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Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden

Uri · 3.2115 · regulation

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Contents: 56 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17 j) 9. Finanzen und Steuern
  18. Artikel 18
  19. Artikel 20
  20. Artikel 21
  21. Artikel 22
  22. Artikel 23 h) enthält die Finanzkennzahlen
  23. Artikel 24
  24. Artikel 25 f) die Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung
  25. Artikel 26 den angewendeten Rechnungslegungsstandards
  26. Artikel 27 oder den Vertragspartner
  27. Artikel 28 f) andere Bewegungen
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 31
  31. Artikel 32
  32. Artikel 33
  33. Artikel 34
  34. Artikel 35
  35. Artikel 36
  36. Artikel 37
  37. Artikel 38
  38. Artikel 39
  39. Artikel 40
  40. Artikel 41
  41. Artikel 42
  42. Artikel 43
  43. Artikel 44
  44. Artikel 45 möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben
  45. Artikel 46
  46. Artikel 47
  47. Artikel 48
  48. Artikel 49 Einwohnern: 50'000 Franken
  49. Artikel 50 nachzuweisen
  50. Artikel 51
  51. Artikel 52
  52. Artikel 53 bleibt
  53. Artikel 54
  54. Artikel 55
  55. Artikel 56
  56. Artikel 57

56 provisions

Artikel 42

Fonds 1 Fonds sind Mittel, die dem Gemeinwesen von Dritten mit bestimmten Bedingungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grundlagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden. 2 Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

Artikel 43

Vorfinanzierungen 1 Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar. 2 Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen. 3 Vorfinanzierungen können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten, in finanzpolitische Reserven überführt werden. * Artikel 43a * Finanzpolitische Reserven: Bildung 1 Solange der Bilanzüberschuss kleiner ist als 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs, dürfen von einem positiven operativen Jahresergebnis maximal 80 Prozent für die Bildung zusätzlicher finanzpolitischer Reserven verwendet werden. Andernfalls dürfen bis zu 100 Prozent des positiven operativen Jahresergebnisses den finanzpolitischen Reserven zugewiesen werden. 2 Das Gesamtergebnis darf durch die Bildung finanzpolitischer Reserven nicht negativ werden. 3 Der Teil des Bilanzüberschusses, der 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs übersteigt, darf in finanzpolitische Reserven umgewandelt werden, sofern die Stimmberechtigten dem Antrag auf Umwandlung zustimmen. 4 Bei erstmaliger Bildung finanzpolitischer Reserven dürfen im gleichen und in den nachfolgenden Rechnungsjahren keine zusätzlichen Abschreibungen mehr getätigt und keine Vofinanzierungen mehr gebildet werden. Artikel 43b * Finanzpolitische Reserven: Verwendung 1 In der Jahresrechnung dürfen finanzpolitische Reserven maximal bis zu einem ausgeglichenen Resultat aufgelöst werden. 2 Im Budget und im ersten Finanzplanjahr dürfen auch mehr finanzpolitische Reserven aufgelöst werden, falls dies zur Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts nötig ist. Artikel 43c * Finanzpolitische Reserven: Zuständigkeit und Verbuchung 1 Über die Bildung und Auflösung finanzpolitischer Reserven in der Jahresrechnung entscheiden die Stimmberechtigten auf Antrag des Gemeinderats. 2 Die Bildung finanzpolitischer Reserven ist als ausserordentlicher Aufwand und die Auflösung als ausserordentlicher Ertrag zu verbuchen. 6 Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung

Artikel 44

Grundsätze 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten: a) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen b) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen c) Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Gemeindetätigkeit auszugehen d) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt e) Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein f) Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich korrekt sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit) g) Vergleichbarkeit: Die Rechnungen der Einwohnergemeinden und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein h) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als

Artikel 45 möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben

Bilanzierung 1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann. 4 Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind. 5 Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie: a) die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen wird oder b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offenlässt

Artikel 46

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. mindestens alle 10 Jahre, stattfindet. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Artikel 47

Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert. 2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie degressiv vom Restbuchwert abgeschrieben. Die jährlichen Abschreibungssätze auf dem Restbuchwert sind im Anhang festgehalten. Die Führung einer Anlagebuchhaltung wird empfohlen. 3 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind zulässig, soweit kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist. 4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Artikel 48

