Art. 58 Vereinbarung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen
1) Die Aus- und Weiterbildungsmassnahmen werden in erster Linie im Rahmen des jährlich stattfindenden Mitarbeitergesprächs zwischen den Angestellten und den direkt Vorgesetzten vereinbart.
2) Im Weiteren können Aus- und Weiterbildungsmassnahmen je nach Bedarf und Dringlichkeit auch ausserhalb des Mitarbeitergesprächs festgelegt werden.
3) Die Vereinbarung nach Abs. 1 ist vor Beginn der Aus- und Weiterbildung abzuschliessen.
Art. 59 Pflicht zur Weiterbildung
1) Die Angestellten sind grundsätzlich zur Weiterbildung nach Art. 43 des Gesetzes verpflichtet. Sie sollen auf Eigeninitiative hin tätig werden und mit den direkten Vorgesetzten ihre Aus- und Weiterbildungswünsche besprechen.
2) Verantwortlich für die systematische und kontinuierliche Aus- und Weiterbildung des ihnen unterstellten Personals sind in erster Linie die direkten Vorgesetzten. Sie leiten geeignete Massnahmen ein, indem sie die zukünftigen Anforderungen an das ihnen unterstellte Personal abschätzen und mit den vorhandenen Fähigkeiten und Potentialen vergleichen.
Art. 60 Lehrformen
1) Zur Erreichung der gestellten Ziele werden folgende Lehrformen eingesetzt:
a) interne oder externe Veranstaltungen, bei denen die Aus- und Weiterbildung getrennt vom Arbeitsplatz erfolgt;
b) direkte Förderung am Arbeitsplatz, bei der die Angestellten ihr Wissen und ihre Fähigkeiten unter wirklichen Arbeitsbedingungen erweitern;
c) Teamentwicklungsseminare;
cbis) Online-Kursangebote;
d) weitere, einzelfallspezifische Lehrformen.
2) Die Wahl der Lehrform richtet sich nach den Lernzielen.
Art. 61 Teilnahmevoraussetzungen
1) Die direkten Vorgesetzten haben vor der Anmeldung einer oder eines Angestellten zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen darauf zu achten, dass die fehlenden Leistungsstunden ohne Aushilfe überbrückt werden können.
2) Dienstauftragsreduktionen infolge Aus- und Weiterbildungsmassnahmen können innerhalb der Amtsstelle oder durch eine Aushilfe im selben Umfang ausgeglichen werden.
Art. 62 Teilnahmeverpflichtung
Sofern dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet werden:
a) von den Amtsstellenleiterinnen oder Amtsstellenleitern: die ihnen unterstellten Angestellten;
b) vom Amt für Personal und Organisation: alle Angestellten oder bestimmte Gruppen von Angestellten.
Art. 63 Teilnahmeberechtigung
1) Grundsätzlich können sich alle Angestellten, die in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen und deren Dienstverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden ist, für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anmelden. Die Inhalte von Online-Kursangeboten sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten allen Angestellten zugänglich zu machen.
2) Zu Veranstaltungen der allgemeinen Aus- und Weiterbildung des Staates können auch Angestellte der Gemeindeverwaltungen, der öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten sowie der Lehrerschaft eingeladen werden. Ein Anrecht auf Teilnahme besteht jedoch nicht.
Art. 64 Lerntransfer und Erfolgskontrolle
Die direkten Vorgesetzten sind für den Lerntransfer und die Erfolgskontrolle verantwortlich.
Art. 65 Kosten, Spesen und Gesamtkosten
1) Unter Kosten werden nachfolgend, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Schul- oder Kursgeld, die Materialkosten und allfällige Prüfungsgebühren verstanden.
2) Unter Spesen werden nachfolgend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen für auswärtige Verpflegung und Unterkunft sowie für Reisen verstanden. Die diesbezüglichen Ansätze richten sich nach der Spesenverordnung.
3) Die Summe aus unbezahlter und bezahlter Freistellung sowie aller anfallenden Kosten und Spesen ergibt die Gesamtkosten einer Aus- und Weiterbildung. Die errechneten Gesamtkosten sowie deren Zusammensetzung sind für die gesamte Dauer der Aus- und Weiterbildung massgebend. Die gewährte Beteiligung errechnet sich aus der bezahlten Freistellung und der Beteiligung des Staates an den Kosten und Spesen.
