Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar:
a) auf die zur Berufsausübung berechtigten Notare;
b) auf die Inhaber des Notariatsdiploms, welche eine Berufsausübungsbewilligung verlangen;
c) auf die Inhaber eines Lizentiates, eines Doktorats in Rechtswissenschaften oder eines gleichwertigen akademischen Titels, welche ein
Notariatspraktikum absolvieren.
2 Das im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehene vereinfachte öffentliche Beurkundungsverfahren wird nicht geregelt.
3 Die Bestimmungen des Bundesrechts über die öffentliche Beurkundung
bleiben vorbehalten.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Zweck
1 Das vorliegende Gesetz will die mit der öffentlichen Beurkundung verbundenen Garantien sowie den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gewährleisten.
Art. 3
Rechtsstatus des Notars *
1 Der Notar ist ein Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und übt eine staatliche Funktion aus.
2 Er ist eine Amtsperson, die ihre Amtstätigkeit unabhängig unter staatlicher
Aufsicht ausübt; er ist kein Staatsbeamter.
3 Ein Notar kann seinen Beruf ausüben als Angestellter: *
a) eines anderen Notars, der im Kanton zugelassen ist;
b) einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gemäss den in den Artikeln 23a und 23b genannten Bedingungen.
Art. 4
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
1 Unter Vorbehalt der durch die Gesetzgebung anderen Urkundspersonen
oder Behörden übertragenen Befugnisse sind die Notare ausschliesslich zuständig, die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen und Feststellungen vorzunehmen, denen die Beteiligten einen öffentlichen Charakter
verleihen wollen oder verleihen müssen.
2 Der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zur Berufsausübung zugelassene Notar kann Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet vornehmen.
3 Der Notar kann ausserhalb des Kantons einen Akt beurkunden, wenn er
durch die zuständige Behörde des Beurkundungsortes oder durch das Gesetz dazu ermächtigt wurde. *
4 … *
Art. 5
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit - Grundsätze
1 Der Notar haftet zivilrechtlich für jeden Schaden, den er entweder rechtswidrig, vorsätzlich oder fahrlässig oder in Verletzung seiner vertraglichen
Verpflichtungen verursacht, auch dann, wenn er von einem anderen Notar
angestellt ist oder wenn die Kanzlei in der Form einer Kapitalgesellschaft
betrieben wird: *
a) in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit;
b) in Ausübung seiner mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden
beruflichen Tätigkeit.
2 Er haftet für die Handlungen seiner Hilfspersonen.
3 Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Kopien haftet er nicht für den
Inhalt der Urkunden, ausser wenn es sich um eine Urkunde handelt, die er
selber beurkundet hat oder zu deren Errichtung er beigetragen hat.
4 Der Staat haftet nicht für die zivilrechtlichen Folgen der vom Notar begangenen Fehler.
5 Vorbehalten bleibt die Verantwortlichkeit des Notars, der als Hilfsperson
der Gerichtsbarkeit handelt.
Art. 6
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit - Anwendbare Bestimmungen
und Verfahren
1 Die Zivilklagen aus der amtlichen oder beruflichen Verantwortlichkeit des
Notars sind den Bestimmungen des Obligationenrechts über die vertragliche
Haftung des Beauftragten (Art. 97 ff., 127 ff., 394 ff. OR) unterstellt, welche
ergänzendes kantonales Recht bilden.
2 Der Zivilrichter beurteilt die Verantwortlichkeitsklage. Die Schweizerische
Art. 7 Zivilprozessordnung ist anwendbar. *
Walliser Notarenverband - Aufsichtskammer
1 Der Verband der Walliser Notare besteht aus sämtlichen im Kanton praktizierenden Notaren. Seine Statuten werden dem Staatsrat zur Genehmigung
unterbreitet.
2 Er wacht über die Wahrung der allgemeinen Belange und die Würde des
Berufsstandes; er nimmt zu allen ihm vom Staatsrat unterbreiteten Fragen
betreffend die Rechtsstellung der Notare und die Ausübung des Notariats
Stellung.
