Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken.
Confederation · 952.033.21 · ordinance
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Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Kreditrisiken.
In dieser Verordnung gelten als: a. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Securities Financing Transactions): Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten; b. Darlehensgeschäfte mit Effekten: Wertpapierkredite mit regelmässigem Margenausgleich (Margin Lending); c. Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten: Wertpapierpensionsgeschäfte (Repurchase- und Reverse-Repurchase-Agreements) und Wertpapierleihgeschäfte (Securities Lending und Borrowing); d. Derivatgeschäfte mit Margenausgleich: Derivatgeschäfte, bei denen aufgrund einer Margenvereinbarung (Margin Agreement) in regelmässigen Zeitabständen Margenzahlungen aufgrund des Netto-Marktwerts der in der Margenvereinbarung eingeschlossenen Derivatkontrakte berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten werden, unter Vorbehalt allfälliger Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge; ausgenommen sind Transaktionen mit einseitigen Margenvereinbarungen, bei denen die Bank nur Sicherheiten leistet, aber nicht erhält; e. Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer: Transaktionen mit einem vertraglich vereinbarten Erfüllungs- oder Liefertermin, der nach dem früheren der beiden folgenden Termine liegt, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses:1. Termin gemäss Marktstandard für das betreffende Instrument, oder 2. fünf Geschäftstage; f. CVA-Risiko: Gefahr von Marktwertverlusten für die Bank durch Kreditbewertungsanpassungen (Credit Valuation Adjustment, CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Art. 48 Abs. 3 ERV).
1 Bei Anwendung des Standardansatzes zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) ist für jedes Netting-Set ein separates Kreditäquivalent (Exposure at Default, EAD) zu berechnen. 2 In den folgenden Fällen ist das Kreditäquivalent auf der Stufe der Margenvereinbarung zu berechnen: a. Die Margenvereinbarung umfasst mehrere Netting-Sets und die Margenzahlungen werden netto berechnet und ausgetauscht, ohne dass die Voraussetzungen für die Verrechnung nach Artikel 4 erfüllt sind. b. Sicherheiten, die ausserhalb einer Margenvereinbarung geleistet oder erhalten wurden, sind in Bezug auf mehr als ein Netting-Set anrechenbar. 3 Findet keine Verrechnung statt, so ist das Kreditäquivalent für jeden einzelnen Kontrakt zu berechnen. In diesem Fall ist der Kontrakt wie ein Netting-Set zu behandeln. 4 Als Netting-Set gilt eine Gruppe von zwischen zwei Parteien bestehenden Kontrakten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllen.
1 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Novationsklauseln oder anderen Formen der bilateralen Verrechnung, einschliesslich Close-Out-Netting, dürfen unter folgenden Voraussetzungen verrechnet werden: a. Die Bank verfügt über einen schriftlichen Vertrag mit der Gegenpartei, wonach bei deren Insolvenz, Konkurs oder Liquidation oder ähnlichen Umständen an die Stelle der Bruttoverbindlichkeiten und -forderungen eine einzige, sich aus dem Saldo der positiven und negativen Marktwerte der Einzeltransaktionen ergebende Nettoverbindlichkeit beziehungsweise -forderung tritt. b. Die Bank verfügt über ein schriftliches und wohlbegründetes Rechtsgutachten, wonach im Fall eines Rechtsstreits zu erwarten ist, dass die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften entscheiden, dass die Forderung oder Verbindlichkeit nach Buchstabe a ein Nettobetrag ist. c. Die Bank stellt mit geeigneten Massnahmen sicher, dass der Vertrag nach Buchstabe a umgehend an sich allenfalls verändernde gesetzliche Rahmenbedingungen angepasst wird. 2 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Ausstiegsklauseln (Walkaway-Klauseln) können nicht verrechnet werden.
