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Notariatsgesetz

Valais · 178.1 · statute

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Contents: 115 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Zivilprozessordnung ist anwendbar. *
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 dies rechtfertigt. *
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 kann nicht verzichtet werden. *
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 59
  58. Art. 60
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63
  62. Art. 64
  63. Art. 65
  64. Art. 66
  65. Art. 67
  66. Art. 68
  67. Art. 69
  68. Art. 70
  69. Art. 71
  70. Art. 72
  71. Art. 73
  72. Art. 74
  73. Art. 75
  74. Art. 76
  75. Art. 77
  76. Art. 78
  77. Art. 79
  78. Art. 80
  79. Art. 81
  80. Art. 82
  81. Art. 83
  82. Art. 84
  83. Art. 85
  84. Art. 86
  85. Art. 87
  86. Art. 88
  87. Art. 89
  88. Art. 90
  89. Art. 91
  90. Art. 92
  91. Art. 93
  92. Art. 94
  93. Art. 95
  94. Art. 96
  95. Art. 97
  96. Art. 98
  97. Art. 99
  98. Art. 100
  99. Art. 101
  100. Art. 102
  101. Art. 103
  102. Art. 104
  103. Art. 105
  104. Art. 106
  105. Art. 107
  106. Art. 108
  107. Art. 109
  108. Art. 110
  109. Art. 111
  110. Art. 112
  111. Art. 113
  112. Art. 114
  113. Art. 115
  114. Art. 116
  115. Art. 117

115 provisions

Art. 41

Anträge 1 Der Notar hat von Amtes wegen für die Vornahme der Handlungen, Eintragungen, Genehmigungen und Zustimmungen zu sorgen, welche die von ihm beurkundeten Verträge mit sich bringen oder notwendig machen, um volle Rechtswirkung zu erlangen. 2 Die Dauer der gesetzlichen Vertretung für die Anmeldung beträgt drei Jahre (Art. 963 Abs. 3 ZGB). Nach Ablauf dieser Frist müssen die Urkundsparteien die Anmeldungen bestätigen. 3 Nachdem die Beurkundung vollständig ist, haben die Anmeldungen innert einer Frist von höchstens 30 Tagen zu erfolgen.

Art. 42

Buchführungspflicht 1 Jegliche notarielle Tätigkeit ist Gegenstand einer Buchführung in kaufmännischer Form. Darin ist der gesamte Zahlungsverkehr für Dritte in einer separaten Rubrik auszuweisen. Sie wird per 31. Dezember abgeschlossen. * 2 Die dem Notar anvertrauten Mittel werden unter ihrer Rubrik auf ein Klientengelder-Konto der Kanzlei einbezahlt. * 3 Der Notar achtet darauf, dass zu Gunsten des Kanzleikontos eine Verrechnungsausschlussklausel seitens der Bank besteht. 4 Die Buchhaltungsbelege sind während zehn Jahren aufzubewahren. Der Staatsrat kann spezielle Vorschriften über die Buchführung und die dem Notar in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit zur Aufbewahrung anvertrauten Werte erlassen. 5 Die Buchhaltung wird alle zwei Jahre einer Prüfung im Sinne der eingeschränkten Revision gemäss Artikel 727a OR und gemäss den im Reglement aufgeführten Grundsätzen unterzogen. Die eingeschränkte Revision wird von einem zugelassenen Revisor vorgenommen. Auf diese Revision

Art. 43 kann nicht verzichtet werden. *

Klientengelder-Konti * 1 Der Gegenwert der dem Notar aus irgendeinem Grund anvertrauten Gelder muss jederzeit in liquider Form verfügbar sein (Kasse, Kontokorrentkonto oder Postscheckkonto). Er kann auf einem speziellen Konto deponiert werden, welches vom Notarenverband eröffnet wurde. 2 Bank- oder Postscheckkonti des Notars, auf die Klientengelder einbezahlt werden, dürfen nicht der Verrechnung unterliegen und müssen ausdrücklich als ''Klientengelder-Konto'' bezeichnet werden. 3 Ohne anders lautende präzise Instruktionen des Klienten hat die Rückerstattung der Gelder nach Erledigung des Geschäfts von Amtes wegen zu erfolgen.