3 Er erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Gemäss Artikel 7
Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 6 dient ein Teil dieser Beiträge der Finanzierung der Weiterbildung.
4 Er bestellt eine Aufsichtskammer aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche
ihre Ernennung für einen Zeitraum von vier Jahren annehmen müssen. Im
Übrigen wird die Organisation der Aufsichtskammer durch ein Reglement
des Staatsrats und die Statuten bestimmt.
5 Er gewährleistet die Weiterbildung seiner Mitglieder.
Art. 8
Allgemeine Zuständigkeit und Verfahren
1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen sorgt das für die Notare zuständige Departement (nachstehend: Departement) für die Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetzgebung.
2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar.
Art. 9
Veröffentlichung im Amtsblatt
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Notariats, der Verzicht auf die Notariatstätigkeit, der Entzug der Ausübungsbewilligung, die Einstellung und die
Amtsenthebung sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 10
Gleichstellung von Mann und Frau
1 Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines
Statuts, einer Funktion oder eines Berufes wird für Mann und Frau im gleichen Sinne verwendet.
1.2 Zulassung zum Beruf und Beendigung der Tätigkeit
1.2.1 Praktikum und Examen
Art. 11
Praktikum - Grundsätze
1 Niemand kann ein Notariatspraktikum ohne Bewilligung des Departements
absolvieren; diese wird jenem Kandidaten erteilt, der:
a) über die volle Handlungsfähigkeit verfügt;
b) * ein Rechtsstudium an einer schweizerischen Universität mit einem Lizentiat oder einem Bachelor und einem Master oder einem Doktorat
abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen akademischen Titel
verfügt;
c) die in Artikel 17 Buchstaben b und c vorgesehenen Bedingungen erfüllt;
d) die Bestätigung eines im Kanton praktizierenden Notars vorweist, womit dieser seinen Willen bekräftigt, den Kandidaten auszubilden.
2 Das Praktikum dient grundsätzlich der beruflichen Ausbildung des Notars.
3 Es kann nicht mit dem Anwaltspraktikum verbunden werden.
Art. 12
Modalitäten des Praktikums
1 Das Notariatspraktikum dauert mindestens 12 Monate, grundsätzlich ohne
Unterbruch. *
2 Ein zusammenhängender Unterbruch von mehr als acht Wochen wird an
die Praktikumsdauer nicht angerechnet.
3 Nur vollständig innerhalb der 5 Jahre vor der Prüfung absolvierte Praktika
werden für die Zulassung zur Prüfung berücksichtigt. *
4 Das Praktikum wird in der Kanzlei eines oder nacheinander mehrerer Notare des Kantons absolviert.
5 Ein Teil des Praktikums muss je in einem Grundbuch- und in einem Handelsregisteramt absolviert werden. Im Übrigen kann ein Teil des Praktikums
in einer kantonalen Dienststelle geleistet werden, deren Aufgabenbereich
einen direkten Bezug zur amtlichen Tätigkeit des Notars hat. *
6 Um zum Examen zugelassen zu werden, muss der Praktikant Weiterbildungskurse besucht haben, welche vom Notarenverband in Zusammenarbeit mit dem Departement organisiert werden. Die Finanzierung dieser
Kurse erfolgt zu 30 Prozent durch die Praktikanten und zu 70 Prozent durch
den Notarenverband.
7 Das Reglement des Staatsrates legt die Dauer und die Modalitäten der obligatorischen Praktika fest.
Art. 13
Prüfungen - Grundsätze
1 Das Notariatsexamen erstreckt sich auf die erforderlichen Rechtskenntnisse und die Berufsregeln.
2 Es umfasst ein schriftliches und mündliches Examen.
3 Das dritte Nichtbestehen der Prüfung ist endgültig. *
4 Die Prüfungen werden von einer kantonalen Examenskommission abgenommen, welche vom Staatsrat ernannt wird. Die Kommission entscheidet
in erster Instanz. Die Entscheide können mit Beschwerde an das Kantonsgericht weiter gezogen werden. Das Reglement bestimmt die Zusammensetzung und die Organisation der Examenskommission wie auch die Kognition
der Beschwerdeinstanz. *
5 Gemäss dem vom Staatsrat bestimmten Tarif wird eine Prüfungsgebühr erhoben. Diese Gebühr ist nicht höher als die Gerichtsgebühr, die von einem
Departement in einer nicht geldwerten Verwaltungsangelegenheit erhoben
wird.
