Pharmazeutische Versorgung
1 Die pharmazeutische Versorgung in einem Heim kann durch eine betriebsinterne Privatapotheke gewährleistet werden.
2 Das Verfahren betreffend die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke
ist in das Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung zur Führung des Heims
einzubeziehen.
3 Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung sowie der Vollzug richten sich
nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung.
Art. 42
Verwaltung von Arzneimitteln für aufgenommene Personen
1 Wird aus betrieblichen Gründen keine eigene Privatapotheke geführt, werden
aber patientenspezifische Arzneimittel für aufgenommene Personen verwaltet,
bezeichnet die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung eine dafür
verantwortliche Fachperson.
2 Für die periodische Überprüfung des Umgangs mit Arzneimitteln wird die Zusammenarbeit mit einer Medizinalperson mit Berufsausübungsbewilligung vertraglich geregelt.
3 Die GSI kann die Anforderungen an die pharmazeutische Versorgung in Heimen durch Verordnung regeln.
3.4.2 Bedarfsgerechte Infrastruktur
Art. 43
Allgemeines
1 In Heimen bieten Standort, Raumangebot, Raumnutzung und Einrichtung den
Bewohnerinnen und Bewohnern einen sicheren Lebensraum und entsprechen
deren Bedarf.
2 In privaten Haushalten müssen Standort, Raumangebot, Raumnutzung und
Einrichtung zur Umsetzung des Angebots geeignet sein.
17 860.21
3 Bei Spitex-Organisationen müssen Räumlichkeiten und Einrichtungen so beschaffen sein, dass der Schutz der Personendaten sowie die fachgerechte Lagerung und Anwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten gewährleistet
werden.
4 Erbringt eine Spitex-Organisation in ihren Räumlichkeiten bewilligungspflichtige Leistungen, müssen dort Standort, Räumlichkeiten zur Leistungserbringung
sowie Einrichtungen und Arbeitsinstrumente eine fachgerechte Leistungserbringung unter Wahrung der Privatsphäre und Sicherheit der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ermöglichen.
Art. 44
Individuelle und gemeinsame Räume in Heimen und privaten Haushalten
1 In Heimen und privaten Haushalten stehen jeder Bewohnerin oder jedem Bewohner in angemessenem Umfang individueller Raum und Gemeinschaftsräume zur Verfügung.
Art. 45
Raumgrössen in Heimen
1 Die GSI erlässt die Vorschriften zum erforderlichen Raumprogramm in Heimen, insbesondere in Bezug auf den minimalen Umfang des individuellen
Raums nach Artikel 44.
Art. 46
Sicherheitsanforderungen
1 Beim Bezug von neuen Gebäuden oder Gebäudeteilen holt die zuständige
Behörde vor Erteilung einer Bewilligung einen Fachbericht der Gebäudeversicherung oder der Feueraufseherin oder des Feueraufsehers der Gemeinde ein.
2 Dies gilt nicht für Spitex-Organisationen.
3.4.3 Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen
Art. 47
Leitung
1 Die für die Leitung des Heims oder der Spitex-Organisation verantwortliche
Person verfügt
a über einen Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe oder über eine berufliche Grundausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie
b über eine Aus- oder Weiterbildung in Betriebswirtschaft und Führung oder
eine entsprechende Berufserfahrung in diesen Bereichen.
860.21 18
2 Die GSI kann Vorschriften zu den erforderlichen Aus- und Weiterbildungen
sowie zum Umfang der erforderlichen Berufs- und Führungserfahrung erlassen.
Art. 48
Fachleitung
1 Die für die Fachleitung verantwortliche Person verfügt über eine fachspezifische Ausbildung auf Tertiärstufe sowie über ausreichend Berufserfahrung.
Art. 49
Besondere Anforderungen an Fachleitung in Pflegeheimen und Spitex-Organisationen
1 In Pflegeheimen und bei Spitex-Organisationen verfügt die für die Fachleitung
verantwortliche Person
a über eine Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sowie
b über eine Aus- oder Weiterbildung in den Bereichen Führung und Organisation oder eine entsprechende Berufserfahrung in diesen Bereichen.
