§ 80 Finanzkontrolle
Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kontrolliert.
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Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kontrolliert.
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher. 2 Er strebt damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Bezirke und Gemeinden an.
1 Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemeinschaften. 2 Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen. 3 Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet.
1 Zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche bestehen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kantonalkirche erlassen je ein Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widersprechen. 3 Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.
1 Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationsstatut genannten Voraussetzungen erfüllt. 2 Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schriftlich erklärt werden.
1 Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie können im Rahmen ihrer Rechtsordnungen weitere Aufgaben übernehmen. 2 Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen und regeln das Stimm- und Wahlrecht. 3 Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung.
1 Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge erheben. 2 Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.
1 In den Kirchgemeinden obliegen mindestens die Wahl der Organe, der Erlass von wichtigen Rechtssätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberechtigten. 2 Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben. 3 Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung.
1 Die Kantonalkirchen sorgen für einen Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden. 2 Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. 3 Das Verwaltungsgericht übt die Rechtskontrolle aus.
1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. 2 Eine Teilrevision kann eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
1 Die nach der bisherigen Verfassung beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung. 2 Muss nach der neuen Verfassung neues Recht erlassen oder bestehendes Recht geändert werden, so hat dies ohne Verzug zu geschehen. 3 Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.
Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfassung.
1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.