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Gemeindegesetz des Kantons Graubünden

Graubünden · 175.050 · statute

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Contents: 113 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61 Gemeindegrenzen
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113

113 provisions

Art. 1

Geltungs- und Regelungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für die politischen Gemeinden. Für die Bürgergemeinden, die Regionen und die Gemeindeverbände gilt es sinngemäss, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. 2 Es regelt die Grundzüge der Organisation, der Aufgabenerfüllung, der Zusammenarbeit und des Zusammenschlusses von Gemeinden sowie der kantonalen Aufsicht.

Art. 2

Rechtsstellung der Gemeinden 1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 3

Autonomie 1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen einen möglichst weiten Handlungsspielraum. 2 In diesem Rahmen steht der Gemeinde das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zu. 1) GRP 2017/2018, 193 2) BR 110.100 3) Seite 187

Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Fraktionen 1 Die Unterteilung des Gemeindegebietes in Fraktionen dient ausschliesslich der geografischen Bezeichnung.

Art. 5

Rechtsetzung 1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeverfassung, wozu unter anderem auch die Finanzkompetenzen gehören. 2 Wichtige Bestimmungen werden in der Form eines Gesetzes erlassen, weniger wichtige in der Form einer Verordnung. 3 Die Erlasse werden amtlich publiziert. 4 Die Gemeinden führen ihre Erlasse auf zweckmässige Weise in einer allgemein zugänglichen Sammlung nach.

Art. 6

Information der Öffentlichkeit 1 Die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit periodisch und in angemessener Weise über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse. 2 Sofern die Gemeinden das Öffentlichkeitsprinzip einführen, kommen ohne anderslautende Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip zur Anwendung.

Art. 7

Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane und der übrigen im Dienste der Gemeinden stehenden Personen für Schaden, den sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachen, richtet sich nach dem Gesetz über die Staatshaftung.

Art. 8

Strafbefugnisse 1 Die Gemeinden können auf Widerhandlungen gegen ihre Erlasse Busse androhen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes. 2 Bussen dürfen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Strafandrohung verhängt werden. 3 Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung. 4 Das Verfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 2. Organisation

Art. 9

Allgemein 1 Den Gemeinden steht im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationsfreiheit zu.

Art. 10

Gemeindeorgane 1. Allgemein 1 Obligatorische Organe der Gemeinden bilden die Gesamtheit der Stimmberechtigten, der Gemeindevorstand und die Geschäftsprüfungskommission. Die kantonale Spezialgesetzgebung und die Gemeinden können zusätzliche Gemeindeorgane vorsehen. 2 Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament ersetzen oder ergänzen. 3 In Gemeinden ohne Gemeindeparlament unterbreitet der Gemeindevorstand, in Gemeinden mit Gemeindeparlament das Parlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.

Art. 11

2. Protokolle a) Protokollführung und Protokollauflage 1 Die Gemeindeorgane führen gesonderte Protokolle, die mindestens über die Beschlüsse, die Ergebnisse der Wahlen sowie allfällige Beanstandungen betreffend die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Auskunft geben. Sie sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und nach ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 2 Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird spätestens einen Monat nach der Versammlung auf ortsübliche Weise publiziert. Die Publikation von Protokollen in elektronischen Medien ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3 Einsprachen gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung sind innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich an den Gemeindevorstand einzureichen. Diese werden an der nächsten Gemeindeversammlung behandelt und das Protokoll anschliessend genehmigt.

Art. 12

b) Einsichtnahme 1 Die Protokolle der öffentlichen Gemeindeversammlungen und der öffentlichen Sitzungen des Gemeindeparlamentes stehen jedermann zur Einsicht offen. 2 Ohne anderslautendes kommunales Recht wird die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der übrigen Gemeindebehörden nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können. 3 Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.

Art. 13

Stimmberechtigte 1. Allgemein 1 Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde. 2 Sie üben ihre Rechte nach Massgabe der Verfassung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne aus. 3 Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach der Verfassung des Kantons Graubünden und nach dem Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden. 4 Die Gemeinden können bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie das Stimm- und Wahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländer in Gemeindeangelegenheiten einführen wollen.

Art. 14

2. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden ohne Gemeindeparlament 1 In Gemeinden ohne Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse den Stimmberechtigten nicht entzogen werden: a) Wahl des Gemeindevorstandes und der Geschäftsprüfungskommission; b) Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung und der Gemeindegesetze; c) Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie die Festsetzung des Steuerfusses; d) Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den Beitritt beziehungsweise Austritt; e) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden; f) weitere Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung.

