Art. 121 Positionsklasse Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen
Die Positionsklasse Zentralregierungen nach Ziffer 30.17 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV umfasst keine Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Art. 122 Positionsklasse Banken
Der Positionsklasse Banken sind die Positionen nach Ziffer 30.18 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV zuzuordnen.
Art. 123 Positionsklasse Retail
1 Für Positionen gegenüber natürlichen Personen besteht keine wertmässige Obergrenze im Sinn von Ziffer 30.20 erster Punkt CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
2 Positionen gegenüber Kleinunternehmen können gemäss den Vorgaben nach Ziffer 30.22 zweiter Punkt CRE der Positionsklasse Retail zugeordnet werden. Als Kleinunternehmen im Sinn von Ziffer 30.20 dritter Punkt CRE gelten Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von bis zu 15 Millionen Franken. Auf Antrag einer Bank kann die FINMA für die Einstufung als Kleinunternehmen auch einen anderen Indikator als den Jahresumsatz zulassen, insbesondere die Bilanzsumme.
3 Ungeachtet ihrer Höhe können Positionen gegenüber Personen, die als Selbststän-digerwerbende uneingeschränkt persönlich haften, der Positionsklasse Retail zugeordnet werden.
4 Die FINMA kann einer Bank gestatten, ihr ganzes Lombardkreditportfolio der Positionsklasse Retail zuzuordnen.
Art. 124 Unterpositionsklassen der Positionsklasse Retail
Innerhalb der Positionsklasse Retail sind die nachstehenden Positionen folgenden Unterpositionsklassen nach Ziffer 30.23 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV zuzuordnen:
a. Positionen mit Deckung in Form von Wohnliegenschaften und mit Deckung in Form von selbstgenutzten Gewerbeliegenschaften: der Unterklasse «residential mortgage loans»;
b. Positionen, die nicht der Unterklasse nach Buchstabe a zuzuordnen sind, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 30.24 CRE erfüllt sind: der Unterklasse «qualifying revolving retail exposures»;
c. verbleibende Positionen: der Unterklasse «all other retail exposures».
Art. 125 Unternehmen
1 Lautet der Jahresumsatz (Sales, S) von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Artikel 70 Absatz 3 ERV auf Franken, so ist die Korrelation R in Abweichung von Ziffer 31.8 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV nach der Formel in Anhang 6 zu berechnen.
2 Anstelle des Jahresumsatzes kann nach Ziffer 31.9 CRE die Bilanzsumme verwendet werden, sofern dieser Indikator zur Messung der Grösse des Unternehmens geeigneter ist.
Art. 126 Spezialfinanzierungen
1 Als Spezialfinanzierungen gelten:
a. Projektfinanzierungen;
b. Objektfinanzierungen;
c. Rohstoffhandelsfinanzierungen;
d. Finanzierung von Renditeliegenschaften; und
e. HVCRE.
2 Banken, welche die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem einfachen IRB (Foundation IRB, F-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV einhalten.
3 Banken, welche zudem die IRB-Mindestanforderungen an die Schätzung der Verlustquote und der Positionshöhe von HVCRE-Positionen erfüllen, können deren Risiko nach dem fortgeschrittenen IRB (Advanced IRB, A-IRB) gewichten. Dabei müssen sie die Voraussetzungen nach Ziffer 31.11 CRE einhalten.
4 Unter den Voraussetzungen nach Ziffer 33.4 CRE können für Spezialfinanzierungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste angewendet werden.
5 Für Positionen aus ausländischen HVCRE können die reduzierten Risikogewichte für unerwartete Verluste nur angewendet werden, wenn eine ausländische Aufsichtsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich:
a. eine HVCRE-Klassifikation nach Ziffer 30.16 CRE vorgegeben hat; und
b. die Anwendung reduzierter Risikogewichte nach Ziffer 33.7 CRE zugelassen hat.
Art. 127 Instrumente mit Beteiligungscharakter und VKV-Anteile
1 Instrumente mit Beteiligungscharakter sind nach dem SA-BIZ nach Risiko zu gewichten. Die Übergangsbestimmung nach Artikel 148g ERV findet keine Anwendung.
2 VKV-Anteile sind nach den Ziffern 60.18–60.20 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV nach Risiko zu gewichten.