Art. 44

Notar - Hilfsperson der Gerichtsbarkeit 1 Der Notar handelt als Hilfsperson der Gerichtsbarkeit, wenn er auf Gesuch des Richters oder der Vormundschaftsbehörde diese im Verfahren unterstützt. 2 Für die Verantwortlichkeit des Notars als Hilfsperson der Gerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

Art. 45

Information der Öffentlichkeit 1 Der Notarenverband oder das Departement informieren die Öffentlichkeit periodisch über die allgemeinen Pflichten des Notars. 1.4 Entschädigung der Notare

Art. 46

Entschädigungsarten 1 Der Notar hat Anspruch auf: a) eine verhältnismässige oder feste Grundgebühr; b) eine Stundengebühr für Vorkehren, Handlungen und Formalitäten, welche ausnahmsweise für die Beurkundung einer komplexen Urkunde erforderlich sind; c) die Rückerstattung seiner Auslagen; d) die Leistung eines Kostenvorschusses für seine Entschädigung; e) einen Auslagenvorschuss für die geschuldeten öffentlichen Abgaben. 2 Vorbehalten bleibt die Entschädigung der nicht amtlichen Tätigkeiten des Notars. * 3 Der Staatsrat erlässt den Tarif der Gebühren und Auslagen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes.

Art. 47

Grundgebühr - Grundsätze 1 Die im Staatsratstarif vorgesehene Grundgebühr enthält die Vorbereitungsarbeiten, die Redaktion der Urkunde, deren Beurkundung und Aufbewahrung sowie die Eintragungsbegehren und die Aushändigung der ersten Abschriften für die Parteien. 2 Die verhältnismässige Gebühr beträgt mindestens 200 Franken. 3 Die verhältnismässige Gebühr berechnet sich in Promillen von einem Referenzwert gemäss einer abnehmenden Skala von 5 bis 1 Promille. Der Staatsrat bestimmt die Referenzwerte der der öffentlichen Beurkundung unterliegenden Urkunden, sowie die Umstände, welche eine Reduktion der verhältnismässigen Gebühr erfordern. 4 Die feste Gebühr darf 3'000 Franken nicht übersteigen.

Art. 48

Abweichungen vom Tarif 1 Es ist dem Notar untersagt, von den Tarifnormen abzuweichen. 2 Unter den im Reglement vorgesehenen Voraussetzungen kann das Departement mittels begründeten Entscheids, welcher dem Notarenverband zur Information mitgeteilt wird, die Gebühr erlassen.

Art. 49

Stundengebühr 1 Der Notar kann im Rahmen von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b eine übliche Stundengebühr verlangen. 2 Die Stundengebühr ist geschuldet, selbst wenn die entsprechende Urkunde nicht beurkundet wurde.

Art. 50

Maximalgebühr 1 Die Maximalgebühr, welche gleichzeitig die Grundgebühr und die Stundengebühr beinhaltet, darf 100'000 Franken nicht überschreiten.

Art. 51

Vertragliche Gebühr 1 Für Urkunden, die der Form der öffentlichen Beurkundung nicht bedürfen, denen aber die Parteien diese Form geben wollen, werden die Gebühren vor der Beurkundung vertraglich und gemäss den Schwierigkeiten des Rechtsgeschäftes festgelegt.

Art. 52

Anpassung der Gebühren 1 Der Staatsrat kann auf dem Beschlussweg die Höhe der Gebühren dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

Art. 53

Auslagen 1 Der Notar hat Anspruch auf die Rückerstattung der tarifgemässen Auslagen. 2 Unter Auslagen des Notars werden seine eigenen Kosten verstanden, namentlich Kosten für Kopien, Porto und Reiseentschädigungen. Sie unterscheiden sich von den durch eine Beurkundung verursachten öffentlichen Abgaben, insbesondere von den Handänderungs- und Stempelgebühren sowie den Gebühren für eingeholte Bewilligungen.

Art. 54

Kostennote 1 Nach Abschluss der Tätigkeit übergibt der Notar dem Klienten seine Abrechnung über die Gebühren, die Stundengebühren sowie die Auslagen. Allfällige an eine Behörde geleistete Kostenvorschüsse werden in der Kostennote berücksichtigt. 2 Die Rechnung präzisiert: a) die Bezeichnung der Urkunde, die entscheidenden Vertragswerte und die angewendete Grundgebühr; b) die Stundengebühr nach Zeitaufwand; c) die Auslagen. Art. 54a * Abtretung des Anspruchs auf Gebühren und Auslagen 1 Der Notar kann seinen Anspruch auf Gebühren und Auslagen wie folgt abtreten: a) an einen anderen Notar der gleichen Kanzlei, deren Angestellter er ist; b) an die Kapitalgesellschaft, bei der er angestellt ist.