1 Das Kreditäquivalent wird nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 1 berechnet. 2 Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf das Kreditäquivalent nach oben begrenzt werden durch das entsprechende Kreditäquivalent für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich. Alternativ dürfen Derivatgeschäfte mit Margenausgleich wie solche Geschäfte ohne Margenausgleich behandelt werden. 3 In folgenden Fällen darf das Kreditäquivalent gleich null gesetzt werden: a. bei Derivatgeschäften, deren Wiederbeschaffungswert nicht positiv werden kann und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind; b. bei kundenseitig an die Bank verkauften Call-Optionen auf Aktien, sofern sich die betreffenden Aktien im Depot der Kundin oder des Kunden bei dieser Bank befinden und während der Laufzeit der Optionen gewährleistet ist, dass die Aktien als Sicherheit verpfändet sind und kein Gegenpartei-Kreditrisiko gegenüber der Kundin oder dem Kunden besteht. 4 Für Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz verkauft und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent auf die Summe der ausstehenden Prämien beschränkt werden. 5 In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a und nach Absatz 4 darf die Bank diese Derivatgeschäfte von ihren rechtlichen Netting-Sets trennen und sie als einzelne Positionen ohne Verrechnung und ohne Margenausgleich behandeln.
1 Für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs, RC) nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2. 2 Für Derivatgeschäfte mit Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3.
Sind nicht alle Derivatgeschäfte eines Netting-Sets in der Margenvereinbarung eingeschlossen oder werden die Transaktionen im Netting-Set durch mehrere verschiedene Margenvereinbarungen besichert, so berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3; dabei sind zur Bestimmung der Schwellenwerte (Thresholds, TH) und Mindesttransferbeträge (Minimum Transfer Amounts, MTA) die Schwellenwerte beziehungsweise Mindesttransferbeträge sämtlicher Margenvereinbarungen zu summieren, die die Transaktionen im Netting-Set besichern.
1 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so erfolgt die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten abhängig davon, ob der Nettowert der Sicherheiten (Net Collateral Value, CN) (Art. 9) positiv oder negativ ist. 2 Bei positivem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 4. 3 Bei negativem Nettowert der Sicherheiten berechnen sich die Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 5.
1 Der Nettowert der Sicherheiten berechnet sich nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 6. 2 Bei Derivatgeschäften ohne Margenausgleich ist dabei für die Anpassung der Sicherheitsabschläge (Haircuts, H) nach Artikel 95 für NR die Laufzeit der Transaktion mit der längsten Laufzeit zu verwenden, höchstens jedoch 250 Tage; die maximale Höhe eines angepassten Sicherheitsabschlags ist auf 100 Prozent begrenzt. Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich ist für die Anpassung der Sicherheitsabschläge nach Artikel 95 für TM die Nachschuss-Risikodauer (Art. 15) zu verwenden. 3 Der Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten (Net Independent Collateral Amount, NICA) entspricht dem Nettobetrag der von der Gegenpartei gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten abzüglich der durch die Bank gestellten marktpreisunabhängigen Sicherheiten. 4 Als marktpreisunabhängige Sicherheiten gelten: a. die über die Nachschusszahlung (Variation Margin) hinausgehenden Sicherheiten; b. der in der Margenvereinbarung vereinbarte Unterlegungsbetrag (Independent Amount), sofern dieser von Marktpreisschwankungen unabhängig ist. 5 Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
1 Der potenzielle Wertanstieg (Potential Future Exposure, PFE) entspricht dem Produkt aus dem Multiplikator nach Anhang 1 Ziffer 7 und dem aggregierten Wertaufschlag des Netting-Sets nach dem 3. Abschnitt. 2 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets oder sind Sicherheiten in Bezug auf mehrere Netting-Sets anrechenbar, so ist für jedes Netting-Set ein separater potenzieller Wertanstieg zu berechnen. Die berechneten Werte sind zu addieren. 3 Im Fall nach Absatz 2 sind die Sicherheiten wie folgt den einzelnen Netting-Sets zuzuordnen: a. Bei positivem Nettowert der Sicherheiten müssen alle den Netting-Sets zugeordneten Teilbeträge positiv oder null sein. Die Beträge müssen prioritär den Netting-Sets mit positiven Wiederbeschaffungswerten bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts zugeordnet werden. b. Bei negativem Nettowert der Sicherheiten müssen alle den Netting-Sets zugeordneten Teilbeträge negativ oder null sein. Die Beträge müssen prioritär den Netting-Sets mit negativen Wiederbeschaffungswerten bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts zugeordnet werden. 4 Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 kann alternativ zu Absatz 3 der potenzielle Wertanstieg auf der Stufe der Margenvereinbarung berechnet werden, indem für jedes Netting-Set ein separater Wertaufschlag SN berechnet, die Summe der Wertaufschläge gebildet und auf diese der aggregierte Multiplikator, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 8, angewendet wird.
