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6 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
1 Mit der Jubiläumsausschüttung der Schaffhauser Kantonalbank
an die Stadt Schaffhausen sowie Leistungen Dritter zur Attraktivierung der Altstadt wird ein Fonds für die Attraktivierung und Entwicklung der Stadt Schaffhausen (Stadtentwicklungsfonds) gebildet. Mit
dem Fonds sollen zukunftsweisende Projekte gefördert werden,
welche die Lebensqualität in der Stadt Schaffhausen und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Stadt Schaffhausen
durch eine gezielte Förderung von Initiativen, Programmen und
Projekten erhöhen.
2 Dem Fonds können vom Volk, vom Grossen Stadtrat oder vom
Stadtrat im Rahmen der jeweiligen verfassungsmässigen Ausgabekompetenzen weitere Mittel zugewiesen werden.
3 Vermögenszuwendungen an die Stadt können vom Stadtrat dem
Fonds zugewiesen werden, wenn dies dem erkennbaren Willen der
Zuwenderin oder des Zuwenders entspricht.
4 Das Fondsvermögen wird verzinst; die Erträge des Fonds verbleiben im Fondsvermögen.
Zweck und
Mittel
Stadtentwicklungsfonds 4500.1
Propose a changeArt. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
1 Aus dem Vermögen und den Erträgen des Fonds können Leistungen in Form von Investitions- und Betriebsbeiträgen, Zinskostenzuschüssen oder Darlehen gewährt werden für:
a) Vorhaben der Stadt, die für die nachhaltige Entwicklung von
Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in der Stadt Schaffhausen
von grosser Bedeutung sind;
b) Vorhaben anderer Trägerschaften, die für die nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in der Stadt
Schaffhausen von grosser Bedeutung sind;
c) Vorhaben zur Stärkung der überkommunalen Zusammenarbeit
und zum Aufbau und zur Stärkung von Verbundlösungen im
Interesse einer zeitgemässen Aufgabenteilung zwischen den
Gemeinden und zwischen Kanton und Gemeinden.
2 Den Vorhaben muss ein klares Konzept sowie bei Beiträgen nach
Abs. 1 lit. b und c eine definierte Trägerschaft zugrunde liegen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
Propose a changeArt. 3
1 Die Gewährung von Beiträgen an Vorhaben anderer Trägerschaften wird mit den Leistungsempfängern in einer Vereinbarung geregelt, welche die gegenseitigen Verpflichtungen festhält.
2 Förderungsmassnahmen werden von Auflagen abhängig gemacht.
3 Zu Unrecht bezogene Förderungsmassnahmen sind mit Zins zurückzuerstatten. Ebenso sind ausgerichtete Förderungsmassnahmen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht
vollständig eingehalten werden.
Propose a changeArt. 4
1 Der Grosse Stadtrat bewilligt mit dem Voranschlag oder im Rahmen einer separaten Vorlage gestützt auf ein Projekt- und/oder
Massnahmenprogramm die aus dem Stadtentwicklungsfonds zur
Verfügung stehenden Mittel.
2 Der Stadtrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Mittel über
den Einsatz der Mittel für die einzelnen Vorhaben. Er erstattet dem
Grossen Stadtrat mit der Vorlage der Rechnung jährlich Bericht
über die verwendeten Mittel, die getroffenen Massnahmen und die
erzielten Auswirkungen.
Formen der
Unterstützung
Leistungsvereinbarung
Zuständigkeiten
und Aufgaben
Stadtentwicklungsfonds 4500.1
Propose a changeArt. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
Der Stadtrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Regelungen in einem Reglement.
Propose a changeArt. 6
1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 11 Abs. 1 lit. i der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Die Verordnung tritt auf den 31. Dezember 2008 in Kraft. 1)
3 Sie ist in die Erlasssammlung aufzunehmen.
Fussnoten:
1) Stadtratsbeschluss vom 10. Februar 2009
Reglemente des
Stadtrates
In-Kraft-Treten
Propose a change