Law

Verordnung über die sozialen Leistungsangebote

Bern · 860.21 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 522f1506c8942b0b16d50e3562b2b49b3bce1cca2d68eea18809873e1eecd566

Contents: 90 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 versorgungsrelevanten Leistungserbringern
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90

90 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt a den Schutz der Integrität und die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung von Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, die Leistungen beziehen, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtig sind, b die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung zu angemessenen Kosten und die Bereitstellung der erforderlichen Leistungsangebote, c die Sicherstellung der beruflichen Ausbildung in Heimen für Personen mit altersbedingtem Betreuungs- und Pflegebedarf sowie Spitex-Organisationen.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt a die Grundsätze und Modalitäten der Finanzierung der sozialen Leistungsangebote für Personen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, der Gesundheitsförderung und Suchthilfe sowie der beruflichen und sozialen Integration, 1) BSG 860.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 21-122 860.21 2 b die Bewilligungspflicht von Heimen, privaten Haushalten und Spitex-Organisationen sowie das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht, c die Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen. 2 Finanzierung 2.1 Allgemeines

Art. 3

Gewährung von Beiträgen 1 Die sozialen Leistungsangebote, die von den Leistungserbringern erbracht werden, werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten. 2 Die Beiträge können durch Leistungsvertrag oder durch Verfügung gewährt werden.

Art. 4

Subsidiarität 1 Betriebs- und Investitionskosten können vom Kanton und den Gemeinden nur soweit übernommen werden, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können. 2 Grundsätzlich Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden haben a Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherungen, b Beiträge und Gebühren der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und c Eigenmittel der Leistungserbringer.

Art. 5

Anrechnung der Eigenmittel 1 Die angemessene Anrechnung von Eigenmitteln ist im Leistungsvertrag oder in der Beitragsverfügung zu regeln. 2 Als Eigenmittel gelten insbesondere: a Ertragsüberschüsse aus subventionierten Leistungsangeboten nach Artikel 2 SLG, b Ertragsüberschüsse aus anderen Tätigkeitsbereichen, die mit der Bereitstellung der Leistungsangebote nach Buchstabe a eng verknüpft sind, c Drittmittel wie Spenden und Legate, es sei denn, sie sind zweckgebunden für andere Tätigkeitsbereiche ausgerichtet worden, d Rücklagen aus Überdeckungen, soweit solche bestehen und 3 860.21 e stille Reserven, die zufolge Umstellung der Rechnungslegung aufgelöst werden. 2.2 Betriebsbeiträge

Art. 6

Festsetzung der Beiträge 1 Die Beiträge an die Leistungserbringer werden leistungsorientiert, nach Möglichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen oder Normkosten festgesetzt. 2 Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- oder Investitionskosten festgesetzt werden. 3 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) wird ermächtigt, die für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kosten auf ein einheitliches Mass zu beschränken und Kostenobergrenzen festzusetzen, soweit die Beiträge nicht nach dieser Verordnung abschliessend durch den Regierungsrat festgelegt werden.

Art. 7

Finanzhilfen 1 Für einzelne Aufgaben oder Projekte können Finanzhilfen gewährt und in Form von Pauschalen festgesetzt werden.

Art. 8

Tarifierung der Leistungen 1 Die Modalitäten der Tarifanwendung sind in den Leistungsverträgen oder in den Beitragsverfügungen zu regeln. 2 Die GSI kann Tarifvorschriften erlassen.

