Art. 81 Bürgschaften und Exportrisikogarantien des Bundes
1 Bürgschaften des Bundes, welche die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllen, sind als risikomindernde Massnahme anerkannt.
2 Folgende Bürgschaften und Exportrisikogarantien des Bundes sind unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 als risikomindernde Massnahme anerkannt:
a. Bürgschaften, die nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 gewährt wurden;
b. Exportrisikogarantien nach dem Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 2005.
SR 843
SR 946.10
Art. 82 Mindesteigenmittel für die Bank als Sicherungsgeber
1 Garantiert die Bank die Erfüllung einer Forderung durch einen Drittschuldner, so ist diese Garantieverpflichtung in Höhe ihres Kreditäquivalents nach Artikel 53 Absatz 1 ERV wie eine direkte Forderung gegenüber dem Drittschuldner zu behandeln.
2 Handelt die Bank als Sicherungsgeber für einen Kreditausfall-Swap, einen Total-Return-Swap oder ein anderes Kreditderivat, so sind die daraus resultierenden Absicherungsverpflichtungen wie direkte Forderungen gegenüber dem Referenzschuldner zu behandeln, unter Vorbehalt der Absätze 3–5.
3 Handelt die Bank als Sicherungsgeber für einen First-to-Default-Swap, der kein Rating für alle darin vertretenen Forderungen (Basket Rating) einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur aufweist, so sind die Risikogewichte der einzelnen Forderungen mit den für ihr jeweiliges Kreditereignis vorgesehenen maximalen Auszahlungsbeträgen zu multiplizieren. Die Mindesteigenmittel, mit denen dieser Swap zu unterlegen ist, betragen 8 Prozent der Summe der nach Risiko gewichteten maximalen Auszahlungsbeträge, höchstens aber den maximal möglichen Auszahlungsbetrag dieses Swaps.
4 Absatz 3 gilt auch, wenn die Absicherung aus einem Second- oder Nth-to-Default-Swap ohne Basket Rating besteht. Bis zum Ausfall der ersten im Basket enthaltenen Position kann aber der kleinste nach Risiko gewichtete Auszahlungsbetrag bei der Summierung unberücksichtigt bleiben. Bei Ausfall einer der im Basket enthaltenen Positionen vermindert sich N um eins.
5 Für die Bestimmung der Mindesteigenmittel für eine Credit-Linked-Note ist das höhere der Risikogewichte des Referenzschuldners und des Emittenten der Credit-Linked-Note massgebend.
Art. 83 Qualitative Anforderungen
1 Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen mit finanziellen Sicherheiten besicherten Transaktionen müssen die Banken die ordnungsgemässe Handhabung allfälliger Margenvereinbarungen mit Gegenparteien sicherstellen.
2 Das Risikomanagement muss die folgenden Aspekte berücksichtigen:
a. Risiken infolge von Margenvereinbarungen;
b. Risikokonzentrationen in bestimmten Arten von Sicherheiten;
c. Risiken aus der Weiterverwendung von Sicherheiten;
d. abgetretene Rechte an bei der Gegenpartei hinterlegten Sicherheiten.
3 Bei einem Verwahrer hinterlegte Sicherheiten sind nach Möglichkeit getrennt von den Vermögenswerten des Verwahrers zu halten.
Art. 84 Zulässigkeit der Ansätze
1 Anerkannte finanzielle Sicherheiten im Handelsbuch werden nach dem umfassenden Ansatz oder nach dem EPE-Modellansatz (Art. 41) berücksichtigt.
2 Anerkannte finanzielle Sicherheiten im Bankenbuch werden berücksichtigt:
a. nach dem einfachen Ansatz;
b. nach dem umfassenden Ansatz; oder
c. nach dem EPE-Modellansatz.
3 Eine Kombination des einfachen Ansatzes mit dem umfassenden Ansatz ist für finanzielle Sicherheiten im Bankenbuch nicht zulässig.
