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V vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV)

Liechtenstein · 174.111 · ordinance

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Contents: 136 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 3 b) Berichterstattung an den Landtag; Kreditüberwachung
  3. Art. 4 Grundsatz
  4. Art. 4a Inhalt des Personalaktes
  5. Art. 4b Zugang zum Personalakt
  6. Art. 4c Rechte der Angestellten
  7. Art. 4d Vernichtung und Löschung von Daten
  8. Art. 5 Ausschreibung offener Stellen
  9. Art. 5a Einreichung von Bewerbungsunterlagen
  10. Art. 6 Hoheitliche Funktionen
  11. Art. 6a Dienstvertrag
  12. Art. 6b Verlängerung der Probezeit
  13. Art. 6c Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
  14. Art. 7 Kündigung durch Angestellte und Altersrücktritt
  15. Art. 7a Freistellung nach einer Kündigung durch Angestellte
  16. Art. 8 Angestellte mit Führungsfunktionen
  17. Art. 9 Abfindung
  18. Art. 10
  19. Art. 11 Grundsatz
  20. Art. 12 Aushilfen
  21. Art. 13 Praktikantinnen und Praktikanten
  22. Art. 13a Änderung des Beschäftigungsgrades
  23. Art. 14 Kostenersatz
  24. Art. 15 Anspruch
  25. Art. 16 Erstmaliger Ferienbezug
  26. Art. 17 Ferienbemessung
  27. Art. 18 Ferienunterbruch
  28. Art. 19 Ferienplanung
  29. Art. 20 Nichtbezogene Ferien
  30. Art. 21 Ansparen von Ferienguthaben für den Altersrücktritt
  31. Art. 21a Kauf von zusätzlichen Ferientagen
  32. Art. 22 Grundsatz
  33. Art. 24 b) Einsätze in internationalen Organisationen
  34. Art. 25 c) Intensivweiterbildung
  35. Art. 26a b) Dienstfreistellung
  36. Art. 27 c) Auswirkungen eines unbezahlten Urlaubs
  37. Art. 28 Grundsatz
  38. Art. 28a Mutterschaftszeit
  39. Art. 28b Vaterschaftszeit
  40. Art. 28c Elternzeit
  41. Art. 28d Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt
  42. Art. 28e Teilzeitbeschäftigung
  43. Art. 29 Qualifiziertes Arbeitszeugnis
  44. Art. 30 Einfaches Arbeitszeugnis
  45. Art. 31 Befreiung vom Amtsgeheimnis
  46. Art. 32 Geschenke und sonstige Vorteile
  47. Art. 32a Ortsunabhängige Arbeit (Remote Work)
  48. Art. 33 Nebenbeschäftigung
  49. Art. 33a Grundsatz
  50. Art. 33b Mitarbeitergespräch
  51. Art. 33c
  52. Art. 33d Mitarbeiterbeurteilung
  53. Art. 34 Abweichende Regelungen
  54. Art. 35 Grundsatz
  55. Art. 36 Antragstellung
  56. Art. 37 Grundsatz
  57. Art. 38 Normalarbeitszeit
  58. Art. 39 Aufgaben ausserhalb der Normalarbeitszeit sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder dienstfreien Tagen
  59. Art. 40 Schalterstunden
  60. Art. 41 Pausen
  61. Art. 42 Reisezeiten
  62. Art. 43 Grundsatz
  63. Art. 44
  64. Art. 45 Ablauf
  65. Art. 46 Grundsatz
  66. Art. 47 Ausgleich eines positiven Überstunden- bzw. Überzeitkontos
  67. Art. 48 Ausgleich eines negativen Überstundenkontos
  68. Art. 49 Begriffe
  69. Art. 50 Pflicht zur Leistung von Überstunden bzw. Überzeit
  70. Art. 51 Meldung der Überstunden bzw. Überzeit
  71. Art. 52 Begriffe
  72. Art. 52a Feststellung der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  73. Art. 52b Ausgleich von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  74. Art. 53 Arten
  75. Art. 54 Meldung
  76. Art. 54a Krankheit
  77. Art. 54b Unfall
  78. Art. 55
  79. Art. 56 Zielsetzung
  80. Art. 57 Arten der Aus- und Weiterbildung
  81. Art. 58 Vereinbarung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen
  82. Art. 59 Pflicht zur Weiterbildung
  83. Art. 60 Lehrformen
  84. Art. 61 Teilnahmevoraussetzungen
  85. Art. 62 Teilnahmeverpflichtung
  86. Art. 63 Teilnahmeberechtigung
  87. Art. 64 Lerntransfer und Erfolgskontrolle
  88. Art. 65 Kosten, Spesen und Gesamtkosten
  89. Art. 66 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
  90. Art. 67 Budgetierung
  91. Art. 68 Begleichung von anfallenden Rechnungen
  92. Art. 69a b) Allgemeine Aus- und Weiterbildung
  93. Art. 69b c) Weitere Aus- und Weiterbildungen
  94. Art. 70 Grundsatz
  95. Art. 71 Beteiligung an Kosten, Spesen und Besoldung
  96. Art. 72 Begriff
  97. Art. 73 Grundsatz
  98. Art. 74 Organisation
  99. Art. 75 Beteiligung an Besoldung, Kosten und Spesen
  100. Art. 76 Grundsatz
  101. Art. 77 Organisation
  102. Art. 78 Beteiligung an Besoldung, Kosten und Spesen
  103. Art. 79 Kategorien
  104. Art. 80 Zweck
  105. Art. 81 Organisation
  106. Art. 82 Zweck
  107. Art. 83 Organisation
  108. Art. 84 Beteiligung an Besoldung, Kosten und Spesen
  109. Art. 85 Zweck
  110. Art. 86 Organisation
  111. Art. 87 Genehmigung der Regierung in besonderen Fällen
  112. Art. 88 Beteiligung an Besoldung, Kosten und Spesen
  113. Art. 89 Aus- und Weiterbildungsverträge
  114. Art. 90 Grundsatz
  115. Art. 91 Sprachaufenthalte im Ausland
  116. Art. 92 Sprachausbildung im Inland
  117. Art. 93 Andere Aus- und Weiterbildungen im Sprachbereich
  118. Art. 94 Zweck
  119. Art. 95 Organisation
  120. Art. 96 Durchführung
  121. Art. 97 Teilnahmepflicht
  122. Art. 98 Beteiligung an Besoldung, Kosten und Spesen
  123. Art. 99 Berichterstattung
  124. Art. 100 Ausbildungsarten
  125. Art. 101 Organisation
  126. Art. 102 Bezahlte Freistellung, Kosten und Prämien
  127. Art. 103 Grundsatz
  128. Art. 104 Organisation
  129. Art. 105 Bezahlte Freistellung, Kosten
  130. Art. 106 Bewilligung und Anmeldung
  131. Art. 107 Organisation
  132. Art. 108 Beteiligung an Kosten, Spesen und Besoldung
  133. Art. 109 Überwachung
  134. Art. 110 Aufhebung bisherigen Rechts
  135. Art. 111 Änderung von Bezeichnungen
  136. Art. 112 Inkrafttreten

