Art. 28d Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt
Auf die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit oder Freistellung aufgrund höherer Gewalt (§ 1173a Art. 34d und 34e ABGB) findet Art. 23 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
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Auf die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit oder Freistellung aufgrund höherer Gewalt (§ 1173a Art. 34d und 34e ABGB) findet Art. 23 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
1) Angestellte können zum Zweck der Betreuung im Sinne von § 1173a Art. 36b ABGB eine befristete oder unbefristete Dienstauftragsreduktion beantragen. 2) Der Antrag nach Abs. 1 ist frühestmöglich, in der Regel jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Bezugsbeginn bei der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter einzureichen. Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter hat den Antrag zeitnah zu prüfen und ihn samt einer begründeten Empfehlung an das Amt für Personal und Organisation zur Entscheidung weiterzuleiten. Wird dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies in der Entscheidung zu begründen. 3) Bei einer unbefristeten Dienstauftragsreduktion nach Abs. 1 können Angestellte innerhalb von drei Jahren, nachdem die Reduktion des Dienstauftrags wirksam wurde, eine Erhöhung ihres Dienstauftrags bis zu ihrem ursprünglichen Beschäftigungsgrad beantragen. Art. 13a findet sinngemäss Anwendung.
1) Das qualifizierte Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) nach Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes ist binnen vier Wochen auszufertigen und zu versenden. Es hat zu enthalten: a) das Ausstellungsdatum; b) den Namen, den Vornamen, den Wohnort und das Geburtsdatum der Angestellten oder des Angestellten; c) die Dauer des Dienstverhältnisses; d) die ausgeübte Funktion, die Stellung im Betrieb sowie allfällige Beförderungen und Versetzungen; e) die Hauptaufgaben und den Verantwortungsbereich; f) das Fachwissen und allfällige Weiterbildungen; g) die Bewertung der Leistungen; h) die Bewertung des Verhaltens; i) den Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses; k) die Abschiedsformel. 2) Das Ausstellungsdatum hat dem Datum der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zu entsprechen. Zwischenzeugnisse werden auf das Monatsende datiert. 3) Qualifizierte Arbeitszeugnisse werden von den Vorgesetzten ausgestellt, von der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter und dem Amt für Personal und Organisation unterzeichnet und von letzterem versandt. 4) Das Amt für Personal und Organisation stellt die Einheitlichkeit der Form von qualifizierten Arbeitszeugnissen sicher.
1) Das einfache Arbeitszeugnis (Arbeitsbestätigung) nach Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes ist binnen zwei Wochen auszufertigen und zu versenden. Es hat zu enthalten: a) das Ausstellungsdatum; b) den Namen, den Vornamen, den Wohnort und das Geburtsdatum der Angestellten oder des Angestellten; c) die Dauer des Dienstverhältnisses; d) die ausgeübte Funktion. 2) Einfache Arbeitszeugnisse dürfen keine Bemerkungen über Leistung, Verhalten und Kündigungs- oder Auflösungsgrund enthalten. 3) Das einfache Arbeitszeugnis wird vom Amt für Personal und Organisation ausgestellt, unterzeichnet und versandt.
1) Die Ermächtigung zur Aussage nach Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes wird bei Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleitern vom jeweils zuständigen Regierungsmitglied erteilt. 2) Ein Verweigerungsgrund nach Art. 38 Abs. 4 und 7 des Gesetzes liegt jedenfalls vor, wenn der Aussage ermittlungstaktische Gründe entgegenstehen.
