1 Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des Expected-Positive-Exposure-Modellansatzes (EPE-Modellansatz) richten sich nach Ziffer 53 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
2 Bei Anwendung des EPE-Modellansatzes richtet sich die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Ziffer 53 CRE.
Art. 42
1 Der Standardansatz darf zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten mit dem vereinfachten Standardansatz oder dem EPE-Modellansatz kombiniert werden.
2 Der Marktwertansatz darf mit keinem anderen Ansatz kombiniert werden.
3 Bei der Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination der in Absatz 1 genannten Ansätze mit dem Marktwertansatz möglich, sofern dieser Ansatz von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Derivatpositionen angewendet wird.
Art. 43
1 Die nach Risiko gewichteten Positionen eines von der Bank im Bankenbuch gehaltenen Anteils an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV) entsprechen dem VKV‑Anteil in Prozent, multipliziert mit den gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des VKV.
2 Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil beträgt höchstens 1250 Prozent.
Art. 44 Voraussetzungen
1 Für die Anwendung des Look-Through-Ansatzes (LTA) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die Bank verfügt über die Finanzberichterstattung des VKV oder gleichwertige Informationen, die mindestens so häufig erstellt werden wie die Finanzberichterstattung der Bank und die es ihr ermöglichen, die nach Risiko gewichteten Positionen des VKV selber zu berechnen.
b. Die Informationen nach Buchstabe a über das VKV werden von einem unabhängigen Dritten, dem Verwahrer, der Depotbank oder der Fondsleitung mindestens alle zwei Jahre überprüft.
2 Die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn die Bank die nach Risiko gewichteten Positionen folgender VKV-Anteile selber und anhand der aktuellsten Daten berechnet:
a. VKV-Anteile, die sie als Depotbank selber hält; oder
b. VKV-Anteile, die von einer Fondsleitung herausgegeben wurden, die zur gleichen Finanzgruppe gehört wie die Bank.
3 Für die Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b ist der letzte verfügbare Bericht über das VKV im Zeitpunkt der Eigenmittelberechnung zu verwenden. Es ist weder eine Rechnungsprüfung noch eine aufsichtsrechtliche Prüfung der Berichte über das VKV erforderlich.
4 Verfügt die Bank nicht über die notwendigen Informationen zur Bestimmung der Risikogewichte nach dem LTA, so kann sie die Risikogewichte für ihre VKV-Anteile nach dem LTA durch einen Dritten bestimmen lassen. Sie muss die vom Dritten bestimmten Risikogewichte um 20 Prozent erhöhen.
5 Erfüllen nur Teile der einem VKV zugrunde liegenden Positionen die Voraussetzungen zur Anwendung des LTA, so darf dieser Ansatz nur auf diese Positionen angewendet werden. Auf die übrigen Positionen ist der Fallback-Ansatz (FBA) oder der vereinfachte Ansatz (VA) anzuwenden, nach den für den jeweiligen Ansatz geltenden Voraussetzungen.
Art. 45 Risikogewichtung
1 Die den VKV-Anteilen zugrunde liegenden Positionen sind nach dem LTA zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen zur Unterlegung des Kreditrisikos und des Gegenpartei-Kreditrisikos so zu behandeln, wie wenn sie direkt von der Bank gehalten würden.
2 Die Unterlegung des CVA-Risikos dieser Positionen mit Mindesteigenmitteln erfolgt im Rahmen der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für das Gegenpartei-Kreditrisiko, indem die zugehörigen Kreditäquivalente vor der Risikogewichtung mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.
Art. 46 Voraussetzungen
1 Die Bank kann den mandatsbasierten Ansatz (MBA) anwenden, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 44 Absätze 1–3 nicht erfüllt sind; und
b. sie über Informationen über die Verwaltung des VKV verfügt.
2 Die Informationen können aus dem massgebenden Vertrag, aus nationaler Regulierung oder aus sonstigen Offenlegungsberichten des VKV stammen.
3 Erfüllen nur Teile der einem VKV zugrunde liegenden Positionen die Voraussetzungen zur Anwendung des MBA, so darf dieser Ansatz nur auf diese Positionen angewendet werden. Auf die übrigen Positionen ist der FBA oder der VA anzuwenden, nach den für den jeweiligen Ansatz geltenden Voraussetzungen.
