Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt
a den Schutz der Integrität und die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung von Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, die Leistungen beziehen, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtig sind,
b die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung zu angemessenen
Kosten und die Bereitstellung der erforderlichen Leistungsangebote,
c die Sicherstellung der beruflichen Ausbildung in Heimen für Personen mit
altersbedingtem Betreuungs- und Pflegebedarf sowie Spitex-Organisationen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt
a die Grundsätze und Modalitäten der Finanzierung der sozialen Leistungsangebote für Personen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, der Gesundheitsförderung und Suchthilfe sowie der beruflichen und sozialen Integration,
1) BSG 860.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-122
860.21 2
b die Bewilligungspflicht von Heimen, privaten Haushalten und Spitex-Organisationen sowie das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht,
c die Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
2 Finanzierung
2.1 Allgemeines
Art. 3
Gewährung von Beiträgen
1 Die sozialen Leistungsangebote, die von den Leistungserbringern erbracht
werden, werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten.
2 Die Beiträge können durch Leistungsvertrag oder durch Verfügung gewährt
werden.
Art. 4
Subsidiarität
1 Betriebs- und Investitionskosten können vom Kanton und den Gemeinden nur
soweit übernommen werden, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können.
2 Grundsätzlich Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons und der
Gemeinden haben
a Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer
Kantone und der Sozialversicherungen,
b Beiträge und Gebühren der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und
c Eigenmittel der Leistungserbringer.
Art. 5
Anrechnung der Eigenmittel
1 Die angemessene Anrechnung von Eigenmitteln ist im Leistungsvertrag oder
in der Beitragsverfügung zu regeln.
2 Als Eigenmittel gelten insbesondere:
a Ertragsüberschüsse aus subventionierten Leistungsangeboten nach Artikel 2 SLG,
b Ertragsüberschüsse aus anderen Tätigkeitsbereichen, die mit der Bereitstellung der Leistungsangebote nach Buchstabe a eng verknüpft sind,
c Drittmittel wie Spenden und Legate, es sei denn, sie sind zweckgebunden
für andere Tätigkeitsbereiche ausgerichtet worden,
d Rücklagen aus Überdeckungen, soweit solche bestehen und
3 860.21
e stille Reserven, die zufolge Umstellung der Rechnungslegung aufgelöst
werden.
2.2 Betriebsbeiträge
Art. 6
Festsetzung der Beiträge
1 Die Beiträge an die Leistungserbringer werden leistungsorientiert, nach Möglichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen
oder Normkosten festgesetzt.
2 Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der
effektiven Betriebs- oder Investitionskosten festgesetzt werden.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) wird ermächtigt, die
für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kosten auf ein einheitliches Mass
zu beschränken und Kostenobergrenzen festzusetzen, soweit die Beiträge
nicht nach dieser Verordnung abschliessend durch den Regierungsrat festgelegt werden.
Art. 7
Finanzhilfen
1 Für einzelne Aufgaben oder Projekte können Finanzhilfen gewährt und in
Form von Pauschalen festgesetzt werden.
Art. 8
Tarifierung der Leistungen
1 Die Modalitäten der Tarifanwendung sind in den Leistungsverträgen oder in
den Beitragsverfügungen zu regeln.
2 Die GSI kann Tarifvorschriften erlassen.
Art. 9
Rechnungsführung
1 Die Leistungserbringer haben nach einheitlichen Vorgaben Rechnung zu führen.
2 Die GSI erlässt entsprechende Vorschriften.
3 Für Heime und Spitex-Organisationen gelten die besonderen Vorschriften
nach Artikel 68 und 69.
860.21 4
2.3 Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen
2.3.1 Ausnahmen für Investitionsbeiträge
Art. 10
1 Das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales können Leistungserbringern, deren Infrastruktur durch Pauschalen finanziert wird, einen Investitionsbeitrag gewähren, wenn der Leistungserbringer in einem schriftlichen
Gesuch nachweist, dass
a die Infrastrukturpauschale nicht ausreicht,
b die Versorgungssicherheit gefährdet wird,
c ein Versorgungsengpass nicht anders abgewendet werden kann und
d sämtliche privatwirtschaftlichen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft
sind.