Art. 9

Rechnungsführung 1 Die Leistungserbringer haben nach einheitlichen Vorgaben Rechnung zu führen. 2 Die GSI erlässt entsprechende Vorschriften. 3 Für Heime und Spitex-Organisationen gelten die besonderen Vorschriften nach Artikel 68 und 69. 860.21 4 2.3 Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen 2.3.1 Ausnahmen für Investitionsbeiträge

Art. 10

1 Das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales können Leistungserbringern, deren Infrastruktur durch Pauschalen finanziert wird, einen Investitionsbeitrag gewähren, wenn der Leistungserbringer in einem schriftlichen Gesuch nachweist, dass a die Infrastrukturpauschale nicht ausreicht, b die Versorgungssicherheit gefährdet wird, c ein Versorgungsengpass nicht anders abgewendet werden kann und d sämtliche privatwirtschaftlichen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. 2 Ein Investitionsbeitrag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn weder eine Bürgschaft noch ein Darlehen nach Artikel 20 SLG gewährt werden kann. 3 Das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales können den Investitionsbeitrag widerrufen oder zurückfordern, wenn der Leistungserbringer innerhalb von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung des Beitrags das Angebot einstellt, einschränkt oder den Zweck ändert. 4 Die Höhe einer allfälligen Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer, die im Rahmen der Beitragsgewährung festzulegen ist. 2.3.2 Besondere Bestimmungen für Darlehen

Art. 11

Zinssatz 1 Der Basiszinssatz von Darlehen entspricht der Höhe des Referenzzinssatzes des Bundesamtes für Wohnungswesen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung. 2 Der Zinssatz erhöht sich aufgrund der Laufzeit des Darlehens und aufgrund der übrigen Risikobeurteilung in der Regel um 0,25 Prozent pro Jahr der verfügten Laufzeit des Darlehens. 3 Er ist insbesondere angemessen zu reduzieren, wenn das Darlehen durch ein Grundpfand gesichert ist.

Art. 12

Laufzeit 1 Die GSI gewährt die Darlehen in der Regel für maximal zehn Jahre. 5 860.21 2 Sie kann insbesondere bei Bauvorhaben längere Laufzeiten festlegen.

Art. 13

Rückerstattung 1 Die GSI legt die jährliche Rückerstattungsrate des Darlehens für die ganze Dauer der Darlehensgewährung im Voraus fest. 2 Sie berücksichtigt die finanziellen Möglichkeiten des Leistungserbringers sowie die Art des finanzierten Vorhabens. 3 Vorzeitige Rückzahlungen des gesamten Darlehens oder der jährlichen Rückerstattungsrate sind zulässig. 2.4 Ambulante und stationäre Pflegeleistungen 2.4.1 Grundsatz

Art. 14

1 Anspruchsberechtigt für den Bezug von pflegerischen Leistungen sind Personen mit einem ausgewiesenen Pflegebedarf. 2 Der Pflegebedarf bestimmt sich aufgrund der nach ärztlicher Anordnung erforderlichen Leistungen nach der anwendbaren Sozialversicherungsgesetzgebung. 3 Das Gesundheitsamt a kann weitere Leistungen finanzieren und mit den jeweiligen Leistungserbringern Leistungsverträge abschliessen, b berücksichtigt dabei insbesondere die spezifischen Anliegen von Kindern sowie von älteren, chronisch kranken oder sterbenden Menschen. 2.4.2 Pflegekosten im stationären Bereich

Art. 15

Beitrag des Kantons 1 Das Gesundheitsamt vergütet den Leistungserbringern der stationären Pflege die nicht von den Sozialversicherungen sowie durch die Patientenbeteiligung gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Kanton (Restkosten nach Bundesrecht). 2 Die jährlich aufgrund von Normkosten festgesetzten Tageshöchstansätze pro Pflegestufe nach Krankenversicherungsgesetzgebung betragen: a bei Pflegestufe 1 CHF 0.00 pro Tag b bei Pflegestufe 2 CHF 0.00 pro Tag c * bei Pflegestufe 3 CHF 7.45 pro Tag 860.21 6 d * bei Pflegestufe 4 CHF 21.55 pro Tag e * bei Pflegestufe 5 CHF 35.65 pro Tag f * bei Pflegestufe 6 CHF 49.75 pro Tag g * bei Pflegestufe 7 CHF 63.85 pro Tag h * bei Pflegestufe 8 CHF 77.95 pro Tag i * bei Pflegestufe 9 CHF 92.05 pro Tag k * bei Pflegestufe 10 CHF 106.15 pro Tag l * bei Pflegestufe 11 CHF 120.25 pro Tag m * bei Pflegestufe 12 CHF 134.35 pro Tag 3 Werden ausserkantonale Leistungen der stationären Pflege in Anspruch genommen, vergütet das Gesundheitsamt die Pflegekosten nach Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)2).

