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Gemeindegesetz des Kantons Graubünden

Graubünden · 175.050 · statute

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Contents: 113 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61 Gemeindegrenzen
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113

113 provisions

Art. 81

2. Finanzaufsicht a) Grundsatz 1 Die Regierung überträgt dem Departement die Finanzaufsicht über die Gemeinden. 2 Im Rahmen der Finanzaufsicht wird insbesondere geprüft, ob die Grundsätze über die Steuerung des Haushalts und der Rechnungslegung gemäss dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden sowie der Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden eingehalten werden. 3 Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, ordnet das Departement die erforderlichen Erhebungen an und beantragt der Regierung die notwendigen Massnahmen.

Art. 82

b) Tatbestände 1 Die Aufsichtsstelle schreitet insbesondere bei folgenden Tatbeständen ein: a) die Verschuldung hat einen kritischen Wert erreicht oder steuert auf einen solchen hin; b) es wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen oder ein solcher ist aufgrund des negativen Trends bei der Selbstfinanzierung zu befürchten; c) die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung werden in erheblicher Weise missachtet. 2 Gemeinden, welche einmalige oder wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmenverzichte planen, die zu einem Anstieg der Verschuldung auf einen kritischen Wert führen könnten, haben diese vorgängig der Aufsichtsstelle zu melden.

Art. 83

c) Besondere Finanzaufsicht 1 Gestützt auf das Ergebnis einer Finanzlageabklärung kann die Regierung eine Gemeinde, eine Bürgergemeinde, eine Region oder einen Gemeindeverband einer besonderen Finanzaufsicht unterstellen. 2 Die Unterstellung erfolgt in drei unterschiedlichen Interventionsstufen: a) Beratung und Beistand; b) Beistand mit erweiterten Interventionsbefugnissen der Aufsichtsstelle, einschliesslich der Genehmigung von Beschlüssen mit grösserer finanzieller Tragweite; c) Kuratel. 3 Die Regierung legt die Kriterien sowie die Massnahmen der einzelnen Interventionsstufen fest.

Art. 84

Einsetzung einer Regierungskommissärin oder eines Regierungskommissärs 1 Die Regierung kann von sich aus oder auf Gesuch der Gemeinde eine Regierungskommissärin oder einen Regierungskommissär einsetzen, um Kontrollmassnahmen auszuüben, Streitigkeiten gütlich beizulegen, eine gestörte Ordnung wieder herzustellen, einen umstrittenen Sachverhalt abzuklären sowie Gemeindebehörden bei der Erledigung schwieriger Angelegenheiten zu unterstützen und zu beraten. 2 Ist eine Gemeindebehörde im Einzelfall nicht beschluss- oder handlungsfähig, kann die Regierungskommissärin oder der Regierungskommissär in eigener Kompetenz anstelle der Gemeindebehörde oder unter deren Mitwirken einen Entscheid fällen. 3 Die Kosten sind in der Regel der Gemeinde aufzuerlegen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatshaftung.

Art. 85

Kuratel 1 Ist die ordnungsgemässe Verwaltung einer Gemeinde nicht auf andere Weise gewährleistet, kann die Regierung eine Gemeinde unter vorübergehende Kuratel setzen und hierfür eine Kuratorin oder einen Kurator beziehungsweise eine Kuratelkommission einsetzen. 2 Die Regierung kann die Kuratel auch auf bestimmte Gebiete der Gemeindeverwaltung oder auf die Befugnisse von einzelnen Gemeindeorganen beziehungsweise Gemeindebehörden beschränken. 3 Mit der Anordnung der Kuratel gehen die Befugnisse der Gemeindeorgane beziehungsweise der Gemeindebehörden auf die Kuratorin oder den Kurator beziehungsweise auf die Kuratelkommission über. 4 Die Gemeinde hat die Kosten der Kuratel dem Kanton zu erstatten. 8. Bürgergemeinden

Art. 86

Rechtsstellung 1 Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Besteht keine Bürgergemeinde, erfüllt die politische Gemeinde deren Aufgaben. 3 Die Errichtung neuer Bürgergemeinden ist ausgeschlossen.