4 Die Anwendung des Value-at-Risk-Modellansatzes nach den Artikeln 102 und 103 setzt die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (Internal Ratings-based Approach, IRB) nach Artikel 77 ERV voraus.
Art. 85 Finanzielle Sicherheiten
1 Nach dem einfachen Ansatz sind die folgenden Instrumente als finanzielle Sicherheiten anerkannt:
a. Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, Kassenobligationen oder vergleichbare Instrumente, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, Credit-Linked-Notes nach Artikel 78 sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden oder bei einer anderen Bank;
b. Gold;
c. Schuldverschreibungen nach Absatz 2;
d. Aktieninstrumente, einschliesslich Wandelanleihen, die in einem der Hauptindizes enthalten sind;
e. Effektenfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities, UCITS), wenn:1. der Anteilspreis täglich veröffentlicht wird, und
2. der Effektenfonds beziehungsweise der UCITS auf Anlagen in Instrumenten beschränkt ist, die in diesem Absatz genannt sind oder die als Derivate ausschliesslich zum Absichern der folgenden Anlagen dienen:– in diesem Absatz genannte Anlagen
– an einer etablierten Börse kotierte Aktien, die nicht in einem der Hauptindizes enthalten sind
– Effektenfonds und UCITS, die an einer etablierten Börse kotierte Aktien enthalten, die nicht in einem der Hauptindizes enthalten sind.
2 Anerkannt sind die folgenden Schuldverschreibungen:
a. Schuldverschreibungen, die von einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur beurteilt wurden, mit einem Rating von:1. mindestens Ratingklasse 5 nach Anhang 2 ERV, wenn sie von Zentralregierungen, Zentralbanken und sonstigen öffentlich-rechtlichen Stellen, die von der nationalen Behörde für die Bankenaufsicht wie Zentralregierungen behandelt werden, emittiert wurden,
2. mindestens Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV, wenn sie von anderen Stellen als nach Ziffer 1, einschliesslich Banken und kontoführender Wertpapierhäuser, emittiert wurden,
3. mindestens Ratingklasse 3 nach Artikel 64a Absatz 1 ERV bei Kurzfrist-Ratings für kurzfristige Schuldverschreibungen;
b. Schuldverschreibungen ohne Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur, wenn sie von Zentralregierungen oder Zentralbanken emittiert wurden, deren Staat mindestens über ein Rating der Ratingklasse 5 nach Anhang 2 ERV verfügt;
c. übrige Schuldverschreibungen ohne Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur, wenn:1. sie von einer Bank emittiert wurden,
2. sie an einer etablierten Börse kotiert sind,
3. sie vorrangig zu bedienen sind,
4. alle anderen vorrangigen Emissionen derselben Bank mit Rating einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur mindestens der Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV oder der Ratingklasse 3 nach Artikel 64a Absatz 1 ERV für kurzfristige Schuldverschreibungen zugeordnet sind,
5. der Bank keine Informationen vorliegen, dass die Schuldverschreibungen ohne Rating im Fall einer Ratingvergabe in eine schlechtere als die in Ziffer 4 genannten Ratingklassen eingestuft würden, und
6. die Marktliquidität der Schuldverschreibung angemessen ist.
3 Die Sicherheiten müssen mindestens:
a. für die Laufzeit der abgesicherten Position an die Bank verpfändet sein;
b. alle 6 Monate zu Marktwerten bewertet werden, ausgenommen die Sicherheiten nach Absatz 1 Buchstabe a.
4 Die Hauptindizes (Abs. 1 Bst. d und e Ziff. 2) sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 86 Risikogewicht
1 Das Risikogewicht nach dem einfachen Ansatz beträgt mindestens 20 Prozent, ausser wenn ein spezifisches Risikogewicht nach Artikel 87 zur Anwendung kommt.
2 Das Risikogewicht des durch eine anerkannte finanzielle Sicherheit besicherten Positionsteils entspricht dem Risikogewicht des als Sicherheit dienenden Finanzinstruments.
