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Verordnung über den Fonds für die Attraktivierung und Entwicklung der Stadt Schaffhausen (Stadtentwicklungsfonds)

Schaffhausen (city) · 4500.1 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Mit der Jubiläumsausschüttung der Schaffhauser Kantonalbank an die Stadt Schaffhausen sowie Leistungen Dritter zur Attraktivierung der Altstadt wird ein Fonds für die Attraktivierung und Entwicklung der Stadt Schaffhausen (Stadtentwicklungsfonds) gebildet. Mit dem Fonds sollen zukunftsweisende Projekte gefördert werden, welche die Lebensqualität in der Stadt Schaffhausen und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Stadt Schaffhausen durch eine gezielte Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten erhöhen. 2 Dem Fonds können vom Volk, vom Grossen Stadtrat oder vom Stadtrat im Rahmen der jeweiligen verfassungsmässigen Ausgabekompetenzen weitere Mittel zugewiesen werden. 3 Vermögenszuwendungen an die Stadt können vom Stadtrat dem Fonds zugewiesen werden, wenn dies dem erkennbaren Willen der Zuwenderin oder des Zuwenders entspricht. 4 Das Fondsvermögen wird verzinst; die Erträge des Fonds verbleiben im Fondsvermögen. Zweck und Mittel Stadtentwicklungsfonds 4500.1

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Art. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

1 Aus dem Vermögen und den Erträgen des Fonds können Leistungen in Form von Investitions- und Betriebsbeiträgen, Zinskostenzuschüssen oder Darlehen gewährt werden für: a) Vorhaben der Stadt, die für die nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in der Stadt Schaffhausen von grosser Bedeutung sind; b) Vorhaben anderer Trägerschaften, die für die nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft in der Stadt Schaffhausen von grosser Bedeutung sind; c) Vorhaben zur Stärkung der überkommunalen Zusammenarbeit und zum Aufbau und zur Stärkung von Verbundlösungen im Interesse einer zeitgemässen Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und zwischen Kanton und Gemeinden. 2 Den Vorhaben muss ein klares Konzept sowie bei Beiträgen nach Abs. 1 lit. b und c eine definierte Trägerschaft zugrunde liegen. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

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Art. 3

1 Die Gewährung von Beiträgen an Vorhaben anderer Trägerschaften wird mit den Leistungsempfängern in einer Vereinbarung geregelt, welche die gegenseitigen Verpflichtungen festhält. 2 Förderungsmassnahmen werden von Auflagen abhängig gemacht. 3 Zu Unrecht bezogene Förderungsmassnahmen sind mit Zins zurückzuerstatten. Ebenso sind ausgerichtete Förderungsmassnahmen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden.

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Art. 4

1 Der Grosse Stadtrat bewilligt mit dem Voranschlag oder im Rahmen einer separaten Vorlage gestützt auf ein Projekt- und/oder Massnahmenprogramm die aus dem Stadtentwicklungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel. 2 Der Stadtrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Mittel über den Einsatz der Mittel für die einzelnen Vorhaben. Er erstattet dem Grossen Stadtrat mit der Vorlage der Rechnung jährlich Bericht über die verwendeten Mittel, die getroffenen Massnahmen und die erzielten Auswirkungen. Formen der Unterstützung Leistungsvereinbarung Zuständigkeiten und Aufgaben Stadtentwicklungsfonds 4500.1

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Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

Der Stadtrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Regelungen in einem Reglement.

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Art. 6

1 Diese Verordnung untersteht nach Art. 11 Abs. 1 lit. i der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. 2 Die Verordnung tritt auf den 31. Dezember 2008 in Kraft. 1) 3 Sie ist in die Erlasssammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) Stadtratsbeschluss vom 10. Februar 2009 Reglemente des Stadtrates In-Kraft-Treten

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