2 Die GSI kann Vorschriften zu den erforderlichen Aus- und Weiterbildungen
sowie zum Umfang der erforderlichen Berufs- und Führungserfahrung erlassen.
Art. 50
Personal
1 Das Heim oder die Spitex-Organisation muss über ausreichend personelle
Ressourcen und Fachpersonen mit den erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen, um den Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sicherzustellen.
Art. 51
Vorgaben zum Stellenplan und zu den beruflichen Kompetenzen bei
Heimen und Spitex-Organisationen
1 Die GSI kann Vorgaben zum minimalen Umfang des Stellenplans und zu den
beruflichen Kompetenzen machen.
2 Bei Heimen im Behinderten- oder Suchtbereich zählen auch Personen zu
Fachpersonen, die von der Fachleitung als qualifiziert eingeschätzt werden und
die
a eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben mit dem Ziel, ein
fachspezifisches eidgenössisches Fähigkeitszeugnis zu erlangen oder
19 860.21
b am 1. Januar 2022 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Heim
verfügen und in diesem Rahmen Aufgaben mit Betreuungsverantwortung
übernehmen.
Art. 52
Vertrauenswürdigkeit
1 Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen müssen die Vertrauenswürdigkeit von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor der Anstellung und
anschliessend mindestens alle fünf Jahre überprüfen und dokumentieren.
2 Heime im Behinderten- und Suchtbereich müssen hierzu von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, private Haushalte und Spitex-Organisationen von den
für die Leitung und Fachleitung verantwortlichen Personen einen aktuellen Privat- und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einholen lassen.
3 Die Verantwortung nach Absatz 1 und 2 obliegt
a der Trägerschaft, wenn es um die Anstellung der für die Leitung (Heim-,
Spitex-Leitung und Fachleitung) verantwortlichen Person geht,
b der zuständigen Bewilligungsbehörde, wenn es um die Inhaberin oder den
Inhaber der Betriebsbewilligung als privater Haushalt geht oder
c der Heimleitung, der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung
als privatem Haushalt oder der Spitex-Leitung, wenn es um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geht, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Bewohnerinnen und Bewohnern oder mit Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern in Kontakt kommen.
3.4.4 Betriebskonzept
Art. 53
Allgemeines
1 Jedes Heim verfügt über ein Betriebskonzept, das mindestens folgende Inhalte aufweist:
a das Leistungsangebot und die damit verbundenen Zielgruppen,
b die Führungsgrundsätze mit der entsprechenden Aufbau- und Ablauforganisation,
c die Kriterien für die Aufnahme und den Austritt,
d der Umgang mit Notfällen und Krisen,
e die Gestaltung der internen und externen Kommunikation,
f Angaben zu einer unabhängigen externen Stelle für Beanstandungen
durch Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige sowie Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter,
860.21 20
g Angaben zum Qualitätsmanagement betreffend alle relevanten Bereiche,
Verantwortlichkeiten, Sicherung der Qualität der Leistungserbringung und
kontinuierlichen Entwicklung,
h Angaben zur institutionellen Zusammenarbeit mit Anspruchsgruppen und
Partnern,
i Angaben zu Schutz und Gewährleistung von Würde, Integrität und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
k Angaben zur Zusammenarbeit mit Angehörigen sowie gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern,
l Angaben zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Private Haushalte verfügen über ein Betriebskonzept, das zusätzlich zu den
Inhalten nach Absatz 1 Buchstabe a, d und f sowie i bis l
a aufzeigt, welche Personen pflegerische, betreuerische oder therapeutische Leistungen erbringen und
b angibt, mit welcher Familienplatzorganisation der private Haushalt zusammenarbeitet.
3 Spitex-Organisationen verfügen über ein Betriebskonzept, das die Inhalte
nach Absatz 1 Buchstabe a und b, g sowie i bis l in analoger Form aufzeigt.
4 Die zuständige Stelle der GSI kann präzisierende Erläuterungen zum Umfang
und Inhalt der einzelnen Konzeptteile zur Verfügung stellen.