136 provisions

Art. 97 Teilnahmepflicht

Die Teilnahme an Teamentwicklungsseminaren ist obligatorisch.

Art. 98 Beteiligung an Besoldung, Kosten und Spesen

1) Der Staat gewährt den Angestellten unter Berücksichtigung von Art. 53 Abs. 2 für die aufzubringenden Stunden eine bezahlte Freistellung von 100 %. 2) Die Kosten werden zu 100 % vom Staat übernommen. 3) Die Vergütung von Spesen für Fahrten zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen richtet sich nach der Spesenverordnung.

Art. 99 Berichterstattung

Nach Abschluss des Teamentwicklungsseminars erstellt die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter zuhanden des Amtes für Personal und Organisation einen vertraulichen Bericht.

Art. 100 Ausbildungsarten

1) Lernende werden in folgenden Berufen ausgebildet: a) Kauffrau oder Kaufmann hinsichtlich der erweiterten Grundbildung (E-Profil) und Basisbildung (B-Profil); b) Fachfrau oder Fachmann Betriebsunterhalt mit Fachrichtung Werk- und Hausdienst; c) Informatikerin oder Informatiker mit Schwerpunkt Systemtechnik; d) Informations- und Dokumentations-Assistentin oder -Assistent. 2) Lernenden wird mit dem Besuch des lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterrichts eine Erweiterung der Allgemeinbildung und eine Vorbereitung auf ein mögliches späteres Studium angeboten, sofern vor Beginn der Lehrzeit die schulischen Aufnahmebedingungen erfüllt wurden.

Art. 101 Organisation

1) Die Ausbildung der Lernenden wird durch folgende Stellen betreut: a) das Amt für Personal und Organisation, dem die allgemeine Organisation der Ausbildung der Lernenden obliegt; b) die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Lehrlingswesen, die oder der eine umfassende Betreuung und Ausbildung der Lernenden gewährleistet und Ansprechperson für alle an der Betreuung von Lernenden beteiligten Personen ist; c) die Berufsbildungsverantwortlichen in den einzelnen Amtsstellen, welche die Lernenden vor Ort betreuen und sie beim Erlernen der geplanten amtsstellenspezifischen Arbeiten sowie beim Erreichen der Lernziele (Ausbildungsprogramme) unterstützend zur Seite stehen. 2) Im Übrigen findet die Berufsbildungsgesetzgebung Anwendung.

