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Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 53 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Bestimmungen
  3. § 3 Fakultäten
  4. § 4 Studienangebot
  5. § 5 der Abschlüsse
  6. § 6 Studiengangs
  7. § 7 Regelcurricula
  8. § 8 Zulassung
  9. § 9 Behinderung
  10. § 10 Sprache
  11. § 11 an studentischen Arbeiten
  12. § 12 Plagiatskontrolle
  13. § 15 Informationspflicht
  14. § 16 Module
  15. § 17 im Vorlesungsverzeichnis
  16. § 18 Modultypen
  17. § 19 Modulverantwortliche
  18. § 20 von Modulen
  19. § 21 ECTS Credits
  20. § 22 Arten der Leistungsnachweise
  21. § 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise
  22. § 24 Fernbleiben
  23. § 25 Fernbleiben
  24. § 26 Leistungsbewertung
  25. § 27 allgemein
  26. § 28 von Pflichtmodulen
  27. § 29 und Wahlmodulen
  28. § 30 Verhalten
  29. § 31 in Prüfungsunterlagen
  30. § 32 Leistungsausweis
  31. § 33 Abweisung
  32. § 34 Sperre
  33. § 35 Studienziele
  34. § 36 der Bachelorstudiengänge
  35. § 37 Studienziele
  36. § 38 Masterstudienprogramme
  37. § 39 der Masterstudiengänge
  38. § 40 Masterarbeit
  39. § 41 und Anrechnung allgemein
  40. § 42 von Studienleistungen
  41. § 43 an den Studienabschluss
  42. § 44 Modulen
  43. § 45 Module
  44. § 46 zum Studienabschluss
  45. § 47 Bachelorgrades
  46. § 48 Mastergrades
  47. § 49 und Prädikat
  48. § 50 Abschlussdokumente
  49. § 51 Diplomurkunde
  50. § 52 Supplement
  51. § 53 Record
  52. § 54 Rechtsschutz
  53. § 55 Übergangsbestimmungen

53 provisions

§ 43 an den Studienabschluss

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind. 2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden. 3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bestehen. 4 Über die Anrechnung entscheidet die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor. Anrechnung von gleichen oder ähnlichen

§ 44 Modulen

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor. Überzählige

§ 45 Module

1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen. RVO MeF 415.433.5 2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind. 3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt. 4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet. D. Studienabschluss Anmeldung

§ 46 zum Studienabschluss

1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind. 2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verleihung des

§ 47 Bachelorgrades

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der ECTS Credits der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der UZH erbracht worden sein. 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des

§ 48 Mastergrades

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung in Zahnmedizin 120 ECTS Credits bzw. in Humanmedizin und Chiropraktik 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der UZH erbracht worden sein. 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. 415.433.5 RVO MeF Gewichtete Gesamtnote

§ 49 und Prädikat

1 Der Studienabschluss wird, mit Ausnahme des Masterstudienprogramms Humanmedizin, mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet. 2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet. 3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend. 4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen: a. ab 5,5: summa cum laude, b. ab 5,0: magna cum laude. E. Abschlussdokumente

§ 50 Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

§ 51 Diplomurkunde

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät. 2 Die Diplomurkunde weist gemäss § 49 die gewichtete Gesamtnote (mit Ausnahme des Masterstudienprogramms Humanmedizin) und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten sowie das erzielte Prädikat aus. 3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma

§ 52 Supplement

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Academic

§ 53 Record

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet. RVO MeF 415.433.5 2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. 5. Abschnitt: Rechtsschutz

§ 54 Rechtsschutz

1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studienprogrammdirektorin oder den Studienprogrammdirektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. 2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs. 3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. 6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 55 Übergangsbestimmungen

1 Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das Studium im Herbstsemester 2020 oder später begonnen haben. 2 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Medizinischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze: a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2020 dieser Rahmenverordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung überführt. b. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vorbehalt von § 43 angerechnet. Die noch zu erbringenden Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden vereinbart. c. Module, die bis zum Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung endgültig nicht bestanden wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung als nicht bestanden. 415.433.5 RVO MeF 3 Die Bestimmungen in §§ 47 und 48 zu den mindestens an der Medizinischen Fakultät der UZH zu erbringenden ECTS Credits gelten für Studierende, die das Bachelor- bzw. Masterstudium nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung aufgenommen haben. 1 OS 74, 520; Begründung siehe ABl 2019-09-06. 2 Inkrafttreten: 1. August 2020. 3 LS 415.31. 4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 216; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022.

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