Art. 47 Nach Risiko gewichtete Positionen des VKV
Die nach Risiko gewichteten Positionen des VKV entsprechen nach dem MBA der Summe der drei folgenden Grössen:
a. den nach Risiko gewichteten Bilanzpositionen des VKV;
b. den nach Risiko gewichteten Positionen für Ausserbilanzgeschäfte und für Derivate des VKV, ausgenommen diejenigen nach Buchstabe c; und
c. den nach Risiko gewichteten Kreditäquivalenten für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen des VKV.
Art. 48 Nach Risiko gewichtete Bilanzpositionen des VKV
1 Für die Risikogewichtung der Bilanzpositionen des VKV ist anzunehmen, dass im grösstmöglichen Umfang in diejenigen Vermögenswerte investiert wird, die unter allen gemäss Mandat oder Regulierung erlaubten Anlagen die höchsten nach Risiko gewichteten Positionen erzeugen.
2 Kann dabei einer hypothetischen Position mehr als nur ein Risikogewicht zugeordnet werden, so ist das höchste anwendbare Risikogewicht zu verwenden.
Art. 49 Nach Risiko gewichtete Positionen für Ausserbilanzgeschäfte und für Derivate des VKV
1 Die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Ausserbilanzgeschäfte und für Derivate richtet sich sinngemäss nach Artikel 48.
2 Als Positionen sind die Nominalwerte der Ausserbilanzgeschäfte und der den Derivaten zugrunde liegenden Basiswerte zu verwenden.
3 Ist der Basiswert des Derivats unbekannt, so ist der maximale Nominalwert der Derivatposition zu verwenden. Ist dieser unbekannt, so ist er konservativ durch den gemäss Mandat maximal zulässigen Nominalwert von Derivaten zu schätzen.
Art. 50 Nach Risiko gewichtete Kreditäquivalente für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen des VKV
1 Die Kreditäquivalente für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen werden wie folgt berechnet und nach Risiko gewichtet:
a. Es werden die Kreditäquivalente für die Derivatpositionen berechnet, entweder nach dem Standardansatz nach Artikel 57 ERV oder nach einem der vereinfachten Ansätze nach Artikel 58 ERV; dabei sind folgende Anpassungen zu berücksichtigen:1. Sind die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nicht bekannt, so wird stattdessen die Summe der Brutto-Nominalwerte der Derivate im Netting-Set verwendet; der Multiplikator nach Artikel 10 beträgt 1.
2. Ist die Berechnung des potenziellen Wertanstiegs nach dem Standardansatz nicht möglich, so beträgt er 15 Prozent der Summe der Brutto-Nominalwerte der Derivate im Netting-Set.
b. Die Kreditäquivalente von Derivatpositionen, die der Eigenmittelanforderung zur Unterlegung des CVA-Risikos nach Artikel 77g ERV unterlägen, wenn diese Positionen von der Bank selbst gehalten würden, sind mit einem Faktor von 1,5 zu multiplizieren.
c. Der so berechnete Wert wird mit dem Risikogewicht der Gegenpartei multipliziert.
2 Bei VKV können Derivate bei der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen ausgenommen werden, wenn:
a. das VKV Derivate nur für Absicherungszwecke verwenden darf;
b. diese Derivate unwesentlich sind; und
c. der Absicherungseffekt nicht berücksichtigt wird.
Art. 51
1 Führt die Prüfung der Voraussetzungen für den LTA oder den MBA zu einem unverhältnismässigen Aufwand, so kann der Fallback-Ansatz (FBA) angewendet werden.
2 Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil nach dem FBA beträgt 1250 Prozent.
Art. 52 Banken, die den vereinfachten Ansatz anwenden können
1 Die Banken nach Artikel 59a Absatz 2 ERV können den vereinfachten Ansatz (VA) als Alternative zum FBA anwenden.
2 Positionen in Bezug auf VKV von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV sind im Sinn von Artikel 59a Absatz 2 Buchstabe a ERV unwesentlich, wenn der Buchwert der VKV-Anteile weniger als 1 Prozent des ohne Berücksichtigung der VKV-Anteile berechneten Totals aller übrigen nach Risiko gewichteten Positionen beträgt.