1) Die Annahme von Geschenken, insbesondere von Geldgeschenken, ist vorbehaltlich Abs. 2 verboten. 2) Geschenke dürfen nur entgegengenommen werden, wenn: a) es sich nach allgemeiner Auffassung um nicht zu beanstandende geringwertige Aufmerksamkeiten handelt, deren Annahme dem Höflichkeitsgebot entspricht (z.B. Massenwerbeartikel wie Kalender, Kugelschreiber oder Schreibblocks); b) eine übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen erfolgt, an denen eine Teilnahme im Rahmen des Amtes, des dienstlichen Auftrages oder mit Rücksicht auf die aufgrund des Amtes auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen erforderlich ist (z.B. offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen). Die gesellschaftliche Vertretung der jeweiligen Amtsstelle beschränkt sich auf die Amtsleitung sowie die von ihr beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c) die Teilnahme an Bewirtungen im Rahmen dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen stattfindet und diese üblich und angemessen sind, oder wenn diese ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich der oder die Angestellte nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstossen; d) es sich um die Annahme von Vorteilen handelt, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung von Angestellten mit dem Auto vom Bahnhof). 3) Bei der Annahme von Einladungen ist von den Angestellten äusserste Zurückhaltung zu üben. Es ist schon der Anschein zu vermeiden, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt oder Entscheidungen der Verwaltung beeinflusst werden könnten. 4) Die Annahme der ausnahmsweise zulässigen Geschenke nach Abs. 2 ist von den Vorgesetzten zu genehmigen.
1) Die Angestellten können ihre dienstliche Tätigkeit ausserhalb des ihnen zugewiesenen Arbeitsplatzes verrichten (Remote Work), wenn: a) die betrieblichen Verhältnisse und die dienstliche Tätigkeit dies zulassen; b) der externe Arbeitsplatz dafür geeignet ist und die Erreichbarkeit vollumfänglich sichergestellt ist; und c) eine vorgängige Genehmigung des direkt Vorgesetzten vorliegt. 2) Auf Remote Work finden die dienstrechtlichen Vorschriften vollumfänglich Anwendung. 3) Der Umfang von Remote Work darf in der Regel höchstens 40 % der vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit betragen. 4) Die Regierung legt das Nähere über Remote Work in einem Reglement fest.
1) Folgende Nebenbeschäftigungen bedürfen einer vorgängigen Zustimmung der Regierung im Sinne von Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes: a) Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in die ordentliche Arbeitszeit fallen; b) Tätigkeiten, die zu Interessenskonflikten führen können; c) Verwaltungsratsmandate und Vorsitze bei bedeutenden landesweiten oder regionalen Unternehmen; d) nebenamtliche Lehrtätigkeiten mit mehr als vier Wochenlektionen; e) bezahlte oder ehrenamtliche Nebenbeschäftigungen an Arbeitstagen mit einem ausserdienstlichen wöchentlichen Arbeitsaufwand von mehr als zehn Stunden; f) Tätigkeiten, die mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden sind. 2) Abs. 1 Bst. d und e gilt nicht für Teilzeitangestellte. 3) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter prüft, ob die von Angestellten gemeldeten Nebenbeschäftigungen zu untersagen sind oder im Sinne von Abs. 1 einer vorgängigen Zustimmung der Regierung bedürfen und informiert gegebenenfalls die Regierung. 4) Für das nichtrichterliche Personal entscheidet der zuständige Gerichtspräsident über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1.
Das Mitarbeitergespräch und die Mitarbeiterbeurteilung stellen eine wesentliche Grundlage für die Personalplanung, Mitarbeiterführung, Mitarbeiterentwicklung und Besoldung dar.
1) Im Rahmen des Mitarbeitergesprächs werden die Ergebnisse der abgelaufenen Beurteilungsperiode sowie die Ziele für die neue Beurteilungsperiode (Zielvereinbarung) besprochen. 2) Das Mitarbeitergespräch dient auch dazu, die allgemeine Arbeitssituation und die Anliegen von Angestellten und Vorgesetzten zu besprechen. 3) Zudem können im Mitarbeitergespräch Massnahmen festgelegt und Beanstandungen vorgehalten werden.
Aufgehoben
1) Die Mitarbeiterbeurteilung beinhaltet die periodische Beurteilung der Angestellten auf der Grundlage der Zielvereinbarung. 2) Aufgehoben
1) Die Regierung kann für einzelne Angestellte oder ganze Amtsstellen generell abweichende Arbeitszeitregelungen treffen, wenn dies aus arbeitstechnischen oder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für: a) das diplomatische Personal; b) das Personal der Landespolizei; c) das Personal im Werkbetrieb des Amtes für Tiefbau und Geoinformation; d) das Aufsichts- und Reinigungspersonal. 2) Für das nichtrichterliche Personal kann der zuständige Gerichtspräsident unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 abweichende Arbeitszeitregelungen treffen.
