Korrekturen
1 Der Notar kann jederzeit in eigener Verantwortung Ungenauigkeiten, die
offensichtlich auf Unaufmerksamkeit beruhen, sowie Schreib- oder Rechnungsfehler korrigieren, sofern dadurch keine Änderung des Parteiwillens
bewirkt wird.
2 Diese Korrekturen werden, allenfalls mit Angabe der Rechtfertigung, nach
dem Schlussverbal und den Unterschriften erwähnt. Sie werden nie in den
Text der Urkunde eingeführt.
3 Der Notar bestätigt deren Rechtsgültigkeit mit seinem Siegel und seiner
Unterschrift.
4 Bei Nichtbeachtung der Absätze 2 und 3 gelten die Korrekturen als nicht
geschrieben.
Art. 84
Erstellung der Urkunde
1 Die verschiedenen Blätter einer Urkunde sowie die in der Urkunde erwähnten Belege müssen in einem Dokument vereinigt sein und ein Ganzes bilden.
Art. 85
Nichtbeachtung der öffentlichen Beurkundungsform - im Allgemeinen
1 Die notarielle Urkunde wird nicht öffentlich:
a) wenn sie von einem nicht zur Berufsausübung berechtigten oder suspendierten Notar beurkundet wird;
b) wenn sie von einem Notar errichtet wird, der nicht zuständig ist im Sinne von Artikel 4;
c) wenn die Bestimmungen der Artikel 78, 79 Absätze 1 und 2 zweiter
Paragraph, 80, 81 Absatz 1, 87 Absatz 2, 90, 92, 93, 96 Absätze 1 und
2, 97 Absätze 1, 2 und 6 sowie Artikel 98 nicht beachtet wurden, oder
wenn Artikel 195 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht beachtet wurde.
2 Die von einem im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, 2 und 4 nicht ermächtigten Notar oder in Verletzung der Artikel 79 Absatz 2 erster Paragraph, 88
Absatz 2 und 89 Absatz 2 errichtete notarielle Urkunde kann gerichtlich, auf
Gesuch einer Partei oder deren Rechtsnachfolger innert der Frist von zwei
Jahren seit der Beurkundung, annulliert werden.
3 Die Verletzung einer Formvorschrift bewirkt die Verantwortlichkeit des Notars, unabhängig von der Gültigkeit der Urkunde.
4 … *
Art. 86
Nichtbeachtung der öffentlichen Beurkundungsform - besondere
Fälle
1 Die öffentliche Beurkundungsform ist trotzdem eingehalten:
a) wenn der Beurkundungsort und das Beurkundungsdatum nicht gesetzeskonform bezeichnet werden, die Urkunde aber räumlich und zeitlich
so bestimmt werden kann, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist;
b) wenn der Urkundsgegenstand oder die an der Beurkundung beteiligten
Personen nicht gesetzeskonform, jedoch genügend genau bezeichnet
sind, um jeden diesbezüglichen Zweifel auszuschliessen;
c) wenn die Vorschrift von Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe f nicht eingehalten wurde.
2.2 Die an der Urkunde beteiligten Personen
Art. 87
Parteien und Vertreter
1 Urkundspartei ist jene, welche sich durch ihre Erklärungen verpflichten
oder Rechte erwerben möchte.
2 Die Parteien müssen persönlich bei der Beurkundung anwesend sein oder
sich dabei vertreten lassen.
3 Der Vertreter handelt aufgrund einer vorgelegten oder vorzulegenden Vollmacht. Diese untersteht den im Bundesrecht vorgesehenen Formvorschriften.
4 Handelt der Vertreter für eine Person, deren Handlungsfähigkeit im Sinne
des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts eingeschränkt ist, so legt er den
ihn ernennenden Entscheid vor. *
5 Die Vollmacht wird der Urkunde im Original oder in beglaubigter Kopie beigelegt.
6 Vorbehalten bleiben die Fälle gesetzlicher Vertretung.
Art. 88
Zeugen
1 Der Beizug von Zeugen ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
notwendig.
