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Gesetz über die Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Menschen in der Stadt Chur (Altersgesetz)

Chur · 341 · regulation

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Formen und Voraussetzungen städtischer Leistungen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Bemessung, Ausrichtung
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Finanzierung
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 V. Bedarfsplanung
  13. Art. 13
  14. Art. 14 VI. Organisation und Vollzug
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20

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20 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Ziel Die Stadt sorgt a) für ein ausreichendes Angebot für die teilstationäre und die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen; b) für ein ausreichendes Angebot an Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung; c) für die gesundheitliche und kulturelle Förderung betagter Menschen; d) für eine Koordination der Angebote.

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Art. 2

Regelungsbereich Dieses Gesetz regelt die Formen, die Voraussetzungen, die Bemessung und die Finanzierung städtischer Leistungen. Zudem legt das Gesetz die Bedarfsplanung sowie die Organisation und den Vollzug fest.

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Art. 4 II. Formen und Voraussetzungen städtischer Leistungen

Investitionsbeiträge / Beiträge an Instandsetzungs- und Erneuerungskosten 1 Die Investitionsbeiträge für Neu- und Erweiterungsbauten sowie an die Umwandlung von Zweibettzimmer in Einbettzimmer werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen den Gemeinden der Planungsregion und den Trägerschaften der Angebote gemäss den Vorgaben der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. Die Investitionsbeiträge dürfen den entsprechenden Kantonsbeitrag nicht übersteigen. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 341 $$$ 2 1.1.2009 2 Die Beiträge für Instandsetzungs- und Erneuerungskosten dürfen den vom Kanton in den Maximaltarifen anerkannten Investitionsbeitrag nicht überschreiten. Der Stadtrat legt die Höhe der Beiträge fest. 3 Der von der Stadt geleistete Beitrag ist von den Trägerschaften der Alters- und Pflegeheime in der Bilanz als zweckgebundene Reserve für Instandsetzungs- und Erneuerungskosten auszuweisen.

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Art. 5

Ordentliche Betriebsbeiträge 1 Die Stadt übernimmt die ungedeckten Kosten der ambulanten Angebote der häuslichen Pflege und Betreuung bei wirtschaftlicher Betriebsführung. Abweichungen von mehr als 8 % zum Budget oder zum Vorjahresergebnis sind zu begründen. 2 Die Stadt gewährt Betriebsbeiträge für: a) stationäre Angebote für Langzeitpatienten und betagte Personen in besonderen Situationen; b) den stationären und ambulanten Bereich ergänzende Angebote; c) sozialkulturelle und gesundheitsfördernde Angebote. Art. 5a2 Ausserordentliche Betriebsbeiträge 1 Die Stadt kann in Ausnahmesituationen, zusammen mit den Gemeinden der Planungsregion und mit den Trägerschaften, das nach Abzug der kantonalen Beiträge verbleibende Defizit der Gesamtrechnung der anerkannten Pflegeheime und Pflegeabteilungen in Spitälern übernehmen. 2 Der Schlüssel wird individuell in den Leistungsvereinbarungen festgelegt. 3 Ein sich abzeichnendes Defizit ist im Minimum sechs Monate im Voraus der Stadt zu melden. 4 Der Betriebsbeitrag der Stadt wird nur gewährt, wenn den Leistungsbezügerinnen und –bezügern die vom Kanton festgelegten Maximaltarife verrechnet werden. 5 Für ausserordentliche Betriebsbeiträge an Angebote im ambulanten Bereich gelten die Bestimmungen sinngemäss.

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Art. 6

Beitragsvoraussetzungen 1 Investitions- und Betriebsbeiträge für anerkannte Pflegeheime und Pflegeabteilungen werden ausgerichtet, sofern beim Angebot nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) der Bettenbedarf ist gemäss kantonaler Rahmenplanung ausgewiesen; b) Übereinstimmung mit der Bedarfsplanung und der Alterspolitik der Stadt; 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 $$$ 341 1.1.2009 3 c) baulich einwandfreies Projekt, welches eine zweckmässige Pflege und Betreuung garantieren kann; d) die wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist; e) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung gemäss kantonaler Gesetzgebung erfüllt sind. 2 Für die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung gelten lit. d und e kumulativ.

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Art. 7 III. Bemessung, Ausrichtung

Bemessung und Ausrichtung der Beiträge Die Bemessung der Beiträge orientiert sich nach der Auszahlung von weiteren öffentlichen Subventionen, nach der Finanzlage bzw. den Finanzierungsmöglichkeiten der Trägerschaft sowie nach der Art des Angebotes und dessen Dringlichkeit.

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Art. 8

Wegfall / Kürzung 1 Die Stadt richtet in der Regel keine Beitragsleistungen für Neu- und Erweiterungsbauten und Umwandlung von Zweibett- in Einbettzimmer aus, wenn Ausführung oder Bestellung vor der Beitragszusicherung erfolgen. 2 Die Stadt kann Beiträge im Rahmen der kantonalen Leistungskürzungen um 5 bis 30 Prozent reduzieren.

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Art. 9 IV. Finanzierung

Budget Der Gemeinderat setzt jährlich im Rahmen des Voranschlages die notwendigen Mittel fest.

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Art. 10

Leistungsvereinbarungen Mit den Trägerschaften sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Darin sind im wesentlichen Leistungsziele, Organisation und Zusammenarbeit, Finanzierung, Umgang mit Betriebsdefiziten sowie das Controlling zu regeln. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 341 $$$ 4 1.1.2009

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Art. 11

Eigene Angebote Die Stadt kann bei ausgewiesenem Bedarf eigene Einrichtungen erstellen und betreiben.

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Art. 12 V. Bedarfsplanung

Bedarfsplanung 1 Die Stadt erstellt periodisch eine regional abgestimmte Bedarfsplanung. 2 Sie kann sich zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.

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Art. 13

Grundlage Grundlage für die Bedarfsplanung bilden die kantonalen Richtwerte sowie allfällige kantonale Vorgaben betreffend Bildung von Planungsregionen.

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Art. 14 VI. Organisation und Vollzug

Zuständigkeit Über Gesuche um Ausrichtung von neuen Leistungen nach diesem Gesetz oder Abänderungen bestehender Vereinbarungen entscheidet der Stadtrat.

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Art. 16

Verordnung Der Gemeinderat kann eine Verordnung erlassen.

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Art. 17

Bewilligte Baubeiträge Die übergangsrechtlichen Bestimmungen der Teilrevision des kantonalen Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen vom 13. Juni 2007 gelten sinngemäss. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 3 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 4 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 5 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 $$$ 341 1.1.2009 5 der Stadt Chur bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligte Baubeiträge werden nach bisherigem Recht ausgerichtet.

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Art. 19

Aufhebung von bisherigem Recht Das Gesetz über die Fürsorge für Alte und Pflegebedürftige vom 17. März 1963 wird aufgehoben.

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Art. 20

Inkrafttreten Diese Teilrevision tritt rückwirkend am 1. Januar 2008 in Kraft.2 1 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 2 Das Gesetz wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18. März 2002 auf den 1. April 2002 in Kraft gesetzt; die vom Gemeinderat am 10. April 2008 beschlossene Teilrevision tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft

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