht eigenständig durchführen können.
Art. 5
Bereinigte und gewichtete Leistungsstunden
1 Die durch die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Leistungsstunden
werden bereinigt und gewichtet.
2 Bei der Bereinigung werden sämtliche durch Dritte finanzierte behinderungsbedingte Leistungen von den erhobenen Leistungsstunden abgezogen.
3 Bei der Gewichtung werden die den verschiedenen Qualifikationen zugeordneten Leistungsstunden anhand von Referenzwerten auf einen einheitlichen
Ansatz umgerechnet.
4 Die so ermittelten Stunden werden als bereinigte und gewichtete Leistungsstunden bezeichnet.
Art. 6
Vor- und nachgelagerte Leistungen
1 Vor- und nachgelagerte Leistungen umfassen Leistungen, die mit der Erbringung der personalen Leistungen zusammenhängen, jedoch keine direkte
Betreuungsleistung für Menschen mit Behinderungen darstellen.
Art. 7
Fachpersonen
1 Als Fachpersonen im Sinne dieser Verordnung gelten Fachpersonen von
Wohnheimen und der FiB, die individuelle Bedarfsermittlungen durchführen.
Art. 8
Andere betreute kollektive Wohnformen
1 Andere betreute kollektive Wohnformen im Sinne dieser Verordnung sind private Haushalte nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November
2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV)2).
Art. 9
Angehörige
1 Als Angehörige im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 BLG gelten
a in direkter Linie Verwandte,
2) BSG 860.21
860.31 4
b in der Seitenlinie Verwandte bis zum vierten Grad,
c Ehegatten,
d eingetragene Partnerinnen und Partner,
e Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner,
f Schwägerinnen und Schwäger,
g Stiefeltern und Stiefkinder.
h Schwiegertöchter und Schwiegersöhne.
2 Als Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner gelten nicht verheiratete Personen, die
a seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Lebensgemeinschaft mit
gemeinsamem Haushalt leben oder
b die mit mindestens einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
Art. 10
Assistenzdienstleistende
1 Als reguläre Assistenzdienstleistende im Sinne der vorliegenden Verordnung
gelten Assistenzdienstleistende, die wiederholt und regelmässig Assistenzdienstleistungen erbringen.
2 Als gelegentliche Assistenzdienstleistende im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Assistenzdienstleistende, die nur einmalig oder sporadisch
Assistenzdienstleistungen erbringen.
1.4 Anforderungen an die FiB und die BPS
Art. 11
Anforderungen an die FiB
1 Die FiB erfüllt folgende Anforderungen:
a Erfahrung in der Diagnostik oder Bedarfsermittlung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
b Abdeckung der Sprachen Deutsch und Französisch auf dem Sprachniveau C2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für
Sprachen (GER) durch das Personal,
c gewissenhafte Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben,
d Unabhängigkeit von der BPS,
e Vermeidung von Interessenkonflikten im Rahmen der Leistungserbringung.
2 Die mit den fachlichen Aufgaben betrauten Personen verfügen über
a eine hinreichende Ausbildung in Bezug auf die wahrzunehmende Funktion,
5 860.31
b praktische Erfahrung in der Diagnostik oder Bedarfsermittlung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
c Kenntnisse im schweizerischen System der sozialen Sicherheit,
d praktische Erfahrung in der Anwendung oder den Anwendungsmöglichkeiten der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health,
ICF),
e Beratungserfahrung im sozialen Bereich oder im Gesundheitsbereich.
Art. 12
Anforderungen an die BPS
1 Die BPS erfüllt folgende Anforderungen:
a Erfahrung im Rahmen der Begleitung und Betreuung von Menschen mit
Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
b Abdeckung der Sprachen Deutsch und Französisch auf dem Sprachniveau C2 nach dem GER,
c gewissenhafte Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben,
d keine gleichzeitige Tätigkeit als FiB oder als Leistungserbringer im Sinne
von Artikel 7 Absatz 3 BLG.