Art. 14
Prüfungsstoff
1 Die schriftliche Prüfung umfasst die Abfassung von vier öffentlichen oder
nicht öffentlichen Urkunden oder Verträgen.
2 Das mündliche Examen erstreckt sich über folgende Bereiche:
a) das Notariatsrecht, die Standesregeln und die Führung einer Kanzlei;
b) das öffentliche Bundes- und Kantonsrecht;
c) das Zivilrecht des Bundes und des Kantons;
d) das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
e) das internationale Privatrecht;
f) das kantonale Verwaltungs- und Zivilverfahren;
g) die allgemeinen Begriffe der kaufmännischen Buchführung.
3 Die Examenskommission erstellt für jedes Examen eine detaillierte Liste
des Prüfungsstoffes.
Art. 15
Fähigkeitszeugnis
1 Das Notariatsdiplom erhält, wer das Praktikum absolviert und das Examen
bestanden hat.
2 Im Weiteren bestimmt der Staatsrat durch ein Reglement die Modalitäten
und den Ablauf des Praktikums und des Examens.
1.2.2 Berufsausübungsbewilligung
Art. 16
Grundsatz
1 Die Ausübung des Notariats erfordert eine durch den Staatsrat auf Bericht
des Departements erteilte Bewilligung. Aus dem Bericht muss sich ergeben,
dass der Gesuchsteller die für die Ausübung des Notariats erforderlichen
Bedingungen erfüllt.
2 Die Berufsausübungsbewilligung, welche das Statut einer Amtsperson verleiht, wird in der Staatsratssitzung, in der der Notar den Eid leistet, erteilt.
Das Reglement regelt das Vereidigungsverfahren.
3 Der zur Berufsausübung berechtigte Notar erhält ein amtliches Siegel, dessen Gebrauch durch das Reglement festgelegt wird.
4 Das Departement publiziert jährlich im Amtsblatt die Liste der amtlichen
Notare.
Art. 17
Bedingungen für die Notariatsausübung
1 Wer die Bewilligung zur Ausübung des Notariats beantragt, muss folgende
Bedingungen erfüllen: *
a) Schweizerbürger sein und die volle Handlungsfähigkeit besitzen;
b) nicht strafrechtlich verurteilt sein wegen Handlungen, die mit der Ausübung oder der Würde des Berufs nicht zu vereinbaren sind und deren
Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
c) sich weder im Konkurs befinden noch von einem provisorischen oder
definitiven Verlustschein betroffen sein;
d) * während der Ausübung der amtlichen Tätigkeit im Kanton wohnhaft
sein; andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Kanzlei als Wohnsitz für alle amtlichen und beruflichen Angelegenheiten gewählt wurde;
dbis) * über eine Kanzlei im Kanton verfügen oder bei dieser angestellt sein;
e) Inhaber des Walliser Notariatsdiploms sein;
f) eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und die
vom Gesetz vorgesehene Sicherheit geleistet haben;
g) Mitglied des Walliser Notarenverbandes sein.
Art. 18
Kanzlei
1 Der Notar muss über eine der Öffentlichkeit zugängliche und für die Berufsausübung geeignete Kanzlei verfügen, die von jedem anderen Büro, Anwaltskanzleien ausgenommen, getrennt ist. *
2 Er kann über eine zweite Kanzlei verfügen, wenn das öffentliche Interesse
Art. 19 dies rechtfertigt. *
Berufshaftpflichtversicherung und Sicherheiten
1 Zur Sicherstellung allfälliger sich aus der amtlichen oder mit dieser zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit ergebenden Schadensersatzansprüche
hat der Notar:
a) eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen;
b) zusätzliche genügende Garantien in Form von Sicherheiten zu leisten.