SR 952.02
Art. 53 Voraussetzungen
Für die Anwendung des VA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Für das VKV liegt ein Risikoindikator nach Anhang 9 Ziffer 4.2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019 vor.
b. Das VKV hält direkt oder indirekt höchstens unwesentliche Positionen in hochriskanten Verbriefungen.
SR 950.11
Art. 54 Risikogewichtung
Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil beträgt:
a. 300 Prozent, falls das VKV:1. direkt oder indirekt investiert in Instrumente mit Beteiligungscharakter nach Anhang 4 Ziffer 4 ERV von Unternehmen oder in Schuldverschreibungen von Unternehmen oder der öffentlichen Hand, und
2. höchstens unwesentliche andere Positionen als nach Ziffer 1 hält;
b. 500 Prozent bei allen übrigen Investitionen des VKV.
Art. 55
1 Die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen eines von der Bank im Bankenbuch gehaltenen Anteils an einem VKV, das einen Anteil an einem zweiten VKV hält, richtet sich nach den Abschnitten 1–5.
2 Die nach Risiko gewichteten Positionen für einen vom zweiten VKV gehaltenen Anteil an einem dritten VKV dürfen nur dann nach dem LTA berechnet werden, wenn der LTA auch zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für das zweite VKV angewendet wurde. Ansonsten ist der FBA anzuwenden.
3 Die Regelung nach Absatz 2 gilt sinngemäss für weitere VKV.
4 Banken, die den VA anwenden, dürfen in Abweichung von Absatz 2 bei Private-Equity-Fonds, die direkt in viele weitere Private-Equity-Fonds investieren, den MBA anwenden, ohne dass vorgängig auf den Anteil am investierenden Private-Equity-Fonds der LTA angewendet werden muss, wenn:
a. der Fonds ausschliesslich Aktienpositionen hat; und
b. die für die Anwendung des MBA erforderlichen Informationen zumindest alle zwei Jahre von Grund auf neu erhoben werden; in der Zwischenzeit kann quartalsweise auf die Veränderungen in den Investitionen des Fonds abgestellt werden.
5 Wird nach Absatz 4 der MBA auf Private-Equity-Fonds angewendet, so gilt Folgendes:
a. Die gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des Fonds entsprechen der Summe der nach Risiko gewichteten Positionen der einzelnen Investitionen.
b. Die nach Risiko gewichteten Positionen eines Fondsanteils entsprechen dem Fondsanteil in Prozent, multipliziert mit den gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des Fonds.
Art. 56 Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards
1 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Verbriefungen gelten die Ziffern 40–45 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zu beachten sind dabei die Ziffern 32.38–32.59 des Basler Mindeststandards zum aufsichtsrechtlichen Prüfprozess (SRP) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
2 Die spezielle Behandlung von Kreditumrechnungsfaktoren im Zusammenhang mit Barvorschüssen des Forderungsverwalters nach Ziffer 40.20 zweiter Punkt CRE ist nicht zulässig.
Art. 57 Voraussetzungen für die Anwendung des auf externen Ratings basierenden Ansatzes
Eine Bank, die die operativen Anforderungen nach den Ziffern 42.8–42.10 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt, kann den auf externen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (External Ratings-based Approach for Securitisations, SEC-ERBA) anwenden, wenn sie:
a. über angemessenes Fachwissen zur Beurteilung der Risiken von Verbriefungen und von zugehörigen Ratingmethoden verfügt;
b. die Risiken in Bezug auf Verbriefungen erfasst, begrenzt und überwacht; und
c. die externen Ratings für Verbriefungen einer angemessenen Sorgfaltsprüfung unterzieht.
Art. 58 Einbezug von Prüfgesellschaft und FINMA
1 Sehen die Basler Mindeststandards die Konsultation der Aufsichtsbehörde vor, so muss die Bank ihre Prüfgesellschaft mit einer Prüfung beauftragen. In den folgenden Fällen muss sie auch die FINMA informieren:
a. Es handelt sich um eine neuartige Verbriefungstransaktion.
b. Es ist nicht offensichtlich, dass es sich um eine Verbriefungstransaktion handelt.
c. Die Bank verwendet für Kreditrisiken allgemein und für Verwässerungsrisiken im Besonderen separate Wasserfallprinzipien zur Verlustverteilung nach Ziffer 44.13 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
2 Bei der Anwendung des auf interner Beurteilung basierenden Ansatzes für Verbriefungen (Internal Assessment Approach for Securitisations, SEC-IAA) ist Absatz 1 nicht anwendbar.
