1) Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals im Sinne von Art. 1 des Gesetzes, insbesondere:
a) den Stellenplan;
b) den Datenschutz;
c) die Begründung, Umgestaltung und Beendigung des Dienstverhältnisses;
d) die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, namentlich die Arbeitszeit, die Ferien, den Urlaub und die Aus- und Weiterbildung.
2) Die Vorschriften über die Arbeitszeit gelten nicht für die Regierungssekretärin oder den Regierungssekretär.
Art. 3 b) Berichterstattung an den Landtag; Kreditüberwachung
1) Das Amt für Personal und Organisation führt ein elektronisches Berichts- und Rapportierungssystem, in das die für die Erstellung des Stellenplans erforderlichen Daten, insbesondere die Gesamtzahl der Stellen der Verwaltungseinheiten nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes, deren prozentuale Besetzung sowie die für die Berechnung der massgeblichen Lohnsumme erforderlichen Daten, eingetragen werden. Die Datenbasis des Berichts- und Rapportierungssystems ist täglich zu überprüfen und nötigenfalls zu aktualisieren.
2) Im Bericht und Antrag zum Landesvoranschlag sind neben den Erläuterungen zum Stellenplan jeweils auch die Veränderungen zum Landesvoranschlag des Vorjahres aufzuzeigen.
3) Damit jederzeit die noch verfügbaren finanziellen Mittel ausgewiesen werden können, sind Hochrechnungen für das laufende Jahr zu erstellen, wobei sämtliche bekannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Dazu gehören insbesondere die systembedingten Lohnanpassungen, alle bereits bekannten Personalmutationen, bereits ausbezahlte Gratifikationen, Ersatzanstellungen, Dienstauftragsveränderungen, Neuzuordnungen im Lohnbereich, befristete Anstellungen, Wiederbesetzungen zu anderen Bedingungen.
Art. 4 Grundsatz
1) Der Personalakt wird nach Massgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten elektronisch geführt.
2) Er kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können auch für Daten mehrerer Personen angelegt werden.
Art. 4a Inhalt des Personalaktes
1) Der Personalakt enthält insbesondere folgende Daten:
a) Angaben zur Person (Stammdaten);
b) Bewerbungsunterlagen;
c) Persönlichkeitstests und Abklärungstests zur Potentialerfassung;
d) Angaben zur persönlichen und fachlichen Eignung (insbesondere Angaben zu Aus- bzw. Fortbildungen und Berufserfahrung sowie Arbeitszeugnisse und Arbeitgeberbescheinigungen);
e) Angaben zum Dienstverhältnis (insbesondere Dienstvertrag und Dienstvertragsänderungen, Dienstjubiläen, Arbeitszeugnisse, Kündigung sowie Austrittsschreiben);
f) Angaben zur Administration des Dienstverhältnisses und sonstige Daten, die für die Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind (insbesondere Lohndaten, Kontodaten sowie Daten zu Arbeitszeit und Alterssprüngen);
g) Angaben zur Stellenzuteilung und zu Stellenprozenten;
h) Angaben zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern;
i) Angaben zu Leistung und Verhalten sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung (insbesondere Mitarbeitergespräch und -beurteilung, Beanstandungen, Massnahmen sowie Stellungnahmen);
k) Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (insbesondere Krank- und Unfallmeldungen, vertrauensärztliche Abklärungen, Vereinbarungen und Pläne zu Wiedereingliederungen sowie IV-Entscheide);
l) Unterlagen zu Sozialmassnahmen;
m) Angaben im Zusammenhang mit Kontaktaufnahmen und Beratungen betreffend Mobbing, sexuelle Belästigung, Diskriminierung sowie Case Management bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis;
n) behördliche Entscheidungen in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.
2) Wesentliche Änderungen am Inhalt des Personalakts sind der angestellten Person in geeigneter Weise mitzuteilen; soweit dies technisch möglich ist, hat die Mitteilung elektronisch zu erfolgen.
