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Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden

Uri · 3.2115 · regulation

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Contents: 56 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17 j) 9. Finanzen und Steuern
  18. Artikel 18
  19. Artikel 20
  20. Artikel 21
  21. Artikel 22
  22. Artikel 23 h) enthält die Finanzkennzahlen
  23. Artikel 24
  24. Artikel 25 f) die Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung
  25. Artikel 26 den angewendeten Rechnungslegungsstandards
  26. Artikel 27 oder den Vertragspartner
  27. Artikel 28 f) andere Bewegungen
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 31
  31. Artikel 32
  32. Artikel 33
  33. Artikel 34
  34. Artikel 35
  35. Artikel 36
  36. Artikel 37
  37. Artikel 38
  38. Artikel 39
  39. Artikel 40
  40. Artikel 41
  41. Artikel 42
  42. Artikel 43
  43. Artikel 44
  44. Artikel 45 möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben
  45. Artikel 46
  46. Artikel 47
  47. Artikel 48
  48. Artikel 49 Einwohnern: 50'000 Franken
  49. Artikel 50 nachzuweisen
  50. Artikel 51
  51. Artikel 52
  52. Artikel 53 bleibt
  53. Artikel 54
  54. Artikel 55
  55. Artikel 56
  56. Artikel 57

56 provisions

Artikel 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement ordnet die Haushaltführung der Einwohnergemeinden und die Finanzaufsicht des Kantons über die Einwohnergemeinden. 2 Es gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten: a) die Legislative b) die Exekutive c) die kommunalen Kommissionen d) die Zweckverbände e) die kommunale Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten 3 Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen von Bund oder Kanton für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kommunalen öffentlichen Rechts. 4 Die Finanzdirektion Uri kann Anstalten und Betriebe der Einwohnergemeinden und Zweckverbände vom Geltungsbereich dieses Reglements ausnehmen, wenn wichtige Gründe vorliegen. 5 Die Finanzdirektion kann den Einwohnergemeinden Weisungen erteilen, wie dieses Reglement anzuwenden ist.

Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Rechnungsmodell 1 Das Rechnungsmodell der Einwohnergemeinden entspricht grundsätzlich den Fachempfehlungen der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren vom 25. Januar 2008 zum Harmonisierten Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2). 2 Begriffe

Artikel 3

Finanz- und Verwaltungsvermögen 1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. 2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Artikel 4

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen 1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsvermögen vermehren. 2 Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits. 3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Artikel 5

Einmalige und wiederkehrende Ausgabe 1 Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben. 2 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen. 3 Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach den Kosten, die in einem Jahr anfallen.

Artikel 6

Gebundene Ausgabe 1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse Handlungsfreiheit besteht. 2 Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe. 3 Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn die Einwohnergemeinde ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um ihre Sicherheit zu wahren.

Artikel 7

Neue Ausgabe 1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.

Artikel 8

Eventualverpflichtungen 1 Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.

Artikel 9

Buchführung 1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die finanziellen Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Artikel 10

Aufwand und Ertrag 1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode. 2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Artikel 11

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des gemeindlichen Vermögens aus. 2 Die Erfolgsrechnung umfasst: a) Aufwand: 1. den Personalaufwand 2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand 3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens 4. den Finanzaufwand 5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen 6. den Transferaufwand 7. die durchlaufenden Beiträge 8. den ausserordentlichen Aufwand 9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen b) Ertrag: 1. den Fiskalertrag 2. die Erträge aus Regalien und Konzessionen 3. die Entgelte 4. die verschiedenen Erträge 5. den Finanzertrag 6. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen 7. den Transferertrag 8. die durchlaufenden Beiträge 9. die ausserordentlichen Erträge 10. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen 3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag.

Artikel 12

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen. 2 Die Investitionsrechnung umfasst: a) Ausgaben 1. Ausgaben für Sachanlagen 2. Investitionen auf Rechnung Dritter 3. immaterielle Anlagen 4. Darlehen 5. Beteiligungen und Grundkapitalien 6. eigene Investitionsbeiträge 7. durchlaufende Investitionsbeiträge 8. ausserordentliche Investitionen b) Einnahmen 1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen 2. Rückerstattungen 3. Abgang immaterieller Sachanlagen 4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung 5. Rückzahlungen von Darlehen 6. Übertragungen von Beteiligungen 7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge 8. durchlaufende Investitionsbeiträge 9. ausserordentliche Investitionseinnahmen 3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflussesaus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung. 3 Gesamtsteuerung des Haushalts

Artikel 13

Grundsätze der Haushaltsführung 1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. 2 Es bedeuten: a) Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss der Legislative oder der Exekutive b) Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten c) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet f) Verursacherprinzip: Die Nutzniessenden besonderer Leistungen und die Verursachenden besonderer Kosten haben ihren Anteil entsprechend zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen g) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf h) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden. Zweckbindungen von anderen Einnahmen durch die Einwohnergemeinden sind zu vermeiden, sofern kein Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen besteht i) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind so zu fällen, dass die damit verfolgten Ziele erreicht werden

Artikel 14

Finanzplan 1 Die Einwohnergemeinden erstellen einen Finanzplan. Dieser erstreckt sich auf das Budgetjahr und auf mindestens drei Planjahre. Der Finanzplan ist jährlich anzupassen. 2 Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf. * 3 Der Finanzplan ist Planungs- und Führungsinstrument der Exekutive und Informationsmittel für die Stimmberechtigten.