3 Werden Instrumente nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a, ausgenommen Treuhandanlagen, als Sicherheiten bei einer dritten Bank nicht treuhänderisch gehalten, so erhält der besicherte Teil der Forderung das Risikogewicht der dritten Bank, wenn die Sicherheiten an die kreditgebende Bank offen, unbedingt und unwiderruflich abgetreten oder verpfändet wurden.
4 Positionsteile, die durch bei einer dritten Bank platzierte Treuhandanlagen besichert sind, erhalten das Risikogewicht der dritten Bank.
5 Eine allfällige Währungsinkongruenz ist nach Artikel 77 zu behandeln.
Art. 87 Spezifische Risikogewichte
1 Ein Risikogewicht von null Prozent gilt nach dem einfachen Ansatz in folgenden Fällen für den besicherten Teil, sofern dieser und die zugehörigen Sicherheiten auf die gleiche Währung lauten:
a. bei qualifizierten Repo- und repoähnlichen Geschäften (Art. 89) mit einem wesentlichen Marktteilnehmer (Art. 88);
b. bei Sicherheiten in Form von Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, Kassenobligationen oder vergleichbaren Instrumenten, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden Bank;
c. bei Sicherheiten in Form von Wertpapieren einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ), wenn zur Bestimmung des besicherten Positionsteils der Marktwert dieser Sicherheiten um 20 Prozent vermindert wurde;
d. bei ausserbörslich abgeschlossenen Geschäften mit Derivaten (OTC-Derivatgeschäften) mit täglicher Marktbewertung und mit Sicherheiten in Form von Barmitteln.
2 Ein Risikogewicht von 10 Prozent gilt für den besicherten Teil folgender Geschäfte, sofern der besicherte Teil und die zugehörigen Sicherheiten auf die gleiche Währung lauten:
a. qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte (Art. 89) mit Marktteilnehmern, die nicht unter Artikel 88 fallen;
b. OTC-Derivatgeschäfte mit täglicher Marktbewertung und mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem SA-BIZ.
Art. 88 Wesentliche Marktteilnehmer
Als wesentliche Marktteilnehmer gelten:
a. Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationale Organisationen und öffentlich-rechtliche Körperschaften;
b. Banken und kontoführende Wertpapierhäuser;
c. andere im Finanzbereich tätige Unternehmen, einschliesslich Versicherungsunternehmen, mit einem Risikogewicht von 20 Prozent nach dem SA-BIZ;
d. beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungsbegrenzungen unterliegen;
e. beaufsichtigte Pensionskassen;
f. qualifizierte zentrale Gegenparteien.
Art. 89 Qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte
Als qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte gelten Geschäfte, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind entweder Bargeld oder Wertpapiere einer Zentralregierung, einer Zentralbank oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit einem Risikogewicht von null Prozent nach dem SA-BIZ.
b. Die Forderung und die Sicherheit lauten auf die gleiche Währung.
c. Entweder hat die Transaktion eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Tag oder die Forderung und die Sicherheit werden täglich zu Marktwerten bewertet und unterliegen täglichen Nachschusspflichten.
d. Erfüllt die Gegenpartei ihre Nachschusspflicht nicht, so wird die Sicherheit innerhalb von vier Geschäftstagen nach der letzten Neubewertung veräussert.
e. Das Geschäft wird über ein Zahlungs- und Effektenabwicklungssystem abgewickelt, das für die betreffende Art von Repo- und repoähnlichen Geschäften allgemein anerkannt ist.
f. Die Dokumentation, die im Markt für die Repo- und repoähnlichen Geschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblich ist, liegt vor.
g. Die in der Dokumentation nach Buchstabe f enthaltenen vertraglichen Be-stimmungen sehen vor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Bar- oder Effektensicherheiten oder ihren Nachschusspflichten nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.
h. Beim Ausfall der Gegenpartei infolge Insolvenz oder Konkurs hat die Bank einen uneingeschränkten, rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf sofortige Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheiten.