Art. 4b Zugang zum Personalakt
1) Das Amt für Personal und Organisation legt den Umfang der Zugangsberechtigungen der Personen nach Art. 44a Abs. 5 des Gesetzes unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen fest.
2) Der Zugang zum Personalakt wird nach Massgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch eingerichtet.
Art. 4c Rechte der Angestellten
Angestellte haben das Recht zu Beurteilungen, Beanstandungen und weiteren Unterlagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme ist in die Personalakte aufzunehmen.
Art. 4d Vernichtung und Löschung von Daten
1) Folgende Daten sind nach Ablauf der nachstehenden Fristen - gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Personalakt - zu vernichten oder zu löschen:
a) Bewerbungsunterlagen und sonstige Daten im Zusammenhang mit einer Stellenbesetzung bei Nichtanstellung nach Ablauf von drei Monaten; vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes;
b) Personalbeurteilungen sowie Aufzeichnungen zu Leistung und Verhalten nach Ablauf von zehn Jahren;
c) Persönlichkeitstests und Abklärungstests zur Potenzialerfassung nach Ablauf von drei Jahren;
d) Angaben zur Administration des Dienstverhältnisses nach Ablauf von zehn Jahren;
e) Unterlagen zu Sozialmassnahmen nach Ablauf von fünf Jahren;
f) medizinische Unterlagen nach Ablauf von zehn Jahren;
g) Angaben im Zusammenhang mit Kontaktaufnahmen und Beratungen betreffend Mobbing, sexuelle Belästigung, Diskriminierung sowie Case Management bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren.
2) Die Daten nach Abs. 1 unterliegen nicht der Ablieferungspflicht an das Landesarchiv (Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes).
Art. 5 Ausschreibung offener Stellen
1) Neben der öffentlichen Ausschreibung einer offenen Stelle im Amtsblatt nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes kann eine Ausschreibung zusätzlich erfolgen:
a) in Tageszeitungen, in Fachzeitschriften oder über elektronische Medien und Plattformen;
b) über die internen Publikationsmittel der Landesverwaltung.
2) Die Ausschreibungen werden von der zuständigen Amtsstellenleiterin oder dem zuständigen Amtsstellenleiter in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation verfasst. Das Amt für Personal und Organisation leitet Ausschreibungen an die zuständigen Stellen weiter.
Art. 5a Einreichung von Bewerbungsunterlagen
Bewerbungsunterlagen sind in der Regel elektronisch einzureichen.
Art. 6 Hoheitliche Funktionen
1) Stellen mit hoheitlichen Funktionen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes sind Stellen, die beinhalten:
a) die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben; und
b) die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.
2) Stellen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Stellen bei der Landespolizei, bei der Steuerverwaltung oder in anderen Bereichen der Finanzverwaltung sowie im diplomatischen Dienst.
Art. 6a Dienstvertrag
1) Der Dienstvertrag ist schriftlich zu errichten sowie von der Anstellungsbehörde und der anzustellenden Person zu unterzeichnen; die Übermittlung des Dienstvertrages an die anzustellende Person obliegt dem Amt für Personal und Organisation.
2) Der Dienstvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a) den Beginn und die Dauer des Dienstverhältnisses;
b) die Dauer der Probezeit;
c) die Funktion;
d) den Beschäftigungsgrad;
e) die Besoldung.
3) Änderungen des Dienstvertrages haben schriftlich zu erfolgen; im Übrigen findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
Art. 6b Verlängerung der Probezeit
1) Die Verlängerung der Probezeit erfolgt durch das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter.
2) Das Amt für Personal und Organisation teilt der angestellten Person die Verlängerung der Probezeit rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit schriftlich mit.
Art. 6c Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
1) Die Bedingungen für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt für Personal und Organisation und der angestellten Person nach Anhörung der Amtsstellenleiterin oder des Amtsstellenleiters festgehalten.
2) Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über:
a) den Beendigungs- und Austrittszeitpunkt;
b) eine allfällige Freistellung;
c) die Lohnfortzahlung;
d) die Verrechnung oder Vergütung von Ferien- und Zeitguthaben;
e) die Rückgabe von überlassenen Arbeitsmitteln (Schlüssel, Handy, Laptop, Badge, Parkkarte, Signaturkarte usw.) sowie die Bereinigung von persönlichen Daten (E-Mail, Laufwerk "p" usw.);
f) bei Führungspositionen die Kommunikation über die Auflösung des Dienstverhältnisses nach aussen.
Art. 7 Kündigung durch Angestellte und Altersrücktritt
1) Das Amt für Personal und Organisation stellt in folgenden Fällen eine Bestätigung über die Beendigung des Dienstverhältnisses aus:
a) bei einer Kündigung im Sinne von Art. 21 des Gesetzes durch Angestellte;
b) bei einer fristlosen Auflösung im Sinne von Art. 24 des Gesetzes durch Angestellte; oder
c) bei einem Altersrücktritt im Sinne von Art. 26 des Gesetzes.
2) Aufgehoben
3) Die Angestellten haben die zuständige Amtsstellenleiterin oder den zuständigen Amtsstellenleiter in den Fällen nach Abs. 1 über die Beendigung eines Dienstverhältnisses unverzüglich zu informieren.
Art. 7a Freistellung nach einer Kündigung durch Angestellte
Die Freistellung nach Art. 54a Abs. 2 des Gesetzes erfolgt durch das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter.
Art. 8 Angestellte mit Führungsfunktionen
Angestellte mit Führungsfunktionen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes sind:
a) Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter;
b) Leiterinnen und Leiter von Abteilungen der Amtsstellen.
Art. 9 Abfindung
1) Bei der Festsetzung der Abfindung nach Art. 27 des Gesetzes ist insbesondere das Alter der Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung und die Kündigungsfrist zu berücksichtigen.
2) Die Abfindung wird in der Regel mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt. Ausnahmsweise kann die Auszahlung der Abfindung auch in monatlichen Zahlungen erfolgen, wenn dies aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Angestellten angezeigt erscheint.
3) Die Regierung legt die Höhe der Abfindung mit Verfügung fest.
4) Ändern sich bei einer monatlichen Auszahlung der Abfindung nachträglich die Umstände, die für die Festsetzung der Abfindung ausschlaggebend waren, so hat der Angestellte dies unverzüglich der Regierung mitzuteilen. Die Regierung hat bei einer wesentlichen Änderung der Umstände die Höhe der Abfindung neu festzusetzen.
5) Abfindungen, deren Auszahlung sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen, sind zurückzuerstatten.
Art. 10
Aufgehoben
Art. 11 Grundsatz
1) Dem Amt für Personal und Organisation obliegt nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der im Voranschlag vorgesehenen Mittel die Anstellung von:
a) Personal bis und mit Lohnklasse 11, sofern es sich nicht um Angestellte mit Führungsfunktionen handelt (Art. 8);
b) Aushilfen und Praktikantinnen oder Praktikanten;
c) Lernende und kaufmännische Praktikantinnen oder Praktikanten (Art. 100 ff.).
2) Die Anstellung hat im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstellenleiterin oder dem zuständigen Amtsstellenleiter zu erfolgen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, so entscheidet die Regierung über die Anstellung. Der Regierung sind die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen, insbesondere eine schriftliche Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation sowie der zuständigen Amtsstellenleiterin oder des zuständigen Amtsstellenleiters, beizulegen.
Art. 12 Aushilfen
1) Aushilfen können angestellt werden, wenn eine Amtsstelle ihren Arbeitsauftrag insbesondere aufgrund von krankheits- und unfallbedingten Ausfällen oder vorübergehend erhöhtem Arbeitsaufwand nicht mehr mit dem bestehenden Personal erfüllen kann.
2) Aushilfen können vom Amt für Personal und Organisation für die Dauer von höchstens einem Jahr angestellt werden; über eine darüber hinaus gehende Verlängerung des Dienstverhältnisses entscheidet die Regierung.
3) Die Anstellung von Aushilfen erfolgt auf schriftlichen Antrag einer Amtstellenleiterin oder eines Amtsstellenleiters. Im Antrag sind die Gründe sowie die Dauer der Anstellung anzugeben.