1 Der Wertaufschlag für ein Derivat basiert auf dem skalierten effektiven Nominalwert (SEN). 2 Der SEN ist für jedes einzelne Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht dem Produkt von: a. angepasstem Nominalwert (Art. 13); b. Maturitätsfaktor (Art. 14); c. aufsichtsrechtlichem Delta (Art. 16); d. Skalierungsfaktor (Art. 18). 3 Für ein einzelnes Derivatgeschäft ohne Verrechnung entspricht der Wertaufschlag dem absoluten Betrag des SEN.
1 Jedes Derivatgeschäft ist entsprechend seinen Basiswerten mindestens einer der folgenden Risikofaktorkategorien zuzuordnen: a. Zinsen; b. Währungen; c. Kreditderivate; d. Aktien; oder e. Rohstoffe, einschliesslich Gold. 2 Die Zuordnung erfolgt auf Basis desjenigen Basiswerts, der der primäre Risikotreiber ist. Hat ein Derivatgeschäft nur einen Basiswert, so erfolgt die Zuordnung direkt auf dessen Basis. Hat es mehrere Basiswerte, so bestimmt sich der primäre Risikotreiber aufgrund der Sensitivitäten des Derivats gegenüber diesen Basiswerten und der Volatilität dieser Basiswerte. 3 Komplexe Derivatgeschäfte mit mehreren gleichwertigen Risikotreibern müssen mehreren Risikofaktorkategorien zugeordnet werden. In diesem Fall ist für jede Risikofaktorkategorie ein separater SEN zu berechnen und in die Berechnung des potenziellen Wertanstiegs einzubeziehen.
1 Der angepasste Nominalwert ist für jedes Derivatgeschäft zu berechnen. Er entspricht: a. für Zins- und Kreditderivate: dem Produkt von Nominalwert und aufsichtsrechtlicher Duration, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 9; b. für Währungsderivate: dem in Franken umgerechneten Fremdwährungsbetrag; c. für Aktien- und Rohstoffderivate: dem Produkt von zugrunde liegender Anzahl von Einheiten und Marktwert einer Einheit; d. für Zins- und Kreditderivate mit variablem Nominalwert: dem durchschnittlichen Nominalwert; e. für Derivatgeschäfte, bei denen der Nominalwert mehrfach ausgetauscht wird: dem Nominalwert, multipliziert mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen; f. für Derivate, die auf die historische oder implizite Volatilität oder auf die Varianz eines Risikofaktors referenzieren (Volatilitätstransaktionen): dem vertraglichen Nominalwert multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz; g. für Total-Return-Swaps: dem ausstehenden nominalen Betrag des zugrunde liegenden Kredits. 2 Findet bei Währungsderivaten die Transaktion zwischen zwei Fremdwährungen statt, so gilt der grössere der beiden Beträge nach Umrechnung in Franken als angepasster Nominalwert. 3 Erzeugt die Struktur des Derivatgeschäfts eine Hebelwirkung, so gilt der Nominalwert einer gleichwertigen Transaktion ohne Hebelwirkung als angepasster Nominalwert. 4 Handelt es sich beim Nominalwert um eine Funktion von Basiswerten, so sind für die Berechnung des angepassten Nominalwerts die aktuellen Marktwerte dieser Basiswerte zu verwenden. 5 Nominalwerte in Fremdwährungen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.
1 Der Maturitätsfaktor berechnet sich: a. für Derivate ohne Margenausgleich: nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 10; b. für Derivate mit Margenausgleich: nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 11. 2 Die Restlaufzeit zur Berechnung des Maturitätsfaktors nach Absatz 1 Buchstabe a ist die längste Zeitdauer, innerhalb deren vertragliche Zahlungen aus der Transaktion fällig werden können. Ist eine Transaktion so gestaltet, dass an bestimmten Daten alle ausstehenden Forderungen und Verpflichtungen glattgestellt werden und die Kontraktparameter so angepasst werden, dass der Marktwert des Geschäfts an diesen Daten null ist, dann gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zum nächsten solchen Datum. 3 Der Maturitätsfaktor von Derivatgeschäften mit täglicher Abrechnung kann nach Absatz 1 Buchstabe a oder b berechnet werden. Wird er nach Absatz 1 Buchstabe a berechnet, so ist die Maturität (Maturity, M) gleich zehn Geschäftstage. 4 Umfasst eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets, so ist der Maturitätsfaktor für die Geschäfte in diesen Netting-Sets nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.
