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Verfassung des Kantons Schwyz

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Contents: 93 provisions
  1. § 1 Kanton Schwyz
  2. § 2 Mensch im Mittelpunkt
  3. § 3 Rechtsstaatlichkeit
  4. § 4 Eigenverantwortung und Mitverantwortung
  5. § 5 Subsidiarität
  6. § 6 Demokratische Mitwirkung
  7. § 7 Achtung und Respekt
  8. § 8 Innovation und Nachhaltigkeit
  9. § 9 Zusammenarbeit und Zusammenhalt
  10. § 10
  11. § 11 Planung und Steuerung
  12. § 12 Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit
  13. § 13 Sicherheit und Ordnung
  14. § 14 Zusammenleben
  15. § 15 Familie
  16. § 16 Bildung
  17. § 17 Kultur
  18. § 18 Wirtschaft und Arbeit
  19. § 19 Soziale Sicherheit
  20. § 20 Wohnen
  21. § 21 Gesundheit
  22. § 22 Umwelt
  23. § 23 Wasser und Energie
  24. § 24 Verkehr
  25. § 25 Bürgerrecht
  26. § 26 Stimm- und Wahlrecht
  27. § 27
  28. § 28 Gegenstand
  29. § 29 Form
  30. § 30 Zustandekommen und Gültigkeit
  31. § 31 Behandlung
  32. § 32 Gegenvorschlag
  33. § 33 Fristen
  34. § 34 Obligatorisches Referendum
  35. § 35 Fakultatives Referendum
  36. § 36 Ausübung
  37. § 37 Initiativrecht
  38. § 38 Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parlament
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41 Wählbarkeit
  42. § 42 Unvereinbarkeit und Ausstand
  43. § 43 Amtsdauer
  44. § 44 Amtssprache
  45. § 45 Öffentlichkeit und Information
  46. § 45a Offenlegungspflichten
  47. § 46 Staatshaftung
  48. § 47 Stellung und Zusammensetzung
  49. § 48 Wahl
  50. § 49 Rechtsetzung
  51. § 50 Gesetz
  52. § 51 Delegation
  53. § 52 Planung
  54. § 53 Finanzen
  55. § 54 Wahlen
  56. § 55 Aufsicht und weitere Geschäfte
  57. § 56 Stellung und Wahl
  58. § 57 Kollegialitätsprinzip
  59. § 58 Regierungstätigkeit
  60. § 59 Verordnungen und Vereinbarungen
  61. § 60 Rechtsprechung
  62. § 61 Aufsicht
  63. § 62 Notrecht
  64. § 63 Kantonale Verwaltung
  65. § 64 Grundsätze
  66. § 65 Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen
  67. § 66 Verwaltungsrechtspflege
  68. § 67 Justizaufsicht
  69. § 68 Ausnahmen
  70. § 69 Allgemeines
  71. § 70 Bezirke
  72. § 71 Gemeinden
  73. § 72 Organisation
  74. § 73 Zusammenarbeit
  75. § 74 Bestandes- und Gebietsänderungen
  76. § 75
  77. § 76 Beschaffung von Mitteln
  78. § 77 Grundsätze der Steuererhebung
  79. § 78 Finanzhaushalt
  80. § 79 Tätigkeits- und Finanzplanung
  81. § 80 Finanzkontrolle
  82. § 81 Finanzausgleich
  83. § 82 Kirchen und Klöster
  84. § 83 Staatskirchenrechtliche Körperschaften
  85. § 84 Mitgliedschaft
  86. § 85 Aufgaben und Pflichten
  87. § 86 Kantonalkirchen
  88. § 87 Kirchgemeinden
  89. § 88 Rechtsschutz
  90. § 89
  91. § 90 Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts
  92. § 91 Politische Rechte
  93. § 92 Inkrafttreten

93 provisions

§ 1 Kanton Schwyz

1 Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeübt.

§ 2 Mensch im Mittelpunkt

1 Staatliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl. 2 Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des Menschen. 3 Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren.

§ 3 Rechtsstaatlichkeit

1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht. 2 Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staat und Private handeln nach Treu und Glauben.

§ 4 Eigenverantwortung und Mitverantwortung

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für Gesellschaft und Staat. 2 Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit.

§ 5 Subsidiarität

1 Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private diese nicht angemessen erfüllen können. 2 Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen.

§ 6 Demokratische Mitwirkung

Der Staat fördert das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie die demokratische Auseinandersetzung.