Art. 90 Unbesicherter Teil bei Repo- und repoähnlichen Geschäften
Für Repo- und repoähnliche Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung auf Franken lautet, kann der unbesicherte Teil sinngemäss nach Artikel 101 ermittelt werden.
Art. 91 Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen
Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung durch anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen richtet sich nach Artikel 98.
Art. 92 Finanzielle Sicherheiten
1 Nach dem umfassenden Ansatz sind die folgenden Instrumente als finanzielle Sicherheiten anerkannt:
a. alle nach dem einfachen Ansatz anerkannten finanziellen Sicherheiten;
b. an einer etablierten Börse kotierte Aktien, die nicht in einem der Hauptindizes nach Anhang 4 enthalten sind;
c. Effektenfonds und UCITS, die Aktien nach Buchstabe b enthalten.
2 Nicht als Sicherheiten anerkannt sind Wiederverbriefungspositionen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, unter Vorbehalt von Artikel 59.
Art. 93 Zusätzliche anerkannte Sicherheiten für Repo- oder repoähnliche Geschäfte im Handelsbuch
Für im Handelsbuch gehaltene Repo- oder repoähnliche Geschäfte sind alle dem Handelsbuch zugeordneten Instrumente als Sicherheiten anerkannt, ausgenommen Wiederverbriefungspositionen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, unter Vorbehalt von Artikel 59.
Art. 94 Standard-Sicherheitsabschläge
1 Für anerkannte finanzielle Sicherheiten nach den Artikeln 92 und 93 gelten die Standard-Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 4. Bei zusätzlichen anerkannten Sicherheiten nach Artikel 93, die nicht in Anhang 3 Ziffer 4 aufgeführt sind, gilt ein Standard-Sicherheitsabschlag von 30 Prozent.
2 Bei Währungsinkongruenz zwischen Forderung und Sicherheit gilt ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag von 8 Prozent.
3 Die Standard-Sicherheitsabschläge gelten unter folgenden Voraussetzungen:
a. tägliche Neubewertung der Forderungen und Sicherheiten;
b. tägliche Nachschusspflicht; und
c. zehntägige Haltedauer.
4 Setzen sich Sicherheiten aus einem Korb von Aktiven zusammen, so berechnet sich der Standard-Sicherheitsabschlag auf den Korb nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 5.
Art. 95 Anpassung der Sicherheitsabschläge
In folgenden Fällen berechnet sich der Sicherheitsabschlag nach Anhang 3 Ziffer 6.1:
a. bei übertägiger Neubewertung;
b. bei übertägiger Nachschusspflicht;
c. bei einer Mindesthaltedauer nach Artikel 96, die von der zehntägigen Haltedauer nach Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c abweicht.
Art. 96 Mindesthaltedauer
1 Für die Berechnung des Sicherheitsabschlags ist bei täglicher Nachschusspflicht folgende Mindesthaltedauer zu verwenden:
a. 5 Geschäftstage für Repo- und repoähnliche Geschäfte;
b. 10 Geschäftstage für andere Kapitalmarkttransaktionen, Lombardkredite und Derivate, unter Vorbehalt der Artikel 147 und 148;
c. 20 Geschäftstage für:1. Netting-Sets, die zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des vorangegangenen Quartals mehr als 5000 Geschäfte umfassten,
2. Netting-Sets und Transaktionen, die entweder mindestens ein Geschäft mit illiquiden Sicherheiten oder ein Derivat enthalten, das nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann.
2 Die Mindesthaltedauer für Netting-Sets und Transaktionen ist zu verdoppeln, wenn es in den letzten zwei Quartalen mehr als zwei Streitigkeiten über die Margenforderung gab, die länger andauerten als die sonst anwendbare Mindesthaltedauer. Bei nicht über zentrale Gegenparteien abgewickelten Derivattransaktionen, für welche die Anforderungen nach Ziffer 20 des Basler Mindeststandards zu den Margenanforderungen (MGN) in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt sind, fallen nur Streitigkeiten über die Nachschusszahlung in Betracht.