2 Als Zeugen können nicht auftreten:
a) Personen, die nicht handlungsfähig sind;
b) Personen, die weder lesen noch schreiben können;
c) die Nachkommen, Vorfahren, Brüder und Schwestern der Parteien,
deren Ehegatten und die Ehegatten der Parteien oder Komparenten.
Art. 89
Nebenpersonen des Notars
1 Der Übersetzer und der Dolmetscher können den Notar bei der Ausübung
seines Amtes unterstützen.
2 Sie müssen dieselben Fähigkeitsanforderungen wie die Zeugen erfüllen.
3 Der Notar muss sich auf zweckmässige Weise über die Fähigkeiten dieser
Nebenpersonen vergewissern und diese auf deren Pflichten aufmerksam
machen.
2.3 Beurkundung von Willenserklärungen
Art. 90
Lesung und Genehmigung der Urkunde
1 Der Notar liest die Urkunde den Komparenten vor oder gibt sie diesen in
seiner Gegenwart zum Lesen und vergewissert sich, dass sie gelesen wird.
2 Nach erfolgter Lesung bestätigen die Komparenten, dass die Urkunde ihrem Willen entspreche und unterzeichnen diese mit dem Notar.
3 Wenn ein Komparent erklärt, nicht unterzeichnen zu können, so erwähnt
dies der Notar in der Urkunde unter Angabe der Gründe. In diesem Fall stipuliert der Notar die Urkunde in Gegenwart von zwei Zeugen, welche mit
den Komparenten und dem Notar unterzeichnen.
4 Wenn die wesentlichen Bestimmungen einer Urkunde von dieser formell
getrennt in einem anderen Dokument enthalten sind, auf welches die Urkunde verweist, sind diese nur gültig beurkundet, sofern die Formalitäten gemäss den Absätzen 1 bis 3 in diesem Artikel eingehalten wurden. Der Notar
muss dies in der Urkunde bestätigen.
Art. 91
Eidesstattliche Erklärung
1 Der Verfasser einer schriftlichen Erklärung, der diese unter Eid bestätigen
will, tut dies persönlich in Gegenwart des Notars und nach Unterzeichnung
der Erklärung.
2 Der Notar ergänzt die Erklärung des Komparenten mit einer Bestätigung,
wonach dieser die Erklärung unterzeichnet und unter Eid als wahr bezeichnet hat.
3 Die Form des Eides wird in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.
Art. 92
Behinderte Komparenten
1 Wenn ein Komparent weder die Lesung der Urkunde hören noch diese selber vornehmen kann, so gibt ihm ein Übersetzer davon in Gegenwart des
Notars Kenntnis.
2 Der Komparent erklärt anschliessend dem Notar, dass er von der Urkunde
Kenntnis erhalten hat und diese ihrem Willen entspricht.
3 Wenn ein Komparent nicht sprechen kann, bestätigt der Übersetzer mit seiner Unterschrift, dass der Komparent von der Urkunde Kenntnis erhalten hat
und der Urkunde zustimmt.
4 Im Übrigen wird gemäss Artikel 90 verfahren.
Art. 93
Einheit der Urkunde
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere
Artikel 501 und 502 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, müssen die an
der Beurkundung beteiligten Personen während der ganzen Dauer der Beurkundung anwesend sein.
2 Die Lesung und die Unterzeichnung der Urkunde folgen sich ohne Unterbruch in Gegenwart aller Komparenten.
2.4 Beurkundung von Feststellungen
Art. 94
Beglaubigung von Unterschriften
1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird im Einführungsgesetz zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt.
Art. 95
Beglaubigung von Kopien
1 Die Beglaubigung einer Kopie besteht in einer Bestätigung des Notars,
dass sie ein ihm vorgewiesenes Dokument vollständig und richtig wiedergibt.
Enthält die Kopie nur einen Auszug, so ist dieser Umstand zu vermerken.
2 Die Bestätigung vermerkt die Art des Dokumentes (Original, Abschrift, bereits beglaubigte Kopie oder nicht), sofern dies nicht bereits aus der Kopie
hervorgeht.
Art. 96
Feststellung eines Datums oder einer Tatsache
1 Die Feststellung des Datums einer Privaturkunde wird auf dieser Urkunde
angebracht und vermerkt den Ort und das Datum der Feststellung sowie den
Namen der Auftrag gebenden Person.