Art. 66 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
1) Sind neu eintretende Angestellte ihrer früheren Arbeitgeberin oder ihrem früheren Arbeitgeber durch eine Rückzahlungsvereinbarung verpflichtet, beteiligt sich der Staat an der Rückzahlungsverpflichtung, sofern die während des früheren Arbeitsverhältnisses absolvierte Aus- und Weiterbildung auch im Interesse des Staates ist.
2) Die Beteiligung gestaltet sich folgendermassen:
a) ein vereinbarter Betrag über die bezahlte Freistellung ist von den Angestellten zur Gänze selbst zu tragen;
b) die vereinbarten Kosten und Spesen werden bis zu 100 % vom Staat übernommen.
3) Wird das Dienstverhältnis innerhalb von zwölf Monaten beendet, so ist der Kostenbeitrag des Staates zurückzuerstatten.
4) Die Angestellten haben einen Aus- und Weiterbildungsvertrag nach Art. 89 abzuschliessen, sobald die vom Staat übernommene Beteiligung 7 500 Franken übersteigt.
Art. 67 Budgetierung
1) Das Amt für Personal und Organisation ist vorbehaltlich Abs. 2 für die Budgetierung der Aus- und Weiterbildung zuständig.
2) Für die Budgetierung der Polizeischule ist die Landespolizei zuständig.
Art. 68 Begleichung von anfallenden Rechnungen
1) Mit Ausnahme der Polizeiausbildung sind sämtliche Kosten- und Spesenrechnungen, die vor, während oder nach Abschluss einer Aus- und Weiterbildung zu begleichen sind, von der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter zu visieren und anschliessend dem Amt für Personal und Organisation zuzustellen.
2) Mit Ausnahme der Polizeiausbildung und der Ausbildung von Lernenden haben Angestellte, die die Kosten- und Spesenrechnungen selbst bezahlt haben, das Spesenformular auszufüllen, dieses von der Amtsstellenleiterin oder vom Amtsstellenleiter visieren zu lassen und es zusammen mit den dazugehörigen Belegen an das Amt für Personal und Organisation weiterzuleiten. Bei Sprachkursen im Inland sowie Sprachaufenthalten im Ausland werden die vorgesehenen Beteiligungen erst nach der Einreichung einer Bestätigung über die Kursteilnahme rückerstattet.
3) Bei Polizeiausbildungen sind sämtliche anfallenden Rechnungen sowie ausgefüllten Spesenformulare und Belege von der Polizeichefin oder vom Polizeichef visieren zu lassen. Bei Ausbildungen von Lernenden und kaufmännischen Praktikantinnen oder Praktikanten sind die ausgefüllten Spesenformulare und Belege der Leiterin oder dem Leiter Lehrlingswesen zur Prüfung zuzustellen.
4) Das Amt für Personal und Organisation bzw. die Polizeichefin oder der Polizeichef nimmt die Budgetkontrolle vor und leitet die Rechnungen sowie die ausgefüllten Spesenformulare und Belege zur Begleichung an das Amt für Finanzen weiter.
5) Ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Beteiligung der Angestellten vorgesehen, wird ihnen der entsprechende Anteil vom Amt für Finanzen in Rechnung gestellt.
6) Nehmen Angestellte der Gemeindeverwaltungen, der öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten sowie der Lehrerschaft an Veranstaltungen der allgemeinen Aus- und Weiterbildung teil, wird ihnen der entsprechende Kostenanteil in Rechnung gestellt.
Art. 69a b) Allgemeine Aus- und Weiterbildung
1) Bleiben Angestellte einer Veranstaltung der allgemeinen Aus- und Weiterbildung unentschuldigt fern oder entscheidet das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit den Amtsstellenleiterinnen oder Amtsstellenleitern, dass die Abmeldung zu kurzfristig oder unbegründet erfolgt ist, wird den Angestellten ein Kostenanteil im Verhältnis zur Dauer der entsprechenden Veranstaltung verrechnet.
2) Entscheidet das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit den Amtsstellenleiterinnen oder Amtsstellenleitern, dass die Begründung betreffend Abbruch einer Veranstaltung der allgemeinen Aus- und Weiterbildung unzureichend ist, wird den Angestellten ein Kostenanteil entsprechend der Dauer des abgebrochenen Veranstaltungsteils verrechnet.
3) Die Höhe des Kostenanteils nach Abs. 1 und 2 wird vom Amt für Personal und Organisation in einem Reglement festgelegt.
4) Der Kostenanteil nach Abs. 1 und 2 wird mit dem Lohn verrechnet.