2 Ein Investitionsbeitrag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn weder eine
Bürgschaft noch ein Darlehen nach Artikel 20 SLG gewährt werden kann.
3 Das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales können den
Investitionsbeitrag widerrufen oder zurückfordern, wenn der Leistungserbringer
innerhalb von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung des Beitrags das
Angebot einstellt, einschränkt oder den Zweck ändert.
4 Die Höhe einer allfälligen Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis
zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer, die im Rahmen der Beitragsgewährung festzulegen ist.
2.3.2 Besondere Bestimmungen für Darlehen
Art. 11
Zinssatz
1 Der Basiszinssatz von Darlehen entspricht der Höhe des Referenzzinssatzes
des Bundesamtes für Wohnungswesen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung.
2 Der Zinssatz erhöht sich aufgrund der Laufzeit des Darlehens und aufgrund
der übrigen Risikobeurteilung in der Regel um 0,25 Prozent pro Jahr der verfügten Laufzeit des Darlehens.
3 Er ist insbesondere angemessen zu reduzieren, wenn das Darlehen durch ein
Grundpfand gesichert ist.
Art. 12
Laufzeit
1 Die GSI gewährt die Darlehen in der Regel für maximal zehn Jahre.
5 860.21
2 Sie kann insbesondere bei Bauvorhaben längere Laufzeiten festlegen.
Art. 13
Rückerstattung
1 Die GSI legt die jährliche Rückerstattungsrate des Darlehens für die ganze
Dauer der Darlehensgewährung im Voraus fest.
2 Sie berücksichtigt die finanziellen Möglichkeiten des Leistungserbringers sowie die Art des finanzierten Vorhabens.
3 Vorzeitige Rückzahlungen des gesamten Darlehens oder der jährlichen Rückerstattungsrate sind zulässig.
2.4 Ambulante und stationäre Pflegeleistungen
2.4.1 Grundsatz
Art. 14
1 Anspruchsberechtigt für den Bezug von pflegerischen Leistungen sind Personen mit einem ausgewiesenen Pflegebedarf.
2 Der Pflegebedarf bestimmt sich aufgrund der nach ärztlicher Anordnung erforderlichen Leistungen nach der anwendbaren Sozialversicherungsgesetzgebung.
3 Das Gesundheitsamt
a kann weitere Leistungen finanzieren und mit den jeweiligen Leistungserbringern Leistungsverträge abschliessen,
b berücksichtigt dabei insbesondere die spezifischen Anliegen von Kindern
sowie von älteren, chronisch kranken oder sterbenden Menschen.
2.4.2 Pflegekosten im stationären Bereich
Art. 15
Beitrag des Kantons
1 Das Gesundheitsamt vergütet den Leistungserbringern der stationären Pflege
die nicht von den Sozialversicherungen sowie durch die Patientenbeteiligung
gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Kanton (Restkosten nach Bundesrecht).
2 Die jährlich aufgrund von Normkosten festgesetzten Tageshöchstansätze pro
Pflegestufe nach Krankenversicherungsgesetzgebung betragen:
a bei Pflegestufe 1 CHF 0.00 pro Tag
b bei Pflegestufe 2 CHF 0.00 pro Tag
c * bei Pflegestufe 3 CHF 7.45 pro Tag
860.21 6
d * bei Pflegestufe 4 CHF 21.55 pro Tag
e * bei Pflegestufe 5 CHF 35.65 pro Tag
f * bei Pflegestufe 6 CHF 49.75 pro Tag
g * bei Pflegestufe 7 CHF 63.85 pro Tag
h * bei Pflegestufe 8 CHF 77.95 pro Tag
i * bei Pflegestufe 9 CHF 92.05 pro Tag
k * bei Pflegestufe 10 CHF 106.15 pro Tag
l * bei Pflegestufe 11 CHF 120.25 pro Tag
m * bei Pflegestufe 12 CHF 134.35 pro Tag
3 Werden ausserkantonale Leistungen der stationären Pflege in Anspruch genommen, vergütet das Gesundheitsamt die Pflegekosten nach Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG)2).