Aktivierungsgrenze 1 Die Aktivierungsgrenze beträgt: a) in Einwohnergemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnern: 20'000 Franken b) in Einwohnergemeinden mit 1'001 bis 2'000 Einwohnern: 30'000 Franken c) in Einwohnergemeinden mit 2'001 bis 5'000 Einwohnern: 40'000 Franken d) in Einwohnergemeinden mit mehr als 5'000

Artikel 49 Einwohnern: 50'000 Franken

Grundsätze der Buchführung 1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten: a) Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen b) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen c) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten d) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege

Artikel 50 nachzuweisen

Konsolidierungskreis 1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Behörden, Organe und Anstalten gemäss Artikel 1 Absatz 2 mit Ausnahme der Zweckverbände. * 2 Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt: a) das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen b) das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt c) das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen d) das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen

Artikel 51

Konsolidierungsmethode 1 Die zum Konsolidierungskreis gemäss Artikel 50 Absatz 1 gehörenden Behörden, Organe und Anstalten werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert. 7 Finanzaufsicht

Artikel 52

Rechnungsprüfung 1 Die Einwohnergemeinden regeln die Rechnungsprüfung. Vorbehalten

Artikel 53 bleibt

Artikel 53 Kantonale Kontrollen 1 Die Finanzkontrolle ist befugt, die Einführung und Anwendung dieses Reglements in den Einwohnergemeinden zu überprüfen. 2 Die Finanzkontrolle prüft den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern. * 3 In Ausnahmefällen kann die Finanzdirektion auf eigene Rechnung zusätzliche Kontrollen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

Artikel 54

Massnahmen der Finanzdirektion 1 Verletzt eine Einwohnergemeinde die Aufgaben nach diesem Reglement grob und schafft sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist nicht Abhilfe, kann die Finanzdirektion geeignete Massnahmen verfügen, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen. Insbesondere kann sie die vernachlässigten Aufgaben auf Kosten der säumigen Einwohnergemeinde selbst erfüllen oder durch Dritte erfüllen lassen. 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 55

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 4. Juni 1985 über das Rechnungswesen der Gemeinden wird aufgehoben.

Artikel 56

Neubewertung der Bilanz 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen. 2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese dient für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens. 3 Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird das Verwaltungsvermögen zu Buchwerten übernommen.

Artikel 57

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. A1 Anhang 1: Abschreibungssätze je Anlagekategorie Artikel A1-1 1 Abschreibungssätze je Anlagekategorie: Anlagekategorie Nutzungsdauer in Jahren Satz in % vom Buchwert (degressiv) Grundstücke keine Abschreibung Hochbauten 25 10 Tiefbauten 40 7 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 5 50 Abwasseranlagen 20 12.5 Abfallanlagen 40 7 Immaterielle Anlagen (Nutzungsrechte, Patente) 5 50 Informatik (Hardware / Software) 4 60 Investitionsbeiträge nicht rückforderbar 1 100 Investitionsbeiträge rückforderbar nach Nutzungsdauer der damit finanzierten Anlage Darlehen und Beteiligungen Wertberichtigung nach kaufmännischen Grundsätzen Bilanzfehlbetrag 20 2 Die Abschreibung beginnt im Jahr der Nutzung. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 09.03.2010 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 30.07.2010 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 14 Abs. 2 geändert AB 18.09.2020 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 19 totalrevidiert AB 18.09.2020 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 21 Abs. 2 geändert AB 18.09.2020 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 28 Abs. 1 geändert AB 18.09.2020 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 29 Abs. 3 geändert AB 18.09.2020 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43 Abs. 3 eingefügt AB 18.09.2020 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43a eingefügt AB 18.09.2020 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43b eingefügt AB 18.09.2020 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43c eingefügt AB 18.09.2020 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 50 Abs. 1 geändert AB 18.09.2020 01.09.2020 01.01.2021 Artikel 53 Abs. 2 geändert AB 18.09.2020 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 09.03.2010 01.01.2012 Erstfassung AB 30.07.2010 Artikel 14 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020 Artikel 19 01.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 18.09.2020 Artikel 21 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020 Artikel 28 Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020 Artikel 29 Abs. 3 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020 Artikel 43 Abs. 3 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020 Artikel 43a 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020 Artikel 43b 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020 Artikel 43c 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020 Artikel 50 Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020 Artikel 53 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020

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