Art. 87

Organisation 1 Organe der Bürgergemeinde sind die Bürgerinnen und Bürger, welche ihre Rechte an der Bürgerversammlung oder an der Urne ausüben, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Bürgervorstand und die Geschäftsprüfungskommission. 2 Die Bürgergemeinde beruft wenigstens einmal jährlich eine Bürgerversammlung ein.

Art. 88

Massgebliches Recht 1 Die Bürgergemeinde regelt die Grundzüge ihrer Organisation in den Statuten. 2 Die Statuten wie auch jede Änderung derselben bedürfen der deklaratorischen Genehmigung durch das Departement. Der Entscheid des Departements ist endgültig.

Art. 89

Eigentum 1 Der Bürgergemeinde steht das Eigentum zu: a) an den der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücken und Anstalten, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe selbst wahrnimmt oder der politischen Gemeinde entsprechende Beiträge leistet; b) an den Grundstücken, als deren Eigentümerin sie im eidgenössischen Grundbuch eingetragen ist; c) an den Grundstücken, an denen sie anderweitig rechtsgenüglich ausgewiesene Eigentümerstellung hat; d) an den Grundstücken, die von ihr bis zum 1. September 1874 als Bürgerlöser ausgeteilt wurden. 2 Das bürgerliche Vermögen dient ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. Jede Ausschüttung oder Verteilung von Erträgen oder Vermögen an die Mitglieder der Bürgergemeinden ist mit Ausnahme eines Naturalnutzens von geringfügigem Wert ausgeschlossen. 3 Die Auslagerung von Vermögen der Bürgergemeinde in andere Rechtsträger als die politische Gemeinde ist nicht zulässig.

Art. 90

Befugnisse 1 Die Bürgergemeinde entscheidet über: a) die Erteilung des Gemeindebürgerrechts; b) die Verwaltung ihres Vermögens; c) die Zustimmung zur Entnahme von Mitteln aus dem Bodenerlöskonto; d) den Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde. 2 Im Rahmen ihrer Mittel setzt sie sich zum Wohl der Allgemeinheit ein.

Art. 91

Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht 1 Die Bürgergemeinden haben jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen. 2 Bis Ende September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres sind dem Departement die genehmigte Jahresrechnung und der Bericht der Geschäftsprüfungskommission zuzustellen. 9. Regionen

Art. 92

Grundsatz 1 Die Regionen dienen der wirkungsvollen Erfüllung von Aufgaben der zugehörigen Gemeinden. 2 Sie nehmen überdies nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben wahr. 3 Die Beschlüsse der Regionen sind verbindlich.

Art. 93

Rechtliche Stellung 1 Die Regionen treten im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben an die Stelle der betreffenden Gemeinden beziehungsweise des Kantons mit Einschluss des Rechtes, Gebühren und Beiträge zu erheben und allfällige Subventionen zu beanspruchen.

Art. 94

Aufgabenübertragung 1 Die Übertragung von Aufgaben durch die Gemeinden an die Region erfolgt mittels Leistungsvereinbarung, welche ausschliesslich die betreffenden Gemeinden verpflichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Finanzkompetenzen. 2 Die Region und die Gemeinden regeln die Voraussetzungen über die Rückübernahme einer übertragenen Aufgabe.

Art. 95

Zusammenarbeit mit anderen Regionen 1 Die Regionen können die ihnen übertragenen Aufgaben gemeinsam erfüllen. Ohne einvernehmliche Lösung ist die einwohnermässig grösste Region für die entsprechende Organisation verantwortlich, wofür sie angemessen zu entschädigen ist. 2 Die Einzelheiten sind mittels Leistungsvereinbarung zu regeln. 3 Die Region kann bei überregionalen Aufgaben die benachbarte Region oder einzelne Gemeinden beiziehen oder konsultieren. Die beigezogenen oder konsultierten Regionen oder Gemeinden haben kein Stimmrecht.