Art. 16
Datenlieferung
1 Die Leistungserbringer der stationären Pflege übermitteln dem Gesundheitsamt periodisch
a die für die Berechnung der Normkosten und weiterer Abgeltungen nötigen
Daten,
b die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten
und den effektiven Kosten,
c die für das Controlling nötigen Angaben.
2 Sie müssen gegenüber dem Gesundheitsamt zudem periodisch folgende Angaben separat ausweisen:
a die Pflegekosten der entsprechenden Pflegestufe,
b den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer,
c den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung
nach Artikel 15 ergibt,
d den Ertragsteil unterteilt in Pflege, Betreuung, Infrastruktur und Hotellerie.
3 Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest.
Art. 17
Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
an den stationären Pflegekosten entspricht der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG
maximal zulässigen Beteiligung.
2) SR 832.10
7 860.21
Art. 18
Versorgungsplanung
1 Das Gesundheitsamt plant die Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit
Leistungen der stationären Pflege nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e SLG
sowie entsprechend den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2 Die Versorgungsplanung
a legt die Versorgungsziele fest,
b weist den Bedarf an Leistungen aus,
c schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab,
d konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind.
3 Sie trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und
stützt sich insbesondere
a auf Leistungsdaten,
b interkantonale Vergleiche,
c Ergebnisse aus der Versorgungsforschung.
4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 auch die der stationären Pflege
vor- und nachgelagerten Bereiche.
Art. 19
Koordination und Kriterien
1 Das Gesundheitsamt koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.
2 Es gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit stationären Pflegeleistungen, indem es den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Pflegeheimplätze auf der Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz 3 KVG
zuteilt. Bei der Beurteilung und der Auswahl der Pflegeheime berücksichtigt es
insbesondere die Kriterien der Krankenversicherungsgesetzgebung.
Art. 20
Pflegeheimliste
1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht die Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz
3 KVG in einem allgemein zugänglichen Medium.
2 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.
860.21 8
2.4.3 Pflegekosten im ambulanten Bereich
2.4.3.1 Versorgungssicherheit
Art. 21
Perimeter
1 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten Pflegeleistungen teilt das Gesundheitsamt den Kanton in geeignete Perimeter auf.
2 Dabei berücksichtigt es die spezifischen Gegebenheiten der Regionen.
Art. 22
Beurteilung der Versorgungslage pro Perimeter
1 Das Gesundheitsamt beurteilt die Versorgungslage in jedem Perimeter in der
Regel anhand der Angebotsdichte und anhand der Versorgungsdichte.
2 Die Angebotsdichte bildet die Anzahl der versorgten Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger pro Leistungserbringer ab.
3 Die Versorgungsdichte bildet die Vollzeitäquivalente in der ambulanten Pflege
pro 100 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ab.
Art. 23
Ausreichende Versorgung
1 Die Versorgung mit Leistungen der ambulanten Pflege in einem Perimeter gilt
als sichergestellt, wenn
a die Angebotsdichte kleiner oder gleich dem Schweizer Mittelwert ist und
b die Versorgungsdichte grösser oder gleich dem Schweizer Mittelwert ist.
2 Ist nur eines der beiden Kriterien erfüllt oder erfordert es eine spezifische Situation, entscheidet das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung statistischer
Kennzahlen und Vergleiche, ob die Versorgung als sichergestellt gelten kann.
2.4.3.2 Leistungserbringer und Leistungsverträge mit
Art. 24 versorgungsrelevanten Leistungserbringern
Grundsatz
1 Zugelassen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes Pflegeleistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen.