1 Die Nachschuss-Risikodauer (Margin Period of Risk, MPOR) ist der Zeitraum vom letzten Austausch von Sicherheiten zur Absicherung eines Netting-Sets, bestehend aus Geschäften mit einer Gegenpartei, deren Ausfall angenommen wird, bis zur Glattstellung dieser Geschäfte und der Wiederabsicherung des daraus resultierenden Marktrisikos. 2 Die Bank muss die MPOR für das Netting-Set schätzen. Liegt die Schätzung tiefer als die folgenden Untergrenzen, so sind diese als MPOR zu verwenden: a. 10 Geschäftstage: für bilateral abgewickelte Transaktionen mit täglichem Margenausgleich; b. 5 Geschäftstage: für Positionen mit täglichem Margenausgleich eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden, wenn das Clearing-Mitglied die Transaktionen über eine zentrale Gegenpartei abwickelt. 3 Erfüllt ein Netting-Set eine der Voraussetzungen nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2, so richtet sich die Untergrenze für die MPOR nach diesen Bestimmungen, unter Vorbehalt des folgenden Absatzes. 4 Kommt es infolge der Einstellung eines bisher verwendeten Referenzzinssatzes zu einer zeitweiligen Illiquidität von Derivaten oder Sicherheiten, die sich auf den neuen Referenzzinssatz beziehen, so kann längstens für ein Jahr nach Wegfall des alten Referenzzinssatzes auf eine Erhöhung der Mindesthaltedauer auf 20 Geschäftstage für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 verzichtet werden.
1 Für jedes Derivatgeschäft ist ein aufsichtsrechtliches Delta zu berechnen. 2 Für Optionen berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 12. 3 Für Tranchen aus Collateralized Debt Obligations (CDO-Tranchen) berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta: a. nach Anhang 1 Ziffer 13, wenn die Bank Kreditschutz kauft; b. nach Anhang 1 Ziffer 14, wenn die Bank Kreditschutz verkauft. 4 Als CDO-Tranche gelten alle Kreditderivate, bei denen sich der Kreditschutz auf eine Verlusttranche eines Pools von Referenzschuldnern erstreckt, insbesondere Nth‑to-Default-Swaps und Verbriefungstranchen. 5 Für übrige Derivate ist das aufsichtsrechtliche Delta: a. + 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers (Art. 12 Abs. 2) steigt; oder b. – 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers sinkt.
Die Skalierungsfaktoren, Korrelationen und Volatilitäten pro Basiswert richten sich nach der Tabelle in Anhang 1 Ziffer 15.
1 Der Skalierungsfaktor bestimmt sich nach der Risikofaktorkategorie, der das Derivat zugeordnet ist. 2 Der nach Absatz 1 bestimmte Skalierungsfaktor wird: a. halbiert: für Derivate, die auf die Differenz zweier verwandter Risikofaktoren referenzieren (Basistransaktionen); b. mit dem Faktor fünf multipliziert: für Volatilitätstransaktionen.