Art. 96

Organisation 1 Die Organe der Region sind: a) die Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner; b) die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz; c) der Regionalausschuss; d) die Geschäftsprüfungskommission. 2 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann auf die Bestellung eines Regionalausschusses verzichtet werden. 3 In den Regionen ohne Regionalausschuss werden dessen Aufgaben durch die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz wahrgenommen oder durch diese der Geschäftsstelle delegiert, sofern es sich um blosse Verwaltungstätigkeiten handelt.

Art. 97

Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner 1 Die Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner bildet das oberste Organ der Region. 2 Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass und Änderung der Statuten, welche unter anderem das für die Mitarbeitenden geltende Personalrecht enthalten; b) Entscheid über Vorlagen, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist; c) Entscheid über Vorlagen und Geschäfte, welche die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz zum Entscheid vorgelegt hat; d) Entscheid über Initiativen im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs; e) Entscheid über Ausgaben, welche die Kompetenzen anderer Organe übersteigen, wobei die Statuten das fakultative Referendum vorsehen können. 3 Statutenänderungen in Bezug auf den Regionszweck und die Regionsaufgaben bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden. 4 Für andere Erlasse und Beschlüsse ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich.

Art. 98

Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz 1. Zusammensetzung, Weisungsrecht 1 In der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz nehmen die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionsgemeinden beziehungsweise nimmt ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz. Im Verhinderungsfall können sie durch ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten werden. 2 In Regionen mit weniger als fünf Regionsgemeinden nimmt zusätzlich wenigstens ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz. Die Stimmabgabe erfolgt durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten beziehungsweise dort, wo diese oder dieser nicht Einsitz nimmt, durch ein anderes Vorstandsmitglied. 3 Der Gemeindevorstand kann der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter verbindliche Weisungen erteilen. 4 Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz bezeichnet aus ihrer Mitte eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende.

Art. 99

2. Aufgaben 1 Der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben: a) Wahl des Regionalausschusses, sofern auf die Bestellung eines solchen nicht verzichtet wird; b) Wahl der Geschäftsprüfungskommission; c) Erlass von Vollzugsvorschriften für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben; d) Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und der Verpflichtungskredite; e) Entscheid über frei bestimmbare, einmalige und wiederkehrende Ausgaben gemäss Regelung in den Statuten der Region. 2 Der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht oder durch das Recht der Region einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 100

3. Beschlussfassung, Stimmkraft 1 Jede ordnungsgemäss einberufene Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz ist beschlussfähig. 2 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen gilt die Sachvorlage als abgelehnt. 3 Bei Wahlen und Abstimmungen verfügt jede Gemeinde bis tausend Einwohnerinnen und Einwohner über eine Stimme. Pro weitere tausend Einwohnerinnen und Einwohner oder für einen Bruchteil davon erhält die Gemeinde eine zusätzliche Stimme. Eine einzelne Gemeinde darf nicht über mehr Stimmen verfügen als die Gesamtheit der übrigen Gemeinden. 4 Wird eine Region beim Entscheid über eine Frage, welche zwingend einer Regelung bedarf, wiederholt blockiert, so kann sie die Regierung um Unterstützung ersuchen. Ein allfälliger Entscheid der Regierung ist endgültig.

Art. 101

Regionalausschuss 1. Zusammensetzung 1 Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Regionalausschuss, sofern auf die Bestellung eines solchen nicht verzichtet wird. 2 In der Regel nimmt aus der gleichen Gemeinde nur ein Mitglied Einsitz im Regionalausschuss. 3 Die oder der Vorsitzende der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz nimmt von Amtes wegen Einsitz und leitet den Regionalausschuss.

Art. 102

2. Aufgaben 1 Der Regionalausschuss ist die Verwaltungsbehörde der Region. Ihm obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben: a) Wahl der Geschäftsstelle, des übrigen Geschäftsstellenpersonals und des weiteren Regionalpersonals gemäss den Statuten; b) Vertretung der Region nach aussen; c) Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz mit entsprechender Antragstellung. 2 Die Statuten der Region regeln die weiteren Aufgaben des Regionalausschusses.

