Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
St.Galler Bürgerrecht 1 Das St.Galler Bürgerrecht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20014: a) das Kantonsbürgerrecht; b) das Gemeindebürgerrecht; c) das Ortsbürgerrecht.
St. Gallen · 121.1 · statute
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St.Galler Bürgerrecht 1 Das St.Galler Bürgerrecht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20014: a) das Kantonsbürgerrecht; b) das Gemeindebürgerrecht; c) das Ortsbürgerrecht.
Zuständige Behörden 1 Der Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung obliegt unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen: a) in den politischen Gemeinden dem Einbürgerungsrat; b) im Kanton dem zuständigen Departement. 1 ABl 2010, 11 ff. 2 sGS 111.1. 3 Abgekürzt BRG. Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. August 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011. 4 sGS 111.1.
Einbürgerungsrat a) Zusammensetzung 1 Der Einbürgerungsrat besteht aus wenigstens vier Mitgliedern. 2 Der Rat der politischen Gemeinde bestimmt nach Anhörung des Rates der Ortsgemeinde die Zahl.
b) Aufgaben 1 Der Einbürgerungsrat erfüllt die ihm mit diesem Erlass und durch Verordnung übertragenen Aufgaben. 2 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, wenn sie: a) Aufgaben auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde aufteilen oder der Ortsgemeinde übertragen; b) die Aufteilung der Verwaltungskosten auf politische Gemeinde und Ortsgemeinde regeln.
Bearbeitung von Personendaten 1 Einbürgerungsrat und zuständiges Departement sowie die von diesen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Erlass Personendaten bearbeiten. 2 Sie holen bei den zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinde sowie bei Dritten die für die Erstellung des Persönlichkeitsprofils notwendigen Auskünfte ein und dürfen folgende besonders geschützte Personendaten bearbeiten: a) Religion und weltanschauliche Ansichten; b) politische Tätigkeiten; c) Vorkommnisse in der Schule und Hinweise zum Verhalten von Schülerinnen und Schülern; d) Vorkommnisse am Arbeitsplatz; e) Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten; f) Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung; g) Betreibungs- und Konkursverfahren; h) Steuerausstände und Steuerstrafen; i) strafrechtliche sowie administrative Verfahren und Massnahmen; j) Polizeidaten.
Gebühr 1 Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig. 2 Die Regierung regelt die Gebühr durch Verordnung. II. Einbürgerung im Allgemeinen (2.) 1. Schweizerinnen und Schweizer (2.1.)
Wohnsitz 1 Schweizerinnen und Schweizer, welche die Voraussetzungen für das Verfahren der Besonderen Einbürgerung nicht erfüllen, können nach Art. 104 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20015 eingebürgert werden.
Minderjährige 1 Minderjährige werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt. 2. Ausländerinnen und Ausländer (2.2.)
Grundsatz 1 Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung6 verfügen, können um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts nachsuchen, wenn sie die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Kanton und in der politischen Gemeinde wohnen.*
Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen 1 Die Wohnsitzdauer nach Art. 9 dieses Erlasses wird auf drei Jahre im Kanton und zwei Jahre in der politischen Gemeinde festgesetzt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in einer seit wenigstens drei Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Person lebt, die:* a) bereits Bürgerin oder Bürger ist;
Minderjährige 1 Minderjährige mit Wohnsitz im Kanton und Niederlassungsbewilligung werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Person einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausübt.* 5 sGS 111.1. 6 Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20. 2 Kinder, die das 10. Altersjahr vollendet haben, müssen seit wenigstens zwei Jahren in der politischen Gemeinde wohnen.
Grundsatz 1 Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind. Geeignet ist, wer integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut ist. 2 …*
Integration 1 Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 20147 erfüllen und:* a)* … b)* … c) in geordneten finanziellen Verhältnissen leben; d)* … e)* … f) ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren minderjährigen Kindern wahrnehmen; g) über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen. Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. 1bis Die Ausländerin oder der Ausländer bekundet in einer schriftlichen Erklärung, die rechtsstaatliche Ordnung, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie die Werte der Bundesverfassung zu akzeptieren.* 2 Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache.
Vertrautheit 1 Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut, wer: a) am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt; 7 Referendumsvorlage: BBl 2014, 5133. b)* über die Grundsätze des Staatsaufbaus Bescheid weiss sowie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse verfügt. 3. Verfahren (2.3.)
