Geschäftsprüfungskommission
1. Zusammensetzung und Konstituierung
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission diesem angehören.
3 Die Geschäftsprüfungskommission bezeichnet aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder
einen Präsidenten.
Art. 42
2. Rechnungs- und Geschäftsprüfung
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die
Rechnungs- und Geschäftsführung der Gemeinde auf ihre Rechtmässigkeit. Sie erstattet der Gemeinde schriftlichen Bericht und stellt Antrag.
2 Neben der Geschäftsprüfungskommission kann die Gemeinde Sachverständige mit
der Rechnungs- und Geschäftsprüfung betrauen.
Art. 43
3. Weitere Befugnisse
1 Für die Vornahme ausserordentlicher Prüfungen kann die Geschäftsprüfungskommission Sachverständige beiziehen.
2 Insbesondere bei Geschäften mit finanziellen Auswirkungen kann der Gemeindevorstand die Geschäftsprüfungskommission beratend beiziehen.
3. Gemeindevermögen und Finanzhaushalt
Art. 44
Gemeindevermögen
1 Unter Vorbehalt des anerkannten Eigentums der Bürgergemeinde beziehungsweise
anderer öffentlich-rechtlicher Eigentumsträger steht das Gemeindevermögen im
Eigentum der politischen Gemeinde.
Art. 45
Nutzungsvermögen
1. Bestand, Nutzungsberechtigung
1 Das Nutzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern,
Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten.
2 Nutzungsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde.
3 Die Gemeinden können weitergehende, ihren Verhältnissen angepasste Regelungen der Nutzungsberechtigung erlassen.
Art. 46
2. Veräusserung
1 Grundstücke, welche zum Nutzungsvermögen der Gemeinde gehören, sollen nicht
veräussert werden, wenn dadurch die Gesamtheit der öffentlichen Nutzungen gleicher Art erheblich eingeschränkt wird.
2 Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Veräusserungen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder für die Ausführung von Werken, welche im öffentlichen
Interesse liegen.
3 Der Erlös aus der Veräusserung von Nutzungsvermögen fällt in ein Bodenerlöskonto, das in der Regel für die Beschaffung von Realersatz und für die Verbesserung
von Alpen, Weiden und Heimbetrieben bestimmt ist.
4 Dem Bodenerlöskonto dürfen Mittel, die aus Veräusserungen von Nutzungsvermögen der Bürgergemeinde oder von Nutzungsvermögen, welches schon am 1. September 1874 zum Nutzungsvermögen der Gemeinde gehört hat, stammen, nur auf
Grund eines übereinstimmenden Beschlusses der zuständigen Organe der politischen
und der Bürgergemeinde entnommen werden.
5 Das Bodenerlöskonto wird von der politischen Gemeinde verwaltet.
6 Der Veräusserung ist die Begründung von Bau- und Quellenrechten sowie anderen
dinglichen oder persönlichen Nutzungsrechten mit einer Dauer von 30 oder mehr
Jahren gleichgestellt.
Art. 47
Finanzhaushalt und Berichterstattung
1 Die Haushaltsführung und die Rechnungslegung richten sich nach den Grundsätzen
des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden sowie der Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden.
2 Bis spätestens Ende September des Folgejahres sind dem Departement die von der
Gemeindeversammlung oder vom Parlament genehmigte Jahresrechnung und der
Bericht der Geschäftsprüfungskommission einzureichen.
4. Aufgaben
Art. 48
Grundsatz
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben sowie alle örtlichen
Angelegenheiten, die das kantonale Recht nicht oder nicht abschliessend regelt und
die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinde fallen.
Art. 49
Übernahme von Aufgaben
1 Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch Erlass oder Beschluss
des zuständigen Gemeindeorgans.
2 Wird im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechtsstellung der Einwohnerinnen und Einwohner eingegriffen, bedarf es für die Aufgabenübernahme einer formellen gesetzlichen Grundlage.
Art. 50
Träger der Aufgaben
1 Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben selber.
2 Sie können die Aufgabenerfüllung in der Regel durch Erlass oder Vertrag auch
Dritten übertragen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts
schaffen oder sich an diesen beteiligen.
3 Die Übertragungsgrundlage regelt insbesondere:
a) die Art und den Umfang der Aufgabe;
b) die Rechtsform des Aufgabenträgers;
c) die Finanzierung;
d) die Aufsicht;
e) bei einer Anstalt die Organisation.
Art. 51
Aufsicht
1 Die ausgelagerten Trägerschaften beziehungsweise deren Aufgabenerfüllung stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.