Art. 55

Zahlung der Gebühren, Stundengebühren und Auslagen 1 Die Parteien haften dem Notar solidarisch für die Bezahlung der Gebühren, Stundengebühren und Auslagen.

Art. 56

Streitigkeiten - Grundsätze 1 Der Zivilrichter beurteilt die Klage des Notars betreffend Gebühren, Auslagen oder Rückerstattung von Kostenvorschüssen. * 2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar. * 3 … * 4 … * Art. 57 * … Art. 58 * … 1.5 Verwaltungsaufsicht

Art. 59

Geltungsbereich 1 Der Verwaltungsaufsicht unterliegen: a) die Zulassungsbedingungen zum Beruf; b) die Führung der Verzeichnisse, die Aushändigung von Abschriften und die Aufbewahrung der Urschriften, handschriftlichen Testamente oder die anderen anvertrauten Akten, die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie die in diesen Urkunden erwähnten Belege; c) die Kontrolle der Urkunden, deren Eintragung nicht verlangt wurde; d) * die Kontrolle der Buchführung und der Aufbewahrung der im Rahmen der amtlichen Tätigkeit anvertrauten Wertsachen; e) * die Kontrolle der gemäss Artikel 23a vorgesehenen Bedingungen, falls der Notar seine Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft ausübt. 2 Vorbehalten bleiben: a) die disziplinarische Aufsicht; b) die Standesaufsicht; c) die Kontrolle des Grundbuchverwalters über die Gültigkeit des Titels (Art. 965 Abs. 3 ZGB).

Art. 60

Ausübung der Aufsicht 1 Das Departement übt die Verwaltungsaufsicht aus: a) wenn es eine entsprechende Information erhält; b) auf Klage hin; c) nach Erhalt des Berichts des Inspektors. 2 Die Dienststelle für Grundbuchämter nimmt die Inspektionen vor; sie verfügt hierzu über Inspektoren mit Notariatsdiplom. Die Anzahl hängt von den Aufgaben ab, welche das Gesetz diesen überträgt. 3 Sie erstattet dem Departement Bericht.

Art. 61

Gegenstand der Inspektion 1 Die Inspektion dient der Überprüfung, ob: a) der Notar die Bedingungen für die Berufsausübung erfüllt; b) die Organisation der Kanzlei, die Geheimhaltung und eine würdige Ausübung der amtlichen Tätigkeit gewährleistet sind; c) die Urkunden aufbewahrt und die Verzeichnisse in der vorgeschriebenen Form geführt werden; d) * für die nicht eingetragenen Urkunden sachliche Gründe vorliegen; e) * der Notar stets über eine genügende Haftpflichtversicherung verfügt. 2 Im Übrigen prüft der Inspektor stichprobenweise ob der Notar: a) die Abschriften gemäss der ihm obliegenden Pflicht raschmöglichst zustellt; b) die Gebühren tarifkonform berechnet; c) die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes betreffend die Führung der Buchhaltung und die Aufbewahrung der ihm im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit anvertrauten Wertgegenstände einhält.

Art. 62

Inspektionsmodalitäten 1 Die Inspektion findet jedes Jahr für das vergangene Jahr statt; sie muss 30 Tage im Voraus angekündigt werden. Sie findet in der Kanzlei des Notars statt. 2 Der Notar muss bei der Inspektion persönlich anwesend sein und alle verlangten Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen. 3 Er muss seine Verzeichnisse, Urschriften, handschriftlichen Testamente oder anderen anvertrauten Akten, Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie alle in diesen Urkunden erwähnten Belege vorlegen, sowie jede Kontrolle, die Feststellungen betreffend die Kanzleiführung ermöglicht, zulassen. Bei dieser Gelegenheit übergibt er dem Inspektor ein unterzeichnetes Doppel seiner Verzeichnisse. 4 Das Reglement des Staatsrates legt die anderen Modalitäten der Inspektion fest.