Art. 15

3. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden mit Gemeindeparlament 1 In Gemeinden mit Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse den Stimmberechtigten nicht entzogen werden: a) Wahl des Gemeindeparlamentes und des Gemeindevorstandes; b) Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung; c) Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den Beitritt beziehungsweise Austritt; d) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden; e) weitere Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung. 2 Die Gemeinden bestimmen, dass die übrigen gemäss Artikel 14 den Stimmberechtigten vorbehaltenen Geschäfte entweder dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum unterstellt sind.

Art. 16

4. Politische Rechte 1 Die politischen Rechte in der Gemeinde sind nach Massgabe der Gemeindeverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden gewährleistet. 2 In Gemeinden mit Gemeindeversammlung kann jede und jeder Stimmberechtigte vom Vorstand Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit verlangen. Die Auskunft ist spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung zu erteilen. Sie kann verschoben werden oder unterbleiben, wenn ihr erhebliche Interessen der Gemeinde oder Dritter entgegenstehen. 3 Das Initiativrecht der Stimmberechtigten besteht für Geschäfte, welche dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen.

Art. 17

5. Abstimmungs- und Wahlverfahren 1 Die Gemeinden regeln das Abstimmungs- und Wahlverfahren im Rahmen des übergeordneten Rechts selber. Subsidiär gelten die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden.

Art. 18

6. Konsultativabstimmungen 1 Die Gemeinden können Konsultativabstimmungen durchführen. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem ordentlichen Abstimmungsverfahren.

Art. 19

7. Wiedererwägung 1 Ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung kann dieser jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter. 2 Vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten eines Beschlusses ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn diese anlässlich der Beschlussfassung über das Geschäft mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.

Art. 20

Urnenabstimmung 1 In der Gemeindeverfassung werden jene Geschäfte bezeichnet, welche der Urnenabstimmung unterliegen. 2 Mit Ausnahme der Wahlen sind die der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Gemeindeparlament vorzuberaten und samt Abstimmungsempfehlung zuhanden der Urnenabstimmung zu verabschieden.

Art. 21

Gemeindeversammlung 1. Beschlussfähigkeit, Verfahren 1 Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig. 2 Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind. 3 Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen ist bei gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden. Andernfalls entfällt das Beschwerderecht.

Art. 22

2. Öffentlichkeit, Ausstand 1 Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich. 2 Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden. 3 Der Ausschluss von nicht stimmberechtigten Personen wird angeordnet, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen an einzelnen Geschäften dies erfordern. 4 Die für Behörden massgebenden Ausstandsgründe gelten für die Teilnehmenden der Gemeindeversammlung nicht.

Art. 23

Gemeindeparlament 1. Zusammensetzung, Befugnisse 1 Die Gemeindeverfassung bestimmt insbesondere die Mitgliederzahl und die Befugnisse des Gemeindeparlamentes.

Art. 24

2. Öffentlichkeit 1 Die Sitzungen des Gemeindeparlamentes sind öffentlich. Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit wird angeordnet, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen an einzelnen Geschäften dies erfordern.

Art. 25

Gemeindebehörden 1. Wählbarkeit 1 Jede und jeder Stimmberechtigte kann in eine Gemeindebehörde gewählt werden. 2 In den Gemeindevorstand und ins Gemeindeparlament wählbar sind Personen, welche spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Dieser ist während der gesamten Amtsdauer beizubehalten. 3 Das Gemeinderecht kann für die Wahl in eine Kommission mit Beratungsfunktion die Wohnsitzpflicht in der Gemeinde verlangen.

Art. 26

2. Ersatzwahlen 1 Entsteht durch das Ausscheiden einer Amtsinhaberin oder eines Amtsinhabers während der laufenden Amtsperiode eine Vakanz, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl zu treffen, sofern die nächste ordentliche Wahl nicht spätestens innerhalb der nächsten neun Monate stattfindet. Für die Ersatzwahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Wahlen. 2 Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Ersatzwahl nicht erfüllt, nimmt eine allfällige Stellvertreterin oder ein allfälliger Stellvertreter anstelle des ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes an den Verhandlungen der Behörde teil.

Art. 27

3. Wahlen in verschiedene Ämter 1 Wird eine Person in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, hat sie sich für das eine oder andere Amt zu entscheiden. 2 Liegen Ausschlussgründe im Sinne von Artikel 32 vor, so ist bei gleichzeitiger Wahl diejenige Person gewählt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt. Haben die Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los. 3 Wird eine der Personen, zwischen denen ein Ausschlussgrund im Sinne von Artikel 32 besteht, gewählt und ist die andere im Amt, ohne dass gleichzeitig mit der Wahl der ersten Person die Wiederwahl der zweiten anstünde, so ist die Wahl ungültig.