2 Der Staatsrat legt:
a) den minimalen Deckungsbetrag der Berufshaftpflichtversicherung fest;
b) den Betrag und die Modalitäten der Sicherheiten, die Regelung der
Ansprüche gegenüber den Sicherheiten im Falle mehrerer Geschädigter und die Rückgabefrist für die Sicherheiten nach Beendigung der
Berufstätigkeit fest.
Art. 20
Unvereinbarkeiten - Grundsatz
1 Die notarielle Tätigkeit ist mit jeder anderen überwiegend gewinnbringenden Tätigkeit unvereinbar, ausgenommen jener des Anwalts. Vorbehalten
bleiben Artikel 21 und 22.
2 Der Notar darf keine Urkunde errichten, die direkt eine Angelegenheit
betrifft, in der er selbst oder einer seiner Büropartner als Anwalt tätig war.
Art. 21
Unvereinbarkeitsgründe
1 Mit der notariellen Tätigkeit sind unvereinbar:
a) die Funktionen und Anstellungen, die bei Gemeinwesen und öffentlichen Körperschaften sowie deren Anstalten ausgeübt werden;
b) die Funktion als Vorsteher oder Angestellter eines Betreibungs- und
Konkursamtes, eines Grundbuchamtes oder eines Handelsregisteramtes;
c) der Verkauf, der Handel und die gewerbsmässige Vermittlung von Immobilien;
d) die gewerbsmässigen Bankgeschäfte und die gewerbsmässige Vermögensverwaltung;
e) der Erhalt einer vollständigen Ruhegehaltsleistung der 2. Säule durch
eine öffentliche Kasse oder durch eine private Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird;
f) der Erhalt einer Ruhegehaltsrente der 2. Säule nach Vollendung des
65. Lebensjahrs durch eine öffentliche Kasse oder durch eine private
Kasse, welche vom öffentlichen Gemeinwesen finanziert wird.
Art. 22
Vereinbare Tätigkeiten
1 Die notarielle Tätigkeit ist namentlich vereinbar mit der gleichzeitigen Ausübung:
a) eines nebenamtlichen Lehrauftrags;
b) eines politischen Mandats in Teilzeit;
c) der Funktion des Gemeinderichters oder des Suppleanten eines Gerichtsmagistraten oder als Mitglied einer kommunalen, kantonalen oder
eidgenössischen Verwaltungskommission;
d) * der Funktion eines juristischen Schreibers einer kommunalen oder interkommunalen Behörde und einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Sofern er in eigenem Namen handelt, ist der Notar im Übrigen ermächtigt,
amtlich oder in privatem Auftrag Immobilien und Güter zu verwalten.
Art. 23
Kanzleigemeinschaft
1 Unabhängig von der Gesellschaftsform ist es dem Notar verboten, sich mit
einem Vertreter eines anderen Berufs zusammenzuschliessen, ausgenommen jenes des Notars oder Anwalts.
2 Jeder Notar übt seine Tätigkeit in eigener Verantwortung aus.
3 Im Falle einer Kanzleigemeinschaft hat der Notar: *
a) * seine Verzeichnisse, Urschriften, die ihm anvertrauten handschriftlichen Testamente und andere Dokumente sowie die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden separat zu führen. Er bewahrt als Beilage zu seinen Urkunden alle darin erwähnten Belege auf.