5. Interkommunale Zusammenarbeit
Art. 52
Allgemeines
1. Rechtsformen
1 Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können die Gemeinden in der Form öffentlichrechtlicher Verträge mit und ohne Rechtspersönlichkeit oder in der Form privatrechtlicher Gemeindeverbindungen zusammenarbeiten.
Art. 53
2. Rechtsgrundlage
1 Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage zwischen den Gemeinden,
welche insbesondere Folgendes regelt:
a) die beteiligten Gemeinden;
b) die Rechtsform der Zusammenarbeit;
c) die Art und den Umfang der gemeinsamen Aufgabe;
d) die Finanzierung und die Kostenverteilung;
e) die Auflösung beziehungsweise Beendigung der Zusammenarbeit.
2 Die Rechtsgrundlage für den Gemeindeverband und die gemeinsame Anstalt regelt
überdies deren Organisation.
3 Die Rechtsgrundlage gewährleistet auf angemessene Weise die politischen Mitwirkungsrechte der beteiligten Gemeinden beziehungsweise deren Stimmberechtigten.
Art. 54
3. Pflicht zur Zusammenarbeit
1 Sofern wichtige öffentliche Interessen es erfordern, kann die Regierung Gemeinden zu einer Zusammenarbeit gemäss Artikel 52 beziehungsweise zur Weiterführung einer solchen verpflichten.
2 Sofern die Zusammenarbeit es erfordert, legen die Gemeinden innert Frist einen
Zusammenarbeitsvertrag vor. Können sie sich nicht einigen, wird der Vertrag von
der Regierung ausgearbeitet und beschlossen.
3 Das Anhörungsrecht der Gemeinden ist gewährleistet.
4 Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
Art. 55
Gemeindeverband
1. Begriff und Entstehung
1 Der Gemeindeverband dient der Erfüllung einer Gemeindeaufgabe.
2 Er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Er erlangt die Rechtspersönlichkeit nach Annahme der Statuten durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden.
Art. 56
2. Rechtliche Stellung
1 Der Gemeindeverband tritt im Umfang seiner Aufgabe an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten.
2 Er kann für die übernommene Aufgabe Gebühren und Beiträge erheben sowie allfällige Subventionen beanspruchen.
Art. 57
3. Organe
1 Der Gemeindeverband weist mindestens folgende Organe auf:
a) die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden;
b) den Verbandsvorstand;
c) die Geschäftsprüfungskommission.
Art. 58
4. Statuten
1 Die Statuten des Verbandes regeln die Grundzüge der Zusammenarbeit der beteiligten Gemeinden.
2 Zusätzlich zu den von Artikel 53 geforderten Regelungsbereichen enthalten die
Statuten insbesondere Bestimmungen über:
a) den Namen, den Sitz und den Zweck des Verbandes;
b) die Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten;
c) die Mitwirkungsrechte der Mitgliedgemeinden und der Stimmberechtigten,
insbesondere auch über deren Ausgabenbefugnisse;
d) den Beitritt und den Austritt von Gemeinden;
e) die Haftung einer Gemeinde nach dem Austritt;
f) die Auflösung des Verbandes, die Verwendung des Vermögens und die Tilgung von Schulden.
3 Die Mitgliedgemeinden beschliessen über die Statuten nach dem massgebenden
Verfahren ihrer Gemeindeverfassung.
4 Änderungen der Statuten in Bezug auf den Verbandszweck und die Verbandsaufgabe bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedgemeinden.
Art. 59
Gemeinsame Anstalt
1 Erfüllen die Gemeinden eine Aufgabe in der Form der gemeinsamen Anstalt, richten sich die Anforderungen an die Übertragungsgrundlage nach Artikel 50.
Art. 60
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Im Rahmen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind die
Gemeinden befugt, in lokalen Angelegenheiten mit ausserkantonalen und ausländischen Nachbargemeinden Verträge abzuschliessen. Diese sind der Regierung zur
Kenntnis zu bringen.
6. Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von
Art. 61 Gemeindegrenzen
Grundsatz und Förderung von Zusammenschlüssen
1 Gemeinden können sich zusammenschliessen.
2 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden durch materielle und
immaterielle Leistungen.
3 Die Regierung definiert nach Anhörung der Gemeinden Förderräume. Diese orientieren sich an Kriterien für die Bildung von starken Gemeinden.
Art. 62
Zusammenschlussverhandlungen
1 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament kann dem Gemeindevorstand den Auftrag zur Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss
mit anderen Gemeinden erteilen. Der Gemeindevorstand kann auch von sich aus solche Verhandlungen führen.