Art. 28

4. Teilnahme, Beschlussfähigkeit 1 Vorbehältlich entschuldbarer Gründe sind die Mitglieder von Behörden zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Art. 29

5. Stimmpflicht 1 Bei Abstimmungen und Wahlen in kleinen Entscheidungsgremien, wie etwa Behörden oder Kommissionen, ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.

Art. 30

6. Ausschluss der Öffentlichkeit 1 Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

Art. 31

7. Unvereinbarkeit 1 Eine Gemeindeangestellte oder ein Gemeindeangestellter darf der ihr oder ihm unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören. Bestimmt die Gemeinde keinen hierfür massgebenden Beschäftigungsgrad, gilt jede Anstellung als Unvereinbarkeitsgrund. 2 Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeindeangestellte im Sinne von Absatz 1 können nicht der Geschäftsprüfungskommission angehören. 3 Die Gemeindeverfassung kann weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.

Art. 32

8. Ausschluss 1 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören. 2 Dieselben Ausschlussgründe gelten auch für die gleichzeitige Einsitznahme im Gemeindevorstand und in der Geschäftsprüfungskommission. 3 In der Gemeindeverfassung können weitere Ausschlussgründe vorgesehen werden.

Art. 33

9. Ausstand 1 Mitglieder einer Gemeindebehörde haben bei der Behandlung einer Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 32 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben. 2 Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission haben bei der Prüfung der Rechnungs- und Geschäftsführung einer Behörde oder Amtsstelle, welcher eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 32 stehende Person angehört, in Ausstand zu treten. 3 Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 34

10. Schweigepflicht 1 Mitglieder von Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. 2 Über die Aufhebung der Schweigepflicht eines Mitglieds des Vorstandes entscheidet der Gemeindevorstand im Ausstand des betreffenden Mitglieds, über jene der weiteren der Schweigepflicht unterliegenden Personen die diesen vorgesetzte Behörde.

Art. 35

Gemeindevorstand 1. Allgemein 1 Der Gemeindevorstand ist die leitende Behörde der Gemeinde. Er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten. 2 Er führt und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.

Art. 36

2. Organisation 1 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mit Ausnahme der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten konstituiert er sich selber. 2 Er hat die Verwaltungstätigkeit nach zweckmässigen Organisationsgrundsätzen auszurichten.

Art. 37

3. Befugnisse 1 Der Gemeindevorstand erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes Recht oder durch das Recht der Gemeinde einem anderen Organ zugewiesen sind. 2 Der Gemeindevorstand kann Verordnungen erlassen. 3 Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeindevorstand die Änderung in eigener Kompetenz beschliessen. 4 Der Gemeindevorstand darf den Entscheid über eine ihm zustehende Kompetenz nur dann einem übergeordneten Organ delegieren, wenn sich dies aus objektiven Gründen und aufgrund einer ausserordentlichen Situation als unabdingbar erweist.

Art. 38

4. Vorberatungspflicht 1 Der Gemeindevorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung oder gegebenenfalls dem Gemeindeparlament vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen. 2 Bei Geschäften von grösserer Tragweite für die Gemeinde erarbeitet der Gemeindevorstand eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten beziehungsweise des Gemeindeparlamentes und stellt sie diesen rechtzeitig zu beziehungsweise publiziert sie auf angemessene Weise.

Art. 39

5. Vertretung der Gemeinde nach aussen 1 Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde nach aussen. 2 In der Regel führt die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für Geschäfte im Kompetenzbereich des Gemeindevorstandes. 3 Ohne entgegenstehende kommunale Regelung können die weiteren Gemeindebehörden ihre Vertretung für die Abgabe von rechtswirksamen Erklärungen gegenüber Dritten selber bezeichnen.

Art. 40

6. Übertragung von Befugnissen 1 Durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz können einzelne Befugnisse, welche ordentlicherweise dem Vorstand zustehen, besonderen Behörden oder Kommissionen übertragen werden. 2 Die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation von ständigen Kommissionen werden in einem Erlass der Gemeinde geregelt, soweit keine übergeordnete Vorschriften bestehen. 3 Die ordentlichen Gemeindeorgane können für die Behandlung einzelner in ihre jeweilige Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit keine übergeordnete Vorschriften bestehen.

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