Art. 128 Angekaufte Forderungen
1 Enthält ein Pool angekaufter Forderungen Einzelpositionen, die die Konzentrationslimite nach Ziffer 30.30 vierter Punkt CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV überschreiten, so sind die Mindesteigenmittel für das Risiko dieses Pools unter Verwendung des Bottom-up-Ansatzes nach Ziffer 34.4 CRE zu berechnen.
2 Die Konzentrationslimite liegt bei 150 000 Franken.
3 Die FINMA kann nach Ziffer 34.4 CRE einer Bank auf Antrag erlauben, bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen die Konzentrationslimite nicht überschritten ist, die Mindesteigenmittel für das Risiko des Ausfalls von Schuldnern unter Verwendung des Top-down-Ansatzes zu berechnen.
4 Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das Verwässerungsrisiko kann unter den Voraussetzungen nach Ziffer 34.8 zweiter Punkt Buchstabe c CRE statt der effektiven Laufzeit (Maturity, M) der angekauften Forderung eine Laufzeit von einem Jahr angewendet werden.
5 Die Sicherungsgeber, die nach Ziffer 34.12 CRE für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das Verwässerungsrisiko nach dem F-IRB anerkannt sind, richten sich nach Artikel 132.
Art. 129 Nachrangige Positionen
Als nachrangig im Sinn von Ziffer 32.7 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV gelten alle Positionen, für die aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie:
a. im Fall der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. weder mit Forderungen der Schuldnerin oder des Schuldners verrechnet noch aus ihren oder seinen Vermögenswerten sichergestellt werden.
Art. 130 Sicherheitsabschläge auf Repo- und repoähnlichen Geschäften
Für die Risikogewichtung von Repo- und repoähnlichen Geschäften gelten sinngemäss die Regeln für Sicherheitsabschläge zur Bestimmung des anrechenbaren Werts der finanziellen Sicherheiten nach dem umfassenden Ansatz (Art. 92–103).
Art. 131 Anerkannte physische Sicherheiten nach dem F-IRB
1 Folgende physische Sicherheiten sind unter den Voraussetzungen nach den Ziffern 32.8, 36.129-36.132 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV nach dem F-IRB anerkannt:
a. Mehrfamilienwohnliegenschaften im Inland, auch wenn es sich um Renditeliegenschaften handelt und sie als solche finanziert sind;
b. Mehrfamilienwohnliegenschaften im Ausland, falls die dort anwendbare Regulierung diese als Sicherheiten anerkennt.
2 Gewerbliche Renditeliegenschaften sind nicht als physische Sicherheiten anerkannt.
3 Die FINMA kann die Anerkennung anderer Arten physischer Sicherheiten nach den Ziffern 36.143–36.145 CRE bewilligen. Die Bank muss in diesem Fall regelmässig überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Art. 132 Anerkannte Sicherungsgeber bei Garantien und Kreditderivaten nach dem F-IRB
Als Sicherungsgeber nach dem F-IRB sind unter den Voraussetzungen nach Ziffer 32.23 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV anerkannt:
a. die Sicherungsgeber nach Artikel 67 Absatz 1;
b. Sicherungsgeber, für welche die Bank über ein internes Rating verfügt.
Art. 133 Allgemein
1 Banken, die den F-IRB anwenden, müssen die laufzeitabhängige Anpassung der Risikogewichte nach den Regeln des A-IRB vornehmen.
2 Positionen gegenüber Unternehmen unterliegen ausnahmslos der laufzeitabhängigen Anpassung der Risikogewichte.
3 Für Positionen ohne vereinbarte Laufzeit, die die Bank jederzeit unbedingt kündigen kann und die bei Kündigung innerhalb von höchstens zwölf Monaten zu begleichen sind, ist bei der Berechnung der laufzeitabhängigen Anpassung nach Ziffer 31.6 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV als effektive Laufzeit M ein Jahr zu verwenden. Für andere Positionen ohne vereinbarte Laufzeit und für Positionen, für die die effektive Laufzeit nicht in den Ziffern 32.44–32.54 CRE festgelegt wird, sind als effektive Laufzeit M 2,5 Jahre zu verwenden.