2 Die Zulassung setzt bei freiberuflichen Pflegefachpersonen eine Berufsausübungsbewilligung und bei Spitex-Organisationen eine Betriebsbewilligung
nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b SLG voraus.
9 860.21
Art. 25
Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern
1 Das Gesundheitsamt
a legt fest, welche Leistungserbringer versorgungsrelevant sind,
b kann zur Sicherstellung der Versorgung mit einem oder mehreren versorgungsrelevanten Leistungserbringern pro Perimeter Leistungsverträge abschliessen,
c kann Leistungen der ambulanten Pflege zur Sicherstellung der Versorgung öffentlich ausschreiben.
2 Es besteht für Leistungserbringer kein Anspruch auf einen Leistungsvertrag
mit dem Gesundheitsamt.
3 Beim Entscheid, mit welchem versorgungsrelevanten Leistungserbringer ein
Leistungsvertrag abgeschlossen wird, berücksichtigt das Gesundheitsamt insbesondere
a die Kapazität des Leistungserbringers im Verhältnis zum Volumen der für
die Versorgung im betreffenden Perimeter nötigen Leistungen,
b die Erfahrung des Leistungserbringers im Bereich der Versorgungspflicht,
c die Wirtschaftlichkeit und Produktivität des Leistungserbringers,
d den Grad der Beteiligung des Leistungserbringers in der Aus- und Weiterbildung der nichtuniversitären Gesundheitsberufe sowie im Bereich der
Arbeitsintegration,
e die aktive Teilnahme des Leistungserbringers an einem Netzwerk der integrierten Versorgung.
Art. 26
Vertragsdauer und Folgen bei Überversorgung
1 Leistungsverträge können in der Regel für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen werden.
2 Entsteht in einem Perimeter während einer Leistungsvertragsperiode eine
Überversorgung, reduziert das Gesundheitsamt die Anzahl der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner auf die neue Leistungsvertragsperiode hin.
860.21 10
Art. 27
Aufgaben und Pflichten der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner
1 Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner müssen in
ihrem Perimeter alle Leistungen nach Artikel 7 der eidgenössischen Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)3) anbieten, bei Bedarf auch in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen.
2 Sie dürfen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ihres Perimeters mit Betreuungs- und Pflegebedarf nicht abweisen.
3 Weitere Aufgaben und Pflichten können sich aus dem spezifischen Bedarf eines Perimeters oder aus den Entwicklungszielen der Spitex-Organisation ergeben.
Art. 28
Information der Bevölkerung
1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner, welche die Versorgungssicherheit in der
ambulanten Pflege pro Perimeter sicherstellen, in einem allgemein zugänglichen Medium.
2 Es ergänzt diese Liste mit den Informationen darüber, wo Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger eine Verletzung der Leistungspflicht nach
Artikel 27 melden können.
3 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.
2.4.3.3 Finanzierung
Art. 29
Beitrag des Kantons
1 Das Gesundheitsamt vergütet den Leistungserbringern der ambulanten Pflege die nicht von den Sozialversicherungen sowie durch die Patientenbeteiligung gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Kanton (Restkosten nach Bundesrecht).
2 Die Restkosten nach Bundesrecht werden jährlich aufgrund von Normkosten
festgelegt, welche die Kostenstruktur der Leistungserbringerkategorie und die
Leistungsart nach Artikel 7 Absatz 2 KLV berücksichtigen.