3 Erhält die Prüfgesellschaft Kenntnis von möglichen Mängeln in bankinternen Prozessen nach Ziffer 43.4 oder 44.8 CRE, so informiert sie umgehend die FINMA.
Art. 59 Behandlung erneut tranchierter Verbriefungen
In Präzisierung der Ausführungen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV müssen Positionen, die durch erneutes Tranchieren einer einzelnen Verbriefung erzeugt werden, nicht als Wiederverbriefung behandelt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das erneute Tranchieren führt nicht zu einer geringeren Transparenz hinsichtlich des Pools an Aktiven, die als Sicherheiten für die einzelne Verbriefung fungieren.
b. Es gibt keine zusätzlichen Korrelationsrisiken zu den bereits in diesem Pool an Aktiven vorhandenen.
c. Es gibt keine erhöhte Hebelwirkung in den neu erzeugten Tranchen.
Art. 60 Eigenmittelanforderungen
1 Bei der Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen müssen beide an der betreffenden Transaktion beteiligten Banken die entsprechenden Eigenmittelanforderungen einhalten.
2 Vermittelt eine Bank ein Repo- oder repoähnliches Geschäft zwischen einem Kunden und einem Dritten und garantiert sie gegenüber dem Kunden dafür, dass der Dritte seine Pflichten erfüllt, so muss sie die Eigenmittelanforderungen so erfüllen, wie wenn sie selbst die Hauptverpflichtete wäre.
3 Wendet eine Bank auf eine ihrer Positionen risikomindernde Massnahmen an, so entspricht die Eigenmittelanforderung für diese Position höchstens der Anforderung für die sonst identische Position ohne diese Massnahmen.
Art. 61 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung
1 Pro Position oder Teilposition kann höchstens eine risikomindernde Massnahme berücksichtigt werden.
2 Berücksichtigt das Risikogewicht einer Position bereits eine risikomindernde Mass-nahme, so darf diese nicht nochmals angewendet werden.
Art. 62 Aufteilung nach Laufzeiten
Setzt sich die risikomindernde Massnahme aus Teilen mit unterschiedlichen Laufzeiten zusammen, so ist die Absicherung entsprechend den Laufzeiten aufzuteilen.
Art. 63 Berücksichtigung aller zustehenden Zahlungen
Unabhängig davon, ob eine Bank auf das Emittenten- oder das emissionsspezifische Rating abstellt, ist sicherzustellen, dass das Rating alle Zahlungen berücksichtigt, die der Bank seitens des Emittenten zustehen.
Art. 64 Laufzeitinkongruenzen
1 Die Absicherung einer Position durch risikomindernde Massnahmen, deren Restlaufzeit kürzer ist als diejenige der Position (Laufzeitinkongruenz), darf ausser im einfachen Ansatz (8. Abschnitt) zur Reduktion der Eigenmittelanforderungen berücksichtigt werden, sofern:
a. die Ursprungslaufzeit des der Absicherung zugrunde liegenden Sicherungsvertrags mindestens ein Jahr beträgt; und
b. die Restlaufzeit der Absicherung über drei Monate beträgt.
2 Die Absicherung wird im Fall einer Laufzeitinkongruenz nach Anhang 3 Ziffer 1 berechnet.
3 Als Restlaufzeit der abgesicherten Position ist die Zeitspanne zu verwenden, nach deren Ablauf die Gegenpartei ihre Verpflichtungen, unter allfälliger Inanspruchnahme von aufschiebenden Fristen, spätestens erfüllt haben muss. Als Restlaufzeit der Absicherung muss die kürzest mögliche Restlaufzeit unter Berücksichtigung impliziter Optionen und Kündigungsrechte verwendet werden.
Art. 65 Allgemeine Voraussetzungen
Eine risikomindernde Massnahme kann bei der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen berücksichtigt werden, wenn:
a. eine abnehmende Kreditqualität der Gegenpartei oder mit ihr verbundener Parteien sich auf die Schutzwirkung der Massnahme nicht wesentlich mindernd auswirkt;
b. die mit den risikomindernden Massnahmen verbundenen oder daraus entstehenden Risiken angemessen durch das Risikomanagement der Bank erfasst werden;
c. zwischen der Kreditqualität nach Buchstabe a und den weiteren Risiken nach Buchstabe b keine wesentliche positive Abhängigkeit besteht;
d. für die Wirksamkeit der Massnahme nachweislich eine wohlfundierte und in allen beteiligten Rechtsordnungen durchsetzbare Rechtsgrundlage vorliegt; und
e. die Bank über angemessene Verfahren verfügt, um die Schutzwirkung der Massnahme zeitnah zu realisieren.