1) Allen Arbeitszeitmodellen liegt das System der gleitenden Arbeitszeit zugrunde. Mit diesem wird, wo es der Dienstablauf gestattet, den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen der Angestellten in der Arbeitszeit-Einteilung so weit wie möglich entgegengekommen. 2) Unter Berücksichtigung von Abs. 1 werden die folgenden Arbeitszeitmodelle angeboten: a) die Vollzeit-Beschäftigung unter gleichmässiger und regelmässiger Erbringung der Soll-Arbeitszeit nach Art. 37. Die Vollzeit-Beschäftigung ist das Standard-Arbeitszeitmodell; b) das Jahresarbeitszeit-Modell, bei dem die zu erbringenden Stunden gemäss Dienstauftrag von den Angestellten vorbehaltlich der Weisungen der direkten Vorgesetzten selbständig unter Beachtung der Vorschriften, wie sie auch für die Teilzeitangestellten gelten, festgelegt werden; c) die Teilzeitarbeit; d) das Job-sharing, bei der sich zwei oder mehrere Personen eine Stelle teilen. 3) Bei allen Arbeitszeitmodellen sind die Interessen der Öffentlichkeit, der Amtsstellen sowie der Angestellten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
1) Die Amtstellenleiterinnen oder Amtsstellenleiter entscheiden in Absprache mit dem Amt für Personal und Organisation über das von Angestellten beantragte Arbeitszeitmodell. 2) Folgende Rahmenbedingungen sind bei der Wahl von Arbeitszeitmodellen nach Art. 35 einzuhalten: a) die Zielsetzungen des Arbeitsgebietes und der Tätigkeit für das folgende Kalenderjahr; b) die angemessene und möglichst wirtschaftliche Nutzung vorhandener Räumlichkeiten; c) das Bedürfnis der Angestellten und/oder der Amtsstelle; d) die Sicherung der amts- und verwaltungsinternen Kommunikation. 3) Können sich das Amt für Personal und Organisation und die betroffene Amtsstelle nicht einigen, so ist der entsprechende Akt zusammen mit den jeweiligen Stellungnahmen der Regierung zur Entscheidung weiterzuleiten.
1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die Arbeitszeiten gelten für Angestellte mit einer Vollzeit-Beschäftigung. Die Arbeitszeit von Angestellten, die anderer Form beschäftigt sind, wird im Verhältnis zur täglichen Soll-Arbeitszeit nach Abs. 2 berechnet. 2) Die Jahresarbeitszeit ist die Basis für die Berechnung des Stundenansatzes. Sie beträgt 2184 Stunden, aufgeteilt in eine wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 42 Stunden. Die tägliche Soll-Arbeitszeit (= 1 Arbeitstag) beträgt 8 Stunden 24 Minuten (8,40 Stunden), aufgeteilt in 4 Stunden 12 Minuten (4,20 Stunden) am Vormittag und 4 Stunden 12 Minuten (4,20 Stunden) am Nachmittag. 3) Die jährliche Soll-Arbeitszeit ergibt sich aus der Summe der monatlichen Soll-Arbeitszeiten nach Abs. 4. 4) Die monatlichen Soll-Arbeitszeiten werden zum Voraus von der Regierung genehmigt und anschliessend vom Amt für Personal und Organisation jährlich bekannt gegeben. Gesetzliche Feiertage und dienstfreie Tage sind bei der Berechnung der monatlichen Soll-Arbeitszeiten bereits berücksichtigt. 5) Die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nach Abs. 2 wird in der Regel im Rahmen der Normalarbeitszeit nach Art. 38 geleistet. Angestellte, die nach Arbeitszeitmodellen nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b bis d arbeiten, können die Arbeitsstunden nach Absprache mit den direkten Vorgesetzten auch in einem kleineren Zeitrahmen erbringen.