Art. 69b c) Weitere Aus- und Weiterbildungen
1) Bei allen anderen Aus- und Weiterbildungsarten haben die Angestellten die ihnen gewährte Beteiligung bzw. den sie betreffenden Anteil an den anfallenden Rechnungen wie folgt zurückzubezahlen:
a) bei unentschuldigtem Fernbleiben oder Abbrechen einer Veranstaltung: die angefallenen Gesamtkosten;
b) bei Nichterreichen des Ausbildungszieles: die Hälfte der angefallenen Gesamtkosten. Die Rückzahlung der Kosten entfällt bei erfolgreicher Wiederholung der Prüfung. Die Gesamtkosten für die Wiederholung der Prüfung gehen zu Lasten der Angestellten;
c) bei Teamentwicklungsseminaren, wenn andere als die in Art. 53 Abs. 1 genannten Abwesenheitsgründe geltend gemacht werden: die angefallenen Gesamtkosten.
2) Die Kostenübernahme nach Abs. 1 gilt auch, wenn keine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.
3) Die Kosten nach Abs. 1 werden mit dem Lohn verrechnet.
4) Scheiden Angestellte, die eine Stage oder eine Polizeiausbildung absolviert haben, vor dem Ende der nach Art. 89 vereinbarten Verpflichtungszeit aus dem Staatsdienst aus, gelangt Art. 89 Abs. 5 zur Anwendung.
Art. 70 Grundsatz
1) Die Aus- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Staates vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Angestellten zur Erfüllung von verwaltungsspezifischen Anforderungen benötigen.
2) Für die Aus- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Staates sind mit Ausnahme der Art. 85 und 88 die Bestimmungen über die fachspezifische Aus- und Weiterbildung sinngemäss anzuwenden.
Art. 71 Beteiligung an Kosten, Spesen und Besoldung
1) Den Angestellten wird vom Staat unter Berücksichtigung von Art. 53 Abs. 2 für die aufzubringenden Stunden eine bezahlte Freistellung von 100 % gewährt.
2) Der Staat übernimmt die anfallenden Kosten und Spesen in der Regel zu 100 %.
Art. 72 Begriff
Eine Stage ist eine temporäre Beschäftigung von Angestellten bei einer anderen liechtensteinischen Amtsstelle, bei einer ausländischen Behörde, bei einer internationalen Organisation nach Art. 24, bei einer privaten Organisation oder bei einer Bildungsinstitution mit dem Zweck, für die zukünftige Arbeit beim Staat wichtige Erfahrungen und Kenntnisse zu sammeln.
Art. 73 Grundsatz
Die Art. 87 und 89 der fachspezifischen Aus- und Weiterbildung sind für die Stage sinngemäss anzuwenden.
Art. 74 Organisation
1) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter ist verantwortlich für die Stage, insbesondere für:
a) die Planung in Zusammenarbeit mit den ihr oder ihm unterstellten Angestellten und unter Beachtung der im Budget vorgesehenen Mittel;
b) die Erledigung aller administrativen Tätigkeiten;
c) die Meldung der von den Angestellten absolvierten Stages an das Amt für Personal und Organisation.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter reicht einen Antrag beim Amt für Personal und Organisation ein.
3) Das Amt für Personal und Organisation prüft den Antrag im Hinblick auf die Budgeteinhaltung der jeweiligen Amtsstelle und entscheidet im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter darüber unter Vorbehalt von Art. 87 Bst. a, falls die Gesamtkosten der geplanten Aus- und Weiterbildungsmassnahme pro Angestellte oder Angestellter einen Betrag von 7 500 Franken übersteigen. In allen anderen Fällen entscheidet die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter.
4) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter erstellt für generell notwendige Stages eine Zusammenstellung über die Kosten- und Spesenansätze im betreffenden Ausbildungsgebiet. Diese Zusammenstellung gilt als Grundlage für die Berechnung des finanziellen Aufwandes nach Art. 67 Abs. 1.
5) Das Amt für Personal und Organisation koordiniert so weit wie möglich die Stages der Amtsstellen und macht diese gegebenenfalls auf andere Stagemöglichkeiten aufmerksam.
Art. 75 Beteiligung an Besoldung, Kosten und Spesen
1) Den Angestellten wird vom Staat unter Berücksichtigung von Art. 53 Abs. 2 für die aufzubringenden Stunden eine bezahlte Freistellung von 100 % gewährt.
