1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
§ 44 Modulen
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit
entscheidet die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor.
Überzählige
§ 45 Module
1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw.
Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record
als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
RVO MeF 415.433.5
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung
für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können,
werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die
von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
D. Studienabschluss
Anmeldung
§ 46 zum Studienabschluss
1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von
den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss
Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verleihung des
§ 47 Bachelorgrades
1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180
ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte
der ECTS Credits der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen
Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der
UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des
§ 48 Mastergrades
1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung in
Zahnmedizin 120 ECTS Credits bzw. in Humanmedizin und Chiropraktik 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens
die Hälfte der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der UZH
erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
415.433.5 RVO MeF
Gewichtete
Gesamtnote
§ 49 und Prädikat
1 Der Studienabschluss wird, mit Ausnahme des Masterstudienprogramms Humanmedizin, mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS
Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote
wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das
Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.
4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten
Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:
a. ab 5,5: summa cum laude,
b. ab 5,0: magna cum laude.
E. Abschlussdokumente
§ 50 Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und
den Academic Record (Abschlusszeugnis).
§ 51 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und
der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der
UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist gemäss § 49 die gewichtete Gesamtnote
(mit Ausnahme des Masterstudienprogramms Humanmedizin) und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten sowie das erzielte Prädikat
aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
§ 52 Supplement
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung
des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache
ausgestellt.
Academic
§ 53 Record
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der
Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
RVO MeF 415.433.5
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 54 Rechtsschutz
1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich
der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studienprogrammdirektorin oder den Studienprogrammdirektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet
einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 55 Übergangsbestimmungen
1 Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das
Studium im Herbstsemester 2020 oder später begonnen haben.
2 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Medizinischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende
Grundsätze:
a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2020 dieser Rahmenverordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung überführt.
b. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden
unter Vorbehalt von § 43 angerechnet. Die noch zu erbringenden
Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden
vereinbart.
c. Module, die bis zum Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung endgültig nicht bestanden wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung als nicht bestanden.
415.433.5 RVO MeF
3 Die Bestimmungen in §§ 47 und 48 zu den mindestens an der Medizinischen Fakultät der UZH zu erbringenden ECTS Credits gelten für
Studierende, die das Bachelor- bzw. Masterstudium nach Inkrafttreten
dieser Rahmenverordnung aufgenommen haben.
1 OS 74, 520; Begründung siehe ABl 2019-09-06.
2 Inkrafttreten: 1. August 2020.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 216; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.