3 Für besicherte Kredite beträgt die Mindesthaltedauer bei täglicher Neubewertung 20 Geschäftstage.
Art. 97 Nach Risiko zu gewichtende Positionen
1 Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung richtet sich nach Anhang 3 Ziffer 2. Liegt eine Verrechnungsvereinbarung vor, so richtet sich die Berechnung nach Anhang 3 Ziffer 7.
2 Für qualifizierte Repo- und repoähnliche Geschäfte (Art. 89) mit wesentlichen Marktteilnehmern (Art. 88) kann die Bank die entsprechenden Sicherheitsabschläge gleich null Prozent setzen.
3 Wendet eine ausländische Aufsichtsbehörde eine Regelung im Sinn von Absatz 2 an für Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Staatspapieren, die von der Zentralregierung oder der Zentralbank dieses Lands emittiert wurden, so kann die Bank die entsprechenden Sicherheitsabschläge gleich null Prozent setzen.
4 Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
Art. 98 Als Sicherheiten anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen
1 Für nach Artikel 72f Absatz 2 ERV anerkannte verpfändete Vorsorgevermögen kann die Bank in Abweichung von den Artikeln 94–96 die Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 8 anwenden.
2 Banken der Kategorien 1–3 nach Anhang 3 BankV müssen bei übertägiger Neubewertung die Sicherheitsabschläge nach Anhang 3 Ziffer 6.2 anpassen.
3 Die Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen nach Risikominderung richtet sich sinngemäss nach Artikel 97 Absatz 1.
SR 952.02
Art. 99 Ausgeliehene oder als Sicherheit gestellte Wertpapiere
1 Leiht eine Bank ein Wertpapier aus oder stellt sie ein solches als Sicherheit, so ist der Forderungsbetrag nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 2 prozentual um den Standard-Sicherheitsabschlag zu erhöhen.
2 Fällt das Wertpapier weder unter Artikel 92 noch unter Artikel 93, so beträgt der Standard-Sicherheitsabschlag 30 Prozent.
3 Die Artikel 94–96 gelten sinngemäss.
Art. 100 Berücksichtigung von Verrechnungsvereinbarungen
1 Bilaterale Verrechnungsvereinbarungen, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte betreffen, können als risikomindernde Massnahme berücksichtigt werden, wenn sie bei Ausfall einer Partei:
a. der nicht ausfallenden Partei das Recht zuerkennen, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden oder glattzustellen;
b. die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus den Transaktionen ermöglichen, die gemäss dieser Vereinbarung beendet oder glattgestellt werden, einschliesslich des Werts von Sicherheiten, sodass die eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet;
c. die umgehende Veräusserung oder Verrechnung der Sicherheiten erlauben; und
d. einschliesslich der in den Buchstaben a–c genannten Rechte in jeder beteiligten Rechtsordnung durchsetzbar sind.
2 Die Verrechnung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Banken- und im Handelsbuch darf nur vorgenommen werden, wenn:
a. der Marktwert aller verrechneten Transaktionen täglich ermittelt wird; und
b. die für die Transaktionen genutzten Sicherungsinstrumente als finanzielle Sicherheiten im Bankenbuch anerkannt sind.
3 Die Berücksichtigung von Risikominderungen durch Verrechnungsvereinbarungen richtet sich nach Anhang 3 Ziffer 7.
Art. 101 Repo- und repoähnliche Geschäfte in Franken
Für Repo- und repoähnliche Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung auf Franken lautet, kann der unbesicherte Teil ohne Anwendung von Sicherheitsabschlägen ermittelt werden, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Gegenpartei ist ein wesentlicher Marktteilnehmer (Art. 88).
b. Das Repo- oder repoähnliche Geschäft wird automatisch über ein bewährtes elektronisches System abgewickelt, das operationelle Risiken und Erfüllungsrisiken eliminiert.