2) Die Kosten und Spesen werden in der Regel zu 100 % vom Staat übernommen.
3) Eine vereinbarte Spesenbeteiligung wird mit dem Lohn verrechnet.
Art. 76 Grundsatz
Art. 89 ist für die Polizeischule sinngemäss anzuwenden.
Art. 77 Organisation
Alle organisatorischen Massnahmen für den Besuch der Polizeischule sind von der Landespolizei zu treffen.
Art. 78 Beteiligung an Besoldung, Kosten und Spesen
1) Die Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten werden während der Dauer der Polizeischule zu 100 % freigestellt. Die Besoldung erfolgt nach den Bestimmungen des Besoldungsgesetzes.
2) Die Kosten und Spesen werden zu 100 % vom Staat übernommen.
Art. 79 Kategorien
Die Aus- und Weiterbildung im Interesse sowohl der Angestellten als auch des Staates erfolgt in folgenden Kategorien:
a) Einführung neuer Angestellter;
b) allgemeine Aus- und Weiterbildung;
c) fachspezifische Aus- und Weiterbildung;
d) Aus- und Weiterbildung im Sprachbereich;
e) Teamentwicklungsseminare;
f) Ausbildung von Lernenden;
g) Ausbildung von kaufmännischen Praktikantinnen oder Praktikanten.
Art. 80 Zweck
Die Einführung neuer Angestellter sichert eine gezielte und umfassende Betreuung vom Zeitpunkt ihrer Anstellung bis zum Ende der Einarbeitungszeit.
Art. 81 Organisation
Das Amt für Personal und Organisation erstellt die notwendigen Richtlinien und erledigt alle allgemeinen Arbeiten. Die jeweilige Amtsstelle übernimmt die amtsstellenspezifischen Arbeiten.
Art. 82 Zweck
Die allgemeine Aus- und Weiterbildung umfasst Veranstaltungen, die nicht funktions- bzw. amtsspezifischen Charakter haben. Sie erweitern oder vermitteln zusätzliche Sachkompetenz und/oder fördern die Sozialkompetenz der Angestellten.
Art. 83 Organisation
1) Die Koordination von allgemeinen Aus- und Weiterbildungsmassnahmen sowie die Administration und Organisation verwaltungsintern angebotener Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen obliegt dem Amt für Personal und Organisation.
2) Das Amt für Personal und Organisation erstellt jährlich ein Aus- und Weiterbildungsprogramm.
3) Das Aus- und Weiterbildungsprogramm wird vom Amt für Personal und Organisation erstellt und der Regierung periodisch, jedoch mindestens einmal pro Jahr, zur Kenntnis gebracht.
4) In Ausnahmefällen können Angestellte externe Veranstaltungen besuchen, die inhaltlich verwaltungsintern angebotenen Veranstaltungen entsprechen. Im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtstellenleiter bewilligt das Amt für Personal und Organisation die Teilnahme.
Art. 84 Beteiligung an Besoldung, Kosten und Spesen
1) Der Staat gewährt den Angestellten unter Berücksichtigung von Art. 53 Abs. 2 für den Besuch von Veranstaltungen im Rahmen der allgemeinen Aus- und Weiterbildung eine bezahlte Freistellung in der Dauer der tatsächlichen Abwesenheit, wobei pro Arbeitstag maximal die tägliche Soll-Arbeitszeit (8 Stunden 24 Minuten) verrechnet werden kann.
2) Die Kosten werden bis zu 100 % vom Staat übernommen. In Fällen, die im Aus- und Weiterbildungsprogramm festgehalten sind, oder im Falle des Art. 69a Abs. 1 und 2 wird den Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern ein Kostenbeitrag in Rechnung gestellt.
Art. 85 Zweck
Die fachspezifische Aus- und Weiterbildung dient der Vermittlung von stellenspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten, welche die Angestellten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 86 Organisation
1) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter ist verantwortlich für die gesamte fachspezifische Aus- und Weiterbildung, insbesondere für:
a) die Planung in Zusammenarbeit mit den ihr oder ihm unterstellten Angestellten und unter Beachtung der im Budget vorgesehenen Mittel;
b) die Erledigung aller administrativen Tätigkeiten;
c) die Meldung der von den Angestellten absolvierten fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen an das Amt für Personal und Organisation.
2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter reicht einen Antrag beim Amt für Personal und Organisation ein.