2 Befindet sich eine Gemeinde dauerhaft in finanziellen, personellen oder organisatorischen Schwierigkeiten, kann sie von der Regierung zur Aufnahme solcher Verhandlungen mit Gemeinden im Förderraum verpflichtet werden.
Art. 63
Zusammenschlussvertrag
1. Grundsatz
1 Grundlage für die Abstimmung über den Zusammenschluss bildet ein schriftlicher
Zusammenschlussvertrag.
2 Dieser bedarf der Genehmigung durch die Regierung, welche ihn auf die Rechtmässigkeit prüft. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
Art. 64
2. Inhalt
1 Der Zusammenschlussvertrag regelt insbesondere:
a) die beteiligten Gemeinden;
b) den Namen und das Wappen;
c) die Grundzüge der künftigen kommunalen Organisation;
d) die Zugehörigkeit der neuen Gemeinde zur Region und zum Wahlkreis;
e) die Zusammensetzung eines Übergangsvorstandes;
f) die Zuständigkeiten für die Erarbeitung und den Erlass der künftigen Verfassung und allfälliger weiterer Rechtsgrundlagen;
g) ein allfälliges Quorum;
h) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses.
Art. 65
3. Verfahren
1 Die Vorstände der beteiligten Gemeinden erläutern der Stimmbevölkerung das Abstimmungsverfahren und den Inhalt der Abstimmung in einer schriftlichen Botschaft.
2 Für die Abstimmungen in den einzelnen Gemeinden gilt das jeweilige kommunale
Recht.
Art. 66
4. Anordnung der Regierung
1 Die Regierung kann eine Abstimmung über einen Zusammenschlussvertrag in einer Gemeinde anordnen, sofern deren Mitwirkung innerhalb des Förderraumes für
die Bildung einer neuen Gemeinde erforderlich erscheint.
Art. 67
5. Übergangsorgane
1 Nach Inkrafttreten des Zusammenschlussvertrages ist der Übergangsvorstand für
die vorbereitenden und koordinativen Aufgaben der zusammengeschlossenen
Gemeinde zuständig.
2 Nach Inkrafttreten des Zusammenschlussvertrages bilden die Stimmberechtigten
der bisherigen Gemeinden den Stimmkörper für Belange der zusammengeschlossenen Gemeinde.
3 Vor Inkrafttreten des Zusammenschlusses sind für die neue Gemeinde wenigstens
eine Verfassung und ein Steuergesetz zu erlassen, sofern der Zusammenschlussvertrag nicht die Übernahme des bestehenden Rechts statuiert.
Art. 68
6. Beständigkeit des Zusammenschlussvertrages
1 Die Anpassung von Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages ist ohne
anderslautende Regelung grundsätzlich frühestens 15 Jahre nach Inkrafttreten des
Zusammenschlusses über das ordentliche kommunale Rechtsetzungsverfahren möglich.
2 Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages, welche dem Minderheitenschutz
dienen, können grundsätzlich ohne anderslautende Regelung frühestens nach 15
Jahren mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden angepasst
werden. Nach Ablauf von 25 Jahren ist die Anpassung mit einfachem Mehr möglich.
3 Vom Zusammenschlussvertrag abweichende Regelungen bedürfen vor Ablauf der
Fristen der Zustimmung der Regierung.
Art. 69
Rechtswirkungen des Zusammenschlusses
1. Allgemein
1 Die zusammengeschlossene Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der sich zusammenschliessenden Gemeinden. Sie übernimmt die Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten aller bisherigen Gemeinden.
2 Die zusammengeschlossene Gemeinde tritt im Umfang der bisherigen Regelungen
gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten an die Stelle
der bisherigen Gemeinden.
Art. 70
2. Interkommunale Zusammenarbeit
1 Die interkommunalen Zusammenarbeitsformen zwischen den sich zusammenschliessenden Gemeinden lösen sich ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusammenschlusses auf.
2 Rechtserlasse der interkommunalen Zusammenarbeit, welche für die Erfüllung der
kommunalen Aufgaben der zusammengeschlossenen Gemeinde weiterhin notwendig sind, gehen ins kommunale Recht über.
3 Auch ohne ausdrückliche Bestimmung in den entsprechenden Rechtsgrundlagen
kann eine Gemeinde im Falle eines Gemeindezusammenschlusses mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf das Inkrafttreten des Zusammenschlusses aus der interkommunalen Zusammenarbeit austreten.
