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11 provisions
Art. 1 II. Allgemeines
Gegenstand des Vertrages
Mit diesem Vertrag schliessen sich die Vertragsgemeinden gestützt auf
Art. 1 Abs. 1 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV), § 47 des
Gemeindegesetzes sowie § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) zum Zivilstandskreis Luzern
zusammen.
Propose a changeArt. 2
Zweck, Aufgabe
1 Die Vertragsgemeinden bilden zusammen den Zivilstandskreis Luzern
und führen das Regionale Zivilstandsamt Luzern.
2 Das Regionale Zivilstandsamt Luzern erfüllt für die Vertragsgemeinden
die nach der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons erforderlichen
Aufgaben im Zivilstandswesen.
Propose a changeArt. 3
Trägergemeinde und Standort
Trägergemeinde des Regionalen Zivilstandsamtes Luzern ist die Stadt
Luzern. Das Regionale Zivilstandsamt Luzern hat seinen Standort in der
Stadt Luzern.
Propose a changeArt. 4 III. Aufgaben und Befugnisse
Aufgaben und Befugnisse der Trägergemeinde
1 Die Stadt Luzern ist verantwortlich für die Organisation des Regionalen
Zivilstandsamtes Luzern.
2 Das Regionale Zivilstandsamt ist ein Bereich der für die Bevölkerungsdienste zuständigen Dienstabteilung der Stadt Luzern.
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3 Sie regelt die Anstellung des Personals, das der Personal- und Besoldungsordnung der Stadt Luzern untersteht.
4 Sie stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und das Mobiliar (Büroausstattung inkl. EDV-Anlagen) für den sachgemässen und kundengerechten
Betrieb des Regionalen Zivilstandsamtes Luzern zur Verfügung.
5 Im Zivilstandskreis Luzern stehen nebst dem Trauungslokal in der
Standortgemeinde Luzern auch in den übrigen Vertragsgemeinden ein
eigenes Trauungslokal zur Verfügung. Zusätzliche Aufwendungen der
Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten im Rahmen von Ziviltrauungen ausserhalb der Stadt Luzern sind durch das Brautpaar zu
tragen.
Propose a changeArt. 5
Controlling
1 Das städtische Finanzinspektorat prüft den Finanzhaushalt des Regionalen Zivilstandsamtes Luzern im Rahmen seiner ordentlichen Prüfungsarbeit. Die Kontrollaufgaben ergeben sich aus dem Gemeindegesetz sowie
aus der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden.
2 Das Regionale Zivilstandsamt Luzern rapportiert jährlich gegenüber den
Vertragsgemeinden über die wichtigsten Kennzahlen.
3 Das Regionale Zivilstandsamt Luzern untersteht in fachlicher Hinsicht der
Aufsicht des Bundes bzw. des Kantons (Art. 45 ZGB und § 16 EGZGB).
Propose a changeArt. 6 IV. Kosten und Kostenaufteilung
Rechnungswesen
1 Die Rechnungsführung erfolgt durch die Stadt Luzern. Es ist eine Spezialfinanzierung gemäss HRM zu führen. Im Sinne einer Vollkostenrechnung
sind sämtliche Aufwendungen und sämtliche Erträge der Spezialfinanzierung zu belasten bzw. gutzuschreiben. Der Mehraufwand der Spezialfinanzierung wird durch Beiträge der Vertragsgemeinden ausgeglichen.
2 Alle eingehenden Rechnungen sind vom Regionalen Zivilstandsamt
Luzern zu prüfen und zu visieren. Die Rechnungen sind zur Zahlung und
zur Verbuchung an die Stadtbuchhaltung weiterzuleiten. Die Gebühren
werden vom Regionalen Zivilstandsamt Luzern direkt in Rechnung gestellt.
Das Inkasso besorgt die Stadtbuchhaltung.