4 Ist die Bank nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand in der Lage, die effektive Laufzeit M nach Ziffer 32.47 CRE zu berechnen, so kann stattdessen die vertraglich vereinbarte Restlaufzeit der Position verwendet werden.
Art. 134 Für kurzfristige Positionen
Die Untergrenze von einem Jahr für die effektive Laufzeit M nach Ziffer 32.46 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV findet für folgende Positionen keine Anwendung:
a. Transaktionen nach den Ziffern 32.51 und 32.52 CRE;
b. Positionen aus Wertpapierfinanzierungs- und Derivatgeschäften, sofern:1. die Transaktionen auf besicherter Basis erfolgen,
2. diese Positionen täglich zu Marktwerten bewertet werden,
3. bei allfälliger Über- oder Unterdeckung gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung eine Bereinigung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der hinterlegten Werte erfolgt,
4. die Transaktionen durch Verwertung der Sicherheiten beendet werden, wenn die Nachschusspflicht innerhalb des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraums nicht erfüllt wird, und
5. die Transaktionen eine Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr haben und nicht Teil einer laufenden Finanzierung eines Schuldners durch die Bank sind;
c. Positionen gegenüber Banken aus Währungstransaktionen, sofern damit verbundene Abwicklungsrisiken durch ein geeignetes System ausgeschaltet sind;
d. Positionen aus elektronischen Überweisungen.
Art. 135 Erwarteter Verlust und Wertberichtigungen
1 Die Risikogewichte für den erwarteten Verlust von Spezialfinanzierungen, ausgenommen HVCRE-Positionen, können nach Ziffer 33.10 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV reduziert werden.
2 Die FINMA kann einer Bank, die sowohl den SA-BIZ als auch den IRB anwendet, gestatten, den Positionen Pauschalwertberichtigungen auf der Basis eines bankeigenen Verfahrens zuzuordnen. Dieses Verfahren muss zu einer angemessenen Zuordnung zu den nach dem entsprechenden Ansatz nach Risiko gewichteten Positionen führen und darf nicht primär darauf ausgerichtet sein, die anrechenbaren Eigenmittel zu maximieren.
3 Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten, die nach Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe b ERV vom Kreditäquivalent des entsprechenden Derivats abgezogen werden, gelten nicht als Wertberichtigungen im Sinn von Ziffer 35 CRE.
Art. 136 Mindestanforderungen an die Risikoquantifizierung
1 Unabhängig von der Art der Schuldnerin oder des Schuldners sind für die Frist des Zahlungsverzugs nach Ziffer 36.68 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV stets 90 Tage anzusetzen.
2 Für das Lombardkreditgeschäft kann die Bank in Abweichung von Ziffer 36.68 CRE Lombardkredite als ausgefallen betrachten, wenn:
a. der erzielbare Marktwert der vorhandenen Sicherheiten unter die Höhe des Lombardkredits gefallen ist;
b. die Position dadurch in Unterdeckung geraten ist; und
c. nicht bekannt ist, ob die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nachkommen kann, dies unwahrscheinlich ist oder vereinbarte Massnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung fehlgeschlagen sind.
3 Mit Zustimmung der FINMA kann eine Bank die für eine ausgefallene Position gebildeten Einzelwertberichtigungen, Rückstellungen und Teilausbuchungen als beste Schätzung für den erwarteten Verlust dieser Position im Sinn von Ziffer 36.86 CRE verwenden.
Art. 137 Handelsgeschäfte einer zentralen Gegenpartei mit einer anderen zentralen Gegenpartei
Wickelt eine zentrale Gegenpartei Handelsgeschäfte mit einer anderen zentralen Gegenpartei ab, so gilt diese zweite zentrale Gegenpartei als Clearing-Mitglied der ersten zentralen Gegenpartei. Die FINMA entscheidet, ob die Sicherheiten der zweiten zentralen Gegenpartei als Ersteinschusszahlung (Initial Margin) oder als Beitrag an den Ausfallfonds behandelt werden.
Art. 138 Mehrstufige Kundenbeziehung
1 Eine mehrstufige Kundenbeziehung liegt vor, wenn eine Partei Handelsgeschäfte mit einer zentralen Gegenpartei über zwischengeschaltete Institute abwickelt, indem sie Clearing-Dienstleistungen eines Instituts in Anspruch nimmt, das selber kein Clearing-Mitglied ist, sondern seinerseits Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds oder eines anderen Clearing-Kunden.