Einbürgerungsgesuch a) Einreichung 1 Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder der von diesem bezeichneten Stelle ein. 2 Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige Einbürgerung ein.
b) Unterlagen 1 Das Einbürgerungsgesuch enthält das Bewerbungsschreiben, in dem die Beweggründe für den Erwerb des Bürgerrechts festgehalten sind, eine Fotografie sowie die weiteren vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen. 2 Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.
c) Behandlung 1 Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest. 2 Er führt mit der gesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch. Art. 17a* cbis) Abfrage der Strafregisterdaten 1 Der Einbürgerungsrat übermittelt dem zuständigen Departement zur Abfrage der Strafregisterdaten aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA Kopien: a) des Einbürgerungsgesuchs; b) von Pass und Niederlassungsbewilligung der gesuchstellenden Person sowie der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Erwachsenen und Minderjährigen ab vollendetem 10. Altersjahr. 2 Er legt eine Bestätigung bei, dass die gesuchstellende Person sowie die in die Einbürgerung einbezogenen Erwachsenen und Minderjährigen ab vollendetem 10. Altersjahr die erforderlichen Wohnsitzdauern erfüllen. 3 Das zuständige Departement nimmt die Abfrage der Strafregisterdaten vor und stellt dem Einbürgerungsrat den Registerauszug zu.
d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton* 1 Zieht eine Ausländerin oder ein Ausländer während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat, bei dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn er die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde veröffentlicht hat. In den übrigen Fällen erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.*
Grundsatz 1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über das Einbürgerungsgesuch. 2 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, dieses abzulehnen. 3 Stimmt der Einbürgerungsrat der Einbürgerung zu, führt er das Verfahren der öffentlichen Auflage und der amtlichen Bekanntmachung durch.
Öffentliche Auflage a) Auflagedossier 1 Der Einbürgerungsrat erstellt das Auflagedossier. 2 Das Auflagedossier enthält: a) Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben und Fotografie; b) Angaben über die Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde; c) Zusammenfassung der Ergebnisse des Einbürgerungsgesprächs; d) Verfügung des Einbürgerungsrates über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts mit summarischer Begründung.
b) Gegenstand und Frist 1 Der Einbürgerungsrat legt das Auflagedossier am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung während dreissig Tagen öffentlich auf. 2 Öffentliche Auflage und amtliche Bekanntmachung unterbleiben während der Dauer des Stillstands der Fristen nach Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20088.
c) Einsichtnahme 1 Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann während der Auflagefrist Einsicht in das Auflagedossier nehmen.
Amtliche Bekanntmachung 1 Der Einbürgerungsrat veröffentlicht seinen Beschluss über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde. 2 Er gibt über die gesuchstellende und über die in die Einbürgerung einbezogenen Personen bekannt: a) Familien- und Vorname; b) Geburtsdatum; c) Staatsangehörigkeit; d) Wohnadresse. 3 Der Einbürgerungsrat: 1. informiert, dass in das Auflagedossier Einsicht genommen und gegen den Einbürgerungsbeschluss schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann; 2. teilt Ort und Dauer der Auflage sowie Einsprachefrist mit.
Grundsatz 1 Wer in der politischen Gemeinde, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird, stimmberechtigt ist, kann gegen den Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates schriftlich und begründet Einsprache erheben. 2 Die Einsprache ist innert der Auflagefrist beim Einbürgerungsrat einzureichen. 3 Die Bürgerversammlung oder das Gemeindeparlament der politischen Gemeinde beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, wenn gegen den Beschluss des Einbürgerungsrates, das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht zu erteilen, gültig Einsprache erhoben wurde. 8 SR 272.
Gültigkeit a) Voraussetzungen 1 Die Einsprache ist gültig: a) wenn sie innert der Auflagefrist eingereicht wurde und hinreichend begründet ist; b) soweit sie keine Ausführungen enthält, die gegen das Verbot der Diskriminierung verstossen.
b) Begründung 1 Die Einsprache gilt als hinreichend begründet, wenn bezogen auf den Beschluss des Einbürgerungsrates dargelegt wird, dass: a) Angaben in den Unterlagen des Auflagedossiers: 1. unvollständig oder unrichtig sind; 2. wegen neu eingetretener Tatsachen, die mit der gesuchstellenden Person in Zusammenhang stehen, zu ergänzen sind; b) die Feststellung des Einbürgerungsrates, dass die Voraussetzungen an die Eignung erfüllt sind, unzutreffend ist.
Einspracheentscheid 1 Der Einbürgerungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Einsprache. 2 Der Einspracheentscheid ist kostenlos.
Verfahren a) bei ungültiger Einsprache 1 Ist die Einsprache ungültig, teilt der Einbürgerungsrat den Entscheid der Einsprecherin oder dem Einsprecher durch Verfügung mit. 2 Die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19659 mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden. Art. 29 b) bei gültiger Einsprache 1. Rechtliches Gehör 1 Ist die Einsprache gültig, gibt der Einbürgerungsrat der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme. 9 sGS 951.1.
2. Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs 1 Der Einbürgerungsrat beurteilt das Einbürgerungsgesuch unter Einbezug von Einsprache und Stellungnahme. 2 Er informiert gesuchstellende Person sowie Einsprecherin oder Einsprecher über das Ergebnis. 3 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament Ablehnung der Einbürgerung zu beantragen.
c) Rückzug der Einsprache 1 Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Einsprache innert vierzehn Tagen nach erfolgter Information über das Ergebnis der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs zurückziehen.
Behandlung in Bürgerversammlung oder Gemeindeparlament a) Gutachten und Antrag 1 Das Gutachten des Einbürgerungsrates enthält: a) Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort der gesuchstellenden Person und der in die Einbürgerung einbezogenen Personen; b) Ausführungen zu Zivilstand und familiären Verhältnissen; c) Staatsangehörigkeit; d) Wohnadresse; e) Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der politischen Gemeinde; f) zusammenfassende Wiedergabe: 1. der in der Einsprache enthaltenen Begründung; 2. der Stellungnahme der gesuchstellenden Person; g) die Beurteilung von Einsprache und Stellungnahme durch den Einbürgerungsrat. 2 Der Einbürgerungsrat kann im Gutachten Ausführungen zu besuchten Schulen und absolvierten Ausbildungen sowie zur Berufstätigkeit und zum beruflichen Lebenslauf machen oder der Bürgerversammlung oder dem Gemeindeparlament darüber Auskunft erteilen. 3 Der Einbürgerungsrat beantragt Zustimmung oder Ablehnung zum Einbürgerungsgesuch.
Beschlussfassung 1 Die Stimmberechtigten oder die Mitglieder des Gemeindeparlamentes können sich zum Einbürgerungsgesuch äussern. 2 Sie stimmen über den Antrag des Einbürgerungsrates ab. 3 Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung sowie Änderungsanträge sind nicht zulässig.
Grundsatz und Verfahren 1 Der Einbürgerungsrat eröffnet der gesuchstellenden Person den Einbürgerungsbeschluss. 2 Die gesuchstellende Person kann den Einbürgerungsbeschluss innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement anfechten. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196510. Als Rekursgründe können geltend gemacht werden: a) unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts; b) Rechtswidrigkeit. 3 Das zuständige Departement weist die Sache zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach diesem Erlass an den Einbürgerungsrat zurück, wenn es in Gutheissung des Rekurses einem vom Einbürgerungsrat abgelehnten und nicht dem Einspracheverfahren unterstellten Einbürgerungsgesuch zustimmt.
Überweisung 1 Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist. III. Besondere Einbürgerung (3.) 1. Voraussetzungen (3.1.)
Schweizerinnen und Schweizer 1 Schweizerinnen und Schweizer werden nach Art. 105 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200111 eingebürgert. 10 sGS 951.1. 11 sGS 111.1.
Ausländische und staatenlose Jugendliche 1 Ausländische und staatenlose Jugendliche, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und die Voraussetzungen für die Eignung nach Art. 12 bis 14 dieses Erlasses erfüllen, werden nach Art. 106 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200112 selbständig eingebürgert.* 2. Verfahren (3.2.)
Einbürgerungsgesuch a) Einreichung 1 Wer um Einbürgerung nachsucht, reicht das Gesuch dem Einbürgerungsrat oder der von ihm bezeichneten Stelle ein. 2 Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter reicht das Gesuch von Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf selbständige Einbürgerung ein.
b) Unterlagen 1 Das Einbürgerungsgesuch enthält die vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlagen. 2 Die Regierung bezeichnet in der Verordnung die einzureichenden Unterlagen.
c) Behandlung 1 Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest. 2 Er gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, wenn er beabsichtigt, die Einbürgerung abzulehnen. Art. 40a* cbis) Abfrage der Strafregisterdaten 1 Für die Abfrage der Strafregisterdaten von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird Art. 17a dieses Erlasses sachgemäss angewendet. 12 sGS 111.1.
d) Zuständigkeit bei Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton* 1 Zieht eine ausländische oder staatenlose Jugendliche oder ein ausländischer oder staatenloser Jugendlicher während des Verfahrens in eine andere politische Gemeinde oder in einen anderen Kanton weg, bleibt der Einbürgerungsrat, bei dem das Einbürgerungsgesuch hängig ist, zuständig, wenn die Einbürgerungsverfügung des Einbürgerungsrates in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Fällen