Art. 102 Bezahlte Freistellung, Kosten und Prämien

1) Der Staat gewährt den Lernenden unter Berücksichtigung von Art. 53 Abs. 2 für den Besuch von folgenden Veranstaltungen eine bezahlte Freistellung von 100 %: a) Schulstunden in der Berufsfachschule; b) obligatorische ausbildungsrelevante Kurse und Seminare; c) von der Leiterin oder vom Leiter Lehrlingswesen organisierte verwaltungsspezifische Veranstaltungen. 2) Für Sprachaufenthalte, die Bestandteil der Berufsmittelschule sind, gewährt der Staat den Lernenden neben den Schulstunden in der Berufsfachschule nach Abs. 1 Bst. a eine bezahlte Freistellung von 50 %. 3) Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen gewährt der Staat den Lernenden eine bezahlte Freistellung von fünf Arbeitstagen. 4) Die Kosten für Sprachaufenthalte, die Bestandteil der Berufsmittelschule sind, werden zu 50 % vom Staat übernommen. 5) Die Regierung kann besondere Vorschriften über Prämien für erfolgreiche Lehrabschlüsse erlassen.

Art. 103 Grundsatz

1) Das Amt für Personal und Organisation stellt sicher, dass kaufmännische Praktikumsstellen für eine Dauer von einem Jahr zur Verfügung stehen. 2) Die Praktikumsstellen werden an Schülerinnen und Schüler von kaufmännischen Handelsschulen vergeben, die für den Abschluss im Lehrberuf Kauffrau oder Kaufmann ein einjähriges Praktikum vorzuweisen haben. 3) Praktikumsstellen können im Rahmen der im Budget vorgesehenen Mittel vergeben werden.

Art. 104 Organisation

Die Ausbildung der kaufmännischen Praktikantinnen und Praktikanten obliegt: a) dem Amt für Personal und Organisation hinsichtlich der allgemeinen Organisation; b) den Berufsbildungsverantwortlichen in den einzelnen Amtsstellen, hinsichtlich: 1. ihrer Betreuung vor Ort; und 2. der Unterstützung beim Erlernen der geplanten amtsstellenspezifischen Arbeiten sowie beim Erreichen der Lernziele (Ausbildungsprogramme).

Art. 105 Bezahlte Freistellung, Kosten

Der Staat gewährt den kaufmännischen Praktikantinnen und Praktikanten unter Berücksichtigung von Art. 53 Abs. 2 für den Besuch von Kursen und weiteren verwaltungsspezifischen Veranstaltungen für Lernende eine bezahlte Freistellung von 100 % und übernimmt die Kosten zu 100 %. Der Besuch solcher Kurse und Veranstaltungen ist vorgängig mit der zuständigen Amtsstellenleiterin oder dem zuständigen Amtsstellenleiter abzusprechen.

Art. 106 Bewilligung und Anmeldung

1) Eine Aus- und Weiterbildung im überwiegenden Interesse der Angestellten, die teilweise oder ganz während der Arbeitszeit stattfinden soll, wird nur bei Erfüllung des Grundsatzes nach Art. 61 bewilligt. 2) Die Angestellten haben einen entsprechenden Antrag beim Amt für Personal und Organisation einzureichen, der neben einer Begründung auch das Einverständnis der Amtsstellenleiterin oder des Amtsstellenleiters zu umfassen hat. 3) Das Amt für Personal und Organisation erteilt im Einvernehmen mit der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter die Bewilligung.

Art. 107 Organisation

Alle organisatorischen Massnahmen sind von den Angestellten zu treffen.

Art. 108 Beteiligung an Kosten, Spesen und Besoldung

1) Die Angestellten haben die anfallenden Kosten und Spesen zu 100 % selbst zu tragen. 2) Der Staat unterstützt solche Aus- und Weiterbildungsvorhaben insofern, als das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit der Amtstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a einen unbezahlten Urlaub gewähren kann.

Art. 109 Überwachung

1) Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter der jeweiligen Amtsstelle verantwortlich. 2) In Streitfällen zwischen den Angestellten und der Amtsstellenleiterin oder dem Amtsstellenleiter kann das Amt für Personal und Organisation als Schlichtungsstelle angerufen werden.

Art. 110 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) Verordnung vom 13. April 1999 über die Arbeitszeit und den Urlaub der Beamten und Angestellten (Arbeitszeitverordnung), LGBl. 1999 Nr. 112; b) Verordnung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Beamten und Angestellten (Arbeitszeitverordnung), LGBl. 2003 Nr. 262; c) Verordnung vom 13. April 1999 über die Aus- und Weiterbildung der Beamten und Angestellten (Ausbildungverordnung), LGBl. 1999 Nr. 113; d) Verordnung vom 21. Mai 1996 über die Delegation von Personalgeschäften nach dem Beamten- und Angestelltengesetz, LGBl. 1996 Nr. 79; e) Verordnung vom 18. Oktober 1922 betreffend den Schriftenwechsel mit den Fürstlichen Amtsstellen, LGBl. 1922 Nr. 33.

Art. 111 Änderung von Bezeichnungen

In Art. 101 Abs. 1 der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) ist die Bezeichnung "Beamtengesetzes" durch die Bezeichnung "Staatspersonalgesetzes" zu ersetzen.

Art. 112 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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