c. Die Transaktionen werden durch das System nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» abgewickelt.
d. Kredite und Sicherheiten werden durch das System mindestens zweimal täglich sowohl zu aktuellen Effekten- als auch zu Währungskursen bewertet; es wird umgehend die jeweilige Nettoposition berechnet und der Margenausgleich wird gleichentags automatisch durchgeführt.
e. Die vertraglichen Bestimmungen für das Repo- oder repoähnliche Geschäft sehen vor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Bar- oder Effektensicherheiten oder ihren Nachschusspflichten nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.
f. Beim Ausfall der Gegenpartei, insbesondere infolge Insolvenz oder Konkurs, besteht ein uneingeschränkter, rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf sofortige Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheiten.
g. Das verwendete System ist von der FINMA anerkannt.
h. Die für das Repo- oder repoähnliche Geschäft verwendeten Effekten sind von der Schweizerischen Nationalbank für Repo-Geschäfte zugelassen.
(Art. 62 Abs. 4 ERV)
1 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des Value-at-Risk-Modellansatzes richten sich nach den Ziffern 32.39 und 32.40 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV. Die Voraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten.
2 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Banken, die ein Marktrisikomodell nach Artikel 88 ERV anwenden, das die Bestimmung der Positionen nach Risikominderung bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften angemessen vornimmt.
Art. 103 Value-at-Risk-Modellansatz: Positionen nach Risikominderung
Banken, die den Value-at-Risk-Modellansatz anwenden, müssen die Positionen nach Risikominderung nach den Ziffern 32.39–32.41 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV berechnen.
Art. 104 Ausgefallene Positionen
(Art. 63 Abs. 3 Bst. e und Abs. 4 ERV)
1 Ausgefallene Positionen nach dem SA-BIZ sind Positionen, die:
a. nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 (RelV-FINMA) gefährdet sind;
b. nach Artikel 26 RelV-FINMA überfällig sind.
2 Die Gegenpartei und alle Positionen ihr gegenüber gelten als ausgefallen, sobald mindestens eine Position ausgefallen ist. Bei Ausfall einer Retailposition nach Artikel 71 ERV müssen die anderen Positionen gegenüber der Gegenpartei nicht als ausgefallen betrachtet werden.
SR 952.024.1
Art. 105 Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings
(Art. 63a ERV)
1 Die Bank muss in einer internen Weisung festlegen, nach welchen Kriterien sie die unwesentlichen Positionen nach Artikel 63a Absatz 2 ERV von der Sorgfaltsprüfung ausnimmt. Die Kriterien können nach Art der Position oder Gegenpartei unterschiedlich ausgestaltet werden.
2 Die Sorgfaltsprüfung muss sicherstellen, dass die verwendeten Ratings:
a. den Anforderungen nach Artikel 64 Absatz 1 ERV entsprechen;
b. aktuell und plausibel sind.
3 Die Plausibilität der Ratings ist zu beurteilen durch:
a. Vergleiche mit anderen verfügbaren Ratings; und
b. Auswertung von in der einschlägigen Fachpresse verfügbaren Informationen zur Position oder Gegenpartei, namentlich in der Form von Finanznachrichten sowie Markteinschätzungen zum Kreditrisiko der Position oder der Gegenpartei.
Art. 106 Multilaterale Entwicklungsbanken
(Art. 63 Abs. 4 dritter Satz ERV)
Die multilateralen Entwicklungsbanken nach Anhang 2 Ziffer 3.2 ERV, für die ein Risikogewicht von null Prozent angewendet werden kann, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 107 Vereinfachte Risikogewichtung bei Banken der Kategorie 3: unwesentliche Positionen
(Art. 69 Abs. 4 ERV)
Die Positionen einer Bank der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV sind dann unwesentlich und die Bank kann die vereinfachte Risikogewichtung nach Artikel 69 Absatz 4 ERV anwenden, wenn die Positionen gegenüber ausländischen Banken höchstens 5 Prozent des Totals aller Positionen nach Artikel 63 ERV betragen.