Art. 63

Inspektionsbericht 1 Der Inspektor stellt dem Departement und dem betroffenen Notar spätestens 30 Tage nach erfolgter Kontrolle den ordentlichen Inspektionsbericht zu. 2 Auf Gesuch des Departements oder von Amtes wegen erstellt er einen Zusatzbericht oder einen Spezialbericht. 3 Der Bericht informiert über das Resultat der Inspektion und erwähnt eingehend jede Nichtbeachtung des Gesetzes oder seines Ausführungsreglementes. 4 Nach Prüfung des Berichts klassiert das Departement diesen oder eröffnet: a) ein administratives Verfahren zur Einhaltung des Gesetzes (Art. 65); b) ein Disziplinarverfahren (Art. 67 ff.).

Art. 64

Spezielle Prüfung der Zahlungsfähigkeit und der Ehrenhaftigkeit 1 Der Vorsteher des Schuldbetreibungs- und Konkursamtes, bzw. der Richter, teilt dem Departement unverzüglich jeden provisorischen oder definitiven Verlustschein, jedes Konkursurteil und jedes Gesuch um Bewilligung eines Nachlassvertrages betreffend einen Notar mit. 2 Die mit dem Strafvollzug betraute Dienststelle unterrichtet das Departement unverzüglich über jede Verurteilung eines Notars wegen Handlungen, die mit der Berufsausübung nicht vereinbar sind. 3 Zu diesem Zweck überweist das Departement regelmässig der übergeordneten Instanz die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Notare.

Art. 65

Aufsichtsmassnahmen 1 Um die Einhaltung des Gesetzes zu garantieren, kann das Departement die eine oder andere der folgenden Massnahmen anordnen: a) die Verwarnung; b) die Aufforderung zu einer Handlung oder Unterlassung; c) die Aufforderung zu einer Handlung oder Unterlassung, verbunden mit einer strafrechtlichen Sanktion im Falle der Nichtbeachtung im Sinne von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; d) den Entzug der Berufausübungsbewilligung; e) die zwangsweise Vornahme im Sinne der Artikel 37 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 66

Vorsorgliche Massnahme 1 Das Departement kann ausnahmsweise vorsorglich die Berufsausübungsbewilligung entziehen, wenn sich der Notar offensichtlich in einer Situation befindet, die mit der Ausübung der ihm anvertrauten amtlichen Tätigkeit nicht mehr vereinbar ist, namentlich aufgrund: a) eines Entmündigungsverfahrens; b) einer Strafverfolgung wegen gravierenden Handlungen (Art. 17 Bst. b) , auf Vorschlag des Staatsanwaltes; c) eines Gesuchs um Nachlassstundung, bis zum Entscheid darüber. 1.6 Disziplinarische Aufsicht

Art. 67

Disziplinarische Verantwortlichkeit 1 Der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Ausführungsgesetzgebung verstösst, kann unabhängig von den Folgen seiner zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft werden. 2 Vorbehalten bleibt die Standeskontrolle durch die Aufsichtskammer der Notare. 3 Der Verzicht auf die Ausübung des Notariats beendet die disziplinarische Verantwortlichkeit nicht.

Art. 68

Disziplinarsanktionen 1 Die Disziplinarbehörde kann folgende Sanktionen aussprechen: a) einen Verweis; b) eine Busse bis 10'000 Franken; c) eine Geldstrafe bis zum fünffachen des zu viel erhobenen oder nicht erhobenen Betrages im Falle des unlauteren Wettbewerbs bei der Anwendung des Gebührentarifs; d) die Einstellung der Berufstätigkeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren; e) die endgültige Amtsenthebung. 2 Die disziplinarische Sanktion wird aufgrund der Schwere des Verschuldens des Notars, seines Vorlebens und der gefährdeten oder verletzten Interessen festgesetzt. 3 Mehrere Sanktionen können miteinander verbunden werden. 4 In der Regel kann die Amtsenthebung nur für schwere Verfehlungen des Notars und im Wiederholungsfall ausgesprochen werden. 5 In einem leichten Fall kann auf jegliche disziplinarische Sanktion verzichtet werden, wenn vermutlich ein einfacher Hinweis zur Ordnung genügt, um die künftig einwandfreie Amtsausübung durch den Notar zu gewährleisten.