2 Die Tatsachenfeststellung enthält eine genaue Beschreibung der Tatsache
und gibt den Ort, das Datum und nötigenfalls die Stunde der Feststellung an.
Im Weiteren gibt sie die Identität des Gesuchstellers an.
3 Betrifft die Feststellung ein Grundstück, so wird dieses genau bezeichnet.
Art. 97
Protokoll - ordentliche Beurkundung
1 Der mit der Bestätigung von Versammlungsbeschlüssen beauftragte Notar
nimmt an der Versammlung persönlich teil.
2 Die Urkunde über eine Versammlung enthält:
a) den Ort, das Datum und die Tageszeit, während welcher der Notar an
der Versammlung teilgenommen hat;
b) die Feststellung des Vorsitzenden über die Einberufung, Konstituierung und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie die allfälligen
Einwendungen gegen die Durchführung der Versammlung;
c) die Beschlüsse unter Angabe der Art des Abstimmungsverfahrens und
der Abstimmungsresultate. Anträge und andere Erklärungen sind nur
auf Verlangen des betreffenden Teilnehmers oder auf Beschluss der
Versammlung in die Urkunde aufzunehmen.
3 Das Protokoll wird vom Notar, dem Vorsitzenden und dem Sekretär der
Versammlung unterzeichnet.
4 Die Urkunde über die Versammlung kann im Anschluss an diese errichtet
werden; der Notar vermerkt diese Tatsache in der Urkunde.
5 Wenn neben dem öffentlich beurkundeten Protokoll der Versammlung noch
ein weiteres errichtet wird, so vermerkt der Notar dies in der Urkunde.
6 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten analog für die Beurkundung von
Entscheiden des Verwaltungsrates.
Art. 98
Protokoll - Fernbeurkundung
1 Das Protokoll einer Generalversammlung oder einer Verwaltungsratssitzung kann gültig durch eine Fernbeurkundung öffentlich errichtet werden.
Ein Reglement des Staatsrates regelt die Modalitäten der Fernbeurkundung.
2.5 Verzeichnisse, Aufbewahrung und Abschriften
Art. 99
Verzeichnisse - Rechtsnatur
1 Die Verzeichnisse, die der Notar über die von ihm errichteten öffentlichen
Urkunden führen muss, stellen ihrerseits öffentliche Urkunden dar.
Art. 100
Verzeichnisse - Arten
1 Der Notar führt folgende Verzeichnisse:
a) das Verzeichnis der Urschriften, in welchem alle Urkunden, deren Originale in seinem Besitz bleiben, eingetragen sind;
b) das Verzeichnis der im Original ausgehändigten Urkunden, in welchem
er alle Urkunden, deren Originale an den Berechtigten übergeben wurden, eingetragen sind;
c) das Verzeichnis der letztwilligen Verfügungen, in welchem er alle öffentlichen Testamente, die Erbverträge und die ihm zur Aufbewahrung
anvertrauten handschriftlichen Testamente einträgt.
2 Die beglaubigte Kopie, welche der Verwaltung übergeben wurde, sowie
diejenige, deren Original im Besitz des Notars bleibt, muss nicht ins Verzeichnis der im Original ausgehändigten Urkunden eingetragen werden.
Art. 101
Form und Inhalt der Verzeichnisse
1 Die Verzeichnisse werden auf gewöhnlichem Papier im Format A4 und gebunden geführt.
2 Die Führung in elektronischer Form ist gestattet, sofern jeder Eintrag entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes unterzeichnet ist.
3 Die Verzeichnisse enthalten:
a) die Ordnungsnummer der Urkunde gemäss chronologischer Reihenfolge;
b) das Beurkundungsdatum;
c) die Personalien der Parteien;
d) einen kurzen Beschrieb des Urkundsgegenstandes;
e) den Stipulationswert;
f) die für die Beurkundung bezogenen Gebühren. Falls diese Gebühren
aufgeteilt werden, muss der Notar den Grund und den Empfänger erwähnen.