SR 952.02
Art. 108 Anforderungen an hochwertige Projektfinanzierungen
(Art. 70b Abs. 3 ERV)
Neben der Anforderung nach Artikel 70b Absatz 3 erster Satz ERV gelten für hochwertige Projektfinanzierungen die folgenden Anforderungen:
a. Das Unternehmen, das ein Projekt finanziert (Projektfinanzierungsgesellschaft), kann keine Handlungen vornehmen, die sich für die Schuldner nachteilig auswirken, und es verfügt über genügend Reserven oder hat andere Vorkehrungen getroffen, um den Liquiditäts- und Kapitalbedarf des Projekts auch im Notfall sicherzustellen.
b. Die Einnahmen der Projektfinanzierungsgesellschaft stammen in wesentlichem Umfang von einer Gegenpartei, die eine Zentralregierung, eine Zentralbank, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Unternehmen mit einem Risikogewicht von höchstens 80 Prozent ist.
c. Die Einnahmen der Projektfinanzierungsgesellschaft unterliegen einer Renditeregelung oder sind durch eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der Vertragspartner sichergestellt («Take-or-Pay-Vertrag»), oder die Projektfinanzierungsgesellschaft hat einen Anspruch auf die vertraglichen Zahlungen ihrer Vertragspartner, sofern das Projekt fertiggestellt ist und solange die Vertragsbedingungen erfüllt sind.
d. Die Vertragsbestimmungen bieten ein hohes Mass an Gläubigerschutz im Fall des Konkurses der Projektfinanzierungsgesellschaft und erlauben den Gläubigern, im Konkursfall die Kontrolle über die Projektfinanzierungsgesellschaft zu übernehmen.
e. Die Gegenpartei nach Buchstabe b oder mehrere andere Gegenparteien, die eine Zentralregierung, eine Zentralbank, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein Unternehmen mit einem Risikogewicht von höchstens 80 Prozent sind, schützen die Gläubiger vor Verlusten, die sich aus einer Beendigung des Projekts ergeben.
f. Alle Vermögenswerte und vertraglichen Forderungen, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, wurden an die Gläubiger verpfändet, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.
Art. 109 Grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert des Grundpfands
(Art. 72b Abs. 6 und 8 ERV)
Die Anforderung betreffend die vorsichtige Festlegung des Belehnungswerts des Grundpfands gilt als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 2023 für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite.
Die Richtlinien können im Internet kostenlos abgerufen werden unter:
www.finma.ch
> Dokumentation > Selbstregulierung > Selbstregulierungen.
(Art. 72c Abs. 3 und 4 ERV)
Die Minimalanforderungen betreffend den angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers und betreffend die angemessene Amortisation nach Artikel 72c Absatz 3 ERV gelten für eine Position als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 2023 betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen.
Die Richtlinien können im Internet kostenlos abgerufen werden unter:
www.finma.ch
> Dokumentation > Selbstregulierung > Selbstregulierungen.
(Art. 72d ERV)
Die Anforderungen betreffend die Tragbarkeit der vergebenen Kredite nach Artikel 72d Absatz 1 ERV gelten als erfüllt durch die systematische Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 13. Dezember 2023 für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite.
Die Richtlinien können im Internet kostenlos abgerufen werden unter:
www.finma.ch
> Dokumentation > Selbstregulierung > Selbstregulierungen.
Art. 112 Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards
(Art. 77 Abs. 2 und 5 ERV)
Für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings-based Approach, IRB) gelten die Ziffern 30–36 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zu beachten sind dabei die Ziffern 32.1 und 32.2 SRP in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 113 Verweise auf den Standardansatz
Verweist ein Basler Mindeststandard für den IRB auf die Regelungen des Standard-ansatzes nach den Ziffern 20–22 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, so sind die Regelungen über den SA-BIZ nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a ERV sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung anzuwenden.