b) * …
Art. 23a * Kapitalgesellschaft – Ausübungsbedingungen
1 Wird eine Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben, finden die
nachfolgenden Zusatzbestimmungen Anwendung:
a) am Kapital der Gesellschaft beteiligt sein dürfen ausschliesslich ein
oder mehrere im Kanton Wallis zur Berufsausübung zugelassene Notare oder eine Gesellschaft, an der wiederum ausschliesslich ein oder
mehrere im Kanton Wallis zur Berufsausübung zugelassene Notare
beteiligt sind;
b) die Kapitalgesellschaft hat ihren Sitz im Kanton Wallis;
c) die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen, die mit
dem Betrieb einer Kanzlei verbunden sind;
d) nur der oder die am Kapital der Gesellschaft beteiligten Notare können
im Verwaltungsrat Einsitz nehmen, die Funktion eines Generaldirektors innehaben oder als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig sein;
e) ein Notar darf keine Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften
mit dem gleichen Zweck halten;
f) die Veräusserung von Stammanteilen oder Aktien unterliegt den in den
Artikeln 685a und 685b OR vorgesehenen Beschränkungen;
g) die Gründungsurkunde und die Statuten der Kapitalgesellschaft wurden dem Departement zur Prüfung vorgelegt.
2 Das Reglement des Staatrates bezeichnet die weiteren zweckdienlichen
Unterlagen und Dokumente, für die in Absatz 1 Buchstabe g vorgesehene
Prüfung durch das Departement.
3 Wenn ein oder mehrere Notare ein Notariat in Form einer Kapitalgesellschaft betreiben und gleichzeitig den Beruf des Rechtsanwalts ausüben,
können sie beide Berufstätigkeiten innerhalb der gleichen Kapitalgesellschaft ausüben.
Art. 23b * Kapitalgesellschaft – Prüfung
1 Der Notar meldet dem Departement unverzüglich alle Änderungen betreffend die in Artikel 23a vorgesehenen Bedingungen.
2 Die Einhaltung dieser Bedingungen wird im Rahmen der eingeschränkten
Revision überprüft, zu der Notare, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer Kapitalgesellschaft ausüben, verpflichtet sind. Der Notar übermittelt die Ergebnisse dieser Revision zusammen mit dem Revisionsbericht an das Departement.
1.2.3 Ende der Berufsausübung
Art. 24
Gründe
1 Der Notar kann jederzeit auf die Berufsausübung verzichten. Die Verzichtserklärung hat uneingeschränkt zu erfolgen. Er benachrichtigt darüber schriftlich das Departement und den Notarenverband.
2 Im Übrigen wird die Berufsausübung bei Erreichen des 70. Altersjahrs, im
Todesfall, beim Entzug der Berufsausübungsbewilligung oder bei der Amtsenthebung beendet.
Art. 25
Amtliche Massnahmen
1 Bei Beendigung der Berufsausübung hat das Departement:
a) die notwendigen Publikationen im Amtsblatt anzuordnen;
b) den Inspektor zu ernennen, der für die Sicherstellung der Akten und
das Liquidationsverfahren verantwortlich ist.
2 Unter Vorbehalt der dem Departement und dem Liquidationsnotar übertragenen Aufgaben erlässt der Inspektor die erforderlichen Anordnungen hinsichtlich:
a) der Sicherstellung der Verzeichnisse, der Urschriften, der handschriftlichen Testamente oder der anderen anvertrauten Akten, der Kopien
der im Original ausgehändigten Urkunden sowie aller in diesen Urkunden erwähnten Belege;
b) der Befugnis zur Auflösung der Kanzlei.
3 In allen Fällen und unverzüglich hat der Inspektor:
a) eine Feststellung über die Führung der Verzeichnisse und der Buchhaltung zu treffen;
b) das Inventar der nicht eingetragenen Urkunden und der hängigen Fälle
zu erstellen;
c) zuhanden des Departements einen Bericht zu erstellen.
4 Gestützt auf den Schlussbericht des Inspektors oder des Liquidationsnotars stellt das Departement mittels Entscheid fest, dass das Liquidationsverfahren beendet ist.