1) Normalarbeitszeit ist die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Samstage, Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Tage sind ausgenommen. 2) Die Angestellten können, vorbehaltlich Art. 41 Abs. 2 sowie der Weisungen ihrer direkten Vorgesetzten, innerhalb der Grenzen der Normalarbeitszeit ihre Arbeitszeit frei wählen. 3) Die Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter haben die notwendigen organisatorischen Massnahmen zu treffen, damit an Arbeitstagen der Dienstbetrieb, insbesondere die telefonische Erreichbarkeit, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr gesichert ist. In begründeten Fällen legt die Regierung andere Zeiten fest.
1) Zu den Aufgaben ausserhalb der Normalarbeitszeit sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder dienstfreien Tagen werden nur Tätigkeiten gezählt, die von den Angestellten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu erfüllen sind. 2) Sind Aufgaben ausserhalb der Normalarbeitszeit wahrzunehmen, werden diese als Arbeitszeit angerechnet, sofern sie von den direkten Vorgesetzen angeordnet wurden. 3) Für die Teilnahme an Anlässen, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen, können maximal die Stunden bis 21.00 Uhr als Arbeitszeit angerechnet werden.
1) Die Schalterstunden sind von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr. 2) Während der Schalterstunden muss der Schalterbetrieb gewährleistet sein. Die direkten Vorgesetzten teilen die ihnen unterstellten Angestellten dementsprechend ein. 3) In begründeten Fällen legt die Regierung andere Schalterstunden fest. 4) Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Landgericht.
1) Während der täglichen Arbeitszeit ist für alle Angestellten jeweils am Vormittag und am Nachmittag eine Pause von 15 Minuten zulässig. Die Pausenzeiten sind so anzusetzen, dass der Dienstbetrieb der Amtsstelle nicht beeinträchtigt wird. 2) Angestellte, die 65 % und mehr der täglichen Soll-Arbeitszeit leisten, haben in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen. Angestellte, die aufgrund des Dienstbetriebes teilweise oder zur Gänze ausserhalb der Normalarbeitszeit und/oder nach fest eingeteilten Diensten arbeiten, können die Pausenzeit selber einteilen. 3) In begründeten Fällen kann die Regierung andere Pausenzeiten festlegen oder anordnen, dass Pausen aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen entfallen.
1) Die Reisezeiten sind so knapp wie möglich zu halten. 2) Die Vergütung der Reisezeit erfolgt in gleichem Umfang wie die Vergütung der Arbeitszeit. 3) Für Arbeitstage, die Arbeits- und Reisezeit oder nur Reisezeit umfassen, kann bis zu höchstens 13 Stunden der effektiv aufgewendeten Zeit verrechnet werden.
1) Die Zeiterfassung erfolgt für alle Angestellten über das elektronische Zeiterfassungssystem. 2) Eintragungen oder manuelle Erfassungen sind, abgesehen von den Abwesenheiten nach Art. 53, nur in Ausnahmefällen zulässig. 3) Die Zeiterfassung durch Dritte und für Dritte ist nicht erlaubt.
Aufgehoben
1) Die Angestellten sind für die ordnungsgemässe elektronische Erfassung ihrer Arbeitszeit verantwortlich. 2) Abwesenheiten sowie von Angestellten vorgenommene Änderungen der elektronisch erfassten Arbeitszeit sind von den direkten Vorgesetzten zu kontrollieren und zu genehmigen. 3) Änderungen im Sinne von Abs. 2 dürfen bis zum 12. Tag nach Abschluss des entsprechenden Kalendermonats vorgenommen werden. Das Amt für Personal und Organisation kann ausnahmsweise rückwirkend eine Korrektur der Monatsabrechnungen vornehmen, wenn die Angestellten infolge Krankheit oder Unfall längere Zeit abwesend waren. 4) Aufgehoben
1) Grundsätzlich soll die effektiv geleistete Arbeitszeit die monatliche Soll-Arbeitszeit nach Art. 37 Abs. 4 erreichen. 2) Die Summe der Differenzen zwischen den effektiv geleisteten Arbeitszeiten und den wöchentlichen Soll-Arbeitszeiten ergibt den Saldo des Überstunden- bzw. Überzeitkontos. 3) Die direkten Vorgesetzten haben monatlich durch entsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass sich das Überstundenkonto der ihnen unterstellten Angestellten innerhalb der Grenzen von +60 Stunden und -15 Stunden bewegt. Bei Angestellten mit Führungsfunktionen nach Art. 8 finden diese Grenzen keine Anwendung.