4) Aufgehoben
Art. 13 Praktikantinnen und Praktikanten
1) Das Amt für Personal und Organisation kann auf Antrag einer Amtsstellenleiterin oder eines Amtsstellenleiters oder auf Anfrage von Interessenten Praktikantinnen und Praktikanten anstellen:
a) bei Ferialbeschäftigungen für höchstens acht Wochen;
b) in allen übrigen Fällen für höchstens ein Jahr.
2) Die Regierung bestimmt die Einzelheiten der Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten in einem Reglement.
Art. 13a Änderung des Beschäftigungsgrades
Das Amt für Personal und Organisation kann im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter sowie den betroffenen Angestellten den Beschäftigungsgrad erhöhen oder herabsetzen, sofern dadurch die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Eine dauernde Erhöhung des Beschäftigungsgrades setzt zudem voraus, dass die dadurch verursachten Mehrkosten durch die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades einer oder mehrerer anderer Stellen innerhalb einer Amtsstelle kompensiert werden können.
Art. 14 Kostenersatz
1) Der Staat übernimmt vorbehaltlich Abs. 2 bei ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen gegenüber Angestellten die Kosten für den Rechtsschutz.
2) Hat eine Angestellte oder ein Angestellter in Zusammenhang mit diesen Angriffen und Ansprüchen Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz ganz oder teilweise verweigert werden.
Art. 15 Anspruch
1) Die Angestellten haben Anspruch auf bezahlte Ferien.
2) Der Ferienanspruch beträgt in jedem Kalenderjahr:
a) 23 Arbeitstage bis zu dem Jahr, in dem das 39. Altersjahr vollendet wird;
b) 25 Arbeitstage von dem Jahr an, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird;
c) 28 Arbeitstage von dem Jahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;
d) 30 Arbeitstage von dem Jahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
3) Der Ferienanspruch beträgt für Lernende und Angestellte, die das 21. Altersjahr noch nicht vollendet haben, 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Art. 16 Erstmaliger Ferienbezug
Der erstmalige Ferienbezug kann in der Regel frühestens nach einer Beschäftigung von drei Monaten erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter.
Art. 17 Ferienbemessung
1) Gesetzliche Feiertage und dienstfreie Tage, die in die Ferien fallen, werden für die Ferienbemessung nicht angerechnet.
2) Bei Dienstantritt oder -austritt im Laufe des Kalenderjahres sind die Ferien im Verhältnis zur Dienstzeit zu bemessen.
3) Bei Dienstaustritt werden zuwenig bezogene Ferientage für das Austrittsjahr nur in Geld entschädigt, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden konnte. Zuviel bezogene Ferientage werden jährlich oder bei Dienstaustritt durch eine entsprechende Lohnkürzung ausgeglichen. In Härtefällen kann die Regierung Ausnahmen bewilligen.
4) Sind Angestellte während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfall oder Elternzeit insgesamt um mehr als drei Monate (= 61 oder mehr Arbeitstage) an der Dienstausübung verhindert, wird der Ferienanspruch ab dem zweiten Monat für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Die Freistellung nach Art. 28a und 28b führt zu keiner Kürzung des Ferienanspruches.
Art. 18 Ferienunterbruch
1) Die Ferien ruhen bei Krankheit oder Unfall.
2) Die Angestellten haben den direkt Vorgesetzten unverzüglich darüber Meldung zu erstatten sowie nach den Ferien ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Die direkt Vorgesetzten haben das Amt für Personal und Organisation zu informieren und das Arztzeugnis weiterzuleiten.
Art. 19 Ferienplanung
1) Die Ferienbezüge der Angestellten werden von der Amtsstellenleiterin oder vom Amtsstellenleiter unter Berücksichtigung der Mitarbeiterwünsche so festgelegt, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird und Stellvertretungskosten nach Möglichkeit vermieden werden können.