Art. 26
Pflichten des Notars
1 Bei Beendigung der Berufsausübung muss der Notar:
a) * seine Kanzlei schliessen oder seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft veräussern;
b) die nicht eingetragenen Urkunden innert nützlicher Frist erledigen;
c) die Rechnung der Kanzlei abschliessen;
d) dem Departement das amtliche Siegel und die Berufsausübungsbewilligung zurückgeben;
e) mit dem Inspektor und dem Liquidationsnotar zusammenarbeiten.
2 Er muss dem Staatsarchiv Wallis innert der vom Departement festgelegten
Frist und unter Aufsicht des Inspektors die Verzeichnisse, die Urschriften,
die ihm anvertrauten handschriftlichen Testamente oder anderen Dokumente, die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden sowie alle darin erwähnten Belege aushändigen; die Akten müssen in Archivschachteln in der
Reihenfolge der Nummerierung der Verzeichnisse versorgt werden. *
3 Im Todesfall müssen die Rechtsnachfolger alle Handlungen hinsichtlich der
Auflösung der Kanzlei zulassen.
Art. 27
Liquidationsnotar - Grundsätze
1 Das Departement bestimmt einen Liquidationsnotar:
a) wenn der Notar seinen Pflichten bei der Beendigung seiner Berufstätigkeit nicht nachkommt;
b) wenn die Beendigung der Berufstätigkeit auf den Todesfall, den Entzug der Ausübungsbewilligung oder die Amtsenthebung zurückzuführen ist.
2 Ausser beim Vorliegen wichtiger Gründe ist jeder praktizierende Notar verpflichtet, das Amt des Liquidationsnotars anzunehmen.
3 Der Liquidationsnotar übt seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des
ersetzten Notars oder dessen Rechtsnachfolger aus. Letztere können sich
Liquidationshandlungen nicht widersetzen oder solche selber gültig vornehmen. Der Liquidationsnotar ist namentlich befugt, zu quittieren und Konti zu
saldieren.
4 Er ist für jeden Schaden zivilrechtlich verantwortlich, den er schuldhaft in
Ausübung seiner Aufgabe verursacht; seine Berufshaftpflichtversicherung
erstreckt sich ebenfalls auf seine Tätigkeit als Liquidationsnotar.
Art. 28
Aufgabe des Liquidationsnotars
1 Der Liquidationsnotar hat die amtliche Aufgabe, die Urkunden sicherzustellen und aufzubewahren. Sie besteht insbesondere in:
a) der Erfüllung aller Formalitäten zur Wahrung des öffentlichen Interesses;
b) der Sicherung der Titel, Dokumente und Werte;
c) der Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere der Vornahme
der auf die Beurkundung folgenden Formalitäten;
d) der Aushändigung der Abschriften an die Rechtsnachfolger und der
Beglaubigung von Kopien;
e) der Nachführung der Verzeichnisse;
f) dem Inkasso der tarifkonformen Gebühren für die hängigen Urkunden;
g) der Entnahme des für die Eintragung einer bestimmten Urkunde vorgeschossenen Betrages aus dem Betriebskonto;
h) der Führung der Buchhaltung betreffend das hängige Verfahren.
2 Am Ende seiner Tätigkeit erstattet der Liquidationsnotar dem Departement
Bericht. Dieses befreit ihn von seinem Auftrag mit der Genehmigung des Berichtes.
Art. 29
Entschädigung des Liquidationsnotars
1 Der Liquidationsnotar hat für jene Handlungen, die er selber vornimmt, Anspruch auf die tarifgemässen Gebühren.
2 Im Übrigen hat er Anspruch auf Rückerstattung seiner Kosten und eine
nach Schwierigkeit und Umfang des Auftrags sowie der notwendig aufgewendeten Zeit festgesetzten Entschädigung.
3 Das Departement legt den Anspruch des Liquidationsnotars aufgrund einer
Abrechnung des Liquidationsnotars über seine Kosten und seine Honorare
und nach Anhörung der Interessierten im Sinne von Absatz 2 fest.
