1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Medizinischen Fakultät (Fakultät) der Universität Zürich
(UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
Ausführende
§ 2 Bestimmungen
Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Module anderer
§ 3 Fakultäten
1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines
Moduls einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen
Fakultät Anwendung, an der das Mono-Studienprogramm absolviert
wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul anbietenden Fakultät.
§ 4 Studienangebot
1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Umfang von 180 ECTS Credits an:
– Bachelor of Medicine,
– Bachelor of Dental Medicine.
2 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
120 ECTS Credits an:
– Master of Dental Medicine.
415.433.5 RVO MeF
3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
180 ECTS Credits an:
– Master of Medicine,
– Master of Chiropractic Medicine.
Bezeichnung
§ 5 der Abschlüsse
1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen:
– Bachelor of Medicine UZH,
– Bachelor of Dental Medicine UZH.
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen:
– Master of Medicine UZH,
– Master of Dental Medicine UZH,
– Master of Chiropractic Medicine UZH.
3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
– Bachelor of Medicine UZH B Med UZH,
– Bachelor of Dental Medicine UZH B Dent Med UZH,
– Master of Medicine UZH M Med UZH,
– Master of Dental Medicine UZH M Dent Med UZH,
– Master of Chiropractic Medicine UZH M Chiro Med UZH.
B. Allgemeines zum Studium
Zusammensetzung eines
§ 6 Studiengangs
1 Ein Studiengang besteht aus einem Studienprogramm (Mono-
Studienprogramm).
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.
§ 7 Regelcurricula
1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter
Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von
in der Regel 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
§ 8 Zulassung
Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)3 massgebend.
RVO MeF 415.433.5
Studium und
§ 9 Behinderung
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder
chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung,
ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann
die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise
nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
§ 10 Sprache
1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist
grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Englisch oder in einer anderen Sprache erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Englisch oder
in einer anderen Sprache erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Urheberrecht
§ 11 an studentischen Arbeiten
1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören
grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer
Arbeit das Studiendekanat zu informieren.
4 Das Studiendekanat kann die Veröffentlichung mit Auflagen verbinden.
§ 12 Plagiatskontrolle
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland
beauftragt werden.
§§ 13 und 14.4
§ 15 Informationspflicht
1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter
Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
415.433.5 RVO MeF
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits
§ 16 Module
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Modulangaben
§ 17 im Vorlesungsverzeichnis
Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
§ 18 Modultypen
1 Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind;
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich
im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind;
c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.
2 Module gemäss Abs. 1 lit. a werden in der Fakultät in der Regel dem
sogenannten Kernstudium zugeordnet, Module gemäss Abs. 1 lit. b dem
sogenannten Mantelstudium.
§ 19 Modulverantwortliche
Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für
den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
An- und
Abmeldung
§ 20 von Modulen
1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungsnachweises soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen ist.
2 Für das Pflichtmodul Masterarbeit ist eine Anmeldung erforderlich.
3 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.
§ 21 ECTS Credits
1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls
erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
RVO MeF 415.433.5
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise
§ 22 Arten der Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise sind insbesondere:
– mündliche und/oder schriftliche und/oder praktische Prüfungen,
– anwendungsorientierte Prüfungen,
– schriftliche Arbeiten,
– Referate,
– Übungen,
– dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
– dokumentierte praktische Arbeit,
– Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,
– belegte tutorielle Tätigkeit,
– Portfolio-Präsentationen,
– Überprüfung klinischer Kompetenzen in klinischen Kursen (z.B.
OSCE: Objective structured clinical examination),
– Studienleistungen im Rahmen von E-Learning-Veranstaltungen,
– arbeitsplatzbasiertes Assessment.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die
Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht.
Organisation
§ 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise
1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die
Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien
von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu
führen.
415.433.5 RVO MeF
Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldigtes
§ 24 Fernbleiben
1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, so ist dies der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der
Prüfungsverantwortlichen oder dem Prüfungsverantwortlichen mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch, unentschuldigtem
§ 25 Fernbleiben
1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht
bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studienprogrammdirektorin oder der
Studienprogrammdirektor eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
§ 26 Leistungsbewertung
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind
zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen
§ 27 allgemein
1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der
Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt
die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen
Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
RVO MeF 415.433.5
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines
anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
§ 28 von Pflichtmodulen
1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul des 1. und 2. Studienjahres des Bachelorstudiengangs kann einmal wiederholt werden. Ein
nicht bestandenes Pflichtmodul des 3. Studienjahres des Bachelorstudiengangs kann zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul im Masterstudiengang kann
zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
3 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
Wiederholung
von Wahlpflicht-
§ 29 und Wahlmodulen
1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann
einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.
Unlauteres
§ 30 Verhalten
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte
Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer
schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis
für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Dekanin bzw.
den Dekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren
Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Dekanin oder der Dekan beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht
§ 31 in Prüfungsunterlagen
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die
Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
415.433.5 RVO MeF
§ 32 Leistungsausweis
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module sowie die Teilnahme an bestimmten Modulen in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die
nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird
eine englische Übersetzung abgegeben.
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige
§ 33 Abweisung
Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, verfügt die Dekanin oder der Dekan eine endgültige Abweisung von dem
entsprechenden Studiengang.
§ 34 Sperre
Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
§ 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende
Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
4. Abschnitt: Studiengänge
A. Bachelorstudiengänge
§ 35 Studienziele
Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem
Denken.
Strukturierung
§ 36 der Bachelorstudiengänge
1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge ist folgender Umfang möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
4 Die Bachelorstudienprogramme sind nach Jahren aufgebaut. Um
in das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen
Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die
Studienordnung.
RVO MeF 415.433.5
B. Masterstudiengänge
§ 37 Studienziele
Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten zum
selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten bzw. die
Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung.
Konsekutive
und
spezialisierte
§ 38 Masterstudienprogramme
1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen
der VZS3.
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der Masterstudienprogramme.
Strukturierung
§ 39 der Masterstudiengänge
1 Ein Masterstudiengang in Humanmedizin und in Chiropraktik umfasst 180 ECTS Credits, derjenige in Zahnmedizin 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von
sechs bzw. vier Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder
180 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
4 Die Masterstudienprogramme sind nach Jahren aufgebaut. Um in
das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen
Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die
Studienordnung.
§ 40 Masterarbeit
1 Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im
Umfang von 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als
Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach § 28 Abs. 2 und 3.
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Masterarbeit.
415.433.5 RVO MeF
C. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
§ 41 und Anrechnung allgemein
1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen
Unterlagen beizubringen.
Anerkennung
§ 42 von Studienleistungen
1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS
Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn:
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studienprogrammdirektorin bzw. der Studienprogrammdirektor.
Anrechnung