2) Mindestens zwei Kalenderwochen des jährlichen Ferienanspruchs müssen zusammenhängend bezogen werden. Die Angestellten haben eine Begründung zu Handen der Amtsstellenleiterin oder des Amtsstellenleiters zu erstellen, falls dieser zusammenhängende Bezug nicht möglich ist. Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter entscheidet über eine allfällige Ausnahmeregelung.
Art. 20 Nichtbezogene Ferien
1) Ferien, die in einem Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig bezogen werden, sind vorbehaltlich Abs. 2 auf das folgende Kalenderjahr übertragbar.
2) Die Übertragung von Ferien ist nur im Ausmass des Ferienanspruchs nach Art. 15 Abs. 2 zulässig. Das Amt für Personal und Organisation kann im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter Ausnahmen bewilligen, wenn der Ferienbezug aus betrieblichen Gründen oder aufgrund der Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildung nicht möglich war.
3) Nichtbezogene Ferien, die nicht nach Abs. 2 auf das folgende Kalenderjahr übertragbar sind, verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer vom Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter festgelegten Frist abgebaut werden.
4) Nichtbezogene Ferien werden nicht durch Geldleistungen abgegolten.
Art. 21 Ansparen von Ferienguthaben für den Altersrücktritt
1) Angestellte können im Hinblick auf ihre Pensionierung ab dem 50. vollendeten Altersjahr in einem Kalenderjahr höchstens fünf Ferientage auf Gesuch hin ansparen.
2) Das Gesuch nach Abs. 1 ist bis spätestens zum Ende eines Kalenderjahres bei der Amtsstellenleiterin oder beim Amtsstellenleiter einzureichen. Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter leitet das Gesuch an das Amt für Personal und Organisation weiter.
3) Auf diese Weise angesparte Ferientage werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichung des ordentlichen Pensionsalters nur in Geld entschädigt, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden konnten.
Art. 21a Kauf von zusätzlichen Ferientagen
1) Angestellten kann auf Antrag pro Kalenderjahr einmalig der Kauf von zusätzlichen Ferientagen im Ausmass von 5 bis 20 Arbeitstagen bewilligt werden, wenn dem Bezug keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
2) Ein Anspruch auf den Kauf von zusätzlichen Ferientagen besteht für:
a) die Ausübung der Funktion als Landtagsabgeordnete oder -abgeordneter;
b) die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes im Inland;
c) die Teilnahme als Verantwortliche oder Verantwortlicher bei Jugend- und Sportlagern sowie vergleichbaren Anlässen, wobei die Angestellten vom Amt für Soziale Dienste eine Entschädigung nach den Richtlinien zur Förderung von Jugendpflegemassnahmen im Sinne der Kinder- und Jugendgesetzgebung erhalten;
d) die Absolvierung der Militärgrundausbildung sowie die Verrichtung eines im Anschluss an die Grundausbildung zu leistenden Militärdienstes.
3) Der Antrag nach Abs. 1 ist bei der zuständigen Amtsstellenleiterin oder dem zuständigen Amtsstellenleiter einzureichen. Das Amt für Personal und Organisation bewilligt nach Zustimmung durch die Amtsstellenleiterin oder den Amtsstellenleiter den Kauf von zusätzlichen Ferientagen nach Abs. 1.
4) Die zusätzlichen Ferientage werden dem Ferienguthaben zugerechnet und müssen im Kalenderjahr, für welches sie beantragt wurden, bezogen werden. Das Ferienguthaben darf nach dem Ferienkauf nicht mehr als zwei Jahressalden betragen.
5) Eine Übertragung der zusätzlichen Ferientage in das nächste Kalenderjahr oder auf das Alterssparkonto nach Art. 21 ist nicht zulässig. Nicht bezogene Ferientage werden nicht in Geld abgegolten und verfallen; davon ausgenommen sind Fälle, in denen ein Ferienbezug wegen Krankheit oder Unfall, aus betrieblichen Gründen oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht möglich war. Die Beurteilung dieser Umstände obliegt dem Amt für Personal und Organisation.
