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Reglement für die städtischen Alterszentren

Schaffhausen (city) · 835.1 · regulation

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Organisation
  5. Art. 5
  6. Art. 6 aus. 5)
  7. Art. 7
  8. Art. 8 stellen. 1) 5)
  9. Art. 9 III. Ein- und Austritt
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Allfällige Mängel werden schriftlich festgehalten. 5)
  12. Art. 12
  13. Art. 13 IV. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 5)
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Post retourniert. 5)
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2026) 6
  20. Art. 20 nach sechs Wochen zu entsorgen. 1) 5)
  21. Art. 21 V. Schlussbestimmungen

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21 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Grundsatz 1) 1 Die städtischen Alterszentren mit ihrem Wohn- und Pflegeangebot stehen in erster Linie pflegebedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Schaffhausen im Pensionsalter zur Verfügung. 2 Soweit es die Platzverhältnisse erlauben, können auch pflegebedürftige Personen im Pensionsalter mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt Schaffhausen aufgenommen werden. 3 Über Ausnahmen entscheidet die Bereichsleitung Alter.

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Art. 2

Informationsaustausch und Koordination 1 Die Alterszentrumsleitung stellt eine regelmässige bedarfsgerechte Kommunikation und Koordination der Tätigkeiten mit der Spitex- Organisation Schaffhausen sowie mit der von der Gemeinde bezeichneten Auskunftsstelle für Altersfragen sicher. 2 Bei absehbaren Belegungsengpässen sorgt die Bereichsleitung Alter für eine frühzeitige Koordination und spricht sich mit den anderen Alterszentren der Region ab.

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Art. 3

Zweck Dieses Reglement bestimmt die Betriebsorganisation und das Zusammenleben in den Alterszentren. Es ist für Bewohnerinnen und Bewohner verbindlich. Reglement Alterszentren 835.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2026) 2

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Art. 4 II. Organisation

Alterszentrumsleitung 4) Für die Führung der Alterszentren 4) ist die Alterszentrumsleitung 4) verantwortlich.

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Art. 5

Aufsicht Das zuständige Stadtratsmitglied kontrolliert die Einhaltung des Reglements. Der Stadtrat übt die Oberaufsicht über die Führung der Alterszentren

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Art. 6 aus. 5)

Rechtliche Grundlagen Der Aufenthalt in den städtischen Alterszentren richtet sich nach dem übergeordneten Recht, dem Reglement, der Taxordnung, der Hausordnung und dem Vertrag. 5)

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Art. 7

Taxordnung 1 Von den Bewohnerinnen und Bewohnern wird eine Grundtaxe erhoben. Diese wird in der Taxordnung vom Stadtrat festgelegt und periodisch der Teuerung angepasst. 5) 2 Die Grundtaxe, mit der Leistungen für Hotellerie und Betreuung abgedeckt werden, wird vom Stadtrat in einer separaten Taxordnung festgelegt. Die Festlegung erfolgt jährlich im dritten Quartal für das Folgejahr auf Antrag der Bereichsleitung Alter unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Vollkosten der letzten verfügbaren Alterszentrumsrechnungen sowie der absehbaren Teuerungsfaktoren und betrieblichen Veränderungen. 1) 4) 5) 3 Die Finanzierungsbeiträge der Versicherungen, der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Stadt Schaffhausen an die Pflegekosten richten sich nach den entsprechenden bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen. 1) 4 Bewohnerinnen und Bewohner in finanziell schwierigen Verhältnissen können beim zuständigen Stadtratsmitglied ein Gesuch um Taxermässigung

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Art. 8 stellen. 1) 5)

Hausordnung 1 Der Betrieb der Alterszentren und das Zusammenleben im Alterszentrum werden in einer Hausordnung im Einzelnen geregelt. 2 Die Hausordnungen werden vom zuständigen Stadtratsmitglied auf Antrag der Alterszentrumsleitung von der Bereichsleitung Alter erlassen. Reglement Alterszentren 835.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2026) 3

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Art. 9 III. Ein- und Austritt

Vertrag Die Alterszentrumsleitung schliesst mit der Bewohnerin oder dem Bewohner einen Vertrag für Pension, Pflege und Betreuung ab.