3) SR 832.112.31
11 860.21
3 Die Normkosten betragen vor Abzug der Patientenbeteiligung für:
a Versorgungsrelevante Spitex-Organisationen:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 24.80 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 39.30 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 41.30 pro Stunde
4. * Grundpflege durch angestellte Angehörige: CHF 14.50 pro Stunde
b * Freiberufliche Pflegefachpersonen:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 18.80 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 33.30 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 35.80 pro Stunde
c Anbieterinnen und Anbieter des Wohnens mit Dienstleistungen:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 12.60 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 27.10 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 29.10 pro Stunde
Art. 30
Weitere Abgeltungen
1 Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner des kantonalen Auftrags der Versorgungssicherheit erhalten zusätzlich zur Restkostenfinanzierung nach Artikel 29 eine Abgeltung, deren Höhe jährlich aufgrund von
Normkosten festgelegt wird,
a für die Aufgaben und Pflichten nach Artikel 27,
b für die weiteren Leistungen, die sich aus dem Leistungsvertrag ergeben.
2 Die zusätzlichen Normkosten der Pflege für das Bereitstellen des gesamten
Leistungsspektrums nach Artikel 27 betragen vor Abzug der Patientenbeteiligung:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 3.60 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 3.70 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 2.20 pro Stunde
3 Spitex-Organisationen mit Leistungsvertrag werden somit für die Pflege insgesamt entschädigt mit:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 28.40 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 43.00 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 43.50 pro Stunde
4. * Grundpflege durch angestellte Angehörige: CHF 14.50 pro Stunde
860.21 12
4 Die Normkosten für die Wegentschädigung der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner betragen:
a für effektive Sachkosten: CHF 0.70 pro Kilometer (max. 5 km im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal),
b für effektive Personalkosten: CHF 0.726 pro Minute (max. 15 min. im
Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal).
5 Die Abgeltung der geografischen Komponente der Versorgungssicherheit pro
Versorgungsperimeter berechnet sich aus der Summe
a der Pauschale von CHF 5 pro Einwohnerin oder Einwohner im Versorgungsperimeter und
b des Ausgleichs der geografischen Lage mittels eines GEO-Koeffizienten
von CHF 8148, multipliziert mit der Länge der Kantons- und Gemeindestrassen in Metern sowie dividiert durch die Einwohnerzahl im Versorgungsperimeter.
6 Bei mehreren Leistungsverträgen im gleichen Versorgungsperimeter wird die
Abgeltung gemäss Absatz 5 nach anerkannten abgerechneten KLV-Pflegestunden anteilig auf die betroffenen Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner aufgeteilt. *
Art. 31
Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr
vollendet haben, beteiligen sich in der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG maximal
zulässigen Höhe an den Pflegekosten.
2.4.3.4 Datenlieferung
Art. 32
1 Die Leistungserbringer der ambulanten Pflege übermitteln dem Gesundheitsamt periodisch
a die für die Berechnung der Normkosten und weiteren Abgeltungen nötigen Daten,
b die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten
und den effektiven Kosten,
c die für die Berechnung der Angebots- und Versorgungsdichte nach Artikel
22 nötigen Kennzahlen.
13 860.21
2 Zudem müssen die Leistungserbringer nach Absatz 1 dem Gesundheitsamt
periodisch die folgenden separat ausgewiesenen Angaben liefern:
a die Pflegekosten pro Leistungsart nach Artikel 7 Absatz 2 KLV,
b den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer,
c den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung
nach Artikel 29 ergibt,
d den Finanzierungsanteil der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.
3 Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest.
3 Bewilligung und Aufsicht
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 33
Schutz der Personen mit Unterstützungsbedarf
1 Leistungserbringer, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtige Leistungen anbieten, sind im Rahmen ihrer Leistungserbringung verpflichtet, die
Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, die solche Leistungsangebote benötigen, in ihrer Persönlichkeit,
ihrer physischen und psychischen Gesundheit, ihrer Integrität und ihrer Würde
zu schützen.
Art. 34
Begriffe
1 Als Heime gelten stationäre Einrichtungen in Gebäudegruppen, einzelnen Gebäuden oder zusammenhängenden Teilen (Wohnungen) davon, die
a Personen mit Unterstützungsbedarf dauerhaft aufnehmen und
b ihnen Unterkunft und professionelle Unterstützungsleistungen gewähren.
