1 Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeübt.
1 Staatliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl.
2 Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des Menschen.
3 Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren.
1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht.
2 Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staat und Private handeln nach Treu und Glauben.
1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für Gesellschaft und Staat.
2 Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit.
1 Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private diese nicht angemessen erfüllen können.
2 Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen.
Die verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen, religiöse, weltanschauliche und kulturelle Gemeinschaften sowie Behörden und Private begegnen einander mit Achtung und Respekt.
1 Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung.
2 Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeiden Entscheide, die kommende Generationen belasten.
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und Gemeinden sowie Privaten zusammen.
2 Kanton, Bezirke und Gemeinden achten auf den Zusammenhalt aller Teile des Kantons.
1 Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit.
2 Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigkeiten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.
§ 12 Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit
1 Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen.
2 Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert oder übertragen hat.
1 Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen.
2 Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemühungen um Integration.
1 Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern.
2 Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und ausserhalb der Familie.
Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu entwickeln.
1 Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behaupten.
2 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.
1 Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative für die soziale Sicherheit der Bevölkerung.
2 Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und wirtschaftlich zu integrieren.
1 Der Staat setzt sich ein für eine ausreichende und für alle tragbare Gesundheitsversorgung.
2 Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheitsvorsorge.
1 Der Staat schützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirkungen.
2 Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen ein.
3 Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Landschaften.
1 Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den öffentlichen und den privaten Verkehr.
2 Er nimmt dabei Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.
2 Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen.
3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten.
Die Stimmberechtigten wählen:
a. die Mitglieder des Kantonsrates;
b. die Mitglieder des Regierungsrates;
c. die Schwyzer Mitglieder des National- und des Ständerates;
d. die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindeparlamente;
e. die Mitglieder der Bezirks- und Gemeinderäte;
f. die Mitglieder der Bezirksgerichte;
g. die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden.
2000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen:
a. die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung;
b. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;
c. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer internationalen oder interkantonalen Vereinbarung mit Verfassungs- oder Gesetzesrang oder die Kündigung einer solchen Vereinbarung.
1 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
2 Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig.
3 Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden, in welcher Rechtsform sie umzusetzen ist, so entscheidet darüber der Kantonsrat.
1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative.
3 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
a. die Einheit der Form und der Materie wahrt;
b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c. nicht offensichtlich undurchführbar ist.
1 Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.
2 Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Beschluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt.
3 Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie.
1 Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem Beschluss einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen.
3 Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen, falls beide angenommen werden.
1 Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt:
a. Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;
b. internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungsrang;
c. Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt;
d. Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird;
e. Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen.
2 Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksabstimmung zudem unterbreitet:
a. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;
b. internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang;
c. Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.
1 Auf Begehren von 1000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden:
a. Gesetze sowie internationalen und interkantonalen Vereinbarungen;
b. Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.
2 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses.
1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen.
2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen.
3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.
1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren und sehen ein Initiativ- und Referendumsrecht vor.
2 Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberechtigten.
1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen.
2 Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.