Art. 16

Datenlieferung 1 Die Leistungserbringer der stationären Pflege übermitteln dem Gesundheitsamt periodisch a die für die Berechnung der Normkosten und weiterer Abgeltungen nötigen Daten, b die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten und den effektiven Kosten, c die für das Controlling nötigen Angaben. 2 Sie müssen gegenüber dem Gesundheitsamt zudem periodisch folgende Angaben separat ausweisen: a die Pflegekosten der entsprechenden Pflegestufe, b den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer, c den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung nach Artikel 15 ergibt, d den Ertragsteil unterteilt in Pflege, Betreuung, Infrastruktur und Hotellerie. 3 Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest.

Art. 17

Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger 1 Die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger an den stationären Pflegekosten entspricht der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG maximal zulässigen Beteiligung. 2) SR 832.10 7 860.21

Art. 18

Versorgungsplanung 1 Das Gesundheitsamt plant die Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen der stationären Pflege nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e SLG sowie entsprechend den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung. 2 Die Versorgungsplanung a legt die Versorgungsziele fest, b weist den Bedarf an Leistungen aus, c schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab, d konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind. 3 Sie trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und stützt sich insbesondere a auf Leistungsdaten, b interkantonale Vergleiche, c Ergebnisse aus der Versorgungsforschung. 4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 auch die der stationären Pflege vor- und nachgelagerten Bereiche.

Art. 19

Koordination und Kriterien 1 Das Gesundheitsamt koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons. 2 Es gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit stationären Pflegeleistungen, indem es den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Pflegeheimplätze auf der Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz 3 KVG zuteilt. Bei der Beurteilung und der Auswahl der Pflegeheime berücksichtigt es insbesondere die Kriterien der Krankenversicherungsgesetzgebung.

Art. 20

Pflegeheimliste 1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht die Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz 3 KVG in einem allgemein zugänglichen Medium. 2 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet. 860.21 8 2.4.3 Pflegekosten im ambulanten Bereich 2.4.3.1 Versorgungssicherheit

Art. 21

Perimeter 1 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten Pflegeleistungen teilt das Gesundheitsamt den Kanton in geeignete Perimeter auf. 2 Dabei berücksichtigt es die spezifischen Gegebenheiten der Regionen.

Art. 22

Beurteilung der Versorgungslage pro Perimeter 1 Das Gesundheitsamt beurteilt die Versorgungslage in jedem Perimeter in der Regel anhand der Angebotsdichte und anhand der Versorgungsdichte. 2 Die Angebotsdichte bildet die Anzahl der versorgten Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger pro Leistungserbringer ab. 3 Die Versorgungsdichte bildet die Vollzeitäquivalente in der ambulanten Pflege pro 100 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ab.

Art. 23

Ausreichende Versorgung 1 Die Versorgung mit Leistungen der ambulanten Pflege in einem Perimeter gilt als sichergestellt, wenn a die Angebotsdichte kleiner oder gleich dem Schweizer Mittelwert ist und b die Versorgungsdichte grösser oder gleich dem Schweizer Mittelwert ist. 2 Ist nur eines der beiden Kriterien erfüllt oder erfordert es eine spezifische Situation, entscheidet das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung statistischer Kennzahlen und Vergleiche, ob die Versorgung als sichergestellt gelten kann. 2.4.3.2 Leistungserbringer und Leistungsverträge mit

