Art. 42 erklärt er das Einbürgerungsgesuch als gegenstandslos.*
Beschluss
1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts.
2 Der Einbürgerungsrat oder die von diesem bezeichnete Stelle leitet das Gesuch
um Erteilung des Kantonsbürgerrechts dem zuständigen Departement weiter,
nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist.
Art. 43
Rechtsschutz
1 Der Einbürgerungsbeschluss des Einbürgerungsrates kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196513 mit Rekurs
beim zuständigen Departement angefochten werden.
Art. 44 IV. Rechtswirksamkeit von Einbürgerungsbeschlüssen (4.)
Einbürgerung von Nichtkantonsbürgerinnen und -bürgern
1 Die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts an Nichtkantonsbürgerinnen und Nichtkantonsbürger wird mit dem Beschluss der Regierung rechtswirksam.
1bis Das zuständige Departement tätigt vor dem Beschluss der Regierung über die
Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer erneut eine
Abfrage der Strafregisterdaten aus dem Strafregister-Informationssystem VO-
STRA. Es prüft zusätzlich:*
a) ob die gesuchstellende Person in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt;
b) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wenn seit
Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes mehr als sechs Monate
verstrichen sind.
13 sGS 951.1.
1ter Die Regierung lehnt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab, wenn die Prüfung nach Abs. 1bis dieser Bestimmung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine
Einbürgerung nicht mehr erfüllt sind.*
2 Der Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen
und Ausländer wird hinfällig, wenn das Kantonsbürgerrecht aus Gründen, die in
der Verantwortung der um Einbürgerung ersuchenden Person liegen, nicht innert
fünf Jahren erteilt wird. Das zuständige Departement schreibt das Verfahren ab.*
Art. 45
Einbürgerung von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern
1 Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an eine Kantonsbürgerin
oder an einen Kantonsbürger wird mit dem Beschluss der politischen Gemeinde
rechtswirksam.
V. Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht (5.)
1. auf Begehren (5.1.)
Art. 46
Erwachsene
1 Wer unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das st.gallische
Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht das zuständige Departement schriftlich um Entlassung.
2 Wer unter Beibehaltung eines anderen Gemeindebürgerrechts auf ein
st.gallisches Gemeindebürgerrecht verzichten will, ersucht den Einbürgerungsrat
schriftlich um Entlassung.
3 Das zuständige Departement oder der Einbürgerungsrat spricht die Entlassung
aus.
Art. 47
Minderjährige
1 In die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht werden Minderjährige, die unter elterlicher Sorge der verzichtenden Person stehen, einbezogen.
Der Einbezug von Minderjährigen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, setzt ihr
schriftliches Einverständnis voraus.
2 Minderjährige, die unter elterlicher Sorge beider Elternteile stehen, behalten das
Kantons- und Gemeindebürgerrecht, solange ein Elternteil dieses besitzt.
3 Minderjährige können selbständig aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht
entlassen werden, wenn die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter
zustimmt.
Art. 48
Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft
1 Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft können mit Zustimmung
des Beistandes aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
2. von Amtes wegen (5.2.)
Art. 49
Verlust des Schweizer Bürgerrechts
1 Das zuständige Departement spricht die mit dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbundene Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht aus.
Art. 50
Nichtigerklärung
1 Das zuständige Departement erklärt eine Einbürgerung als nichtig, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
wurde.
Art. 51 VI. Feststellung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (6.)
Entscheid
1 Das zuständige Departement:
a) entscheidet im Zweifels- oder Streitfall über den Bestand des Kantons- oder
eines Gemeindebürgerrechts;
b) bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer Ausländerin oder eines Ausländers,
die oder der von den Behörden irrtümlich als Schweizer Bürgerin oder
Schweizer Bürger behandelt worden ist.
Art. 52
Findelkind
1 Das auf dem Kantonsgebiet gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält
das Bürgerrecht der politischen Gemeinde, in der es gefunden wurde.
2 Das zuständige Departement:
a) stellt das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht fest;
b) bezeichnet die Ortsgemeinde, deren Bürgerrecht das Kind erhält, wenn im
Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen.
Art. 52a VIbis. Weitere Ortsbürgerrechte* (6bis.)
Erwerb
1 Wer in einer politischen Gemeinde mit mehreren Ortsgemeinden wohnt, seit wenigstens zehn Jahren das Ortsbürgerrecht einer dieser Ortsgemeinden besitzt und
in dieser Zeit ununterbrochen Wohnsitz in der politischen Gemeinde hatte, erwirbt auf Gesuch das Ortsbürgerrecht einer weiteren im Gebiet dieser politischen
Gemeinde bestehenden Ortsgemeinde.
Art. 52b
Verlust
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des weiteren Ortsbürgerrechts verliert es, wenn
sie oder er nach Art. 46 bis 49 dieses Erlasses aus dem st.gallischen Kantons- und
Gemeindebürgerrecht oder dem st.gallischen Gemeindebürgerrecht entlassen
wird.
Art. 52c
Verzicht
1 Wer das Ortsbürgerrecht von mehreren in der politischen Gemeinde bestehenden Ortsgemeinden besitzt, kann unter Beibehaltung eines Ortsbürgerrechts auf
die anderen verzichten.
Art. 52d
Verfahren
1 Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat:
a) beschliesst über den Erwerb des weiteren Ortsbürgerrechts;
b) stellt den Verzicht nach Art. 52c dieses Erlasses fest.
2 Der Beschluss über den Erwerb und die Feststellung des Verzichts können nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
196514 mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden.
Art. 53 VII. Mitwirkung im Bund (7.)
Verfahren vor Bundesbehörden
1 Das zuständige Departement vertritt den Kanton in den Verfahren bei den zuständigen Bundesbehörden. Der Einbürgerungsrat trifft die für die zuständigen
Bundesbehörden erforderlichen Abklärungen für Einbürgerungsentscheide des
Bundes.
14 sGS 951.1.
2 Das zuständige Departement übermittelt Einbürgerungsgesuche von Ausländerinnen und Ausländern sowie von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen
der zuständigen Bundesbehörde zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des
Art. 54 Bundes.*
Beschwerdeverfahren
1 Das zuständige Departement erhebt im Namen des Kantons Beschwerde gegen
Entscheide des zuständigen eidgenössischen Departementes in Bürgerrechtsangelegenheiten.
Art. 55 VIII. Schlussbestimmungen (8.)
15
Art. 56
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Bürgerrechtsgesetz vom 5. Dezember 195516 wird aufgehoben.
Art. 57
Übergangsbestimmung
1 Für Einbürgerungsgesuche, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses beim Einbürgerungsrat hängig sind, werden angewendet:
a) für die Voraussetzungen zur Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 5. Dezember 195517
und des Einbürgerungsreglementes der politischen Gemeinde;
b) für das Verfahren die Bestimmungen dieses Erlasses.