2 Als private Haushalte gelten Wohneinheiten von Familien, familienähnlichen
Wohngemeinschaften oder Einzelpersonen,
a die bis zu drei Personen mit Unterstützungsbedarf dauerhaft Unterkunft
und Unterstützungsleistungen gewähren und
b in welchen ein gemeinsames Zusammenleben der aufnehmenden Personen mit den aufgenommenen Personen erfolgt.
3 Als professionelle Unterstützungsleistungen gelten alle Tätigkeiten zur Deckung des Bedarfs von Personen mit Unterstützungsbedarf, die durch Fachpersonen aus dem Gesundheits- oder Sozialbereich erbracht werden.
860.21 14
4 Als Spitex-Organisationen gelten Organisationen der Pflege, Betreuung und
Hilfe zu Hause, die geeignete Fachpersonen beschäftigen, die ambulante Leistungen erbringen zur Deckung des Unterstützungs- oder Pflegebedarfs von
Personen, die
a in ihrem eigenen Haushalt leben,
b im Rahmen des Wohnens mit Dienstleistung in ihrem eigenen Haushalt
leben,
c in einem Heim im Behinderten- oder Suchtbereich leben oder
d in einem privaten Haushalt nach Absatz 2 leben.
3.2 Bewilligungspflicht
Art. 35
1 Einer Bewilligung als Heim oder privater Haushalt bedarf, wer pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen dauerhaft Unterkunft und Unterstützungsleistungen gewährt.
2 Nicht unter die Bewilligungspflicht als privater Haushalt fällt
a die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verwandten- und
Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
b die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen durch externe Personen im eigenen Haushalt.
3 Einer Bewilligung als Spitex-Organisation bedarf, wer als Organisation
pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen Leistungen der ambulanten Krankenpflege und Hilfe zu Hause gewährt.
3.3 Zuständige Behörden
Art. 36
Amt für Integration und Soziales
1 Das Amt für Integration und Soziales ist zuständig für die Erteilung und den
Entzug von Bewilligungen für
a Heime für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf,
b private Haushalte für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf.
15 860.21
Art. 37
Gesundheitsamt
1 Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für
a Heime für Personen mit alters- oder pflegebedingtem Unterstützungsbedarf,
b Spitex-Organisationen.
Art. 38
Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für private Haushalte nach Artikel 35 Absatz 1, mit Ausnahme der privaten Haushalte, die Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf aufnehmen.
3.4 Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und
Spitex-Organisationen
3.4.1 Gewährleistung einer fachgerechten Unterstützung
Art. 39
Fachkonzept
1 Jedes Heim verfügt über ein Fachkonzept, das mindestens die folgenden
Aspekte darlegt:
a die Sicherstellung der bedarfsgerechten Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner,
b die angebotenen Unterstützungsleistungen in Pflege, Betreuung, Therapie
oder Begleitung und deren Ausgestaltung im betrieblichen Alltag,
c die wirksame und wirtschaftliche Erbringung der Leistungen nach Buchstabe b,
d die Gewährleistung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung,
e die systematische Erhaltung und Förderung der Lebensqualität und
Selbstständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner,
f die Bearbeitung der Daten der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere die Führung der Verlaufsdokumentation.
2 Das Fachkonzept für einen privaten Haushalt muss die Inhalte nach Absatz 1
Buchstaben a und e enthalten.
3 Das Fachkonzept für eine Spitex-Organisation muss die Inhalte nach Absatz
1 Buchstabe a bis c und f in analoger Form enthalten.
4 Die GSI erlässt die Vorschriften zum Umfang und Inhalt der einzelnen Konzeptteile.
860.21 16
Art. 40
Ärztliche Betreuung
1 Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims entscheiden frei, durch welche
Ärztin oder welchen Arzt sie betreut werden wollen.
2 Jedes Heim stellt die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner
sicher. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit mit einer Ärztin oder einem
Arzt mit Berufsausübungsbewilligung vertraglich geregelt.