Geltungsbereich
1 Dieses Reglement ordnet die Haushaltführung der Einwohnergemeinden
und die Finanzaufsicht des Kantons über die Einwohnergemeinden.
2 Es gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten:
a) die Legislative
b) die Exekutive
c) die kommunalen Kommissionen
d) die Zweckverbände
e) die kommunale Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten
3 Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen von
Bund oder Kanton für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden
und Organisationen des kommunalen öffentlichen Rechts.
4 Die Finanzdirektion Uri kann Anstalten und Betriebe der Einwohnergemeinden und Zweckverbände vom Geltungsbereich dieses Reglements ausnehmen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
5 Die Finanzdirektion kann den Einwohnergemeinden Weisungen erteilen,
wie dieses Reglement anzuwenden ist.
Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Rechnungsmodell
1 Das Rechnungsmodell der Einwohnergemeinden entspricht grundsätzlich
den Fachempfehlungen der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen
und -direktoren vom 25. Januar 2008 zum Harmonisierten Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2).
2 Begriffe
Artikel 3
Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar
der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Artikel 4
Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsvermögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines
Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens
führt.
Artikel 5
Einmalige und wiederkehrende Ausgabe
1 Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die
rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen
Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben.
2 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der
Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die
diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen.
3 Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach
den Kosten, die in einem Jahr anfallen.
Artikel 6
Gebundene Ausgabe
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den
Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse
Handlungsfreiheit besteht.
2 Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.
3 Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn die Einwohnergemeinde ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um ihre Sicherheit zu wahren.
Artikel 7
Neue Ausgabe
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.
Artikel 8
Eventualverpflichtungen
1 Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.
Artikel 9
Buchführung
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die finanziellen
Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Artikel 10
Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
Artikel 11
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen
(Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des gemeindlichen Vermögens
aus.
2 Die Erfolgsrechnung umfasst:
a) Aufwand:
1. den Personalaufwand
2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand
3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
4. den Finanzaufwand
5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
6. den Transferaufwand
7. die durchlaufenden Beiträge
8. den ausserordentlichen Aufwand
9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen
b) Ertrag:
1. den Fiskalertrag
2. die Erträge aus Regalien und Konzessionen
3. die Entgelte
4. die verschiedenen Erträge
5. den Finanzertrag
6. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
7. den Transferertrag
8. die durchlaufenden Beiträge
9. die ausserordentlichen Erträge
10. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen
3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den
Bilanzfehlbetrag.
Artikel 12
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden
Einnahmen.
2 Die Investitionsrechnung umfasst:
a) Ausgaben
1. Ausgaben für Sachanlagen
2. Investitionen auf Rechnung Dritter
3. immaterielle Anlagen
4. Darlehen
5. Beteiligungen und Grundkapitalien
6. eigene Investitionsbeiträge
7. durchlaufende Investitionsbeiträge
8. ausserordentliche Investitionen
b) Einnahmen
1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
2. Rückerstattungen
3. Abgang immaterieller Sachanlagen
4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
5. Rückzahlungen von Darlehen
6. Übertragungen von Beteiligungen
7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge
8. durchlaufende Investitionsbeiträge
9. ausserordentliche Investitionseinnahmen
3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflussesaus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
3 Gesamtsteuerung des Haushalts
Artikel 13
Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der
Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
2 Es bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten eine
verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss
der Legislative oder der Exekutive
b) Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im
Gleichgewicht zu halten
c) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und
finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen
d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit
vorzunehmen
e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen,
die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung
gewährleistet
f) Verursacherprinzip: Die Nutzniessenden besonderer Leistungen und
die Verursachenden besonderer Kosten haben ihren Anteil entsprechend zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf
die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen
g) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf
h) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner
Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren
Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der
Hauptsteuern verwendet werden. Zweckbindungen von anderen Einnahmen durch die Einwohnergemeinden sind zu vermeiden, sofern
kein Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen besteht
i) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind so zu fällen, dass die damit verfolgten Ziele erreicht werden
Artikel 14
Finanzplan
1 Die Einwohnergemeinden erstellen einen Finanzplan. Dieser erstreckt sich
auf das Budgetjahr und auf mindestens drei Planjahre. Der Finanzplan ist
jährlich anzupassen.
2 Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf. *
3 Der Finanzplan ist Planungs- und Führungsinstrument der Exekutive und
Informationsmittel für die Stimmberechtigten.
Artikel 15
Budgetgrundsätze
1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der
Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:
a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr
b) Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des
Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen
c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge
sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen
d) Vergleichbarkeit: Die Budgets der Einwohnergemeinden und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit
hinweg vergleichbar sein
e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben
und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen
Artikel 16
Gliederung des Budgets und der Jahresrechnung
1 Das Budget und die Jahresrechnung sind nach der funktionalen Gliederung
und dem Kontenrahmen des Rechnungslegungsmodells HRM2 aufzubauen.