2 In einer solchen mehrstufigen Kundenbeziehung gilt das Institut, das der anderen Partei die Clearing-Dienstleistung anbietet, als Anbieter und die Partei, welche die Clearing-Dienstleistung in Anspruch nimmt, als Clearing-Kunde des Anbieters.
Art. 139 Ersteinschusszahlung
1 Als Ersteinschusszahlung gelten die Vermögenswerte, die das Clearing-Mitglied oder der Clearing-Kunde der zentralen Gegenpartei als Sicherheiten stellt zur Deckung allfälliger Forderungen der zentralen Gegenpartei gegenüber dem Clearing-Mitglied, die durch künftige Wertänderungen der Handelsgeschäfte nach Artikel 77b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV entstehen.
2 Die Ersteinschusszahlung schliesst auch allfällige vom Clearing-Mitglied oder vom Clearing-Kunden gestellte Sicherheiten ein, die den von der zentralen Gegenpartei verlangten Mindestbetrag übersteigen, wenn die zentrale Gegenpartei oder das Clearing-Mitglied verhindern kann, dass das Clearing-Mitglied oder der Clearing-Kunde diese Sicherheiten wieder abzieht.
3 Verwendet eine zentrale Gegenpartei die Ersteinschusszahlung, um Verluste durch Ausfall eines Clearing-Mitglieds auf die anderen Clearing-Mitglieder umzulegen, so wird diese als Beitrag an den Ausfallfonds nach Artikel 141 und nicht als Ersteinschusszahlung behandelt.
Art. 140 Nachschusszahlung
Als Nachschusszahlung gelten:
a. Vermögenswerte, die das Clearing-Mitglied der zentralen Gegenpartei auf täglicher oder untertäglicher Basis als Sicherheiten stellt zum Ausgleich von Wertänderungen seiner Handelsgeschäfte nach Artikel 77b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV;
b. Vermögenswerte, die der Clearing-Kunde der zentralen Gegenpartei direkt oder indirekt auf täglicher oder untertäglicher Basis als Sicherheiten stellt zum Ausgleich von Wertänderungen seiner Handelsgeschäfte nach Artikel 77b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV.
Art. 141 Ausfallfonds
Als Positionen gegenüber dem Ausfallfonds gelten die Vorfinanzierungen, Beiträge und Zusagen der Clearing-Mitglieder im Zusammenhang mit Verlustbeteiligungsvereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei.
Art. 142
1 Hält eine Bank Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, so muss sie diese Positionen überwachen und ihr höheres Management sowie die relevanten Ausschüsse auf Stufe Geschäftsleitung und Verwaltungsrat regelmässig über diese Positionen und die damit verbundenen Risiken informieren, insbesondere über:
a. Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber den einzelnen zentralen Gegenparteien;
b. allfällige Verpflichtungen als Clearing-Mitglied, insbesondere Beiträge an den Ausfallfonds und Nachschusspflichten.
2 Ist die Bank Clearing-Mitglied, so muss sie überdies ihre Eigenmittelausstattung mittels entsprechender Szenario-Analysen und Stresstests beurteilen. Darin einzubeziehen sind auch allfällige zukünftige Forderungen und Eventualverpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausfallfonds oder infolge Zahlungsverzugs oder Insolvenz eines anderen Clearing-Mitglieds, soweit die Bank für dessen Kunden Glattstellungstransaktionen gegenüber der zentralen Gegenpartei übernehmen oder ersetzen muss.
Art. 143 Verlust des Status als qualifizierte zentrale Gegenpartei
Erfüllt eine qualifizierte zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach Artikel 77a Absatz 2 ERV nicht mehr, so können die Mindesteigenmittel für Positionen gegenüber einer solchen qualifizierten zentralen Gegenpartei noch während längstens drei Monaten nach den Regeln für qualifizierte zentrale Gegenparteien berechnet werden. Die FINMA kann diese Frist im Einzelfall verkürzen.