2 Die mit den fachlichen Aufgaben betrauten Personen verfügen über
a eine hinreichende Ausbildung in Bezug auf die wahrzunehmende Funktion,
b Erfahrung bei der Definition, Erhebung und Beurteilung des Unterstützungsbedarfs von Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit Pflegebedarf,
c Kenntnisse im schweizerischen System der sozialen Sicherheit, insbesondere im Bereich der Leistungsvergütungen,
d praktische Erfahrung in der Anwendung oder den Anwendungsmöglichkeiten der ICF.
2 Verfahren
2.1 Gesuche um Zulassung und Leistungsgutsprache
Art. 13
Gesuch um Zulassung
1 Menschen mit Behinderungen reichen das Gesuch um Zulassung elektronisch oder postalisch beim AIS ein.
2 Sie liefern folgende Angaben und entsprechende Belege dazu:
a Personalien,
860.31 6
b AHV-Nummer nach dem Gesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG)3),
c Informationen zu einer Rente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG)4), nach dem Bundesgesetz vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)5) oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)6) oder
zu einer Hilflosenentschädigung nach IVG, UVG oder MVG.
Art. 14
Gesuch um eine Leistungsgutsprache
1 Menschen mit Behinderungen reichen das Gesuch um eine Leistungsgutsprache spätestens drei Monate nach der Zulassung beim AIS ein.
2 Sie liefern insbesondere folgende Angaben und entsprechende Belege dazu:
a vollständige Deklaration aller durch Dritte finanzierten behinderungsbedingten Leistungen,
b Wohn- und Arbeitsort,
c Leistungserbringer, bei denen bereits Leistungen bezogen werden.
3 Bei Belegen, die älter als fünfjährig sind, ist eine Bestätigung über die Aktualität des Inhalts des Belegs von der ausstellenden Stelle einzureichen.
2.2 Vorsorgliche Beiträge
Art. 15
Grundsatz
1 Vorsorgliche Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn Menschen mit Behinderungen während des Gesuchsverfahrens auf sofortige Unterstützung angewiesen sind.
Art. 16
Voraussetzungen
1 Menschen mit Behinderungen müssen sich aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses in einer dringlichen Lage befinden und Folgendes vorweisen:
a eine ärztliche Bescheinigung der Dringlichkeit,
b Zusagen von einem oder mehreren der folgenden Leistungserbringer für
die sofortige Erbringung personaler Leistungen:
1. Wohnheime oder andere betreute kollektive Wohnformen,
2. Tagesstätten,
3. reguläre Assistenzdienstleistende.
3) SR 831.10
4) SR 831.20
5) SR 832.20
6) SR 833.1
7 860.31
Art. 17
Verfügung
1 Vorsorgliche Beiträge werden als Pauschale verfügt.
2 Die Pauschale ist befristet bis die definitive Leistungsgutsprache rechtskräftig
ist.
3 Das AIS richtet die Pauschale monatlich direkt den Leistungserbringern nach
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b aus.
Art. 18
Teilnahme an der individuellen Bedarfsermittlung
1 In der Verfügung wird eine Frist festgelegt, bis wann Menschen mit Behinderungen spätestens an der individuellen Bedarfsermittlung teilnehmen müssen.
2 Nehmen Menschen mit Behinderungen nicht innert der Frist nach Absatz 1 an
der individuellen Bedarfsermittlung teil, wird die Zahlung der Pauschale eingestellt.
Art. 19
Leistungsbezug
1 Vorsorgliche Beiträge können zur Finanzierung personaler Leistungen in
Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen, Tagesstätten oder
bei regulären Assistenzdienstleistenden verwendet werden.
2 Sie können nicht zur Finanzierung personaler Leistungen von Assistenzpersonen verwendet werden.
2.3 Individuelle Bedarfsermittlung
Art. 20
Methodik
1 Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt mit dem Individuellen Hilfeplan
(IHP).
2 Selbst- oder fremdverletzendes Verhalten wird von der Fachperson im IHP-
Bogen ebenfalls erfasst. *
3 Die individuelle Bedarfsermittlung
a orientiert sich an den Zielen der Menschen mit Behinderungen,
b ermittelt unter Berücksichtigung verschiedener Perspektiven deren individuelle Teilhabeziele sowie die zu deren Erreichung erforderlichen Massnahmen und Leistungen.