3) Das Amt für Personal und Organisation prüft den Antrag im Hinblick auf die Budgeteinhaltung der jeweiligen Amtsstelle und entscheidet im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter darüber unter Vorbehalt von Art. 87 Bst. a, falls:
a) die Gesamtkosten der geplanten Aus- und Weiterbildungsmassnahme pro Angestellte oder Angestellter einen Betrag von 7 500 Franken übersteigen; oder
b) Aufgehoben
c) es sich um einen Sprachaufenthalt im Ausland nach Art. 91 handelt.
In allen anderen Fällen entscheidet die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter.
4) Das Amt für Personal und Organisation koordiniert so weit wie möglich die fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsmassnahmen aller Amtsstellen und macht diese auf andere Aus- und Weiterbildungsangebote aufmerksam.
Art. 87 Genehmigung der Regierung in besonderen Fällen
Der Aus- und Weiterbildungsantrag ist vom Amt für Personal und Organisation zur Genehmigung an die Regierung weiterzuleiten, wenn:
a) die für die geplante Aus- und Weiterbildungsmassnahme zu gewährende Beteiligung pro Angestellte oder Angestellter den Betrag von 25 000 Franken übersteigt;
b) ein Nachtragskredit notwendig ist, weil die beantragte Aus- und Weiterbildung das Gesamtbudget übersteigt und eine Verschiebung nicht möglich ist;
c) der Antrag einen Sprachaufenthalt im Ausland nach Art. 91 betrifft.
Art. 88 Beteiligung an Besoldung, Kosten und Spesen
1) Für die Berechnung des Landesanteils an den einzelnen finanziellen Aufwendungen sind die Gesamtkosten massgebend.
2) Für Aus- und Weiterbildungen, bei denen die Gesamtkosten 7 500 Franken oder weniger betragen, gelten die Regelungen der allgemeinen Aus- und Weiterbildung, insbesondere Art. 84.
3) Für Aus- und Weiterbildungen, bei denen die Gesamtkosten mehr als 7 500 Franken betragen, richtet sich die Beteiligung an der Besoldung, den Kosten und Spesen nach dem Anwendungsnutzen für das entsprechende Aufgabengebiet.
4) Der Anwendungsnutzen wird in Prozenten ausgedrückt und im Einzelfall von der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation festgelegt.
5) Für die Beteiligung an der bezahlten Freistellung ist die tatsächliche Soll-Arbeitszeit massgebend. Stunden, die nach 17.00 Uhr oder an arbeitsfreien Tagen aufzubringen sind, sowie Reisezeiten nach Art. 42 werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
6) In Ausnahmefällen, insbesondere bei fachspezifischen Kursen an Wochenenden, können abweichende Regelungen getroffen werden.
Art. 89 Aus- und Weiterbildungsverträge
1) Die Angestellten haben mit dem Amt für Personal und Organisation vor Antritt der fachspezifischen Aus- und Weiterbildung einen Aus- und Weiterbildungsvertrag abzuschliessen, wenn:
a) die Beteiligung an ihrer Aus- und Weiterbildung 7 500 Franken oder mehr beträgt; oder
b) es sich um einen Sprachaufenthalt im Ausland nach Art. 91 handelt.
2) Der Aus- und Weiterbildungsvertrag enthält:
a) die Höhe der bezahlten Freistellung in Franken;
b) die Höhe der Beteiligung an Kosten und Spesen in Franken;
c) die Rückzahlungsvereinbarung.
3) Für die in der Rückzahlungsvereinbarung festgehaltene Verpflichtungszeit und die Kostenrückerstattung ist die gewährte Beteiligung massgebend.
4) Die Verpflichtungszeit beginnt im Monat nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu laufen und gestaltet sich in Abhängigkeit der gewährten Beteiligung folgendermassen:
a) 7 500 Franken bis 9 999.95 Franken: 12 Monate;
b) 10 000 Franken bis 14 999.95 Franken: 24 Monate;
c) 15 000 Franken bis 19 999.95 Franken: 36 Monate;
d) 20 000 Franken und mehr: 48 Monate.
5) Die Kostenrückerstattung bemisst sich nach der folgenden Formel:
KR = (GB – 2 500 Franken) x (1 - GVZ/VZ)
Dabei bedeutet:
KR = Kostenrückerstattung
GB = effektiv gewährte Beteiligung
GVZ = geleistete Verpflichtungszeit
VZ = Verpflichtungszeit in Monaten
6) Die Kostenrückerstattung im Falle von Abmeldung oder Abbruch nach Art. 69b Abs. 1 wird in der Rückzahlungsvereinbarung festgehalten.