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3 Die Stadt Luzern erstellt alljährlich jeweils bis spätestens Ende März
zuhanden der Vertragsgemeinden eine Abrechnung über Aufwand und
Ertrag. Allen Vertragsgemeinden steht das Recht zu, in die Rechnungsbelege, welche das Regionale Zivilstandsamt Luzern betreffen, Einsicht zu
nehmen.
4 Die Stadt Luzern liefert den Vertragsgemeinden jeweils bis spätestens
Ende Juli für den Voranschlag des kommenden Jahres entsprechende
Angaben, sofern sich eine erhebliche Abweichung des Gemeindebeitrages
ergibt.
Propose a changeArt. 7
Zahlungsfrist, Verzugszinsen, Vorschüsse
1 Die Gemeindeanteile werden innert 30 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein angemessener Verzugszins verrechnet.
2 Die Stadt Luzern kann von den Vertragsgemeinden Vorschüsse gemäss
einer separaten Vereinbarung verlangen.
Propose a changeArt. 8
Kostenteiler
1 Die Mehraufwendungen des Regionalen Zivilstandsamtes Luzern werden
gemäss der gesamten Wohnbevölkerung des Vorjahres den Vertragsgemeinden in Rechnung gestellt.
2 Für die Berechnung der gesamten Wohnbevölkerung liefern die Vertragsgemeinden die entsprechenden Einwohnerzahlen aus dem Einwohnerregister per 31. Dezember des Vorjahres an das Regionale Zivilstandsamt
Luzern.
Propose a changeArt. 9 V. Weitere Bestimmungen
Betriebsaufnahme
Das Regionale Zivilstandsamt Luzern nimmt den Betrieb für den mit
diesem Vertrag zu bildenden Zivilstandskreis Luzern am 1. Januar 2010
auf.
Propose a changeArt. 10 Seite 6/7
Vertragsdauer, Änderungen und Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Die Änderung dieses Gemeindevertrages kann durch jede Vertragsgemeinde jederzeit verlangt werden. Für die Änderung ist die Zustimmung
aller Vertragsgemeinden erforderlich. Jede Vertragsgemeinde hat ein
Stimmrecht.
3 Eine Vertragskündigung kann durch jede Vertragsgemeinde unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres
erfolgen. Die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten dem Regionalen
Zivilstandsamt Luzern gegenüber bleibt bestehen. Eine Kündigung durch
eine Vertragspartei setzt die Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Luzern zur Neubildung des Zivilstandskreises voraus (§ 14 EGZGB).
Propose a changeArt. 11
Inkrafttreten
Dieser Gemeindevertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Exekutive
der Vertragsgemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat
des Kantons Luzern in Kraft. Diese Veränderung des Zivilstandskreises
wird vorgängig dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen gemeldet.1
Luzern, 1. Dezember 2009
Die Vertragsgemeinden
Gemeinde Greppen Stadt Luzern
Namens des Gemeinderates Namens des Stadtrates
Werner Furrer Urs W. Studer
Gemeindepräsident Stadtpräsident
Christoph Jung Toni Göpfert
Gemeindeschreiber Stadtschreiber
1 Vom Regierungsrat am 15. Dezember 2009 genehmigt.
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Gemeinde Malters Gemeinde Meggen
Namens des Gemeinderates Namens des Gemeinderates
Ruedi Amrein Andreas Heer
Gemeindepräsident Gemeindepräsident
Reto Wermelinger Daniel Ottiger
Gemeindeschreiber Gemeindeschreiber
Gemeinde Schwarzenberg Gemeinde Vitznau
Namens des Gemeinderates Namens des Gemeinderates
Ruth Fuchs-Scheuber Noldi Küttel
Gemeindepräsidentin Gemeindepräsident
Sibylle Schaub Hansjörg Illi
Gemeindeschreiberin Gemeindeschreiber
Gemeinde Weggis
Namens des Gemeinderates
Kaspar Widmer
Gemeindepräsident
Peter Portmann
Gemeindeschreiber
Propose a change