Art. 24 versorgungsrelevanten Leistungserbringern

Grundsatz 1 Zugelassen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes Pflegeleistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen. 2 Die Zulassung setzt bei freiberuflichen Pflegefachpersonen eine Berufsausübungsbewilligung und bei Spitex-Organisationen eine Betriebsbewilligung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b SLG voraus. 9 860.21

Art. 25

Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern 1 Das Gesundheitsamt a legt fest, welche Leistungserbringer versorgungsrelevant sind, b kann zur Sicherstellung der Versorgung mit einem oder mehreren versorgungsrelevanten Leistungserbringern pro Perimeter Leistungsverträge abschliessen, c kann Leistungen der ambulanten Pflege zur Sicherstellung der Versorgung öffentlich ausschreiben. 2 Es besteht für Leistungserbringer kein Anspruch auf einen Leistungsvertrag mit dem Gesundheitsamt. 3 Beim Entscheid, mit welchem versorgungsrelevanten Leistungserbringer ein Leistungsvertrag abgeschlossen wird, berücksichtigt das Gesundheitsamt insbesondere a die Kapazität des Leistungserbringers im Verhältnis zum Volumen der für die Versorgung im betreffenden Perimeter nötigen Leistungen, b die Erfahrung des Leistungserbringers im Bereich der Versorgungspflicht, c die Wirtschaftlichkeit und Produktivität des Leistungserbringers, d den Grad der Beteiligung des Leistungserbringers in der Aus- und Weiterbildung der nichtuniversitären Gesundheitsberufe sowie im Bereich der Arbeitsintegration, e die aktive Teilnahme des Leistungserbringers an einem Netzwerk der integrierten Versorgung.

Art. 26

Vertragsdauer und Folgen bei Überversorgung 1 Leistungsverträge können in der Regel für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen werden. 2 Entsteht in einem Perimeter während einer Leistungsvertragsperiode eine Überversorgung, reduziert das Gesundheitsamt die Anzahl der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner auf die neue Leistungsvertragsperiode hin. 860.21 10

Art. 27

Aufgaben und Pflichten der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner 1 Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner müssen in ihrem Perimeter alle Leistungen nach Artikel 7 der eidgenössischen Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)3) anbieten, bei Bedarf auch in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen. 2 Sie dürfen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ihres Perimeters mit Betreuungs- und Pflegebedarf nicht abweisen. 3 Weitere Aufgaben und Pflichten können sich aus dem spezifischen Bedarf eines Perimeters oder aus den Entwicklungszielen der Spitex-Organisation ergeben.

Art. 28

Information der Bevölkerung 1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner, welche die Versorgungssicherheit in der ambulanten Pflege pro Perimeter sicherstellen, in einem allgemein zugänglichen Medium. 2 Es ergänzt diese Liste mit den Informationen darüber, wo Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger eine Verletzung der Leistungspflicht nach Artikel 27 melden können. 3 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet. 2.4.3.3 Finanzierung

Art. 29

Beitrag des Kantons 1 Das Gesundheitsamt vergütet den Leistungserbringern der ambulanten Pflege die nicht von den Sozialversicherungen sowie durch die Patientenbeteiligung gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Kanton (Restkosten nach Bundesrecht). 2 Die Restkosten nach Bundesrecht werden jährlich aufgrund von Normkosten festgelegt, welche die Kostenstruktur der Leistungserbringerkategorie und die Leistungsart nach Artikel 7 Absatz 2 KLV berücksichtigen. 3) SR 832.112.31 11 860.21 3 Die Normkosten betragen vor Abzug der Patientenbeteiligung für: a Versorgungsrelevante Spitex-Organisationen: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 24.80 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 39.30 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 41.30 pro Stunde 4. * Grundpflege durch angestellte Angehörige: CHF 14.50 pro Stunde b * Freiberufliche Pflegefachpersonen: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 18.80 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 33.30 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 35.80 pro Stunde c Anbieterinnen und Anbieter des Wohnens mit Dienstleistungen: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 12.60 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 27.10 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 29.10 pro Stunde