860.31 8
Art. 21
Durchführung durch Wohnheime
1 Mit Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim leben, wird die individuelle Bedarfsermittlung von einer Fachperson des Wohnheims durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen kann die individuelle Bedarfsermittlung
nach Artikel 22 durchgeführt werden.
2 Das AIS entscheidet, ob ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 vorliegt.
3 Die Wohnheime sind frei, die individuellen Bedarfsermittlungen von bei ihnen
angestellten oder von ihnen beauftragten Fachpersonen durchführen zu lassen.
4 Fachpersonen nach Absatz 1 und 3 müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 2 erfüllen.
Art. 22
Durchführung durch die FiB
1 Mit Menschen mit Behinderungen, die in einer anderen betreuten kollektiven
Wohnform oder privat leben, wird die individuelle Bedarfsermittlung von einer
Fachperson der FiB durchgeführt.
Art. 23
Verfahren
1 Auf Wunsch der Menschen mit Behinderungen können an der individuellen
Bedarfsermittlung Vertrauens- und Beratungspersonen teilnehmen.
2 Die Fachperson erstellt den IHP-Bogen und stellt diesen den Menschen mit
Behinderungen zur Rückmeldung zu.
3 Nach Fertigstellung des IHP-Bogens übermittelt sie diesen der BPS.
2.4 Fachliche Prüfung, Subsidiaritätsprüfung, Gewichtung sowie
Art. 24 Bemessung und Empfehlung durch die BPS
Fachliche Prüfung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung
1 Die BPS prüft, ob die Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung angemessen und nachvollziehbar sind.
Art. 25
Subsidiaritätsprüfung
1 Die BPS bereinigt die geprüften Leistungsstunden, indem sämtliche durch
Dritte finanzierten behinderungsbedingten Leistungen vom fachlich plausibilisierten Bedarf abgezogen werden.
9 860.31
Art. 26
Gewichtung
1 Die BPS gewichtet die geprüften und bereinigten Leistungsstunden, indem sie
diese mit Referenzansätzen multipliziert. *
2 Die Referenzansätze für die A-, B- und C-Leistungen werden berechnet, indem die Höhe der Entschädigung der jeweiligen Leistung (Art. 44 Abs. 1 Bst. a,
b oder c) durch die Höhe der Entschädigung der A-Leistung (Art. 44 Abs. 1 Bst.
Art. 27 a) dividiert wird. *
Bemessung des Unterstützungsbedarfs und Empfehlung
1 Nach der Prüfung der Ergebnisse der individuellen Bedarfsermittlung sowie
der Bereinigung und Gewichtung dieses Ergebnisses bemisst die BPS den Unterstützungsbedarf.
2 Die BPS stellt dem AIS das Ergebnis zu und gibt eine Empfehlung bezüglich
der zu verfügenden Leistungsstunden ab.
2.5 Leistungsgutsprache
Art. 28
Grundsatz
1 Das AIS verfügt die Leistungsgutsprache grundsätzlich basierend auf der
Empfehlung der BPS.
Art. 29
Bedarfsstufen
1 Das AIS ordnet die empfohlenen Leistungsstunden den Bedarfsstufen nach
Anhang 1 und 2 zu.
Art. 30
Minimalbedarf
1 Der Minimalbedarf nach Artikel 8 Absatz 2 BLG beträgt vier bereinigte und
gewichtete Leistungsstunden pro Monat.
Art. 31
Maximaler Leistungsbezug
1 Die Leistungsgutsprache wird grundsätzlich auf 160 bereinigte und gewichtete Leistungsstunden pro Monat begrenzt.
Art. 32
Überschreitung des maximalen Leistungsbezugs
1 Ergibt die individuelle Bedarfsermittlung einen höheren Unterstützungsbedarf
und entspricht dieser der Empfehlung der BPS, prüft das AIS anhand eines
standardisierten Verfahrens, ob ausnahmsweise eine Überschreitung des in
Artikel 31 festgelegten maximalen Leistungsbezugs verfügt wird.