Art. 54
Betreuungsverträge
1 Heime schliessen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern schriftliche Verträge ab, die mindestens
folgende Elemente enthalten müssen: *
a die durch das Heim zu erbringenden Leistungen,
b die durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu entrichtenden Tarife und
die Modalitäten der Rechnungsstellung,
c die Vertragsdauer sowie die Modalitäten bei Kündigungen,
d das Vorgehen bei allfälligen Beanstandungen,
e die Regelung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung,
f den Hinweis auf die für das Heim verbindlichen Grundlagen wie Konzepte, Reglemente und Ähnliches,
g den Hinweis auf die externe Stelle für Beanstandungen nach Artikel 53
Absatz 1 Buchstabe f und
h die übrigen wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.
21 860.21
2 Private Haushalte schliessen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder
ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern schriftliche Verträge ab, die
mindestens folgende Elemente enthalten müssen: *
a die durch den privaten Haushalt zu erbringenden Leistungen,
b die durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu entrichtenden Tarife und
die Modalitäten der Rechnungsstellung,
c die Vertragsdauer sowie die Modalitäten bei Kündigungen,
d den Hinweis auf die für den privaten Haushalt verbindlichen Grundlagen
wie Konzepte, Reglemente und Ähnliches,
e den Hinweis auf die externe Stelle für Beanstandungen nach Artikel 53
Absatz 1 Buchstabe f und
f die übrigen wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.
3.4.5 Abdeckung Betriebsrisiko
Art. 55
1 Das spezifische Betriebsrisiko muss durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt sein.
3.5 Bewilligungsverfahren
Art. 56
Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung ist auf dem amtlichen
Formular, das von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird, einzureichen.
2 Für Betriebsbewilligungen, die das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales erteilt, ist das Gesuch elektronisch einzureichen.
Art. 57
Erforderliche Unterlagen
1 Einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen, insbesondere
a das Fachkonzept und das Betriebskonzept,
b über Standort, Gebäude und Einrichtung (Pläne, Belegungs- und Nutzungsangaben),
c über die Anzahl der aufzunehmenden Personen,
d Personalien, Ausbildung und berufliche Tätigkeit der für die Leitung und
Fachleitung verantwortlichen Personen sowie die Regelung der Stellvertretung,
e Anzahl und Ausbildung des Personals,
860.21 22
f einen Nachweis zur Abdeckung des Betriebsrisikos.
2 Spitex-Organisationen müssen keine Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe c
einreichen und Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe b nur dann, wenn am
Standort der Organisation Leistungen erbracht werden.
3 Private Haushalte müssen zudem einreichen
a persönliche Angaben zu der für die Leitung verantwortlichen Person,
b je einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
sowie
c ein aktuelles ärztliches Zeugnis, das eine uneingeschränkte Handlungsfähigkeit attestiert.
Art. 58
Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen vor Ort
1 Die zuständige Behörde führt zur Beurteilung, ob die Anforderungen an die
Infrastruktur erfüllt sind, vor der erstmaligen Erteilung einer Bewilligung eine
Kontrolle vor Ort durch.
Art. 59
Beizug von Dritten
1 Die zuständige Behörde kann bei Bedarf Dritte für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen beiziehen, insbesondere auch für Überprüfungen vor
Ort.
Art. 60
Bewilligungserteilung
1 Eine beabsichtigte Tätigkeit kann wie folgt bewilligt werden:
a nur für eine bestimmte Anzahl Personen oder einen bestimmten Personenkreis,
b in Berücksichtigung der vom Heim oder privaten Haushalt angebotenen
personellen oder räumlichen Kapazitäten,
c nach dem Grad der Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit der aufzunehmenden Personen.
2 Verfügt eine Spitex-Organisation über mehrere Standorte, wird eine einzige
Bewilligung ausgestellt, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen an allen
Standorten erfüllt sein müssen.
3 Bei privaten Haushalten kann die Bewilligung auch auf zwei Personen ausgestellt werden, welche die Verantwortung gemeinsam übernehmen und mit den
Bewohnerinnen und Bewohnern im gleichen Haushalt leben.