Art. 69

Verfahren 1 Das Departement ist die erstinstanzliche Disziplinarbehörde. 2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist auf das Disziplinarverfahren anwendbar. 3 Der Richter und die Verwaltungsbehörde zeigen dem Departement jeden Notar an, der gegen das vorliegende Gesetz oder die Ausführungsgesetzgebung verstossen hat. 4 Ein Dritter kann das Departement auf das Verhalten eines Notars aufmerksam machen. Der Anzeiger ist im Verfahren nicht Partei und hat kein Beschwerderecht. 5 Ist das öffentliche Interesse nicht tangiert oder beschreitet der Anzeiger den Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Interessen, so kann das Disziplinarverfahren aufgeschoben werden.

Art. 70

Verjährung der Disziplinarverfolgung 1 Die Disziplinarverfolgung verjährt mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Verstosses und spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Tat. 2 Die Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshandlung unterbrochen. 3 Wenn die der disziplinarischen Verfolgung zugrunde liegenden Tatsachen Gegenstand eines Zivil- oder Strafverfahrens bilden, kann eine disziplinarische Sanktion auch noch nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Fristen, innert zwei Jahren seit Beendigung des Gerichtsverfahrens, ausgesprochen werden.

Art. 71

Standesaufsicht 1 Die Aufsichtskammer über die Notare ergreift, auf eine Beschwerde hin oder von Amtes wegen, alle Massnahmen, die ihr zur Verhinderung oder Ahndung von Verletzungen der Berufswürde geeignet erscheinen. Zu diesem Zweck kann sie bei schuldhaftem Verhalten folgende Sanktionen vorsehen: a) einen Verweis; b) eine Busse bis zu 10'000 Franken, welche auf das Konto des Kantons zu überweisen ist; c) die Einstellung der Berufsausübung von sechs Monaten bis zu zwei Jahren; d) den Ausschluss aus dem Notarenverband. 2 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über das Disziplinarverfahren und seine Verwirkung sind analog anwendbar. 3 Der Notar, der mit derselben Handlung sowohl gegen das Gesetz als auch das Ansehen des Notariatsstandes verstösst, bildet Gegenstand eines einzigen vom Departement geführten Disziplinarverfahrens. Das Departement hört die Aufsichtskammer an. 2 Das Beurkundungsverfahren 2.1 Die öffentliche Urkunde

Art. 72

Definition 1 Jede vom Notar erstellte Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, einschliesslich die Urkunde über die Feststellung einer Tatsache.

Art. 73

Beurkundungsverfahren 1 Unter Vorbehalt anderer bundes- und kantonsrechtlicher Bestimmungen muss die öffentliche Urkunde gemäss den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren errichtet werden.

Art. 74

Urschrift 1 Unter Urschrift versteht man die öffentliche Urkunde, deren Original samt den dazugehörenden Belegen beim Notar verwahrt wird.

Art. 75

Im Original ausgelieferte Urkunde 1 Unter einer im Original ausgelieferten Urkunde versteht man jene öffentliche Urkunde, deren Original den Berechtigten ausgehändigt wird. 2 Nur folgende Urkunden dürfen im Original ausgeliefert werden: a) die Wechselproteste; b) die Streichungen; c) die Quittungen; d) die Hinterlegungsurkunden; e) die Unterschriftenbeglaubigungen; f) die beglaubigten Kopien; g) die Vollmachten; h) die Feststellungen; i) die Offenkundigkeitsurkunden; j) die eidesstattlichen Erklärungen.

Art. 76

Ort der Beurkundung 1 In der Regel findet die öffentliche Beurkundung in der Kanzlei des Notars statt. 2 In jedem Fall muss der Beurkundungsort für die Ausübung des Notariats geeignet sein und eine ausgewogene Interessenwahrung der Parteien gewährleisten.

Art. 77

Zeitliche Einschränkung der Beurkundung 1 Der Notar darf am Sonntag und an anderen, im kantonalen Arbeitsgesetz vorgesehenen Feiertagen keine öffentliche Urkunde errichten. 2 Ausnahmen gelten für: a) Urkunden, welche letztwillige Verfügungen enthalten; b) Urkunden, die krankheitshalber dringlich sind. In diesem Fall muss ein der Urkunde beigelegtes Arztzeugnis die Dringlichkeit bescheinigen.

Art. 78

Sprache - Grundsatz 1 Die Urschrift muss in Deutsch oder Französisch (Amtssprachen) abgefasst sein. 2 Im Original auslieferte Urkunden können in einer anderen, vom Notar und der ihn beiziehenden Partei beherrschten Sprache abgefasst sein.