1 Hat ein nicht lineares Derivat das gleiche Auszahlungsprofil wie eine Kombination von mehreren europäischen Optionen, so ist das Derivat in die einzelnen europäischen Optionen aufzuteilen. Diese sind als separate Kontrakte zu behandeln, wobei auf eine entsprechende Aufteilung von Zinscaps in einzelne Caplets beziehungsweise von Zinsfloors in einzelne Floorlets verzichtet werden kann. 2 Werden dennoch Zinscaps in einzelne Caplets beziehungsweise Zinsfloors in einzelne Floorlets aufgeteilt, so entsprechen die Parameter S und T für jedes einzelne Caplet oder Floorlet der Dauer in Jahren vom Stichtag der Berechnung des Kreditäquivalents bis zum Anfangsdatum der Couponperiode und der Parameter E der Dauer in Jahren vom Stichtag der Berechnung des Kreditäquivalents bis zum Enddatum der Couponperiode. 3 Für binäre Optionen ist der SEN wie folgt zu berechnen: a. Die binäre Option ist als eine Kombination von je einer gekauften und einer verkauften europäischen Call-Option beziehungsweise je einer gekauften und einer verkauften europäischen Put-Option zu behandeln, die das Auszahlungsprofil der binären Option approximiert; die beiden europäischen Optionen müssen dabei den gleichen Basiswert und den gleichen Ausübungszeitpunkt wie die binäre Option aufweisen. b. Die Ausübungspreise (K) der beiden europäischen Optionen sind so zu wählen, dass der eine 95 Prozent und der andere 105 Prozent des Ausübungspreises der binären Option beträgt. c. Die Nominalwerte der beiden europäischen Optionen sind so zu wählen, dass bei einem Preis des Basiswerts, der kleiner als 95 Prozent beziehungsweise grösser als 105 Prozent des Ausübungspreises der binären Option ist, das Auszahlungsprofil der Kombination der europäischen Optionen dem Auszahlungsprofil der binären Option exakt entspricht. d. Für die beiden europäischen Optionen sind zwei separate SEN zu berechnen und von diesen SEN ist die Summe zu bilden. e. Der SEN der binären Option entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge, der mit minus eins multipliziert wird, falls die nach Buchstabe d berechnete Summe negativ ist:1. absoluter Betrag der Summe nach Buchstabe d; 2. absoluter Auszahlungsbetrag der binären Option.
1 Der aggregierte Wertaufschlag eines Netting-Sets berechnet sich wie folgt: a. Die SEN der Derivate eines Netting-Sets, mit Ausnahme der SEN von Derivaten in Form von Basistransaktionen und Volatilitätstransaktionen, werden nach den Artikeln 21–26 auf Stufe des Netting-Sets zu je einem Wertaufschlag pro Risikofaktorkategorie aggregiert. b. Die nach Buchstabe a berechneten Wertaufschläge werden addiert. 2 Die Wertaufschläge von Derivaten in Form von Basistransaktionen und Volatilitätstransaktionen sind nach Artikel 27 zu aggregieren. Die für diese Transaktionen zu berechnenden Wertaufschläge sind zum Wertaufschlag nach Absatz 1 hinzuzuzählen.
Sind nicht alle Derivatgeschäfte eines Netting-Sets in der Margenvereinbarung eingeschlossen oder werden die Transaktionen im Netting-Set durch mehrere verschiedene Margenvereinbarungen besichert, so berechnet sich der aggregierte Wertaufschlag des Netting-Sets wie folgt: a. Alle von keiner Margenvereinbarung erfassten Transaktionen im Netting-Set bilden ein Teil-Netting-Set. b. Alle von einer Margenvereinbarung erfassten Transaktionen im Netting-Set mit der gleichen Nachschuss-Risikodauer bilden ein Teil-Netting-Set. c. Für jedes Teil-Netting-Set ist sinngemäss nach diesem Abschnitt ein separater aggregierter Wertaufschlag zu berechnen. d. Die separaten aggregierten Wertaufschläge sind zu addieren.
1 Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Zinsen zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet: a. Die SEN der Zinsderivate werden nach Währungen getrennt anhand ihrer Endzeit einem der folgenden Laufzeitbänder zugeordnet:1. Laufzeitband 1: Endzeit kürzer als 1 Jahr; 2. Laufzeitband 2: Endzeit zwischen 1 und 5 Jahren; 3. Laufzeitband 3: Endzeit über 5 Jahre. b. Pro Währung werden die SEN innerhalb eines Laufzeitbands durch Addition vollständig verrechnet und bilden damit die laufzeitbandspezifischen SEN1, SEN2 und SEN3. c. Pro Währung werden die laufzeitbandspezifischen SEN1, SEN2 und SEN3 nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 16 partiell verrechnet und bilden damit den währungsspezifischen Wertaufschlag. 2 Alternativ zur partiellen Verrechnung können pro Währung auch die absoluten Beträge von SEN1, SEN2 und SEN3 addiert werden. 3 Die währungsspezifischen Wertaufschläge werden addiert. 4 Inflationsderivate können als Zinsderivate behandelt werden. Bei der Aggregation der Wertaufschläge dürfen Inflationsderivate der gleichen Währung untereinander, nicht aber mit den übrigen Zinsderivaten verrechnet werden. Der für Inflationsderivate berechnete Wertaufschlag pro Währung ist zum Wertaufschlag pro Währung der übrigen Zinsderivate zu addieren.
Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Währungen zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet: a. Die SEN der Währungsderivate werden nach Währungspaaren getrennt durch Addition vollständig verrechnet. b. Die absoluten Beträge der verrechneten SEN eines jeden Währungspaars werden addiert.
Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Kreditderivate zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet: a. Die SEN von Kreditderivaten mit dem gleichen Referenzschuldner oder von Kreditderivaten mit dem gleichen Index als Basiswert werden durch Addition vollständig verrechnet. b. Die nach Buchstabe a berechneten SEN für alle Kreditderivate werden nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 17 partiell verrechnet.
Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Aktien zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet: a. Die SEN von Aktienderivaten mit dem gleichen Einzeltitel oder Index als Basiswert werden durch Addition vollständig verrechnet. b. Die nach Buchstabe a berechneten SEN für alle Aktienderivate werden nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 18 partiell verrechnet.
1 Für die Berechnung des Wertaufschlags für die der Risikofaktorkategorie Rohstoffe zugeordneten Derivate des Netting-Sets sind die Wertaufschläge nach Rohstoffgruppe zu berechnen. Die Rohstoffderivate sind den folgenden Gruppen zuzuordnen: a. Energie; b. Metalle; c. landwirtschaftliche Erzeugnisse; und d. übrige Rohstoffe. 2 Banken müssen die Rohstoffgruppen anhand von Rohstofftypen und entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit angemessen weiter unterteilen. Bei wesentlichen Basisrisiken sind diese Rohstofftypen weiter zu verfeinern. 3 Der Wertaufschlag pro Rohstoffgruppe wird wie folgt berechnet: a. Für Rohstoffderivate mit einem Basiswert, der der gleichen Rohstoffgruppe und dem gleichen Rohstofftyp entspricht, werden die SEN durch Addition vollständig verrechnet. b. Die nach Buchstabe a berechneten SEN werden für alle Rohstoffderivate innerhalb derselben Rohstoffgruppe nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 19 partiell verrechnet. 4 Die nach Absatz 3 Buchstabe b berechneten SEN werden addiert.
1 Basistransaktionen können untereinander verrechnet werden, wenn sie sich auf die gleiche Basis von Risikofaktoren beziehen und auf die gleiche Währung lauten. Für jede Basis wird ein separater Wertaufschlag berechnet und zu den übrigen Wertaufschlägen addiert. 2 Zins-Basistransaktionen, die auf die gleiche Basis referenzieren, insbesondere Zinsswaps mit beidseitig variablen Zinssätzen, werden in folgender Reihenfolge verrechnet: a. innerhalb eines jeden Laufzeitbands nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und b vollständig; und b. anschliessend über die drei Laufzeitbänder hinweg nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c partiell. 3 Alternativ zur partiellen Verrechnung können pro Währung auch die absoluten Beträge von SEN1, SEN2 und SEN3 addiert werden. 4 Übrige Basistransaktionen mit gleicher Basis sind vollständig zu verrechnen. Der Wertaufschlag pro Basis entspricht dem absoluten Betrag des innerhalb dieser Basis vollständig verrechneten SEN. 5 Volatilitätstransaktionen können mit anderen Volatilitätstransaktionen verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt nach den Regeln für die Verrechnung von Transaktionen innerhalb der verschiedenen Risikofaktorkategorien nach den Artikeln 22–26.