Art. 30

Weitere Abgeltungen 1 Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner des kantonalen Auftrags der Versorgungssicherheit erhalten zusätzlich zur Restkostenfinanzierung nach Artikel 29 eine Abgeltung, deren Höhe jährlich aufgrund von Normkosten festgelegt wird, a für die Aufgaben und Pflichten nach Artikel 27, b für die weiteren Leistungen, die sich aus dem Leistungsvertrag ergeben. 2 Die zusätzlichen Normkosten der Pflege für das Bereitstellen des gesamten Leistungsspektrums nach Artikel 27 betragen vor Abzug der Patientenbeteiligung: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 3.60 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 3.70 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 2.20 pro Stunde 3 Spitex-Organisationen mit Leistungsvertrag werden somit für die Pflege insgesamt entschädigt mit: 1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 28.40 pro Stunde 2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 43.00 pro Stunde 3. * Grundpflege: CHF 43.50 pro Stunde 4. * Grundpflege durch angestellte Angehörige: CHF 14.50 pro Stunde 860.21 12 4 Die Normkosten für die Wegentschädigung der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner betragen: a für effektive Sachkosten: CHF 0.70 pro Kilometer (max. 5 km im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal), b für effektive Personalkosten: CHF 0.726 pro Minute (max. 15 min. im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal). 5 Die Abgeltung der geografischen Komponente der Versorgungssicherheit pro Versorgungsperimeter berechnet sich aus der Summe a der Pauschale von CHF 5 pro Einwohnerin oder Einwohner im Versorgungsperimeter und b des Ausgleichs der geografischen Lage mittels eines GEO-Koeffizienten von CHF 8148, multipliziert mit der Länge der Kantons- und Gemeindestrassen in Metern sowie dividiert durch die Einwohnerzahl im Versorgungsperimeter. 6 Bei mehreren Leistungsverträgen im gleichen Versorgungsperimeter wird die Abgeltung gemäss Absatz 5 nach anerkannten abgerechneten KLV-Pflegestunden anteilig auf die betroffenen Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner aufgeteilt. *

Art. 31

Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger 1 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr vollendet haben, beteiligen sich in der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG maximal zulässigen Höhe an den Pflegekosten. 2.4.3.4 Datenlieferung

Art. 32

1 Die Leistungserbringer der ambulanten Pflege übermitteln dem Gesundheitsamt periodisch a die für die Berechnung der Normkosten und weiteren Abgeltungen nötigen Daten, b die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten und den effektiven Kosten, c die für die Berechnung der Angebots- und Versorgungsdichte nach Artikel 22 nötigen Kennzahlen. 13 860.21 2 Zudem müssen die Leistungserbringer nach Absatz 1 dem Gesundheitsamt periodisch die folgenden separat ausgewiesenen Angaben liefern: a die Pflegekosten pro Leistungsart nach Artikel 7 Absatz 2 KLV, b den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer, c den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung nach Artikel 29 ergibt, d den Finanzierungsanteil der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger. 3 Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest. 3 Bewilligung und Aufsicht 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 33

Schutz der Personen mit Unterstützungsbedarf 1 Leistungserbringer, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtige Leistungen anbieten, sind im Rahmen ihrer Leistungserbringung verpflichtet, die Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, die solche Leistungsangebote benötigen, in ihrer Persönlichkeit, ihrer physischen und psychischen Gesundheit, ihrer Integrität und ihrer Würde zu schützen.