1) Das Überstunden- bzw. Überzeitkonto ist während des Kalenderjahres so weit als möglich und laufend in Form von Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Es gilt der Grundsatz, dass zunächst das Überzeitkonto und anschliessend das Überstundenkonto auszugleichen ist. 2) Die Kompensation hat im Rahmen der Normalarbeitszeit zu erfolgen und ist bei Bezug eines halben oder ganzen Arbeitstages nur mit Bewilligung der direkten Vorgesetzten gestattet. Es gilt vorbehaltlich Art. 20 der Grundsatz Ferienbezug vor Kompensationsbezug. 3) Am Ende eines Kalenderjahres wird: a) höchstens ein Zeitguthaben von +60 Stunden auf das Überstundenkonto des folgenden Kalenderjahres übertragen. Die Stunden, die diesen Wert überschreiten, werden in der Regel einmal jährlich abgerechnet und anschliessend ohne Zuschlag auf den Stundenansatz nach Abs. 5 ausbezahlt; b) das Überzeitkonto in der Regel einmal jährlich abgerechnet und mit einem Zuschlag von 25 % auf den Stundenansatz nach Abs. 5 ausbezahlt. 4) Angestellte mit Führungsfunktionen nach Art. 8 sind von der Anwendung des Art. 13 des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Die Überstunden über der Grenze von +60 Stunden sowie die Überzeitstunden sind für solche Angestellte im Lohn inbegriffen. 5) Der Stundenansatz wird errechnet, indem der fixe Teil der jährlichen ordentlichen Besoldung durch die Jahresarbeitszeit nach Art. 37 Abs. 2 geteilt wird. 6) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Zeitguthaben auszugleichen. Sie werden nur in Geld entschädigt, wenn eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Die Entschädigung wird nach Abs. 3 bis 5 vorgenommen. 7) Bei Teilzeitangestellten sind für die Berechnung nach Abs. 3 die Überstunden bis zum Erreichen der Arbeitszeit von Angestellten mit einer Vollzeitbeschäftigung nicht zu berücksichtigen.
1) Zeitschulden von mehr als -15 Stunden werden am Ende des Kalenderjahres durch eine entsprechende Lohnkürzung ausgeglichen. Unter Vorbehalt von Art. 34 ist der Ausgleich von Zeitschulden ausserhalb der Normalarbeitszeit nur ausnahmsweise und mit Bewilligung der direkten Vorgesetzten möglich. 2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden die Zeitschulden durch eine entsprechende Lohnkürzung ausgeglichen.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Überstunden": die von den direkten Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden, welche die wöchentlichen Soll-Arbeitszeiten nach Art. 37 Abs. 4 bis zur maximalen wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes überschreiten; b) "Überzeit": die von den direkten Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden, welche die wöchentliche maximale Höchstarbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes überschreiten.
Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall oder in dringenden Fällen sind die Angestellten zur Leistung von Überstunden bzw. Überzeit verpflichtet.
1) Aufgehoben 2) Aufgehoben 3) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter hat dem zuständigen Regierungsmitglied quartalsweise Meldung über die Zeitsaldi der ihnen unterstellten Angestellten zu erstatten. 4) Die Regierung leitet erforderlichenfalls entsprechende Massnahmen zur Reduktion von Überstunden bzw. Überzeit ein.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Nachtarbeit": die Arbeit, die von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistet wird; b) "Sonn- und Feiertagsarbeit": die Arbeit, die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geleistet wird.
Der direkte Vorgesetzte hat die Genehmigung für angeordnete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit elektronisch zu erteilen; die Genehmigung hat spätestens bis zum 12. Tag nach Abschluss des entsprechenden Kalendermonats zu erfolgen.
1) Für angeordnete Nachtarbeit wird ein Lohnzuschlag von 25 %, für angeordnete Sonn- und Feiertagsarbeit ein Lohnzuschlag von 100 % gewährt; die Auszahlung des Lohnzuschlags erfolgt in der Regel einmal im Monat. 2) Angestellte mit Führungsfunktionen nach Art. 8 sind von der Anwendung des Art. 19 des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Der Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit ist für solche Angestellte im Lohn inbegriffen.