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Art. 10

Aufnahme 3) 1 Die Koordinationsstelle Alter (KOS) nimmt die Anmeldungen entgegen. Über die Aufnahme entscheidet die Alterszentrumsleitung in Absprache mit der Anmeldestelle. In Zweifelsfällen richtet sich die Aufnahmezuständigkeit nach dem kantonalen Altersbetreuungs- und Pflegegesetz. 2 Beim Eintritt in ein städtisches Alterszentrum, spätestens jedoch nach einem Monat Aufenthalt, ist der Hinterlegungsort eines allfälligen Vorsorgeauftrags und/oder einer Patientenverfügung der Alterszentrumsleitung mitzuteilen. 5) 3 Im Rahmen des Anmeldeverfahrens wird die Finanzierung der Wohneinheit geklärt. Dazu ist offenzulegen, ob Ergänzungsleistungen bezogen werden. Werden keine Ergänzungsleistungen bezogen, muss der Anmeldung ein Auszug der Steuererklärung mit dem steuerbaren Einkommen und Vermögen beigelegt werden. 5) 4 Die Zuteilung der Wohneinheit erfolgt durch die Leistung des Alterszentrums. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Wohneinheit besteht nicht. Das Alterszentrum kann aus pflegerischen und/oder betrieblichen Gründen einen Wechsel der Wohneinheit vornehmen. Dabei ist den Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner angemessen Rechnung zu tragen. 5 Die Wohneinheit wird in einem guten und sauberen Zustand übergeben.

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Art. 11 Allfällige Mängel werden schriftlich festgehalten. 5)

Vertragsdauer Der Vertrag wird in der Regel unbefristet abgeschlossen. Befristete Verträge enden spätestens mit Ablauf der Frist (z.B. Ferienaufenthalte). Bei unbefristeten Verträgen gelangt Artikel 12 zur Anwendung.

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Art. 12

Beendigung 1 Der Vertrag mit dem Alterszentrum kann beidseitig auf das Ende eines jeden Monats mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Bewohnerinnen und Bewohner haben ihre Kündigung an die Alterszentrumleitung zu richten. Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Vertrag auch auf einen beliebigen Termin schriftlich aufgehoben werden. 4) 5) Reglement Alterszentren 835.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2026) 4 2 Im Todesfall erlischt der Vertrag mit dem Alterszentrum ohne Kündigung auf den Zeitpunkt der Freigabe nach der Räumung der Wohneinheit. 1) 4) 5) 3 Bei wesentlicher Verletzung der Bestimmungen in Reglement und Hausordnung kann der Vertrag von der Alterszentrumsleitung in der Regel nach vorheriger schriftlicher Verwarnung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden. 3) 4) 5) 4 Unabhängig vom Kündigungs- oder Aufhebungsdatum endet der Vertrag auf den Zeitpunkt der Freigabe der Wohneinheit. 5)

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Art. 13 IV. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 5)

Infrastruktur 1) 4) Das Alterszentrum trägt Sorge, dass die Immobilien und Mobilien in gutem Zustand sind.

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Art. 14

Dienstleistungen 1) 1 Das Alterszentrum sorgt für Pflege, Betreuung, angepasste Ernährung, Wäsche und Reinigung. 2 Die Bewohnerin oder der Bewohner ist verpflichtet, Dienstleistungen, welche in der Taxordnung enthalten sind, ausschliesslich durch das Alterszentrum, mit welchem sie bzw. er einen Vertrag abgeschlossen hat, zu beziehen. 3 Sterbehilfeorganisationen wird der Zutritt zu den Räumlichkeiten der städtischen Alterszentren gewährt. Eine Suizidbeihilfe durch eine Sterbehilfeorganisation ist frühestens nach einem Mindestaufenthalt von sechs Monaten möglich und muss mindestens einen Monat im Voraus bei der Zentrumsleitung angemeldet werden. 5) 4 Bei Austritt infolge Kündigung oder Todesfall kann die Post gegen eine Gebühr während maximal 30 Tagen nachgesandt werden. Danach wird die

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Art. 15 Post retourniert. 5)

Arztleistungen 1 Das zuständige Stadtratsmitglied bestimmt für jedes Alterszentrum eine Ärztin bzw. einen Arzt für die Beratung der Alterszentrumsleitung in medizinisch relevanten Fragen der Betriebsführung. Sie sind für die medizinische und pharmazeutische Versorgung sowie die Massnahmen der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung verantwortlich. 5) 2 Die Heimärztin bzw. der Heimarzt stellt in Absprache mit der Alterszentrumsleitung und dem Pflegedienst sowie allfällig weiteren involvierten Ärztinnen und Ärzten sicher, dass die Deklaration der Pflegebedürftigkeit Reglement Alterszentren 835.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2026) 5 von Bewohnerinnen und Bewohnern gegenüber den Sozialversicherungen und dem Kanton korrekt erfolgt. 3 Es steht den Bewohnerinnen und Bewohnern frei, wen sie als Hausarzt wählen. Vor allem in Pflegewohngruppen empfiehlt die Alterszentrumsleitung, den Heimarzt als Hausarzt zu nehmen.