23 860.21
3.6 Betriebliche Pflichten
3.6.1 In Heimen
Art. 61
Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür
verantwortlich, dass
a das physische und psychische Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit gesichert ist und ihre Würde ungeachtet ihres physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Zustands respektiert wird,
b die Unterstützungsleistungen jederzeit gewährleistet sind und den Bedürfnissen und dem Zustand der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
c die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
d das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden,
e die Leitungsfunktionen durch Personen besetzt sind, die über die erforderliche Aus- und Weiterbildung sowie über die erforderliche Berufs- und
Führungserfahrung verfügen,
f die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungspersonen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind,
g die betrieblichen Prozesse und Leistungen systematisch evaluiert und deren Qualität gewährleistet werden,
h die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden,
i die finanzielle Betriebsführung von Pflegeheimen und Heimen im Suchtbereich den Vorgaben der GSI entspricht und
k die zum Betrieb des Heims notwendigen strategischen Grundlagen aktuell
sind.
Art. 62
Aufgaben der Heimleitung
1 Die Heimleitung führt das Heim vorschriftsgemäss und sorgt dafür, dass alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die für die Ausübung ihrer Funktion notwendigen Aus- und Weiterbildungen verfügen.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für
a die Organisation, die Prozesse und die Ergebnisse der betrieblichen Leistungserbringung,
b die Organisation der Notfallversorgung in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen und
c den kompetenzgerechten Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
860.21 24
Art. 63
Aufgaben der Fachleitung
1 Die Fachleitung sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen bedarfsgerecht erbracht werden.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für
a die Sicherstellung der individuellen Bedarfsabklärung hinsichtlich Pflege,
Betreuung und Therapie,
b die Gewährleistung der bedarfsgerechten Pflege, Betreuung und Therapie
unter Berücksichtigung des Willens der Bewohnerinnen und Bewohner im
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
c die bedarfsgerechte pflegerische und betreuerische Grundversorgung in
Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen,
d die Durchführung zielorientierter und fachgerechter Aktivitäten und Massnahmen und deren Überprüfung hinsichtlich Zweckmässigkeit und Effektivität.
3.6.2 In privaten Haushalten
Art. 64
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür
verantwortlich, dass
a das physische und psychische Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit gesichert ist und ihre Würde ungeachtet ihres physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Zustands respektiert wird,
b die Unterstützungsleistungen jederzeit gewährleistet sind und den Bedürfnissen und dem Zustand der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
c die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
d das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden,
e die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet ist,
f die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden und
g die zum Betrieb notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind.
25 860.21
3.6.3 In Spitex-Organisationen
Art. 65
Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür
verantwortlich, dass
a das physische und psychische Wohlergehen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger während der Leistungserbringung gesichert
ist und ihre Würde ungeachtet ihres physischen, psychischen, sozialen
oder kognitiven Zustands respektiert wird,
b die Unterstützungsleistungen den Bedürfnissen und dem Zustand der
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
c die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
d das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden,
e die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungspersonen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind,
f die betrieblichen Prozesse und Leistungen systematisch evaluiert und deren Qualität gewährleistet werden,
g die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden,
h die finanzielle Betriebsführung den Vorgaben der GSI entspricht und
i die zum Betrieb notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind.
Art. 66
Aufgaben der Spitex-Leitung
1 Die Spitex-Leitung führt die Spitex-Organisation vorschriftsgemäss und sorgt
dafür, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für die Ausübung ihrer Funktion notwendigen Aus- und Weiterbildungen verfügen.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für
a die Organisation, die Prozesse und die Ergebnisse der betrieblichen Leistungserbringung,
b die Organisation der Leistungserbringung in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen bei bestehendem Versorgungsauftrag und
c den kompetenzgerechten Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 67
Aufgaben der Fachleitung
1 Die Fachleitung sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen bedarfsgerecht erbracht werden.
860.21 26
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für
a die Sicherstellung der individuellen Bedarfsabklärung hinsichtlich Pflege,
Betreuung und Hilfe zu Hause,
b die Gewährleistung der bedarfsgerechten Pflege, Betreuung und Hilfe unter Berücksichtigung des Willens der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
c die bedarfsgerechte pflegerische und betreuerische Grundversorgung in
Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen bei bestehendem Versorgungsauftrag und
d die Durchführung zielorientierter und fachgerechter Aktivitäten und Massnahmen und deren Überprüfung hinsichtlich Zweckmässigkeit und Effektivität.