4 Der Liquidationsnotar verlangt die Bezahlung beim ersetzten Notar oder
dessen Rechtsnachfolger. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
a) bezahlt das Departement dem Liquidationsnotar seine Kosten und
Honorare;
b) kann es vom ersetzten Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Rückzahlung der erbrachten Leistung verlangen. Die Rückforderungsklage
verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Departementsentscheid,
mit welchem der Liquidationsnotar von seinem Auftrag befreit wird.
Art. 30
Dauerhafte Verhinderung
1 Ist ein Notar dauernd verhindert seine Tätigkeit auszuüben, sind die Bestimmungen über die Beendigung der Berufsausübung analog anwendbar.
Art. 31
Einstellung der Berufstätigkeit
1 Der im Amt eingestellte Notar behält das amtliche Siegel, die Verzeichnisse, die Urschriften, die handschriftlichen Testamente oder die anderen anvertrauten Akten, die Kopien der im Original ausgehändigten Akten sowie
die in diesen Urkunden erwähnten Belege; er kann Abschriften erstellen.
2 Die Bestimmungen über die Beendigung der Berufsausübung sind analog
auf die Beendigung der hängigen Geschäfte anwendbar.
1.3 Allgemeine Pflichten des Notars
Art. 32
Grundsätze
1 Die Sorgfaltspflicht verlangt vom Notar ein bestimmtes Mass an Aufmerksamkeit gegenüber den Urkundsparteien und exakte Ausführung, um jede
Nachlässigkeit, jeden Fehler oder jede Unterlassung in der Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit und unter Einhaltung der Rechtsordnung zu verhindern.
2 Vorbehalten bleiben die speziellen mit dem Beurkundungsverfahren verbundenen Pflichten.
Art. 33
Die freie Notarswahl
1 Der Notar unterlässt jede Art von Kundenakquisition und öffentlicher Werbung. Ausgenommen sind:
a) die üblichen erlaubten Anzeigen, namentlich bei Kanzleieröffnung,
Adressenwechsel oder Änderungen in der Bürogemeinschaft;
b) die durch den Notarenverband im Interesse des Berufes organisierte
gemeinsame Werbung.
2 Er enthält sich ebenfalls jeglicher Art von Abmachungen, welche Klienten
an der freien Notarswahl hindern.
Art. 34
Urkundspflicht - Grundsatz
1 Der Notar ist verpflichtet seine Dienste anzubieten, wenn er darum ersucht
wird und der Gegenstand in seine Zuständigkeit fällt.
Art. 35
Urkundspflicht - Ausnahmen
1 Der Notar muss seine Dienste verweigern:
a) wenn ihm das Gesetz diese verbietet;
b) wenn der Urkundeninhalt rechtswidrig ist, gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst, wenn es sich um ein Scheingeschäft handelt oder die Urkunde Rechte Dritter verletzt;
c) wenn eine zur Teilnahme an der Beurkundung verpflichtete Person offensichtlich urteilsunfähig ist.
2 Der Notar kann seine Dienste verweigern, wenn ihn objektive und wichtige
Gründe an der Beurkundung hindern. Es handelt sich namentlich um Verhinderungen im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen,
Krankheit oder begründeter Absenz.
Art. 36
Urkundspflicht - Prüfung der persönlichen Zuständigkeit
1 Dem Notar ist es verboten eine Urkunde zu errichten:
a) bei der er selbst Beteiligter, Vertreter oder Vollmachtgeber ist, als Bevollmächtigter diese Vollmacht an Dritte substituiert, oder wenn die Urkunde eine Bestimmung zu seinen Gunsten enthält. Vorbehalten bleibt
der Auftrag zur Vornahme der mit der Beurkundung zusammenhängenden Folgehandlungen oder seine Bezeichnung als Testamentsvollstrecker;
b) in welcher Verwandte oder Verschwägerte des Notars in gerader Linie
in allen Graden und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad einschliesslich beteiligt sind. Der Vormund, Beirat und Bevollmächtigte gilt nicht
als beteiligte Person;
c) betreffend eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, der er als Gesellschafter angehört oder wenn einer der Gesellschafter ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist;
d) betreffend eine juristische Person, deren Verwaltung oder Vertretung
nach aussen ihm allein oder zusammen mit anderen Personen zukommt;
e) wenn ihn die Urkunde als Exekutivorgan eines öffentlichen Gemeinwesens betrifft.