1 Derivatpositionen von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV) sind im Sinn von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b ERV unwesentlich, wenn: a. die nach Risiko gewichteten Positionen in Derivaten, einschliesslich des Zwölfeinhalbfachen der Eigenmittelanforderung zur Unterlegung des CVA-Risikos, höchstens 3 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen der Bank nach Artikel 42a ERV betragen; und b. die Bank Derivatpositionen ausschliesslich zur Absicherung eigener Zins- und Währungsrisiken im Rahmen ihres Treasury Managements einsetzt oder solche Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen hält. 2 Steigt bei einer Bank der Kategorie 3, die den vereinfachten Standardansatz (VSA‑CCR) oder den Marktwertansatz verwendet, der Anteil der nach Risiko gewichteten Positionen in Derivaten auf über 3 Prozent, aber nicht höher als 5 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42a ERV, so darf sie den vereinfachten Standardansatz oder den Marktwertansatz weiterverwenden, wenn sie mittels Analyse oder Berechnung zeigen kann, dass: a. dies nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Eigenmittelanforderungen im Vergleich zum Standardansatz führt; und b. sie die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b weiterhin erfüllt. 3 Banken, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllen, müssen innert Jahresfrist den Standardansatz anwenden. SR 952.02
1 Bei Anwendung des vereinfachten Standardansatzes gelten für die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten die Bestimmungen über den Standardansatz nach Artikel 57 ERV und nach dem 2. Kapitel der vorliegenden Verordnung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen. 2 In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 werden alle Derivatgeschäfte als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 6 Absatz 1 behandelt.
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 kann der Wertaufschlag für binäre Optionen nach den Artikeln 11 und 19 Absatz 1 berechnet werden.
Verfügt die Bank bei der Berechnung des Maturitätsfaktors nur über die Informationen zu den einzelnen Laufzeitbändern, nicht jedoch über die Restlaufzeit selbst, so gilt in Abweichung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 10 als Maturität M derjenige Wert, der der Obergrenze des Laufzeitbands entspricht. Für das oberste Laufzeitband sind 20 Jahre als Maturität anzusetzen.
1 In Abweichung von Artikel 16 berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta wie folgt: a. Für Positionen einer Risikofaktorkategorie, die nicht nach dem Standardansatz behandelt werden, werden die Wertaufschläge nicht verrechnet und das aufsichtsrechtliche Delta entspricht dessen absoluten Betrag, unabhängig davon, ob es sich um eine Long- oder eine Shortposition handelt. b. Für Optionen darf das aufsichtsrechtliche Delta alternativ zur Berechnung nach Artikel 16 Absatz 2 und Anhang 1 Ziffer 12 auf den Betrag eins gesetzt werden. 2 Die Abweichung nach Absatz 1 Buchstabe a entfällt bei denjenigen Risikofaktorkategorien, bei denen die einzige Vereinfachung darin besteht, dass alle Positionen in der Risikofaktorkategorie als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 29 Absatz 2 behandelt werden.
1 In Abweichung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a muss der Skalierungsfaktor nicht halbiert werden für Basistransaktionen mit den Basiswerten Währungen, Aktien, Kreditderivate und Rohstoffe. 2 In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 9 kann für Zins- und Kreditderivate die Startzeit S gleich null gesetzt und als Endzeit E die Restlaufzeit verwendet werden. 3 In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b gilt für Volatilitätstransaktionen: a. Der angepasste Nominalwert muss nicht dem vertraglichen Nominalwert, multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz, entsprechen. b. Der Skalierungsfaktor muss nicht mit dem Faktor fünf multipliziert werden.
1 In Abweichung von Artikel 20 gelten für die Aggregation der Wertaufschläge bei Positionen einer Risikofaktorkategorie, die nicht nach dem Standardansatz behandelt werden, folgende Annahmen: a. Zinsderivate sind in Franken ausgestellt. b. Kreditderivate beziehen sich auf den gleichen Referenzschuldner. c. Aktienderivate beziehen sich auf den gleichen Emittenten. d. Bei den Rohstoffderivaten handelt es sich um Derivate auf Metall und sie beziehen sich auf das gleiche Metall. 2 Die Abweichung nach Absatz 1 entfällt bei denjenigen Risikofaktorkategorien, bei denen die einzige Vereinfachung darin besteht, dass alle Positionen in der Risikofaktorkategorie als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 29 Absatz 2 behandelt werden.
