1 Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeübt.
§ 2 Mensch im Mittelpunkt
1 Staatliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl.
2 Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des Menschen.
3 Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren.
§ 3 Rechtsstaatlichkeit
1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht.
2 Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staat und Private handeln nach Treu und Glauben.
§ 4 Eigenverantwortung und Mitverantwortung
1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für Gesellschaft und Staat.
2 Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit.
§ 5 Subsidiarität
1 Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private diese nicht angemessen erfüllen können.
2 Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen.
§ 6 Demokratische Mitwirkung
Der Staat fördert das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie die demokratische Auseinandersetzung.
§ 7 Achtung und Respekt
Die verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen, religiöse, weltanschauliche und kulturelle Gemeinschaften sowie Behörden und Private begegnen einander mit Achtung und Respekt.
§ 8 Innovation und Nachhaltigkeit
1 Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung.
2 Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeiden Entscheide, die kommende Generationen belasten.
§ 9 Zusammenarbeit und Zusammenhalt
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und Gemeinden sowie Privaten zusammen.
2 Kanton, Bezirke und Gemeinden achten auf den Zusammenhalt aller Teile des Kantons.
§ 10
Der Kanton gewährleistet die Grundrechte, die in der Bundesverfassung und dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind.
§ 11 Planung und Steuerung
1 Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit.
2 Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigkeiten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.
§ 12 Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit
1 Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen.
2 Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert oder übertragen hat.
§ 13 Sicherheit und Ordnung
1 Der Staat gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung.
2 Er fördert die friedliche Lösung von Konflikten.
§ 14 Zusammenleben
1 Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen.
2 Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemühungen um Integration.
§ 15 Familie
1 Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern.
2 Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und ausserhalb der Familie.
§ 16 Bildung
Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu entwickeln.
§ 17 Kultur
Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.
§ 18 Wirtschaft und Arbeit
1 Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behaupten.
2 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.
§ 19 Soziale Sicherheit
1 Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative für die soziale Sicherheit der Bevölkerung.
2 Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und wirtschaftlich zu integrieren.
§ 20 Wohnen
Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
§ 21 Gesundheit
1 Der Staat setzt sich ein für eine ausreichende und für alle tragbare Gesundheitsversorgung.
2 Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheitsvorsorge.
§ 22 Umwelt
1 Der Staat schützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirkungen.
2 Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen ein.
3 Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Landschaften.
§ 23 Wasser und Energie
1 Der Staat sorgt für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Wasser- und Energieversorgung.
2 Er setzt sich für eine effiziente Nutzung ein.
§ 24 Verkehr
1 Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den öffentlichen und den privaten Verkehr.
2 Er nimmt dabei Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
§ 25 Bürgerrecht
Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
§ 26 Stimm- und Wahlrecht
1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.
2 Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen.
3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten.
§ 27
Die Stimmberechtigten wählen:
a. die Mitglieder des Kantonsrates;
b. die Mitglieder des Regierungsrates;
c. die Schwyzer Mitglieder des National- und des Ständerates;
d. die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindeparlamente;
e. die Mitglieder der Bezirks- und Gemeinderäte;
f. die Mitglieder der Bezirksgerichte;
g. die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden.
§ 28 Gegenstand
2000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen:
a. die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung;
b. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;
c. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer internationalen oder interkantonalen Vereinbarung mit Verfassungs- oder Gesetzesrang oder die Kündigung einer solchen Vereinbarung.
§ 29 Form
1 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
2 Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig.
3 Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden, in welcher Rechtsform sie umzusetzen ist, so entscheidet darüber der Kantonsrat.
§ 30 Zustandekommen und Gültigkeit
1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative.
3 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
a. die Einheit der Form und der Materie wahrt;
b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c. nicht offensichtlich undurchführbar ist.
§ 31 Behandlung
1 Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.
2 Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Beschluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt.
3 Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie.
§ 32 Gegenvorschlag
1 Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem Beschluss einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen.
3 Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen, falls beide angenommen werden.
§ 33 Fristen
1 Der Kantonsrat beschliesst innert 18 Monaten über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.
2 Das Gesetz sieht weitere Fristen vor.
§ 34 Obligatorisches Referendum
1 Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt:
a. Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;
b. internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungsrang;
c. Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt;
d. Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird;
e. Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen.
2 Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksabstimmung zudem unterbreitet:
a. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;
b. internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang;
c. Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.
§ 35 Fakultatives Referendum
1 Auf Begehren von 1000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden:
a. Gesetze sowie internationalen und interkantonalen Vereinbarungen;
b. Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.
2 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses.
§ 36 Ausübung
Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt.
§ 37 Initiativrecht
1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen.
2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen.
3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.
§ 38 Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parlament
In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts.
§ 39
1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren und sehen ein Initiativ- und Referendumsrecht vor.
2 Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberechtigten.
§ 40
1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen.
2 Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.