Fonds
1 Fonds sind Mittel, die dem Gemeinwesen von Dritten mit bestimmten Bedingungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grundlagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden.
2 Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss
verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.
Vorfinanzierungen
1 Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen
gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar.
2 Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck erfüllt
oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen.
3 Vorfinanzierungen können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten, in finanzpolitische Reserven überführt werden. *
Artikel 43a * Finanzpolitische Reserven: Bildung
1 Solange der Bilanzüberschuss kleiner ist als 20 Prozent der Fiskalerträge
des abgelaufenen Rechnungsjahrs, dürfen von einem positiven operativen
Jahresergebnis maximal 80 Prozent für die Bildung zusätzlicher finanzpolitischer Reserven verwendet werden. Andernfalls dürfen bis zu 100 Prozent
des positiven operativen Jahresergebnisses den finanzpolitischen Reserven
zugewiesen werden.
2 Das Gesamtergebnis darf durch die Bildung finanzpolitischer Reserven
nicht negativ werden.
3 Der Teil des Bilanzüberschusses, der 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs übersteigt, darf in finanzpolitische Reserven
umgewandelt werden, sofern die Stimmberechtigten dem Antrag auf Umwandlung zustimmen.
4 Bei erstmaliger Bildung finanzpolitischer Reserven dürfen im gleichen und
in den nachfolgenden Rechnungsjahren keine zusätzlichen Abschreibungen
mehr getätigt und keine Vofinanzierungen mehr gebildet werden.
Artikel 43b * Finanzpolitische Reserven: Verwendung
1 In der Jahresrechnung dürfen finanzpolitische Reserven maximal bis zu einem ausgeglichenen Resultat aufgelöst werden.
2 Im Budget und im ersten Finanzplanjahr dürfen auch mehr finanzpolitische
Reserven aufgelöst werden, falls dies zur Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts nötig ist.
Artikel 43c * Finanzpolitische Reserven: Zuständigkeit und Verbuchung
1 Über die Bildung und Auflösung finanzpolitischer Reserven in der Jahresrechnung entscheiden die Stimmberechtigten auf Antrag des Gemeinderats.
2 Die Bildung finanzpolitischer Reserven ist als ausserordentlicher Aufwand
und die Auflösung als ausserordentlicher Ertrag zu verbuchen.
6 Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung
Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es
bedeuten:
a) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt
voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen
b) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen
Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als
Stichtagsrechnung zu führen
c) Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der
Gemeindetätigkeit auszugehen
d) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt
e) Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich
sein
f) Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich korrekt sein und
glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und
wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach
dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen
Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit)
g) Vergleichbarkeit: Die Rechnungen der Einwohnergemeinden und der
Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die
Zeit hinweg vergleichbar sein
h) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als
Artikel 45 möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben
Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt
werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen
Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu
einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
4 Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet
für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder
die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet,
wenn für sie:
a) die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen wird oder
b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses
aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offenlässt
Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten
zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. mindestens alle 10 Jahre, stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie degressiv vom Restbuchwert abgeschrieben. Die jährlichen Abschreibungssätze auf dem Restbuchwert sind im Anhang festgehalten. Die Führung einer Anlagebuchhaltung wird empfohlen.
3 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind zulässig,
soweit kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.
4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Aktivierungsgrenze
1 Die Aktivierungsgrenze beträgt:
a) in Einwohnergemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnern: 20'000 Franken
b) in Einwohnergemeinden mit 1'001 bis 2'000
Einwohnern: 30'000 Franken
c) in Einwohnergemeinden mit 2'001 bis 5'000
Einwohnern: 40'000 Franken
d) in Einwohnergemeinden mit mehr als 5'000
Grundsätze der Buchführung
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der
Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
a) Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind
lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen
b) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und
sind weisungsgemäss vorzunehmen
c) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch
festzuhalten
d) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege
Konsolidierungskreis
1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Behörden, Organe und Anstalten
gemäss Artikel 1 Absatz 2 mit Ausnahme der Zweckverbände. *
2 Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die
mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:
a) das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen
b) das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen
Organisationen beteiligt
c) das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise
Betriebsbeiträge an diese Organisationen
d) das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen
Konsolidierungsmethode
1 Die zum Konsolidierungskreis gemäss Artikel 50 Absatz 1 gehörenden Behörden, Organe und Anstalten werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
7 Finanzaufsicht
Artikel 53 Kantonale Kontrollen
1 Die Finanzkontrolle ist befugt, die Einführung und Anwendung dieses Reglements in den Einwohnergemeinden zu überprüfen.
2 Die Finanzkontrolle prüft den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern. *
3 In Ausnahmefällen kann die Finanzdirektion auf eigene Rechnung zusätzliche Kontrollen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
Massnahmen der Finanzdirektion
1 Verletzt eine Einwohnergemeinde die Aufgaben nach diesem Reglement
grob und schafft sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist nicht Abhilfe, kann die Finanzdirektion geeignete Massnahmen verfügen, um den
ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen. Insbesondere kann sie die
vernachlässigten Aufgaben auf Kosten der säumigen Einwohnergemeinde
selbst erfüllen oder durch Dritte erfüllen lassen.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Neubewertung der Bilanz
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese dient für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.
3 Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird das Verwaltungsvermögen
zu Buchwerten übernommen.