Art. 90 Grundsatz
Für die Aus- und Weiterbildung im Sprachbereich, die nicht im Rahmen der allgemeinen Aus- und Weiterbildung angeboten wird, gelangen unter Vorbehalt der Art. 91 bis 93 die Bestimmungen über die fachspezifische Aus- und Weiterbildung zur Anwendung.
Art. 91 Sprachaufenthalte im Ausland
1) Sprachaufenthalte, die in einem Land durchgeführt werden, in dem die benötigte Fremdsprache die offizielle Landessprache ist, werden als Sprachaufenthalte im Ausland bezeichnet.
2) Sprachaufenthalte im Ausland werden von der Regierung vorbehaltlich Abs. 6 nur bewilligt, wenn die oder der Angestellte für die Ausübung einer Tätigkeit über verhandlungssichere Kenntnisse einer Fremdsprache verfügen muss.
3) Angestellten wird in der Regel je Fremdsprache nur ein Sprachaufenthalt im Ausland bewilligt.
4) Für den Besuch von vom Amt für Personal und Organisation anerkannten und geprüften Sprachschulen oder Sprachkursen gelten folgende Grundsätze:
a) die Ausbildungskosten werden zu 100 % vom Staat übernommen;
b) während der Dauer der Ausbildung wird den Angestellten vom Staat das volle Gehalt ausbezahlt;
c) die anfallenden Spesen werden hälftig zwischen dem Staat und den Angestellten aufgeteilt.
5) Die Beteiligung nach Abs. 4 wird vom Staat für maximal vier Wochen (= 20 Arbeitstage) übernommen.
6) Der Staat kann sich mit einem Betrag von höchstens 1 000 Franken an den Kosten für Sprachaufenthalte im Ausland auch in Fällen beteiligen, in denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegen, der Angestellte jedoch die entsprechende Fremdsprache bei der Ausübung der Tätigkeit verwenden kann.
Art. 92 Sprachausbildung im Inland
1) Sprachausbildungen im Inland werden von der Regierung bewilligt, wenn die oder der Angestellte für die Ausübung einer Tätigkeit über verhandlungssichere Kenntnisse einer Fremdsprache verfügen muss.
2) Sprachausbildungen im Inland können auch für einzelne Amtsstellen, Abteilungen oder für Gruppen von Angestellten angeboten werden, wenn die Kenntnisse der Fremdsprache für die Ausübung der Tätigkeit hilfreich sind.
Art. 93 Andere Aus- und Weiterbildungen im Sprachbereich
Das Amt für Personal und Organisation entscheidet über den Besuch von Nachfolgeveranstaltungen im Inland oder anderen Aus- und Weiterbildungen im Sprachbereich. Der Staat beteiligt sich bei solchen Veranstaltungen zu 100 % an den anfallenden Kurskosten.
Art. 94 Zweck
1) Durch Teamentwicklungsseminare werden Amtsstellen und Teams bei Veränderungs-, Entwicklungs- und Teamprozessen gezielt unterstützt und professionell begleitet.
2) Teamentwicklungsseminare können insbesondere eingesetzt werden:
a) bei organisatorischen Veränderungen (Reorganisation, Strategiewechsel);
b) bei wesentlichen personellen Veränderungen (Führungswechsel, Team(neu)bildung);
c) in Zusammenhang mit fachspezifischen Themen (Arbeitstechnik, Grundsatzfragen);
d) zur Stärkung der sozialen Kompetenzen im Team (Zusammenarbeit, Kommunikation, Kundenorientierung); oder
e) zur Konfliktbewältigung und -erklärung.
Art. 95 Organisation
Teamentwicklungsseminare werden durch die Amtsstellenleiterin oder den Amtsstellenleiter und das Amt für Personal und Organisation gemeinsam geplant. Das Amt für Personal und Organisation trägt die Budgetverantwortung und entscheidet im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter über die Durchführung.
Art. 96 Durchführung
Teamentwicklungsseminare werden innerhalb der Normalarbeitszeit durchgeführt. Wird der Dienstbetrieb durch das Teamentwicklungsseminar zu stark beeinträchtigt, kann das Seminar auf Anordnung der Amtsstellenleiterin oder des Amtsstellenleiters ausserhalb der Normalarbeitszeit durchgeführt werden.