Art. 114 Umrechnungskurs
1 Die in einem Basler Mindeststandard genannten Euro-Beträge sind mit einem Wechselkurs von 1.50 CHF/EUR in Franken umzurechnen.
2 Ausgenommen von einer Umrechnung ist der Schwellenwert nach Ziffer 30.34 Absatz 1 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 115 Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 50 Abs. 3 und 4 ERV)
1 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des IRB richten sich nach Ziffer 36 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV. Dabei gelten die folgenden Präzisierungen:
a. Die Bank muss über angemessene Ressourcen zur Sicherstellung eines ordentlichen Ratingsystembetriebs nach Ziffer 36.9 CRE verfügen.
b. Die dem Ratingsystem zugrunde liegende Informatik-Infrastruktur muss zweckmässig sein und dessen verlässliche Anwendung sicherstellen.
c. Das Ratingsystem muss, bezogen auf die spezifischen Aktivitäten der Bank, auf einem soliden Konzept beruhen und korrekt implementiert sein.
d. Die Bank muss ein Stresstestkonzept erstellen, das die Anforderungen nach den Ziffern 36.50–36.53 CRE und der Ziffer 32.1 SRP in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt, und entsprechende Stresstests durchführen.
2 Die Bank muss die Bewilligungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen.
Art. 116 Änderung von Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bank muss der FINMA und der Prüfgesellschaft jegliche Änderung von Sachverhalten melden, welche die Bewilligungsvoraussetzungen zur Anwendung des IRB betreffen, insbesondere Änderungen am Ratingsystem oder an der Risikopraxis.
2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die weitere Anwendung des IRB vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.
Art. 117 Einführung und Anwendungsbereich des IRB
Die Einführung und die Anwendung des IRB durch eine Bank richten sich nach den Ziffern 30.45–30.52 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 118 IRB-Stresstests
Die Bank übermittelt die Resultate der Stresstests regelmässig der FINMA. Die Resultate fliessen entsprechend Ziffer 32.1 SRP in der Fassung nach Anhang 1 ERV in die Bestimmung allfälliger zusätzlicher Eigenmittel nach den Artikeln 45 und 131b ERV ein.
Art. 119 Zuordnung zu den Positionsklassen
1 Nach dem IRB ist jede Position mit Kredit- oder Gegenpartei-Kreditrisiko wie folgt einer der nachstehenden Positionsklassen zuzuordnen:
a. Unternehmen: nach den Ziffern 30.6–30.16 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV;
b. Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen: nach Ziffer 30.17 CRE;
c. Banken: nach Ziffer 30.18 CRE;
d. Retail: nach den Ziffern 30.19–30.25 CRE;
e. angekaufte Retail- und Unternehmensforderungen: nach den Ziffern 30.27–30.31 CRE.
2 Instrumente mit Beteiligungscharakter sind der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe f ERV zuzuordnen und nach dem SA-BIZ zu behandeln.
Art. 120 Positionsklasse Unternehmen und Unterpositionsklasse hochvolatiler Renditeobjektfinanzierungen
1 Der Positionsklasse Unternehmen sind die Positionen nach den Ziffern 30.6–30.16 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV zuzuordnen.
2 Für die Unterpositionsklasse hochvolatiler Renditeobjektfinanzierungen (High Volatility Commercial Real Estate, HVCRE) nach den Ziffern 30.15 und 30.16 CRE gilt Folgendes:
a. Bei Objekten im Inland müssen die Banken die Positionen nach Ziffer 30.15 erster Punkt CRE nicht der Positionsklasse HVCRE zuordnen.
b. Bei Objekten im Ausland muss die Bank die von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden vorgegebenen HVCRE-Klassifikationen anwenden.
3 Die FINMA kann im Einzelfall festlegen, dass eine Bank bestimmte Positionen zur Finanzierung von Gewerbeliegenschaften im In- und im Ausland als HVCRE-Positionen klassifiziert.