Art. 103

3. Beschlussfassung 1 Der Regionalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlussfassung erfolgt durch Handmehr. Vorbehältlich von Ausstandsgründen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 104

Geschäftsprüfungskommission 1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommissionen der Regionsgemeinden, wobei ihr nicht mehr als ein Mitglied derselben Geschäftsprüfungskommission angehören darf. 2 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Die maximale Amtszeit beträgt zwölf Jahre. 3 Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung der Region zuhanden der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz. Der Prüfungsbericht ist in den Regionsgemeinden in angemessener Weise zu veröffentlichen. 4 Im Einvernehmen mit dem Regionalausschuss kann die Rechnungsprüfung privaten Sachverständigen übertragen werden.

Art. 105

Politische Rechte 1 Die politischen Rechte der Gesamtheit der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner sind gewährleistet. 2 Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner beziehungsweise ein Viertel der Gemeinden im Regionsgebiet kann die Abstimmung über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Geschäft verlangen. 3 Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Regionseinwohnerinnen und Regionseinwohner kann eine Abstimmung über die dem Referendum unterliegenden Beschlüsse der Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenz verlangen. 4 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden.

Art. 106

Finanzen 1. Jahresrechnung und Geschäftsbericht 1 Die Region hat spätestens bis Ende September des Folgejahres jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen und einen Geschäftsbericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Der Geschäftsbericht ist öffentlich zugänglich. 2 Nach Beendigung des Rechnungsjahres sind die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht bis spätestens Ende September des Folgejahres dem Departement zuzustellen.

Art. 107

2. Finanzierung, Gemeindebeiträge, Haftung 1 Die Finanzierung der Region und die Gemeindebeiträge werden in den Regionsstatuten ebenso geregelt wie die Haftung der Gemeinden für Verbindlichkeiten der Region.

Art. 108

Aufsicht 1 Die Statuten der Region wie auch jede nachträgliche Änderung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten, welche sie auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. 10. Schlussbestimmungen

Art. 109

Übergangsbestimmungen 1. Anpassung von kommunalem Recht 1 Für die Anpassung des kommunalen Rechts an die Artikel 26 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes wird den Gemeinden eine Frist bis zum 31. Dezember 2022 eingeräumt.

Art. 110

2. Fraktionen 1 Bestehende Fraktionen können bestehen bleiben. 2 Für die Dauer ihres Bestehens gelten die für sie massgebenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2017) fort. 3 Wird eine Fraktion aufgelöst, fällt ihr Vermögen der politischen Gemeinde zu. Vermögensauslagerungen sind nicht zulässig.

Art. 111

3. Bürgerliche Genossenschaften und bürgerliche Korporationen 1 Bereits errichtete bürgerliche Genossenschaften und bürgerliche Korporationen können bestehen bleiben. 2 Für die Dauer ihres Bestehens gelten die für sie massgebenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2017) fort. 3 Löst sich die bürgerliche Genossenschaft oder die bürgerliche Korporation auf, fällt ihr Vermögen der politischen Gemeinde zu.

Art. 112

4. Reservefonds für Bürgerlöser 1 Für die Verwendung eines Reservefonds für Bürgerlöser gilt innerhalb der Übergangsfrist von Artikel 109 der Artikel 80 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2017) fort. 2 Ein allfällig danach noch vorhandener Reservefonds wird dem Eigenkapital der Bürgergemeinde zugeschlagen.

Art. 113

5. Bürgerrecht bei Gemeindezusammenschlüssen 1 Personen mit Bürgerrecht von Gemeinden, die sich vor dem Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 13. Juni 2017 zusammengeschlossen haben, können gegen Gebühr innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden beantragen, dass ihr Gemeindebürgerrecht im Personenstandsregister nach neuem Recht eingetragen wird. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 17.10.2017 01.07.2018 Erlass Erstfassung 2018-002 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.10.2017 01.07.2018 Erstfassung 2018-002

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