Art. 144 Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften
1 Die Positionen aus Handelsgeschäften (Art. 77b Abs. 2 ERV) gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei sind nach folgenden Ansätzen zu berechnen, abhängig von der Art der Position:
a. nach dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem 2. Kapitel;
b. nach dem EPE-Modellansatz nach Artikel 41; oder
c. nach den Regeln für besicherte Geschäfte und risikomindernde Massnahmen nach dem 8. Kapitel.
2 Bei der Berechnung nach Absatz 1 gelten die im Rahmen dieser Ansätze anzuwendenden Mindesthaltedauern, mit folgenden Ausnahmen:
a. Die Mindesthaltedauer von 20 Geschäftstagen für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 ist nicht anwendbar, sofern weder Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 noch Artikel 96 Absatz 2 anwendbar sind.
b. Für Derivatpositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gilt eine Mindesthaltedauer von zehn Geschäftstagen.
3 Leistet die qualifizierte zentrale Gegenpartei keine Nachschusszahlungen oder behält sie erhaltene Nachschusszahlungen ungeachtet der Wertänderungen der Handelsgeschäfte zurück, ohne dass die Sicherheiten vor einer Insolvenz der qualifizierten zentralen Gegenpartei geschützt sind, so entspricht die Mindesthaltedauer für die entsprechenden Positionen der Restlaufzeit des Handelsgeschäfts, höchstens aber einem Jahr und mindestens zehn Geschäftstagen. Die Position ist als Derivatgeschäft ohne Margenausgleich zu behandeln.
Art. 145 Risikogewichtung für Positionen aus Handelsgeschäften
1 Ein Risikogewicht von 2 Prozent gilt für Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei, wenn das Clearing-Mitglied:
a. sie für seine eigenen Zwecke hält; oder
b. einem Kunden Clearing-Dienstleistungen anbietet und verpflichtet ist, dem Clearing-Kunden alle Verluste zu erstatten, die aufgrund von Wertänderungen der Handelsgeschäfte bei Ausfall der qualifizierten zentralen Gegenpartei entstehen.
2 Im Fall von Absatz 1 sind Sicherheiten, die das Clearing-Mitglied der qualifizierten zentralen Gegenpartei gestellt hat, nach den Artikeln 152 und 153 zu gewichten.
Art. 146 Getrennte Beiträge an den Ausfallfonds
Sind die Beiträge an den Ausfallfonds nach Produkttypen getrennt, so ist Ziffer 54.24 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV anwendbar.
Art. 147 Positionen eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden
Positionen aus Handelsgeschäften eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden sind als bilaterale Geschäfte zu behandeln, unabhängig davon, ob das Clearing-Mitglied die Leistungserfüllung garantiert oder als Finanzintermediär zwischen dem Clearing-Kunden und der zentralen Gegenpartei steht. Die Behandlung als bilaterale Geschäfte muss auch die Unterlegung des CVA-Risikos einschliessen.
Art. 148 Mindesthaltedauer
Berechnet ein Clearing-Mitglied die Mindesteigenmittel für Positionen aus Handelsgeschäften, die es gegenüber Clearing-Kunden hält, nach dem Standardansatz oder dem EPE-Modellansatz, so kann es eine Mindesthaltedauer von mindestens fünf Geschäftstagen anwenden. Die gleiche Mindesthaltedauer gilt auch für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko.
Art. 149 Sicherheiten
Erhält ein Clearing-Mitglied von einem Clearing-Kunden Sicherheiten und gibt es diese an die qualifizierte zentrale Gegenpartei weiter, so darf es diese Sicherheiten bei der Berechnung des Kreditäquivalents gegenüber seinem Clearing-Kunden berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die Positionen eines Anbieters gegenüber seinem Clearing-Kunden im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.