Art. 34

Begriffe 1 Als Heime gelten stationäre Einrichtungen in Gebäudegruppen, einzelnen Gebäuden oder zusammenhängenden Teilen (Wohnungen) davon, die a Personen mit Unterstützungsbedarf dauerhaft aufnehmen und b ihnen Unterkunft und professionelle Unterstützungsleistungen gewähren. 2 Als private Haushalte gelten Wohneinheiten von Familien, familienähnlichen Wohngemeinschaften oder Einzelpersonen, a die bis zu drei Personen mit Unterstützungsbedarf dauerhaft Unterkunft und Unterstützungsleistungen gewähren und b in welchen ein gemeinsames Zusammenleben der aufnehmenden Personen mit den aufgenommenen Personen erfolgt. 3 Als professionelle Unterstützungsleistungen gelten alle Tätigkeiten zur Deckung des Bedarfs von Personen mit Unterstützungsbedarf, die durch Fachpersonen aus dem Gesundheits- oder Sozialbereich erbracht werden. 860.21 14 4 Als Spitex-Organisationen gelten Organisationen der Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause, die geeignete Fachpersonen beschäftigen, die ambulante Leistungen erbringen zur Deckung des Unterstützungs- oder Pflegebedarfs von Personen, die a in ihrem eigenen Haushalt leben, b im Rahmen des Wohnens mit Dienstleistung in ihrem eigenen Haushalt leben, c in einem Heim im Behinderten- oder Suchtbereich leben oder d in einem privaten Haushalt nach Absatz 2 leben. 3.2 Bewilligungspflicht

Art. 35

1 Einer Bewilligung als Heim oder privater Haushalt bedarf, wer pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen dauerhaft Unterkunft und Unterstützungsleistungen gewährt. 2 Nicht unter die Bewilligungspflicht als privater Haushalt fällt a die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verwandten- und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, b die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen durch externe Personen im eigenen Haushalt. 3 Einer Bewilligung als Spitex-Organisation bedarf, wer als Organisation pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen Leistungen der ambulanten Krankenpflege und Hilfe zu Hause gewährt. 3.3 Zuständige Behörden

Art. 36

Amt für Integration und Soziales 1 Das Amt für Integration und Soziales ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für a Heime für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, b private Haushalte für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf. 15 860.21

Art. 37

Gesundheitsamt 1 Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für a Heime für Personen mit alters- oder pflegebedingtem Unterstützungsbedarf, b Spitex-Organisationen.

Art. 38

Gemeinden 1 Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für private Haushalte nach Artikel 35 Absatz 1, mit Ausnahme der privaten Haushalte, die Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf aufnehmen. 3.4 Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen 3.4.1 Gewährleistung einer fachgerechten Unterstützung

Art. 39

Fachkonzept 1 Jedes Heim verfügt über ein Fachkonzept, das mindestens die folgenden Aspekte darlegt: a die Sicherstellung der bedarfsgerechten Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner, b die angebotenen Unterstützungsleistungen in Pflege, Betreuung, Therapie oder Begleitung und deren Ausgestaltung im betrieblichen Alltag, c die wirksame und wirtschaftliche Erbringung der Leistungen nach Buchstabe b, d die Gewährleistung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung, e die systematische Erhaltung und Förderung der Lebensqualität und Selbstständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner, f die Bearbeitung der Daten der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere die Führung der Verlaufsdokumentation. 2 Das Fachkonzept für einen privaten Haushalt muss die Inhalte nach Absatz 1 Buchstaben a und e enthalten. 3 Das Fachkonzept für eine Spitex-Organisation muss die Inhalte nach Absatz 1 Buchstabe a bis c und f in analoger Form enthalten. 4 Die GSI erlässt die Vorschriften zum Umfang und Inhalt der einzelnen Konzeptteile. 860.21 16

Art. 40

Ärztliche Betreuung 1 Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims entscheiden frei, durch welche Ärztin oder welchen Arzt sie betreut werden wollen. 2 Jedes Heim stellt die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sicher. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit mit einer Ärztin oder einem Arzt mit Berufsausübungsbewilligung vertraglich geregelt.

← Find another law