Art. 66
1 Die gesetzliche oder vertragliche Verrechnung von bilanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten, in Form von an eine Gegenpartei gewährten Krediten und von dieser Gegenpartei entgegengenommenen Einlagen, ist zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 erfüllt sind und die Bank:
a. jederzeit die verrechenbaren Kredite und Einlagen bestimmen kann; und
b. sowohl die Risiken im Zusammenhang mit dem Verfall der Positionen (Roll-off-Risiken) als auch die betroffenen Positionen auf einer Nettobasis überwacht und steuert.
2 Erfüllt die Bank diese Voraussetzungen, so kann sie die zu gewichtende Position auf Basis des Nettosaldos der Kredite und Einlagen bestimmen. Der Nettosaldo berechnet sich sinngemäss nach Anhang 3 Ziffer 2. Die Sicherheitsabschläge He und Hc sind in diesem Fall null, allfällige Währungs- und Laufzeitinkongruenzen sind jedoch zu berücksichtigen.
3 Der Sicherheitsabschlag für Währungsinkongruenzen richtet sich bei täglicher Neubewertung nach Artikel 94 Absatz 2. Bei übertägiger Neubewertung gilt Artikel 95 Buchstabe a sinngemäss, wobei die Mindesthaltedauer 10 Geschäftstage beträgt.
Art. 67 Anerkannte Gegenparteien
1 Als risikomindernd anerkannt sind Garantien der folgenden Gegenparteien, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners:
a. Zentralregierungen und Zentralbanken;
b. öffentlich-rechtliche Körperschaften;
c. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Internationaler Währungsfonds, Europäische Zentralbank, Europäische Union, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, Europäischer Stabilitätsmechanismus;
d. multilaterale Entwicklungsbanken;
e. Banken, Wertpapierhäuser, qualifizierte zentrale Gegenparteien und andere aufsichtsrechtlich regulierte Unternehmen des Finanzbereichs.
2 Ebenfalls als risikomindernd anerkannt sind Garantien juristischer Personen mit externem Rating, einschliesslich Mutter- und Tochtergesellschaften oder Konzerngesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sofern das Risikogewicht dieser Personen nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners. Für die Absicherung von Verbriefungspositionen sind die Garantien nur anerkannt, wenn diese Personen:
a. mindestens über ein Rating der Ratingklasse 4 nach Anhang 2 ERV verfügen; oder
b. zum Zeitpunkt der Kreditschutzabgabe mindestens über ein Rating der Ratingklasse 3 nach Anhang 2 ERV verfügen.
Art. 68 Anerkannte Garantien
1 Garantien sind als risikomindernd anerkannt, wenn sie zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Kreditrisiken sind im Umfang der Absicherung wirksam auf den Garantiegeber übertragen.
b. Der Garantievertrag begründet eine unmittelbare Forderung gegenüber dem Garantiegeber.
c. Der Garantievertrag umschreibt den Umfang der Absicherung klar und sichert ausdrücklich bestimmte Forderungen ab.
d. Bei Ausfall oder Zahlungsverzug der Gegenpartei ist der Garantiegeber gestützt auf den Garantievertrag verpflichtet, der Bank alle unter der Garantie zu leistenden Zahlungen zu leisten, sobald die Bank dies verlangt.
e. Der Garantievertrag erfüllt die folgenden Erfordernisse:1. Er ist formgültig und liegt auf Papier oder in elektronischer Form vor.
2. Er ist unwiderruflich.
3. Er ist unbedingt.
f. Der Garantiegeber haftet für alle vom Referenzschuldner zu erbringenden Zahlungen, die sich aus der zugrunde liegenden Referenzforderung ergeben.
2 Haftet der Garantiegeber nur für die Kapitalrückzahlung der zugrunde liegenden Referenzforderung, so müssen Zinsen und alle weiteren durch die Garantie nicht abgedeckten Zahlungsverpflichtungen als unbesichert behandelt werden.