In Abweichung von Artikel 17 können folgende aufsichtsrechtlichen Parameter verwendet werden: a. für Aktienderivate mit einem Index als Basiswert: die Parameter von Einzeltiteln; b. für sämtliche Kreditderivate, unabhängig vom Basiswert: die Parameter eines Referenzschuldners mit Rating BB.
1 Bei Anwendung des Marktwertansatzes ist für jedes Netting-Set nach Artikel 3 Absatz 4 das Kreditäquivalent nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 1 zu berechnen. 2 Für Derivatgeschäfte, deren Wiederbeschaffungswert nicht positiv werden kann und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent gleich null gesetzt werden. 3 Für Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz verkauft und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent auf die Summe der ausstehenden Prämien beschränkt werden. 4 Durch die Bank gestellte Sicherheiten müssen nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.
1 Die Derivate sind anhand ihres Basiswerts folgenden Kategorien zuzuordnen: a. Zinsen; b. Währungen und Gold; c. Aktien; d. Edelmetalle, ohne Gold; e. übrige Rohstoffe; f. Kreditderivate mit Referenzforderung der Kategorie «Zentralregierungen und Zentralbanken» oder «qualifizierte Zinsinstrumente» nach Anhang 5 ERV; g. Kreditderivate mit Referenzforderung der Kategorie «Übrige» nach Anhang 5 ERV. 2 Lässt sich ein Derivat aufgrund seines Basiswerts nicht eindeutig einer der Kategorien nach den Buchstaben a–g zuordnen, so ist es wie ein Derivat auf übrige Rohstoffe zu behandeln.
Der Wertaufschlag für Derivate berechnet sich durch Multiplikation des Satzes für den Wertaufschlag (Art. 39) mit dem Nominalwert des Derivats. Erzeugt die Struktur des Derivatgeschäfts eine Hebelwirkung auf den Nominalwert oder wird dieser dadurch vergrössert, so muss der Satz für den Wertaufschlag mit dem tatsächlichen Nominalwert multipliziert werden, unter Berücksichtigung der Hebelwirkung oder der Vergrösserung.
1 Der Satz für den Wertaufschlag bestimmt sich in Abhängigkeit vom Basiswert des Derivats, von dessen Restlaufzeit sowie davon, ob ein täglicher Margenausgleich stattfindet oder nicht. Er richtet sich nach der Tabelle in Anhang 2 Ziffer 2. 2 Für Derivate mit täglichem Margenausgleich gelten die reduzierten Sätze für den Wertaufschlag nach Anhang 2 Ziffer 2, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Netting-Set umfasste zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des vorangegangenen Quartals höchstens 5000 Geschäfte. b. In den letzten zwei Quartalen gab es nicht mehr als zwei Streitigkeiten über die Margenforderung, die länger andauerten als die sonst anwendbare Haltedauer; es gilt im Übrigen Artikel 96 Absatz 2. c. Das Netting-Set enthält nur ohne Weiteres ersetzbare Derivate und liquide Sicherheiten. 3 Bei First-to-Default-Swaps bestimmt sich der Satz für den Wertaufschlag in Abhängigkeit von der riskantesten im Portfolio enthaltenen Referenzforderung. Für Second- und Nth-to-Default-Swaps ist die zweitriskanteste beziehungsweise die N-t-riskanteste Referenzforderung massgebend. 4 Für Derivate, bei denen der Nominalwert mehrfach ausgetauscht wird, sind die Sätze für den Wertaufschlag mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen zu multiplizieren. 5 Ist ein Derivat so strukturiert, dass an bestimmten Daten alle ausstehenden Forderungen und Verpflichtungen glattgestellt werden und die Kontraktparameter so angepasst werden, dass der Marktwert des Derivats an diesen Daten null ist, dann gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zum nächsten solchen Datum. Bei Zinsderivaten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr, die diese Kriterien erfüllen, besteht für den Satz für den Wertaufschlag eine Untergrenze von 0,5 Prozent. 6 Für Floating/Floating-Zinsswaps in einer einzigen Währung beträgt der Satz für den Wertaufschlag null Prozent.
1 Der Netto-Wertaufschlag für ein Netting-Set berechnet sich nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 3. 2 Bei einem einzelnen Kontrakt entspricht der Netto-Wertaufschlag dem Wertaufschlag des Derivats.