§ 7 Achtung und Respekt

Die verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen, religiöse, weltanschauliche und kulturelle Gemeinschaften sowie Behörden und Private begegnen einander mit Achtung und Respekt.

§ 8 Innovation und Nachhaltigkeit

1 Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung. 2 Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeiden Entscheide, die kommende Generationen belasten.

§ 9 Zusammenarbeit und Zusammenhalt

1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und Gemeinden sowie Privaten zusammen. 2 Kanton, Bezirke und Gemeinden achten auf den Zusammenhalt aller Teile des Kantons.

§ 10

Der Kanton gewährleistet die Grundrechte, die in der Bundesverfassung und dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind.

§ 11 Planung und Steuerung

1 Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit. 2 Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigkeiten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.

§ 12 Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit

1 Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen. 2 Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert oder übertragen hat.

§ 13 Sicherheit und Ordnung

1 Der Staat gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung. 2 Er fördert die friedliche Lösung von Konflikten.

§ 14 Zusammenleben

1 Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen. 2 Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemühungen um Integration.

§ 15 Familie

1 Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern. 2 Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und ausserhalb der Familie.

§ 16 Bildung

Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu entwickeln.

§ 17 Kultur

Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.

§ 18 Wirtschaft und Arbeit

1 Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behaupten. 2 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.

§ 19 Soziale Sicherheit

1 Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative für die soziale Sicherheit der Bevölkerung. 2 Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und wirtschaftlich zu integrieren.

§ 20 Wohnen

Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.

§ 21 Gesundheit

1 Der Staat setzt sich ein für eine ausreichende und für alle tragbare Gesundheitsversorgung. 2 Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheitsvorsorge.

§ 22 Umwelt

1 Der Staat schützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirkungen. 2 Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen ein. 3 Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Landschaften.

§ 23 Wasser und Energie

1 Der Staat sorgt für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Wasser- und Energieversorgung. 2 Er setzt sich für eine effiziente Nutzung ein.

§ 24 Verkehr

1 Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den öffentlichen und den privaten Verkehr. 2 Er nimmt dabei Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.

§ 25 Bürgerrecht

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

§ 26 Stimm- und Wahlrecht

1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind. 2 Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen. 3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten.

§ 27

Die Stimmberechtigten wählen: a. die Mitglieder des Kantonsrates; b. die Mitglieder des Regierungsrates; c. die Schwyzer Mitglieder des National- und des Ständerates; d. die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindeparlamente; e. die Mitglieder der Bezirks- und Gemeinderäte; f. die Mitglieder der Bezirksgerichte; g. die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden.

§ 28 Gegenstand

2000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen: a. die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung; b. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes; c. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer internationalen oder interkantonalen Vereinbarung mit Verfassungs- oder Gesetzesrang oder die Kündigung einer solchen Vereinbarung.

§ 29 Form

1 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. 2 Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig. 3 Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden, in welcher Rechtsform sie umzusetzen ist, so entscheidet darüber der Kantonsrat.

§ 30 Zustandekommen und Gültigkeit

1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist. 2 Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative. 3 Eine Initiative ist gültig, wenn sie: a. die Einheit der Form und der Materie wahrt; b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; c. nicht offensichtlich undurchführbar ist.

§ 31 Behandlung

1 Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung einer Initiative. 2 Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Beschluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt. 3 Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie.

§ 32 Gegenvorschlag

1 Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem Beschluss einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen. 3 Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen, falls beide angenommen werden.

§ 33 Fristen

1 Der Kantonsrat beschliesst innert 18 Monaten über Annahme oder Ablehnung einer Initiative. 2 Das Gesetz sieht weitere Fristen vor.

§ 34 Obligatorisches Referendum

1 Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt: a. Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung; b. internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungsrang; c. Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt; d. Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird; e. Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen. 2 Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksabstimmung zudem unterbreitet: a. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen; b. internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang; c. Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.

§ 35 Fakultatives Referendum

1 Auf Begehren von 1000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden: a. Gesetze sowie internationalen und interkantonalen Vereinbarungen; b. Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken. 2 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses.

§ 36 Ausübung

Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt.

§ 37 Initiativrecht

1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen. 2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen. 3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.

§ 38 Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parlament

In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts.

§ 39

1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren und sehen ein Initiativ- und Referendumsrecht vor. 2 Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberechtigten.

§ 40

1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen. 2 Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.

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