2 Der Notar kann keine Gesellschaftsbeschlüsse beurkunden, wenn er selber abstimmen will oder wenn er für Dritte als gesetzlicher Vertreter oder gestützt auf eine Vollmacht handelt; im Übrigen bleibt der Ausstandsgrund von
Absatz 1 Buchstabe d vorbehalten.
3 Bei öffentlichen Versteigerungen gelten die Ausstandsgründe nur in Bezug
auf den Verkäufer. Ein Notar kann im Übrigen in einer öffentlichen Versteigerung, die er beurkundet, nicht selber Ersteigerer oder dessen Vertreter
sein.
4 Die Bestimmungen über den Ausstand sind auf die Unterschriftsbeglaubigung nicht anwendbar; er kann jedoch seine eigene Unterschrift nicht beglaubigen.
5 Bei gesetzlich vorgesehenem Ausstand ist die Teilung der Gebühren zulässig.
Art. 37
Wahrheitspflicht
1 Der Notar kann nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die er
selbst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen wahrgenommen hat.
2 Er muss insbesondere unter Verwendung der geeigneten Mittel:
a) die Identität der Parteien und deren Handlungsfähigkeit prüfen;
b) die Identität, die Fähigkeit und die Vollmachten der Vertreter oder
eventuell Beteiligter prüfen;
c) den wirklichen Parteiwillen abklären und diesen genau abfassen;
d) jede Feststellung unterlassen, von der er weiss, dass sie ungenau ist.
3 Die Urkunde ist wahrheitsgetreu und klar abzufassen.
Art. 38
Informations- und Beratungspflicht
1 Der Notar informiert die Parteien über die Form, die Natur, die Bedeutung,
den Inhalt und die rechtliche Wirkung der Urkunde; er macht sie auf die
Steueraspekte sowie die Notariatsgebühren und die Kosten der Einregistrierung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde aufmerksam. Bei Beurkundung eines Eigentumsübergangs klärt er die Parteien über den Inhalt
und die Folgen der nicht eingetragenen gesetzlichen Grundpfandrechte
betreffend den verurkundeten Akt auf.
2 Er macht sie auf seine Verpflichtung aufmerksam, der Walliser Testamentenzentrale und dem Zentralen Testamentenregister alle von ihm verurkundeten oder erhaltenen Testamente oder errichteten Erbverträge anzumelden.
3 Er macht sie auf die straf- und steuerrechtlichen Folgen der Erschleichung
einer falschen Beurkundung aufmerksam.
4 Der Notar hat gegenüber den Parteien eine Beratungspflicht.
Art. 39
Pflicht zur Unparteilichkeit
1 Der Notar muss die Interessen der Parteien gleichmässig und unparteiisch
wahren.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ausstandspflicht.
Art. 40
Berufsgeheimnis
1 Der Notar hat über Tatsachen und Erklärungen, die ihm von den Parteien
anvertraut wurden oder von denen er im Rahmen der Beurkundung für diese
erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Er darf unbefugten Dritten keine
Einsicht in Schriftstücke gewähren, welche solche Tatsachen oder Erklärungen enthalten.
2 Die Mitarbeiter des Notars, die Sachverständigen, die Dolmetscher und die
Übersetzer sind dem Berufsgeheimnis ebenfalls unterstellt. Der Notar überwacht dies.
3 Das Berufsgeheimnis entfällt:
a) wenn sämtliche Beteiligten den Notar davon entbinden;
b) * wenn der Notar auf sein Gesuch hin vom Departement vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die
Entbindung zum Schutze eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses zwingend erforderlich ist;
c) wenn die richtige Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen die Bekanntgabe an Dritte erfordert.