3.6.4 Rechnungslegung und Kostenrechnung
Art. 68
Rechnungslegung und Kostenrechnung in Heimen
1 In Heimen, insbesondere in Heimen im Bereich Pflege, Behinderung und
Sucht, erfolgt die Rechnungslegung nach den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER), sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2 Pflegeheime führen eine Kostenrechnung nach der eidgenössischen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
(VKL)4).
3 Pflegeheime, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind, führen
ihre Kostenrechnung nach den folgenden Vorgaben in den jeweils aktuellen
Fassungen von:
a Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz,
b Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CU-
RAVIVA Schweiz und
c Anleitung Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz.
4 Die Kostenrechnung für Heime im Behinderten- oder Suchtbereich ist nach
den Vorgaben des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA
Schweiz) zu führen, sofern mehrere Angebote oder Standorte geführt werden.
4) SR 832.104
27 860.21
Art. 69
Rechnungslegung und Kostenrechnung in Spitex-Organisationen
1 In Spitex-Organisationen erfolgt die Rechnungslegung nach den Standards
der Swiss GAAP FER, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden
Regelungen getroffen werden.
2 Die Führung der Kostenrechnung in Spitex-Organisationen erfolgt nach den
Vorgaben der aktuellen Fassung des Handbuches zum Rechnungswesen für
Spitex-Organisationen des Branchenverbandes Spitex-Schweiz (Finanzmanual).
3 Wird eine Spitex-Organisation in Pflegeheimen geführt (Wohnen mit Dienstleistung), richten sich die Vorgaben zur Führung der Kostenrechnung nach Artikel 68 Absatz 3. Für diesen Nebenbetrieb ist ein entsprechender Kostenträger
zu führen.
3.6.5 Meldepflichten
Art. 70
Meldepflicht vor Änderungsvollzug
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich die folgenden bevorstehenden Änderungen:
a Änderungen der bewilligungsrelevanten Konzepte,
b Änderungen der Infrastruktur und Einrichtung, die Anpassungen in der
Betriebsführung und Leistungserbringung zur Folge haben und
c personelle Wechsel beim Präsidium der Trägerschaft sowie bei der Heim-
oder Spitex-Leitung oder bei der Fachleitung.
2 Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 71
Meldepflicht über weitere Änderungen und Vorkommnisse
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung informiert die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich über
a Wechsel der Trägerschaft oder deren Rechtsnatur,
b qualitative oder quantitative Unterschreitung des minimalen Personalbestands,
c Änderung der Anzahl der Betreuungs- und Pflegeplätze im Behinderten-
oder im Suchtbereich,
d Wechsel der für die ärztliche oder pharmazeutische Versorgung zuständigen Medizinalperson,
860.21 28
e ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb oder die Gesundheit oder
Integrität einzelner oder mehrerer Bewohnerinnen und Bewohner, Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigen können, unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes,
f strafrechtliche Verfahren gegenüber den verantwortlichen Leitungspersonen oder gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Zusammenhang mit der Betriebsführung oder dem Schutz der Bewohnerinnen
und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger stehen und
g aussergewöhnliche Todesfälle von Bewohnerinnen und Bewohnern.
2 Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.
3.7 Aufsicht
Art. 72
Aufsichtsbehörden
1 Die zuständige Bewilligungsbehörde nach Artikel 36 bis 38 ist die zuständige
Aufsichtsbehörde für die Heime, die privaten Haushalte und die Spitex-Organisationen nach Artikel 100 Absatz 1 und 2 SLG.