Artikel 15

Budgetgrundsätze 1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten: a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr b) Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen d) Vergleichbarkeit: Die Budgets der Einwohnergemeinden und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen

Artikel 16

Gliederung des Budgets und der Jahresrechnung 1 Das Budget und die Jahresrechnung sind nach der funktionalen Gliederung und dem Kontenrahmen des Rechnungslegungsmodells HRM2 aufzubauen. 2 Die funktionale Gliederung enthält folgende zehn Aufgabengebiete: a) 0. Allgemeine Verwaltung b) 1. Öffentliche Ordnung und Sicherheit c) 2. Bildung d) 3. Kultur, Sport und Freizeit e) 4. Gesundheit f) 5. Soziale Sicherheit g) 6. Verkehr h) 7. Umweltschutz und Raumordnung i) 8. Volkswirtschaft

Artikel 17 j) 9. Finanzen und Steuern

Inhalt der Jahresrechnung 1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente: a) Bilanz b) Erfolgsrechnung c) Investitionsrechnung d) Geldflussrechnung e) Anhang 2 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget. 3 Zum Vergleich sind auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

Artikel 18

Bilanz 1 In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt. 2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert. 3 Die Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital gegliedert. Artikel 19 *Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis. 2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, Einlagen in und Entnahmen aus Vorfinanzierungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfinanzierungen, Fonds, Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.

Artikel 20

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber. 2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören.

Artikel 21

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel. 2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit, den Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit dar. *

Artikel 22

Anhang 1 Der Anhang der Jahresrechnung: a) nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen c) enthält den Eigenkapitalnachweis d) enthält den Rückstellungsspiegel e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind

Artikel 23 h) enthält die Finanzkennzahlen

Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Artikel 24

Rückstellungsspiegel 1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen. 2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern. 3 Der Rückstellungsspiegel enthält: a) die Bezeichnung der Rückstellungsart b) den Kommentar zur Rückstellungsart c) den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahrs in Franken d) den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahrs in Franken e) den Kommentar zur Veränderung der Rückstellung

Artikel 25 f) die Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung

Beteiligungsspiegel 1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden. 2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation: a) den Namen und die Rechtsform der Organisation b) die Tätigkeiten und die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben c) das Gesamtkapital der Organisation und den Anteil des Gemeinwesens d) den Anschaffungswert und den Buchwert der Beteiligung e) die wesentlichen weiteren Beteiligten f) die eigenen Beteiligungen der Organisation g) die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und die Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation h) die Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation i) die konsolidierte Bilanz sowie die konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten geprüften Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu

Artikel 26 den angewendeten Rechnungslegungsstandards

Gewährleistungsspiegel 1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. 2 Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere: a) die Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Einwohnergemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien und dergleichen b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder und dergleichen 3 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit: a) den Namen der empfangenden Einheit bzw. der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners b) die Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit c) die Typologie der Rechtsbeziehung d) die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit e) die Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit bzw. die Vertragspartnerin

Artikel 27 oder den Vertragspartner

Anlagespiegel 1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Buchwerte zu Beginn und am Ende der Periode. 2 Die Buchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen: a) Zugänge b) Abgänge und Veräusserungen c) Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren d) Abschreibungen e) Wechselkursdifferenzen

Artikel 28 f) andere Bewegungen

Haushaltgleichgewicht 1 Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll über acht Jahre ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Gemeinderats an die Stimmbevölkerung als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste Finanzplanjahr. * 2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Artikel 29

Finanzkennzahlen 1 Die Exekutive publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis. 2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich. 3 Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2). * 4 Kreditrecht

Artikel 30

Verpflichtungskredit 1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Behörde, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen. 2 Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt. 3 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben. 4 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben. 5 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

Artikel 31

Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags 1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Artikel 32

Budgetierung 1 Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto in das Budget einzustellen.

Artikel 33

Verfall 1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, das Vorhaben aufgegeben wird oder die Dauer des Verpflichtungskredits unbenutzt abgelaufen ist.

Artikel 34

Kreditübertretung 1 Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen wird.

Artikel 35

Zahlungskredit 1 Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu tätigen. 2 Zahlungskredite werden als Budget- oder allenfalls als Nachtragskredite bewilligt.

Artikel 36

Budgetkredit 1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Artikel 37

Nachtragskredit 1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht ausreichenden Budgetkredites.

Artikel 38

Kreditüberschreitung 1 Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen wird.

Artikel 39

Kreditbewilligung 1 Das gemeindliche Recht bestimmt, welches Organ in welchem Verfahren zuständig ist, Verpflichtungskredite, Zusatzkredite und Zahlungskredite zu bewilligen und darüber zu verfügen.

Artikel 40

Verfahrensgrundsätze 1 Das gemeindliche Recht regelt das Verfahren bei Kreditübertretungen und Kreditüberschreitungen. 5 Spezialfinanzierungen, Fonds und Vorfinanzierungen

Artikel 41

Spezialfinanzierungen 1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn die Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer Rechtsgrundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden. 2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert. 3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben. 4 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die gesetzlich zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Dabei sind die gemeindlichen Finanzkompetenzen zu beachten. 5 Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

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