860.31 10
Art. 33
Leistungsgutsprache
1 Die Leistungsgutsprache für den Leistungsbezug in Wohnheimen, anderen
betreuten kollektiven Wohnformen und Tagesstätten beinhaltet
a die Bedarfsstufen nach Anhang 1 und 2,
b die Anzahl an Leistungsstunden, die von Assistenzpersonen und
Assistenzdienstleistenden erbracht werden und vom AIS finanziert werden können,
c die Anzahl an Leistungsstunden, die von Angehörigen erbracht und vom
AIS finanziert werden können.
2 Die Leistungsgutsprache für den Leistungsbezug von Assistenzpersonen,
Assistenzdienstleistenden und Angehörigen beinhaltet
a die Anzahl an Leistungsstunden aufgeteilt nach den Kategorien personaler Leistungen nach Artikel 4,
b die Anzahl an Leistungsstunden, die von Angehörigen erbracht und vom
AIS finanziert werden können.
3 Leistungsbezug
3.1 Einschränkung der Wahlfreiheit
Art. 34
Beschränkung des Bezugs von Assistenzleistungen
1 Assistenzleistungen werden grundsätzlich nur bis zu jenem Betrag finanziert,
der für gleichwertige Leistungen beim Leistungsbezug in einem Wohnheim, einer anderen betreuten kollektiven Wohnform oder einer Tagesstätte anfallen
würde.
2 Ausnahmen sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls und mit Blick auf eine
angemessene Bedarfsdeckung möglich.
Art. 35
Beschränkung der Assistenzleistungen, die durch Angehörige erbracht werden können und finanziert werden
1 Das AIS finanziert Leistungen, die durch Angehörige erbracht werden, höchstens bis zu einem Drittel der durch die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Leistungsstunden.
11 860.31
Art. 36
Beschränkung des Bezugs personaler Leistungen bei neuer Wohnsitznahme im Kanton
1 Menschen mit Behinderungen, die neu im Kanton Wohnsitz nehmen, können
in den ersten fünf Jahren nach Wohnsitznahme personale Leistungen ausschliesslich in Wohnheimen, anderen betreuten kollektiven Wohnformen und
Tagesstätten beziehen. *
2 Ist erst nach Wohnsitznahme ein Unterstützungsbedarf entstanden, so ist der
Bezug von Leistungen bei Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistenden
im Rahmen des Gesuchs um eine Leistungsgutsprache zu begründen.
3.2 Änderungen beim Leistungsbezug
Art. 37
Kurzfristige und vorübergehende Änderungen
1 Kurzfristige und vorübergehende Änderungen des Bezugs der verfügten Kategorien personaler Leistungen müssen dem AIS elektronisch oder postalisch
gemeldet werden.
Art. 38
Wesentliche Änderungen
1 Wesentliche Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 BLG müssen dem AIS
elektronisch oder postalisch gemeldet werden.
2 Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie ununterbrochen drei Monate angedauert hat und voraussichtlich dauerhaft ist.
3 Das AIS beurteilt, ob die Änderung eine Überprüfung des individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs und eine neue Leistungsgutsprache
erfordert.
3.3 Freibetrag
Art. 39
1 Der Freibetrag deckt ausschliesslich Kosten, die Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Arbeitgeberrolle entstehen.
2 Er beträgt fünf Prozent der monatlich erbrachten Assistenzleistungen von
Assistenzpersonen, unabhängig davon, ob diese durch den IV-Assistenzbeitrag, die Hilflosenentschädigungen nach IVG, UVG oder MVG oder durch Leistungen nach dieser Verordnung finanziert werden, höchstens jedoch 150 Franken pro Monat. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
3 Der Freibetrag wird als Pauschale monatlich ausbezahlt.
860.31 12
4 Für die von Angehörigen erbrachten Assistenzleistungen wird kein Freibetrag
gewährt.
3.4 Verzicht auf Rückforderung
Art. 40
1 Auf die Rückforderung nach Artikel 26 BLG kann ausnahmsweise verzichtet
werden, wenn die Pflichtverletzung fahrlässig erfolgte und den betroffenen
Menschen mit Behinderungen dadurch eine grosse Härte entsteht.
4 Assistenzleistungen