2 Sie stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb sowie allfällige Auflagen und Bedingungen eingehalten werden und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 73
Kriterien für risikobasierte Kontrollen der beruflichen Pflichten
1 Risikobasierte Kontrollen können insbesondere aufgrund eines der folgenden
Kriterien durchgeführt werden:
a Mängel bei früheren Kontrollen,
b Anzeichen auf Nichteinhaltung von Vorschriften,
c Anzeichen auf finanzielle Schwierigkeiten, die eine adäquate Leistungserbringung verunmöglichen,
d wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen,
e ausgewählte Schwerpunktthemen mit höheren Risiken für die betroffenen
Personen,
f Anzeichen auf Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner oder
g periodische Kontrolle nach Ablauf der unter Absatz 2 festgelegten Frequenz.
29 860.21
2 Die zuständige Aufsichtsbehörde legt die Frequenz der Kontrollen fest und
berücksichtigt dabei
a die Anzahl Betriebe,
b die Verletzlichkeit der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,
c die vorhandenen Ressourcen und
d die Prüfkriterien.
Art. 74
Mitteilungen
1 Entzieht die zuständige Aufsichtsbehörde der GSI eine Bewilligung für ein
Heim, für einen privaten Haushalt für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf oder für eine Spitex-Organisation, so stellt sie sicher, dass die folgenden Personen und Behörden darüber informiert werden:
a die Bewohnerinnen und Bewohner oder die Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfänger und deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie
b weitere Behörden oder Personen, die vom Bewilligungsentzug betroffen
sind.
2 Erteilt, ändert oder entzieht die zuständige Behörde der Gemeinde eine Bewilligung für einen privaten Haushalt oder erlöscht die Bewilligung, so informiert
sie zusätzlich zu den Personen nach Absatz 1
a das Gesundheitsamt, wenn der private Haushalt Personen mit alters- oder
pflegebedingtem Unterstützungsbedarf aufnimmt oder aufgenommen hat,
b das Amt für Integration und Soziales, wenn der private Haushalt Personen
mit behinderungsbedingtem Unterstützungsbedarf aufnimmt oder aufgenommen hat.
4 Aus- und Weiterbildung
Art. 75
Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
1 Die Pflegeheime sowie die Spitex-Organisationen beteiligen sich an der Aus-
und Weiterbildung in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
2 Die GSI regelt durch Verordnung, an welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Leistungserbringer nach Absatz 1 beteiligen.
Art. 76
Ausbildungspotenzial
1 Das Ausbildungspotenzial wird für jede Aus- oder Weiterbildung einzeln als
Standard nach Absatz 2 und 3 festgelegt.
860.21 30
2 Der Standard bei Pflegeheimen legt fest, wie viele Aus- oder Weiterbildungswochen das Pflegeheim pro Vollzeitstelle nach Richtstellenplan pro Jahr erbringen muss.
3 Der Standard bei Spitex-Organisationen legt fest, wie viele Aus- oder Weiterbildungswochen eine Spitex-Organisation pro 1000 Leistungsstunden nach Artikel 7 KLV pro Jahr erbringen muss.
4 Die GSI regelt die Standards für die einzelnen Gesundheitsberufe durch Verordnung.
Art. 77
Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen
1 Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen beachtet insbesondere den in
der Versorgungsplanung erhobenen Bedarf an Aus- und Weiterbildungen.
2 Die GSI regelt die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.
Art. 78
Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen
1 Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen.
2 Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder
Weiterbildung stehende Person verursacht.
3 Die GSI regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen
durch Verordnung.
Art. 79
Grundsatz der Aus- und Weiterbildungsleistung
1 Das Gesundheitsamt legt die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und
Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest.
Art. 80
Aus- und Weiterbildung in Form von Punkten
1 Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- und Weiterbildungspunkten ergibt sich aus der Summe der Aus- und Weiterbildungspunkte nach
Absatz 2 und 3.
2 Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Pflegeheim erbrachten Aus- oder
Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a Anzahl Vollzeitstellen nach Richtstellenplan des Pflegeheims,
b Gewichtung nach Artikel 77 Absatz 2 und
c Standard nach Artikel 76 Absatz 2.
31 860.21
3 Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten
Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a Anzahl Stunden, welche die Spitex-Organisation für die Erbringung von
Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch Tausend,
b Gewichtung nach Artikel 77 Absatz 2 und
c Standard nach Artikel 76 Absatz 3.