Art. 71
3. Bürgergemeinde und Bürgerrecht
1 Schliessen sich zwei oder mehrere Gemeinden zusammen und besteht in mindestens einer eine Bürgergemeinde, so verfügt auch die zusammengeschlossene
Gemeinde über eine solche, sofern sich nicht alle Bürgergemeinden vor dem Zusammenschluss aufgelöst haben.
2 Das Bürgerrecht richtet sich nach der politischen Gemeinde. Personen mit Bürgerrecht der sich zusammenschliessenden Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen politischen Gemeinde.
3 Sie können innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses
gegen Gebühr beantragen, dass im Personenstandsregister hinter dem neuen Bürgerrecht in Klammern der Name einer früheren Heimatgemeinde als Hinweis auf die
Herkunft eingetragen wird.
Art. 72
Verfügung durch den Grossen Rat
1 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss einer Gemeinde mit einer oder mehreren Gemeinden verfügen, wenn:
a) eine Gemeinde infolge ihrer geringen Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner
oder unzureichender personeller oder eigener finanzieller Kräfte (Ressourcen)
dauernd ausserstande ist, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und ihre Aufgaben zu erfüllen;
b) das Mitwirken ablehnender Gemeinden für die Abgrenzung oder Aufgabenerfüllung einer neuen Gemeinde unentbehrlich ist, sofern eine Mehrheit der
anderen betroffenen Gemeinden dem Zusammenschluss zugestimmt hat.
2 Die Unentbehrlichkeit gemäss Absatz 1 Litera b beurteilt sich insbesondere aufgrund der Geografie, der Raumentwicklung, dem Territorium, der wirtschaftlichen
Entwicklung, der Funktionalität der Dienste sowie des Beitrages der Gemeinde an
personellen und finanziellen Ressourcen.
3 Das Verfahren wird auf Antrag des Übergangsvorstandes der sich zusammenschliessenden Gemeinden oder durch Verfügung der Regierung eingeleitet.
4 Die betroffenen Gemeinden sind vorgängig anzuhören.
5 Der Beschluss des Grossen Rates ist endgültig.
Art. 73
Inkraftsetzung
1 Der Zusammenschluss tritt durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft. Der Beschluss ist endgültig.
Art. 74
Gemeindegrenzen
1 Die Gemeinden können Änderungen ihrer Gemeindegrenzen vereinbaren. Die Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.
7. Aufsicht
Art. 75
Grundsatz
1 Die Gemeinden, die Bürgergemeinden, die Regionen sowie die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 52 unterstehen der kantonalen
Aufsicht.
2 Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Aufsicht verpflichtet.
Art. 76
Pflichten der Gemeinden
1 Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so veranlasst das zuständige Gemeindeorgan die erforderlichen Abklärungen und trifft die notwendigen
Massnahmen.
Art. 77
Kantonale Aufsichtsbehörden
1 Die kantonale Aufsicht wird ausgeübt durch:
a) die Regierung;
b) die Departemente.
2 Die Fachaufsicht richtet sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen.
Art. 78
Aufsichtsrechtliche Abklärung
1 Die zuständige kantonale Stelle nimmt auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin oder
von Amtes wegen nähere Abklärungen vor, wenn:
a) der begründete Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung
durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere Weise
ernsthaft gestört oder gefährdet wird; und
b) die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 76 selber ordnet.
Art. 79
Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1 Neben den in der kantonalen Spezialgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen
kann die zuständige kantonale Aufsichtsinstanz insbesondere:
a) Weisungen erteilen;
b) widerrechtliche Beschlüsse von Gemeindeorganen aufheben, sofern dies unerlässlich ist;
c) Ersatzvornahmen treffen.
2 Bei schwerer Amtspflichtverletzung oder wiederholter Weigerung, Anordnungen
der kantonalen Aufsichtsstellen zu befolgen, kann die Regierung Mitglieder von
Gemeindebehörden ihres Amtes entheben.
3 Die Regierung kann ihre Anordnungen an Gemeindebehörden unter Hinweis auf
die Strafandrohung von Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches erlassen.
Art. 80
Besondere Aufsichtsbefugnisse
1. Genehmigung von Gemeindeerlassen
1 Der Erlass und die Änderung der Gemeindeverfassung unterliegen der deklaratorischen Genehmigung durch die Regierung.
2 Die Genehmigung anderer Gemeindeerlasse richtet sich nach den Vorschriften der
jeweiligen Spezialgesetzgebung.
3 Die Genehmigung schliesst die Anfechtung einer Vorschrift durch Beschwerde
nicht aus.