Art. 69 Anerkannte Gegenparteien
Als risikomindernd anerkannt sind Kreditderivate der Gegenparteien nach Artikel 67, sofern deren Risikogewicht nicht grösser ist als dasjenige des Referenzschuldners.
Art. 70 Anerkannte Kreditderivate
Als risikomindernde Kreditderivate sind nur Kreditausfall-Swaps und Total-Return-Swaps anerkannt, deren Kreditschutz gleichwertig zu demjenigen von Garantien ist. Insbesondere müssen sie die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 65 und die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt sowie sinngemäss die Voraussetzungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a–e erfüllen.
Art. 71 Übereinstimmung von absichernder und abzusichernder Forderung
1 Mit der abzusichernden Forderung übereinstimmen müssen:
a. die Forderung, die zur Bestimmung des Abwicklungswerts oder der zu übertragenden Forderung dient; und
b. die Forderung, die zur Bestimmung der Kreditereignisse dient.
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Absicherung unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen nach diesem Abschnitt dennoch angerechnet werden, wenn:
a. der Emittent der abzusichernden Forderung identisch ist mit dem Referenzschuldner des Kreditderivats;
b. die zum Zweck der Bestimmung der Kreditereignisse oder zum Zweck der Abwicklung spezifizierten Forderungen gegenüber der abzusichernden Forderung gleich- oder nachrangig sind; und
c. eine rechtlich wirksame wechselseitige Ausfallklausel oder Vorfälligkeitsklausel eine effektive Übertragung der Kreditrisiken auf den Sicherungsgeber gewährleistet.
Art. 72 Anforderungen an den Vertrag
1 Im Derivatvertrag müssen insbesondere folgende Kreditereignisse aufgeführt sein, welche die Fälligkeit des Kreditderivats auslösen:
a. Verzug bei den vertraglich festgelegten Zahlungen aus den dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen, wobei die maximale Toleranzfrist im Derivatvertrag nicht länger sein darf als die Toleranzfrist der dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen;
b. Insolvenz des Referenzschuldners, insbesondere in der Form von Konkurs, Überschuldung oder sonstiger Zahlungsunfähigkeit, oder dessen dokumentiertes Eingeständnis, im Allgemeinen nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Zahlungen in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse;
c. Restrukturierung der dem Derivatvertrag zugrunde liegenden Forderungen durch Erlass oder Aufschub der Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gebühren mit Verlustfolge.
2 Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt, so kann die Absicherung unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen nach diesem Abschnitt dennoch angerechnet werden:
a. zu 100 Prozent der Absicherung, wenn:1. die abgesicherte Forderung gegenüber einem Unternehmen besteht,
2. Änderungen von Laufzeit, Nominalwert, Zinsen, Währung oder Rang der Forderung nur einstimmig beschlossen werden können,
3. das auf die Forderung anwendbare Konkursrecht die Reorganisation oder Restrukturierung und die ordentliche Abwicklung der Gläubigerforderungen ermöglicht;
b. zu 60 Prozent der Absicherung, wenn die Absicherung höchstens der Forderung entspricht;
c. zu 60 Prozent der Forderung, wenn die Absicherung grösser ist als die Forderung.
3 Die Zuständigkeit, zu bestimmen, ob ein Kreditereignis vorliegt, muss eindeutig einem oder mehreren Beteiligten zugewiesen sein, darf aber nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen. Der Vertrag muss dem Sicherungsnehmer das Recht einräumen, dem Sicherungsgeber das Eintreten eines Kreditereignisses anzuzeigen.
Art. 73 Total-Return-Swaps
Bei Total-Return-Swaps müssen zusätzlich:
a. die Referenzforderung und die abzusichernde Forderung identisch sein;
b. bei als Erträgen verbuchten Zahlungen des Sicherungsgebers entsprechende Anpassungen der Bewertung der abzusichernden Forderung erfolgen, entweder durch eine Reduktion des Fair Value oder durch eine Erhöhung der Wertberichtigungen.
Art. 74 Kreditderivate mit und ohne Barausgleich
1 Bei Kreditderivaten mit Barausgleich muss das Verfahren zur Bewertung der Referenzforderung so ausgestaltet sein, dass es:
a. den Zeitraum nach dem Eintreten eines Kreditereignisses, innerhalb dessen die Bewertung stattfinden muss, festlegt;
b. eine zuverlässige Schätzung des Verlusts erlaubt.