6) Wurde der Antrag nach Abs. 1 vor dem 10. eines Monats bewilligt, werden die zusätzlichen Ferientage in diesem Monat mit dem Lohn verrechnet, ansonsten im darauffolgenden Monat. Die Verrechnung erfolgt auf der Grundlage folgender Formel:
Monatslohn (Brutto) x 12 / 260 x Anzahl zusätzliche Ferientage
7) Die Beiträge an die AHV, die ALV sowie die Krankengeld- und Unfallversicherung errechnen sich nach dem reduzierten Einkommen. Die Pensionsversicherungsbeiträge bleiben unverändert.
Art. 22 Grundsatz
Bei der Entscheidung über die Gewährung von bezahltem oder unbezahltem Urlaub sind die Kriterien der Gewährleistung des Dienstbetriebes sowie der Kostenneutralität zu berücksichtigen.
Art. 24 b) Einsätze in internationalen Organisationen
1) Als internationale Organisationen im Sinne von Art. 33 des Gesetzes gelten insbesondere die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die Europäische Freihandelsassoziation, die Welthandelsorganisation, der Europarat und der Europäische Wirtschaftsraum sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz.
2) Das Gesuch um Gewährung eines bezahlten Urlaubs für einen Einsatz in einer internationalen Organisation ist nach vorheriger Absprache mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter möglichst frühzeitig vor Beginn der Tätigkeit beim Amt für Personal und Organisation einzureichen. Das Amt für Personal und Organisation prüft das Gesuch und leitet es an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.
3) Die Regierung entscheidet im Einzelfall über versicherungsrechtliche Angelegenheiten sowie allfällige Ausgleichszahlungen.
4) Stellen, die aufgrund des Einsatzes von Angestellten in internationalen Organisationen frei werden, sind in der Regel durch Angestellte mit einem befristeten Dienstverhältnis zu besetzen.
5) Die Dauer des Urlaubs wird als Dienstzeit angerechnet.
6) Am Ende ihres Einsatzes in der internationalen Organisation werden Angestellte in die von ihnen vor ihrer Beurlaubung wahrgenommene Funktion oder in eine ihnen zumutbare andere Funktion eingesetzt, die nach Möglichkeit ihren erworbenen Erfahrungen und die bekleideten Ämter berücksichtigt.
7) Angestellte haben sich rechtzeitig vor Ablauf ihres Einsatzes bei der internationalen Organisation beim Amt für Personal und Organisation zu melden; die Meldung hat in der Regel drei Monate vor Ablauf des Einsatzes zu erfolgen.
Art. 25 c) Intensivweiterbildung
1) Die Regierung kann Angestellten ab Lohnklasse 12 auf Gesuch hin bezahlten Urlaub für eine Intensivweiterbildung gewähren, wenn:
a) deren Dienstverhältnis auf unbefristete Dauer eingegangen wurde und seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen besteht; und
b) sie das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
2) Die Intensivweiterbildung dient der fachlichen und persönlichen Weiterbildung.
3) Der Urlaub beträgt höchstens acht Wochen und kann als Ganzes oder in mehreren Teilen bezogen werden.
4) Die Angestellten haben dem Gesuch nach Abs. 1 beizulegen:
a) ein ausführliches Studienprogramm;
b) eine Zusammenstellung der Kosten;
c) eine Aufstellung allfälliger bisher besuchter Fortbildungsveranstaltungen;
d) eine Zusicherung über die anteilsmässige Rückerstattung der vom Staat nach Abs. 5 übernommenen Kosten im Falle einer Kündigung oder fristlosen Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Intensivweiterbildung.
5) Die im Rahmen der Intensivweiterbildung anfallenden Kosten tragen grundsätzlich die Angestellten. Der Staat kann Studiengebühren, Reisespesen und Materialkosten ganz oder teilweise übernehmen.
6) Nebeneinkünfte, die Angestellte in der Zeit der Intensivweiterbildung erzielen, sind unverzüglich dem Amt für Personal und Organisation zu melden. Sie werden mit der Besoldung verrechnet.
7) Das Amt für Personal und Organisation legt das Nähere über den Urlaub für Intensivweiterbildungen mit Reglement fest.