Art. 150 Positionen einer Bank, die sie als Clearing-Kunde eines Clearing‑Mitglieds hält
1 Ist eine Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, so gilt die Übertragbarkeit des Handelsgeschäfts im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds als gewährleistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die qualifizierte zentrale Gegenpartei identifiziert die zwischen ihr und dem Clearing-Mitglied für dessen Kunden durchgeführten Glattstellungstransaktionen als Kundengeschäfte.
b. Die durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten sind sowohl auf Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf Ebene der qualifizierten zentralen Gegenpartei von den Positionen und Vermögenswerten des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden getrennt gehalten, sodass die Sicherheiten des Clearing-Kunden geschützt sind:1. bei Ausfall des Clearing-Mitglieds;
2. bei Ausfall anderer Clearing-Kunden des Clearing-Mitglieds;
3. bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden.
c. Im Fall des Ausfalls des Clearing-Mitglieds besteht, abgesehen von allenfalls notwendigen Prozessschritten zur Rechtsdurchsetzung, kein rechtliches Hindernis für die Übertragung der durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten auf folgende Parteien:1. die zentrale Gegenpartei;
2. ein oder mehrere zahlungsfähige Clearing-Mitglieder;
3. den Clearing-Kunden selbst; oder
4. einen Bevollmächtigten des Clearing-Kunden.
d. Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c sind in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich gültig, bindend und notfalls auch gerichtlich durchsetzbar; der Clearing-Kunde muss dies regelmässig überprüfen.
e. Die Glattstellungstransaktionen des ausgefallenen oder insolventen Clearing-Mitglieds mit der qualifizierten zentralen Gegenpartei können von einem anderen Clearing-Mitglied, gestützt auf die relevanten rechtlichen, vertraglichen und administrativen Regelungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit via die qualifizierte zentrale Gegenpartei oder von dieser selbst abgewickelt werden, und die Positionen und Sicherheiten des Clearing-Kunden bei der qualifizierten zentralen Gegenpartei können zum Marktwert übertragen werden, ausser der Clearing-Kunde verlangt die Glattstellung der Positionen zum Marktwert.
2 Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 dürfen auch Positionen aus Handelsgeschäften eines Clearing-Kunden gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei nach den Artikeln 144 und 145 behandelt werden. Das Gleiche gilt für die Positionen eines Clearing-Kunden eines Anbieters gegenüber dem Anbieter im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.
3 Ist die Bank als Clearing-Kunde nicht gegen Verluste geschützt, die bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und eines anderen von dessen Clearing-Kunden entstehen, sind aber die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2 sowie c–e erfüllt, so kann die Bank ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied dennoch nach den Artikeln 144 und 145 behandeln, unter Anwendung eines Risikogewichts von 4 Prozent anstelle von 2 Prozent.
4 Ist die Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds und sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht erfüllt, so muss sie ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied als bilaterale Geschäfte behandeln und gegebenenfalls entsprechende Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos halten.
Art. 151 Geschäfte mit börsengehandelten Derivaten mit bilateraler Verrechnungsvereinbarung
1 Handelsgeschäfte mit börsengehandelten Derivaten zwischen einem Clearing-Mitglied und dessen Clearing-Kunde, die im Rahmen einer bilateralen Verrechnungsvereinbarung erfolgen, sind von beiden Parteien als ausserbörsliche Derivatgeschäfte zu behandeln.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Handelsgeschäfte zwischen Anbietern von Clearing-Dienstleistungen und deren Clearing-Kunden in mehrstufigen Kundenbeziehungen.
Art. 152 Berechnung der Mindesteigenmittel
1 Für Sicherheiten, die eine Bank als Clearing-Kunde oder Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gestellt hat, muss sie Mindesteigenmittel halten, wie wenn sie die Sicherheiten nicht gestellt hätte.
2 Sind die gestellten Sicherheiten gegenüber der Gegenpartei einem Insolvenzrisiko ausgesetzt, so muss die Bank zusätzliche Mindesteigenmittel halten für das Gegenpartei-Kreditrisiko gegenüber der Gegenpartei, die die Sicherheiten hält.
3 Zur Berechnung der zusätzlichen Mindesteigenmittel nach Absatz 2 sind die Buchwerte der gestellten Sicherheiten um die nach den Artikeln 94–96 berechneten Sicherheitsabschläge zu erhöhen. Die so berechneten Werte sind:
a. nach dem Standardansatz: zu CN und zu NICA nach Anhang 1 Ziffer 3 hinzuzuzählen;
b. nach dem EPE-Modellansatz: nach Artikel 41 entweder in die Simulation zu integrieren oder separat mit dem EPE-Faktor (alpha) nach Artikel 59 Absatz 2 ERV zu multiplizieren.