2 Bei Kreditderivaten ohne Barausgleich muss der Sicherungsnehmer im Fall eines Kreditereignisses die nach Derivatvertrag zu übertragenden Forderungen an den Sicherungsgeber übertragen können. Die Bedingungen der Forderungen müssen vorsehen, dass eine gegebenenfalls nötige Zustimmung zu einer derartigen Übertragung nicht ohne stichhaltige Gründe verweigert werden darf.
Art. 75 Laufzeit
Die Laufzeit des Kreditderivats darf erst nach Ablauf jeglicher Nachfristen enden, die für das Vorliegen eines Ausfalls infolge einer Nichtzahlung zu beachten sind.
Art. 76 Berechnung der Risikominderung
1 Erfüllt eine Garantie oder ein Kreditderivat die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt beziehungsweise nach dem 1. und 4. Abschnitt, so kann auf den abgesicherten Positionsteil statt des Risikogewichts der Gegenpartei das Risikogewicht des Sicherungsgebers angewendet werden (Substitutionsansatz).
2 Werden die Verluste beim Einsatz einer Garantie, die die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllt, oder beim Einsatz eines Kreditderivats, das die Voraussetzungen nach dem 1. und 4. Abschnitt erfüllt, anteilig zwischen der Bank und dem Sicherungsgeber geteilt, so reduzieren sich die Mindesteigenmittel der Bank im Umfang der Verlusttragung durch den Sicherungsgeber. Der unbesicherte Teil der Position ist mit dem Risikogewicht der Gegenpartei der Position zu gewichten. Auf den abgesicherten Teil der Position kann der Substitutionsansatz angewendet werden.
3 Mit 1250 Prozent zu gewichten ist der Positionsteil unterhalb der Grenze, unter der im Verlustfall keine Zahlung geleistet wird.
4 Die Bank kann entweder für die vorrangigen oder für die nachrangigen Tranchen einer Position eine Absicherung berücksichtigen, wenn:
a. sie nur einen Teil des Risikos einer Position in einer oder mehreren Tranchen auf einen oder mehrere Sicherungsgeber überträgt; und
b. das übertragene und das selbst getragene Risiko nicht gleichrangig sind.
5 Im Fall von Absatz 4 richtet sich die Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem 7. Kapitel für Verbriefungstransaktionen.
Art. 77 Reduktion der Risikominderung bei Währungsinkongruenz
Lauten abzusichernde Position und Absicherung auf unterschiedliche Währungen, so ist der abgesicherte Betrag nach der Formel in Anhang 3 Ziffer 3 zu berechnen.
Art. 78 Credit-Linked-Notes
Mit Barmitteln unterlegte Credit-Linked-Notes, die von der Bank gegen Forderungen im Bankenbuch emittiert wurden, können als mit Bareinlagen besicherte Position nach Artikel 85 behandelt werden, wenn die Credit-Linked-Notes die Voraussetzungen nach dem 1. und 4. Abschnitt erfüllen.
Art. 79 Interne Absicherungsgeschäfte
1 Wird die Absicherung einer Position im Bankenbuch mittels eines Kreditderivats mit der eigenen Handelsabteilung durchgeführt, so kann die Absicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Handelsabteilung die Absicherungstransaktion mit einer exakt gegenläufigen Transaktion an eine externe Gegenpartei weitergegeben hat.
2 Für die abgesicherte Forderung wird das Risikogewicht der externen Gegenpartei angewendet.
Art. 80 Lebensversicherungspolicen
Ungebundene Lebensversicherungen mit garantiertem Rückkaufswert, die auf das Leben der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder der Eltern, Geschwister, Kinder, der Ehepartnerin oder des Ehepartners der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers lauten, können im Umfang des Rückkaufswerts wie Garantien behandelt werden, wenn:
a. sie von einem Versicherungsunternehmen stammen, das von einer nach Artikel 6 ERV anerkannten Ratingagentur mit einem Rating der Ratingklasse 1, 2 oder 3 nach Anhang 2 ERV beurteilt wurde; und
b. die Voraussetzungen nach dem 1. und 3. Abschnitt erfüllt sind.