Art. 26a b) Dienstfreistellung
1) Die Regierung kann Angestellten auf Antrag einen unbezahlten Urlaub von bis zu drei Jahren für besondere Einsätze, die im Interesse des Landes Liechtenstein liegen, gewähren. Dies gilt insbesondere für:
a) Einsätze in internationalen Organisationen im Sinne von Art. 24, wenn die Besoldung von der internationalen Organisation übernommen wird;
b) die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines sozialen oder humanitären Hilfsprojekts;
c) die Ausübung einer Tätigkeit bei einer Behörde oder einem Unternehmen im In- oder Ausland, wenn die Tätigkeit dazu geeignet ist, sich Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit anzueignen.
1a) In begründeten Fällen kann der Urlaub nach Abs. 1 Bst. a verlängert werden. Die Gesamtdauer der Beurlaubung darf sechs Jahre nicht überschreiten.
2) Im Übrigen findet auf die Dienstfreistellung Art. 24 Abs. 2 bis 7 sinngemäss Anwendung.
Art. 27 c) Auswirkungen eines unbezahlten Urlaubs
1) Bei Bezug eines unbezahlten Urlaubs:
a) wird der Ferienanspruch im Verhältnis des geleisteten Dienstes zum Kalenderjahr festgesetzt;
b) müssen alle versicherungstechnischen Fragen vorgängig mit dem Amt für Personal und Organisation abgeklärt werden.
2) Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 28 Grundsatz
Bei einer Freistellung aus familiären Gründen (§ 1173a Art. 34a ff. ABGB) haben die Angestellten die beabsichtigte Inanspruchnahme nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgängig dem Amt für Personal und Organisation bzw. der Amtsstellenleitung zu melden, damit die erforderlichen versicherungstechnischen Fragen geklärt werden können.
Art. 28a Mutterschaftszeit
1) Die Inanspruchnahme von Mutterschaftszeit (§ 1173a Art. 34a ABGB) ist unter Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, dem Amt für Personal und Organisation sowie der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zu melden.
2) Für die Dauer der Mutterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Mutterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
3) Angestellte haben den Antrag auf Mutterschaftsgeld zunächst beim Amt für Personal und Organisation einzureichen. Das Amt für Personal und Organisation stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld bei der Familienausgleichskasse ein.
Art. 28b Vaterschaftszeit
1) Die Inanspruchnahme von Vaterschaftszeit (§ 1173a Art. 34b ABGB) ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Bezug, der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zu melden.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter kann den Bezug in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der betrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Für die Dauer der Vaterschaftszeit werden der fixe Teil der ordentlichen Besoldung sowie die Funktionszulagen weiter ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 BesG). Der Erwerbsersatz in Form von Vaterschaftsgeld nach dem Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz fällt für die Zeit, während der die Besoldung weiter ausgerichtet wird, dem Staat zu (Art. 29 Abs. 2 BesG).
4) Angestellte haben den Antrag auf Vaterschaftsgeld zunächst beim Amt für Personal und Organisation einzureichen. Das Amt für Personal und Organisation stellt anschliessend eine Bestätigung nach Art. 34i iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes aus und reicht diese gemeinsam mit dem Antrag auf Vaterschaftsgeld bei der Familienausgleichkasse ein.
Art. 28c Elternzeit
1) Die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 1173a Art. 34c ABGB) ist frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate vor dem voraussichtlichen Bezug, der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zu melden.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter kann den Bezug der Elternzeit in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen aufschieben, wenn die geplante Inanspruchnahme eine gravierende Störung der betrieblichen Abläufe bewirken würde.
3) Während der Elternzeit wird keine Besoldung ausgerichtet. Angestellte haben den Antrag auf Elterngeld zusammen mit einer vom Amt für Personal und Organisation ausgestellten Bestätigung nach Art. 34o iVm Art. 34e Abs. 2 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes direkt bei der Familienausgleichkasse einzureichen.
4) Im Übrigen findet Art. 27 sinngemäss Anwendung.