4 Im Übrigen vermerkt der Notar im vorgeschriebenen Verzeichnis:
a) das Datum der Eintragung im Grundbuch für die sich auf dingliche
Rechte beziehenden Urkunden;
b) das Datum der Anzeige an die Walliser Testamentenzentrale und an
das Zentrale Testamentenregister der Urkunden betreffend die letztwilligen Verfügungen;
c) das Einregistrierungsdatum für alle anderen Urkunden.
5 Im Weiteren legt ein Reglement des Staatsrates die Vorschriften betreffend
Form und Inhalt der Verzeichnisse fest.
Art. 102
Eintragung
1 Sobald die Beurkundung abgeschlossen ist, nummeriert der Notar die Urkunde in chronologischer Reihenfolge, trägt diese ohne Unterbruch ins vorgeschriebene Verzeichnis ein und unterzeichnet die Eintragung.
2 Die Unterschriftenbeglaubigungen, die Beglaubigungen von Kopien und die
auf mehreren Exemplaren desselben Dokuments angebrachten Feststellungen bilden Gegenstand einer einzigen Eintragung mit Angabe der Anzahl
der überprüften Exemplare.
3 Solange die Urkunden im vorgeschriebenen Register nicht eingetragen
sind, dürfen im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden keine Handlungen vorgenommen werden.
4 Bei Verlust des Originals gilt die Eintragung als Beweis für den Bestand der
Urkunde.
Art. 103
Aufbewahrung - Grundsätze
1 Der Notar verwahrt die Urschrift der als Abschriften ausgehändigten Urkunden. Er behält eine beglaubigte Kopie der im Original ausgehändigten Urkunden.
2 Er bewahrt alle Belege, die in den Urschriften und in den Kopien der im
Original ausgehändigten Urkunden erwähnt sind, als Beilage zur Urschrift
oder zur Kopie auf.
3 Über die ihm zur Aufbewahrung anvertrauten Dokumente erstellt er einen
Depotschein, welcher das Dokument summarisch umschreibt. Eine Kopie
dieses Scheins wird dem hinterlegten Dokument beigefügt.
Art. 104
Art der Aufbewahrung
1 Die Verzeichnisse, Urschriften, die Kopien der im Original ausgehändigten
Urkunden sowie alle in diesen Urkunden erwähnten Belege sind dem Notar
anvertrautes öffentliches Eigentum.
2 Sie werden zweckmässig aufbewahrt. Die elektronische Archivierung der
öffentlichen Urkunden erfolgt unter den im Reglement festgelegten Bedingungen.
3 Das Reglement des Staatsrates legt die Aufbewahrungsmodalitäten fest.
Art. 105
Verbot der Aushändigung der Urschrift
1 Der Notar darf die Urschrift oder die ihr beiliegenden Dokumente nur zur
Vorlegung beim Grundbuch- oder Einregistrierungsamt aushändigen.
2 Im Übrigen kann er sie mit Entscheid der Aufsichtsbehörde oder des Richters aushändigen.
3 Vor der Aushändigung der Urschrift erstellt der Notar eine Abschrift, welche
die Urschrift bis zu deren Rückgabe ersetzt. Diese Abschrift erwähnt das
Datum und die Person, an welche die Urschrift ausgehändigt wurde.
4 Der Verfasser eines Testamentes kann die Urschrift jederzeit zurückverlangen. Die Rückgabeerklärung bildet Gegenstand einer öffentlichen Feststellung, welche das Testament ersetzt.
Art. 106
Abschriften - Rechtsnatur und Form
1 Die Abschrift ist der ausgehändigte Titel zum Beweis der durch die Urkunde verliehenen Rechte oder Pflichten oder der festgestellten Tatsachen.
2 Sie besteht aus einer beglaubigten Kopie der Urschrift und wird als Abschrift bezeichnet.
3 Die im Original angebrachten Abänderungen oder Korrekturen werden in
den Text der Abschrift integriert, sofern die Wiedergabemittel dies erlauben.
Im Übrigen sind die für Abänderungen und Korrekturen vorgesehenen Formen auch auf die Abschriften anwendbar.
4 Es können Teilabschriften erstellt werden, welche als solche zu bezeichnen sind.
5 Belege zur Urschrift sind der Abschrift in beglaubigten Kopien oder Auszügen nachzutragen oder beizufügen, soweit es für den Zweck der Abschrift
erforderlich oder durch andere Bestimmungen vorgeschrieben ist.