1) Krankheit, Unfall, Ferien, Urlaub und sonstige bewilligte Absenzen gelten für die Zeitermittlung als normale Arbeitszeit; es kann pro Arbeitstag maximal die tägliche Soll-Arbeitszeit verrechnet werden. 2) Bei Abwesenheit infolge angeordneter fachspezifischer Aus- und Weiterbildung kann höchstens die tägliche Soll-Arbeitszeit von 8 Stunden 24 Minuten (8,40 Stunden) pro Arbeitstag verrechnet werden, auch wenn der Zeitaufwand grösser war. Werden neben der Aus- und Weiterbildung am selben Tag Arbeitsstunden geleistet, kann bis zu maximal 13 Stunden die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit verrechnet werden. Sind die Angestellten aufgrund des Ausbildungsortes gezwungen, am Tag vor bzw. nach der Aus- und Weiterbildung an- bzw. abzureisen, können sie die Reisezeit nach Art. 42 anrechnen. 3) Bei dienstlicher Abwesenheit (Dienstreise) können pro Arbeitstag höchstens 8 Stunden 24 Minuten (8.40 Stunden) verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Art. 42. 4) Alle Arbeitsunterbrechungen zur Erledigung privater Angelegenheiten, insbesondere Arzt- und Zahnarztbesuche sowie Therapiebesuche, sind nicht als Arbeitszeit anrechenbar und sind vorgängig mit den direkten Vorgesetzten abzusprechen. 5) Für die Ausübung der Funktion als Vorstand des Personalverbandes "Öffentliche Verwaltungen Liechtenstein" sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeit anrechenbar. 6) Bei dienstlicher Abwesenheit aufgrund von Ernstfalleinsätzen nach Art. 23 Abs. 1 Bst. g sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Ernstfalleinsatzes anrechenbar, höchstens jedoch 8 Stunden 24 Minuten (8.40 Stunden) pro Arbeitstag.
Angestellte haben jede Abwesenheit nach Art. 53 Abs. 1 den direkt Vorgesetzten zu melden. Amtsstellenleiterinnen und Amtsstellenleiter teilen ihre Abwesenheit nach Art. 53 Abs. 1 dem zuständigen Regierungsmitglied mit.
1) Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von vier und mehr Arbeitstagen haben die Angestellten bei den direkt Vorgesetzten ein Arztzeugnis einzureichen. Die direkt Vorgesetzten können in Ausnahmefällen auch bei krankheitsbedingten Absenzen von weniger als vier Arbeitstagen ein Arztzeugnis verlangen. 2) Die direkt Vorgesetzten haben das Arztzeugnis an das Amt für Personal und Organisation weiterzuleiten.
1) Bei einer Arztkonsultation aufgrund eines Unfalls haben die Angestellten beim Amt für Personal und Organisation eine Unfallmeldung einzureichen. 2) Bei unfallbedingter Abwesenheit haben die Angestellten ab dem ersten Arbeitstag bei den direkt Vorgesetzten ein Arztzeugnis einzureichen. Die direkt Vorgesetzten haben das Arztzeugnis an das Amt für Personal und Organisation weiterzuleiten.
Aufgehoben
1) Durch die systematische und kontinuierliche Weiterbildung der Angestellten soll sichergestellt werden, dass sowohl die individuellen Fähigkeiten optimal gefördert als auch das vorhandene Potential genutzt werden. 2) Der Staat bildet Angestellte unter Berücksichtigung spezialgesetzlicher Vorschriften nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmung aus. 3) Die Regierung kann das Nähere zur Aus- und Weiterbildung, insbesondere zu den Lehrformen und den Teilnahmevoraussetzungen, in einem Reglement festlegen.
1) Es wird unterschieden zwischen: a) Aus- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Staates; b) Aus- und Weiterbildung im Interesse sowohl der Angestellten als auch des Staates; c) Aus- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse der Angestellten. 2) Die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter entscheidet im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation, welcher Kategorie nach Abs. 1 eine beantragte Aus- und Weiterbildung zuzuordnen ist.