2 Die funktionale Gliederung enthält folgende zehn Aufgabengebiete:
a) 0. Allgemeine Verwaltung
b) 1. Öffentliche Ordnung und Sicherheit
c) 2. Bildung
d) 3. Kultur, Sport und Freizeit
e) 4. Gesundheit
f) 5. Soziale Sicherheit
g) 6. Verkehr
h) 7. Umweltschutz und Raumordnung
i) 8. Volkswirtschaft
Artikel 17 j) 9. Finanzen und Steuern
Inhalt der Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) Bilanz
b) Erfolgsrechnung
c) Investitionsrechnung
d) Geldflussrechnung
e) Anhang
2 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen
wie im Budget.
3 Zum Vergleich sind auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und
der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.
Artikel 18
Bilanz
1 In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital gegliedert.
Artikel 19 *Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der
zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw.
dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner
Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und
Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören.
Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten
auch zusätzliche Abschreibungen, Einlagen in und Entnahmen aus Vorfinanzierungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfinanzierungen, Fonds, Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.
Artikel 20
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die
Investitionseinnahmen gegenüber.
2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und
sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum
operativen Bereich gehören.
Artikel 21
Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit, den
Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit dar. *
Artikel 22
Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a) nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und
begründet Abweichungen
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere
Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen
c) enthält den Eigenkapitalnachweis
d) enthält den Rückstellungsspiegel
e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf
g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-
und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von
Bedeutung sind
Artikel 23 h) enthält die Finanzkennzahlen
Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
Artikel 24
Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
3 Der Rückstellungsspiegel enthält:
a) die Bezeichnung der Rückstellungsart
b) den Kommentar zur Rückstellungsart
c) den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahrs in Franken
d) den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahrs in Franken
e) den Kommentar zur Veränderung der Rückstellung
Artikel 25 f) die Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung
Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als
auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.
2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
a) den Namen und die Rechtsform der Organisation
b) die Tätigkeiten und die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben
c) das Gesamtkapital der Organisation und den Anteil des Gemeinwesens
d) den Anschaffungswert und den Buchwert der Beteiligung
e) die wesentlichen weiteren Beteiligten
f) die eigenen Beteiligungen der Organisation
g) die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und die Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation
h) die Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual-
und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation
i) die konsolidierte Bilanz sowie die konsolidierte Erfolgsrechnung der
letzten geprüften Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu
Artikel 26 den angewendeten Rechnungslegungsstandards
Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich
in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.
2 Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
a) die Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Einwohnergemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien und dergleichen
b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht
als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder und dergleichen
3 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:
a) den Namen der empfangenden Einheit bzw. der Vertragspartnerin
oder des Vertragspartners
b) die Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit
c) die Typologie der Rechtsbeziehung
d) die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und
empfangender Einheit
e) die Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen
f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche
Angaben über die empfangende Einheit bzw. die Vertragspartnerin
Artikel 27 oder den Vertragspartner
Anlagespiegel
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Buchwerte zu Beginn und am
Ende der Periode.
2 Die Buchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
a) Zugänge
b) Abgänge und Veräusserungen
c) Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren
d) Abschreibungen
e) Wechselkursdifferenzen
Artikel 28 f) andere Bewegungen
Haushaltgleichgewicht
1 Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll über acht Jahre
ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Gemeinderats an
die Stimmbevölkerung als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf
letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste
Finanzplanjahr. *
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.
Artikel 29
Finanzkennzahlen
1 Die Exekutive publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen
Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss
den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren
zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden
(HRM2). *
4 Kreditrecht
Artikel 30
Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Behörde, bis zu einer
bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.
3 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
4 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben.
5 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.
Artikel 31
Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Artikel 32
Budgetierung
1 Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto in das
Budget einzustellen.
Artikel 33
Verfall
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, das Vorhaben
aufgegeben wird oder die Dauer des Verpflichtungskredits unbenutzt abgelaufen ist.
Artikel 34
Kreditübertretung
1 Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen
wird.
Artikel 35
Zahlungskredit
1 Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres
für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu tätigen.
2 Zahlungskredite werden als Budget- oder allenfalls als Nachtragskredite
bewilligt.
Artikel 36
Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Artikel 37
Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht
ausreichenden Budgetkredites.
Artikel 38
Kreditüberschreitung
1 Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen
wird.
Artikel 39
Kreditbewilligung
1 Das gemeindliche Recht bestimmt, welches Organ in welchem Verfahren
zuständig ist, Verpflichtungskredite, Zusatzkredite und Zahlungskredite zu
bewilligen und darüber zu verfügen.
Artikel 40
Verfahrensgrundsätze
1 Das gemeindliche Recht regelt das Verfahren bei Kreditübertretungen und
Kreditüberschreitungen.
5 Spezialfinanzierungen, Fonds und Vorfinanzierungen
Artikel 41
Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn die Mittel zur Erfüllung bestimmter
öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer Rechtsgrundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
4 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die gesetzlich zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken.
Dabei sind die gemeindlichen Finanzkompetenzen zu beachten.
5 Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr
sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.