Art. 107
Verfasser der Abschriften und beglaubigten Kopien *
1 Nur der Notar, der die Urschrift unterzeichnet hat, oder der Liquidationsnotar können Abschriften aushändigen.
2 Der Staatsarchivar händigt, allenfalls mit der Unterstützung der für das
Grundbuch zuständigen Dienststelle, beglaubigte Kopien der beim Walliser
Staatsarchiv hinterlegten Urkunden aus, mit Ausnahme der Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibung. *
Art. 108
Empfänger der Abschriften
1 Grundsätzlich händigt der Notar all jenen Personen eine erste Abschrift
aus, welchen die Urkunde Rechte oder Pflichten verleiht. Bei Schuldtiteln
hingegen darf dem(n) Gläubiger(n) insgesamt nur eine Abschrift ausgehändigt werden.
2 Bei Testamenten oder Erbverträgen wird eine Abschrift nur dem Verfügenden oder den Vertragsschliessenden ausgehändigt.
3 Die Abschrift erwähnt die Einregistrierung oder gegebenenfalls die Eintragung im Grundbuch.
4 Der Notar erwähnt auf jeder Abschrift die Person, an welche diese ausgehändigt wird.
5 Er vermerkt auf der Urschrift die Errichtung jeder Abschrift mit dem Namen
des Empfängers und dem Datum der Aushändigung.
Art. 109
Andere Abschriften
1 Der Notar kann weitere Abschriften aushändigen, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird und kein Missbrauch zu befürchten ist.
2 Handelt es sich bei der Abschrift um einen Schuldtitel, so kann eine weitere
Abschrift nur auf gerichtlichen Entscheid hin ausgehändigt werden. Die neue
Abschrift erwähnt, dass es sich um einen Ersatztitel handelt.
3 Die Bestimmungen über die Wertpapiere bleiben vorbehalten.
3 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 110
Anmassung der Berufsbezeichnung
1 Wer ohne Berechtigung den Titel eines Notars führt, wird mit Busse bestraft.
2 Die erstinstanzliche Zuständigkeit liegt beim Departement.
3 Das Urteil kann veröffentlicht werden.
Art. 111
Übergangsbestimmungen - Grundsätze
1 Ohne gegenteilige Bestimmung ist das vorliegende Gesetz ab seinem Inkrafttreten anwendbar.
2 Das Diplom und die Ausübungsbewilligung nach altem Recht bleiben unter
Vorbehalt der Artikel 115 und 116 erhalten.
3 Eine vom Notar nach vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes errichtete Urkunde gilt als öffentlich, wenn sie die Gültigkeitsvoraussetzungen nach
altem Recht oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes erfüllt.
Art. 112
Übergangsbestimmungen - Notarspraktikant
1 Der Notariatspraktikant, der sein Praktikum vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begonnen hat, wird dem alten Recht unterstellt.
Art. 113
Übergangsbestimmungen - Berufshaftpflicht und Sicherheiten
1 Der Notar hat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine den Anforderungen von Artikel 19 genügende Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen und Sicherheiten zu hinterlegen.
Art. 114
Übergangsbestimmungen - Unvereinbarkeiten
1 Der Notar hat innert drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes:
a) eine mit dem Notariatsberuf nicht mehr vereinbare Tätigkeit zu beenden;
b) im Rahmen von Artikel 21 Buchstaben e und f auf eine Ruhegehaltsrente der zweiten Säule, die von einer öffentlichen Kasse oder einer
privaten Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird,
zu verzichten.
Art. 115
Übergangsbestimmungen - Disziplinarische Aufsicht
1 Die Nichtbeachtung von Bestimmungen zur Notariatsausübung wird nach
dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht beurteilt. Wenn das vorliegende
Gesetz eine weniger strenge Sanktion vorsieht, so ist es auch auf Taten, die
vor dessen Inkrafttreten begangen wurden, anwendbar.
Art. 116
Aufhebungen
1 Aufgehoben sind alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über das Notariat vom 15. Mai 1942.