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Art. 16

Pflegeleistungen 1 Pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner haben Anrecht auf eine fachlich und menschlich einwandfreie Pflege. 1) 2 Mit dem Eintritt in ein Alterszentrum erfolgt eine Pflegeeinstufung. 4) 3 Die Pflegeeinstufung bestimmt über die Wohnform; Servicewohnen in der Regel von BESA-Stufe 1 bis 3, Pflegewohngruppe in der Regel ab BESA- Stufe 4. Der Arzt bzw. die Ärztin überwacht die korrekte Einstufung. 4)

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Art. 17

Hausordnung 1 Die Bewohnerinnen und Bewohner halten die Hausordnung ein. 1) 2 Nach Möglichkeit werden die individuellen Ess- und Trinkgewohnheiten der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigt und die persönlichen Gewohnheiten in Bezug auf Körperhygiene und Bekleidung beachtet. 5) 3 Die Besuchszeiten werden in der Hausordnung festgelegt und sind verbindlich. 3) 4 Das Alterszentrum behält sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht für die Heiminfrastruktur gemäss Art. 13 vor, nötigenfalls durch Ersatzvornahme oder sonstige erforderliche Anordnungen für die Einhaltung der Hausordnung und einer gemeinverträglichen Hygiene zu sorgen. Entsprechende Anordnungen gehen zulasten der verursachenden Bewohnerinnen und Bewohner. 1) 5)

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Art. 18

Grundtaxe 1) 3) 1 Die Grundtaxe wird jeweils auf Ende Monat fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel im Lastschriftverfahren. Bei Zahlungsverzug kann das Alterszentrum Bewohnerinnen und Bewohnern eine Mahngebühr und einen Verzugszins von 5% in Rechnung stellen. Nach der ersten Mahnung kann eine Betreibung eingeleitet werden. 5) 2 Im Pensionspreis sind alle Nebenkosten enthalten (Strom, Wasser, Abfall, Radio-, Fernseh- und Internetgebühr). Einzelverrechnungen von besonderen Leistungen regelt die Taxordnung. 5) 3 Das Alterszentrum verlangt beim Eintritt eine Sicherheitsleistung. 3) Reglement Alterszentren 835.1

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Art. 19 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2026) 6

Haftung 1 Das Alterszentrum haftet nicht für das private Mobiliar der Bewohnerinnen und Bewohner. Für Geld und Wertgegenstände besteht ebenfalls keine Haftung. Bewohnerinnen und Bewohner haben auf eigene Kosten ihr Mobiliar zu versichern und eine Haftpflichtversicherung für Gebäudeschäden und Schäden gegenüber Dritten abzuschliessen. 2 Zehn Tage nach Austritt hat das Alterszentrum das Recht, die Räumung der Wohneinheit auf Kosten der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohneinheit vorzunehmen und sämtliche Gegenstände ohne Haftung auf deren Kosten zu lagern und nach Ansetzung einer angemessenen Frist

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Art. 20 nach sechs Wochen zu entsorgen. 1) 5)

Beschwerden 1) 1 Beschwerden über andere Bewohnerinnen oder Bewohner oder über Angestellte sind an die Leitung des Alterszentrums, solche über die Leitung des Alterszentrums an die Bereichsleitung Alter zu richten. Die Bewohnerinnen und Bewohner können sich zudem jederzeit an die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (www.uba.ch) wenden. 2 Handelt die Alterszentrumsleitung hoheitlich oder erlässt Anordnungen zum Nachteil einer Bewohnerin oder eines Bewohners, so kann dies mit Beschwerde an den Stadtrat weitergezogen werden. 5)

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Art. 21 V. Schlussbestimmungen

Inkraftsetzung 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft. 4) 2 Es ersetzt die Reglemente und Hausordnungen für das städtische Altersheim (RSS 835.1), für das Künzle-Heim und Bürgerheim Emmersberg (RSS 840.1), für das Altersheim Steig (RSS 845.1) sowie für das Altersheim Wiesli (847.1) vom 7. August 1990. Fussnoten: 1 Gemäss Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 2012, in Kraft ab 1. Juli 2012 2 Nun Art. 43 der neuen Stadtverfassung vom 25. September Reglement Alterszentren 835.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2026) 7 3 Gemäss Beschluss des Stadtrates vom 17. Dezember 2013, in Kraft ab 1. Januar 2014. 4 Gemäss Beschluss des Stadtrates vom 5. Juli 2016, in Kraft ab 1. Juli 2016. 5 Gemäss Beschluss des Stadtrates vom 1. Juli 2025, in Kraft ab 1. Januar 2026.

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