Art. 153 Risikogewichtung
1 Ein Risikogewicht von 2 Prozent gilt für Sicherheiten, die die qualifizierte zentrale Gegenpartei hält und die bei der Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 144 berücksichtigt sind. Hält die qualifizierte zentrale Gegenpartei die Sicherheiten für andere Zwecke, so sind die entsprechenden Risikogewichte anzuwenden.
2 Ein Risikogewicht von null Prozent gilt für Sicherheiten, die:
a. im Rahmen von Handelsgeschäften gestellt werden;
b. ein Clearing-Mitglied gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei stellt;
c. von einem Verwahrer gehalten werden; und
d. so gehalten werden, dass sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
3 Ein Risikogewicht von null Prozent gilt auch für Sicherheiten, die:
a. im Rahmen von Handelsgeschäften gestellt werden;
b. der Clearing-Kunde gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei, dem Clearing-Mitglied und anderen Clearing-Kunden stellt;
c. von einem Verwahrer gehalten werden; und
d. so gehalten werden, dass sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
4 Hält die qualifizierte zentrale Gegenpartei die Sicherheiten stellvertretend für den Clearing-Kunden und sind sie gegenüber der Gegenpartei einem Insolvenzrisiko ausgesetzt, so gelten folgende Risikogewichte:
a. 2 Prozent, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 150 Absatz 1 erfüllt sind;
b. 4 Prozent, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 150 Absatz 3 erfüllt sind.
5 Als Verwahrer gelten Personen, die Vermögenswerte verwahren, ohne Inhaber wirtschaftlicher Rechte an diesen Vermögenswerten zu sein, insbesondere Treuhänder, Vermittler, Pfandgläubiger und andere abgesicherte Gläubiger, sofern im Fall der Insolvenz oder des Konkurses des Verwahrers weder die Forderungen der Gläubiger des Verwahrers noch eine Aussetzung der Rückgabe der Vermögenswerte geltend gemacht werden können.
Art. 154
Die Bank muss insbesondere in folgenden Fällen prüfen, ob zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 77e ERV für Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erforderlich sind:
a. wenn durch Geschäfte mit einer zentralen Gegenpartei Positionen entstehen können, deren Risiko durch die Mindesteigenmittel unzureichend unterlegt ist;
b. wenn unklar ist, ob die zentrale Gegenpartei als qualifizierte zentrale Gegenpartei gilt oder nicht.
Art. 155 Mindesteigenmittel
1 Banken müssen keine Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos halten für:
a. Derivate, die direkt über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgewickelt werden;
b. Derivate, bei deren Abwicklung die Voraussetzungen nach Artikel 150 Absätze 1–3 erfüllt sind;
c. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte;
d. gruppeninterne Positionen, ausgenommen Positionen von international tätigen systemrelevanten Banken auf Stufe Einzelinstitut einer Bank nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben c und d ERV.
2 Nach Ziffer 50.5 Absatz 2 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR) in der Fassung nach Anhang 1 ERV kann die FINMA die Unterlegung des CVA-Risikos bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften anordnen.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 156 gelten für die Anwendung des Basisansatzes für das CVA-Risiko (BA-CVA) und des fortgeschrittenen Ansatzes für das CVA-Risiko (F-CVA) die folgenden Vorgaben der Basler Mindeststandards in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV:
a. Ziffer 50 MAR;
b. die Ziffern 25.30–25.34 des Basler Mindeststandards zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC); und
c. Ziffer 51.12 CRE.
Art. 156 Verwendung interner Ratings beim Basisansatz für das CVA-Risiko
1 Bei Anwendung des Basisansatzes für das CVA-Risiko dürfen für Positionen gegenüber Gegenparteien ohne externes Rating nur dann interne Ratings verwendet werden, wenn:
a. deren Verwendung im Rahmen des IRB nach Artikel 50 ERV bewilligt wurde; und
b. der bewilligte IRB diese Gegenparteien explizit abdeckt.
2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Bank für Positionen gegenüber Gegenparteien ohne externes Rating das Risikogewicht für Gegenparteien ohne Rating (not rated) nach Ziffer 50.16 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV anwenden.
Art. 157
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.