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Verfassung des Kantons Schwyz

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Contents: 93 provisions
  1. § 1 Kanton Schwyz
  2. § 2 Mensch im Mittelpunkt
  3. § 3 Rechtsstaatlichkeit
  4. § 4 Eigenverantwortung und Mitverantwortung
  5. § 5 Subsidiarität
  6. § 6 Demokratische Mitwirkung
  7. § 7 Achtung und Respekt
  8. § 8 Innovation und Nachhaltigkeit
  9. § 9 Zusammenarbeit und Zusammenhalt
  10. § 10
  11. § 11 Planung und Steuerung
  12. § 12 Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit
  13. § 13 Sicherheit und Ordnung
  14. § 14 Zusammenleben
  15. § 15 Familie
  16. § 16 Bildung
  17. § 17 Kultur
  18. § 18 Wirtschaft und Arbeit
  19. § 19 Soziale Sicherheit
  20. § 20 Wohnen
  21. § 21 Gesundheit
  22. § 22 Umwelt
  23. § 23 Wasser und Energie
  24. § 24 Verkehr
  25. § 25 Bürgerrecht
  26. § 26 Stimm- und Wahlrecht
  27. § 27
  28. § 28 Gegenstand
  29. § 29 Form
  30. § 30 Zustandekommen und Gültigkeit
  31. § 31 Behandlung
  32. § 32 Gegenvorschlag
  33. § 33 Fristen
  34. § 34 Obligatorisches Referendum
  35. § 35 Fakultatives Referendum
  36. § 36 Ausübung
  37. § 37 Initiativrecht
  38. § 38 Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parlament
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41 Wählbarkeit
  42. § 42 Unvereinbarkeit und Ausstand
  43. § 43 Amtsdauer
  44. § 44 Amtssprache
  45. § 45 Öffentlichkeit und Information
  46. § 45a Offenlegungspflichten
  47. § 46 Staatshaftung
  48. § 47 Stellung und Zusammensetzung
  49. § 48 Wahl
  50. § 49 Rechtsetzung
  51. § 50 Gesetz
  52. § 51 Delegation
  53. § 52 Planung
  54. § 53 Finanzen
  55. § 54 Wahlen
  56. § 55 Aufsicht und weitere Geschäfte
  57. § 56 Stellung und Wahl
  58. § 57 Kollegialitätsprinzip
  59. § 58 Regierungstätigkeit
  60. § 59 Verordnungen und Vereinbarungen
  61. § 60 Rechtsprechung
  62. § 61 Aufsicht
  63. § 62 Notrecht
  64. § 63 Kantonale Verwaltung
  65. § 64 Grundsätze
  66. § 65 Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen
  67. § 66 Verwaltungsrechtspflege
  68. § 67 Justizaufsicht
  69. § 68 Ausnahmen
  70. § 69 Allgemeines
  71. § 70 Bezirke
  72. § 71 Gemeinden
  73. § 72 Organisation
  74. § 73 Zusammenarbeit
  75. § 74 Bestandes- und Gebietsänderungen
  76. § 75
  77. § 76 Beschaffung von Mitteln
  78. § 77 Grundsätze der Steuererhebung
  79. § 78 Finanzhaushalt
  80. § 79 Tätigkeits- und Finanzplanung
  81. § 80 Finanzkontrolle
  82. § 81 Finanzausgleich
  83. § 82 Kirchen und Klöster
  84. § 83 Staatskirchenrechtliche Körperschaften
  85. § 84 Mitgliedschaft
  86. § 85 Aufgaben und Pflichten
  87. § 86 Kantonalkirchen
  88. § 87 Kirchgemeinden
  89. § 88 Rechtsschutz
  90. § 89
  91. § 90 Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts
  92. § 91 Politische Rechte
  93. § 92 Inkrafttreten

93 provisions

§ 80 Finanzkontrolle

Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kontrolliert.

§ 81 Finanzausgleich

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher. 2 Er strebt damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Bezirke und Gemeinden an.

§ 82 Kirchen und Klöster

1 Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemeinschaften. 2 Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen. 3 Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet.

§ 83 Staatskirchenrechtliche Körperschaften

1 Zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche bestehen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kantonalkirche erlassen je ein Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widersprechen. 3 Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.

§ 84 Mitgliedschaft

1 Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationsstatut genannten Voraussetzungen erfüllt. 2 Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schriftlich erklärt werden.

§ 85 Aufgaben und Pflichten

1 Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie können im Rahmen ihrer Rechtsordnungen weitere Aufgaben übernehmen. 2 Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen und regeln das Stimm- und Wahlrecht. 3 Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung.

§ 86 Kantonalkirchen

1 Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge erheben. 2 Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.

§ 87 Kirchgemeinden

1 In den Kirchgemeinden obliegen mindestens die Wahl der Organe, der Erlass von wichtigen Rechtssätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberechtigten. 2 Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben. 3 Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung.

§ 88 Rechtsschutz

1 Die Kantonalkirchen sorgen für einen Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden. 2 Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. 3 Das Verwaltungsgericht übt die Rechtskontrolle aus.

§ 89

1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. 2 Eine Teilrevision kann eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.

§ 90 Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts

1 Die nach der bisherigen Verfassung beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung. 2 Muss nach der neuen Verfassung neues Recht erlassen oder bestehendes Recht geändert werden, so hat dies ohne Verzug zu geschehen. 3 Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.

§ 91 Politische Rechte

Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfassung.

§ 92 Inkrafttreten

1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.

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