Art. 79

Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache 1 Eine Partei kann die Errichtung einer öffentlichen Urkunde in einer fremden Sprache verlangen (Art. 55 Abs. 2 Schlusstitel ZGB). In diesem Fall hat die Beurkundung ebenfalls in einer Amtssprache zu erfolgen. Die in einer fremden Sprache verfasste Urkunde ist vom Dolmetscher zu unterzeichnen, der damit deren Übereinstimmung mit einer Amtssprache bestätigt. Dieser Vorgang sowie das ihm voraus gehende zweimalige Verlesen der Urkunde ist vom Notar zu beurkunden. Wird die Übersetzung vom Notar oder einem Zeugen vorgenommen, so ist dieser Umstand ebenfalls zu beurkunden. 2 Wenn eine Partei es verlangt oder wenn sie keiner der Amtssprachen kundig ist, hat die Beurkundung ebenfalls in einer für die Partei verständlichen Sprache zu erfolgen. Der Beizug eines Dolmetschers ist erforderlich, wenn der Notar oder ein diese Sprache beherrschender Zeuge nicht die exakte Übersetzung der Urkunde zusichern können. Das Verlesen der Urkunde in einer Amtssprache geht der Übersetzung der Urkunde in die andere Sprache voraus. Dieser Umstand sowie der Beizug des Dolmetschers sind zu beurkunden. 3 Urkunden in einer Amtssprache und die in einer anderen Sprache verfassten Urkunden haben die gleiche Beweiskraft.

Art. 80

Inhalt 1 Die öffentliche Urkunde muss nebst dem öffentlich zu beurkundenden Gegenstand enthalten: a) den Vornamen und Namen des Notars sowie den Sitz seiner Kanzlei; b) den Ort und das Datum (Tag, Monat, Jahr) der Beurkundung; c) den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum, den Namen des Vaters, den Zivilstand, den Burgerort oder die Nationalität, den Wohnsitz und die Adresse der Parteien; d) die Gesellschaftsform, den Sitz und die Rechtsform der juristischen Personen gemäss beigelegtem Auszug des Handelsregisters oder der Statuten; e) den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz der Vertreter mit Angabe des Vertretungsverhältnisses sowie den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnsitz der Zeugen und der Nebenpersonen des Notars; f) die Erwähnung der Vollmachten sowie der Bewilligungen, Registerauszüge und anderen notwendigen Dokumente; g) die Willenserklärungen der Parteien oder die festgestellten Tatsachen; h) die Bestätigung der Erfüllung der für die Beurkundung von Willenserklärungen vorgesehenen Formalitäten; i) die Unterschrift aller an der Beurkundung beteiligten Personen, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. 2 Wenn die Urkunde ein Grundstück betrifft, muss diese im Akt genau bezeichnet werden.

Art. 81

Form 1 Die öffentliche Urkunde wird vom Notar in unveränderbaren Schriftzeichen, von Hand oder auf jede andere Weise, auf Papier erstellt. 2 Die in der Urkunde erwähnten Belege werden dieser im Original oder in Kopie beigelegt. 3 Die öffentliche Urkunde wird zusammenhängend in einem Mal errichtet. 4 Das Datum der Urkunde und die numerischen Angaben zur Umschreibung des Urkundsgegenstandes, die Verpflichtungen und Leistungen der Parteien müssen mindestens einmal in Buchstaben voll ausgeschrieben und zugleich in Ziffern erwähnt werden. Wenn die Urkunde rechnerische Vorgänge enthält, ist nur das Resultat in Buchstaben auszuschreiben. 5 Die üblichen Abkürzungen sind erlaubt. 6 Jede zur Unterschrift verpflichtete Partei paraphiert am Rande jeder Urkundenseite. 7 Vorbehalten bleiben das Reglement des Staatsrates sowie die Weisungen des Departements, des Grundbuchamtes und des Handelsregisters betreffend die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen Unterlagen.

Art. 82

Änderungen 1 Zu entfernende Worte sind zu streichen. Die gestrichenen Worte müssen lesbar bleiben. 2 Wörter werden durch Randbemerkungen oder Nachträge unmittelbar vor dem Schlussverbal hinzugefügt. 3 Die Beifügungen, die Streichungen, die Randbemerkungen und Nachträge, welche nicht der Form dieses Artikels entsprechen, werden als nicht zur öffentlichen Urkunde gehörend betrachtet. 4 Der Notar und die Parteien paraphieren jede vorgenommene Änderung.

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