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Verordnung zum Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule

Luzern (city) · 2.2.1.1.2 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/7
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Seite 4/7
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Seite 6/7
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Seite 7/7
  16. Art. 16
  17. Art. 17

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17 provisions

Art. 1 Seite 2/7

Allgemeine Zuständigkeiten 1 Die Dienstabteilung Volksschule ist für die nach kantonalem Recht einer Bildungskommission zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit das städtische Reglement und diese Verordnung keine andere Zuständigkeit vorsehen. 2 Die städtischen Schulleitungen sind für die nach kantonalem Recht einer Schulleitung zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit das städtische Reglement und die Verordnung über die Organisation der städtischen Volksschule keine andere Zuständigkeit vorsehen.

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Art. 2

Stadtrat Der Stadtrat ist neben den im Reglement umschriebenen insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: a. Festlegung der variablen Ferien (§ 2 Abs. 3 VBV 3); b. Festlegung der wöchentlichen Schulhalbtage, der schulfreien Halbtage und allfälliger Blockzeiten (§ 3 Abs. 1 VBV).

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Art. 3

Bildungsdirektion 1 Die Leitung der Bildungsdirektion ist neben den im Reglement umschriebenen Aufgaben für die Organisation des schulärztlichen und des schulzahnärztlichen Dienstes, insbesondere den Untersuch, zuständig. 2 Sie kann die Aufgabe an eine Dienstabteilung delegieren.

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Art. 4

Dienstabteilung Volksschule Die Dienstabteilung Volksschule besteht aus dem Rektorat, seinen Bereichen und den Schulbetriebseinheiten.

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Art. 5

Rektorat 1 Das Rektorat wird von der Rektorin oder vom Rektor geleitet. Die dem Rektorat unterstellten Bereiche werden in einem Organigramm festgelegt. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Bereichsleitungen bilden die Geschäftsleitung der Volksschule. 3 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008 (SRL Nr. 405). Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen. Seite 3/7 2 Das Rektorat ist für folgende Aufgaben zuständig: a. Operative Gesamtführung der Volksschule; b. Erlass von Richtlinien und Weisungen zur betrieblichen und pädagogischen Führung sowie der allgemeinen Schulordnung; c. Qualitätssicherung und -management für die städtische Volksschule; d. Vorbereitung und Ausführung der Geschäfte der städtischen Volksschule für die Bildungsdirektion; Grundlagen- und Planungsarbeit, insbesondere: – Finanzen und Infrastruktur sowie Planung der Personalressourcen, Klassen-, Pensen- und Stundenplanung; – Zuteilung der Ressourcen für die Schulleitungen, Unterrichtsleitungen und Schulsekretariate; – Pädagogische Schulführung; e. Finanz- und Rechnungswesen für die städtische Volksschule, inkl. Finanz- und Projektcontrolling; f. Zusammenarbeit mit und Anträge an die Baudirektion für die Bestellung und den Unterhalt der Schulliegenschaften; g. Beschaffung von Einrichtungen, Mobiliar und Materialien; h. Personal- und Lernendenadministration; i. Kommunikation für die gesamte Volksschule; j. Organisation des Kindergarteneintritts und Zuteilung der Lernenden zu einem Schulhaus, Kindergarten; k. Organisation des Schultransports und der Verkehrssicherheit (§ 36a VBG 4, § 13 Abs. 1 und 3 VBV); l. Mitwirkung bei der Zusammenarbeit mit dem Kanton (§ 49 VBG); m. Regelung von Jokertagen (§ 2 Abs. 5 VBV); n. Kauf der Lehrmittel und des Schulmaterials (§ 8 VBV); o. Erteilung von Bussen an die Erziehungsberechtigten (§ 21 VBV); 3 Die Zuweisung der Zuständigkeiten, Aufgaben und Kompetenzen des Rektorats auf die Rektorin oder den Rektor sowie auf die Bereichsleitungen erfolgt – soweit nicht in dieser Verordnung speziell geregelt – über den Stellenbeschrieb. 4 Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (SRL Nr. 400a). Auf diesen Erlass wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.

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Art. 6 Seite 4/7

Bereichsleitungen 1 Die Bereichsleitungen sind gemäss dem kantonalen und dem städtischen Personalrecht zuständige Behörden. 2 Die Bereichsleitungen führen personell die ihnen unterstellten Fachbereichsleitungen, Schulleitungen und Verwaltungsangestellten. 3 Sie tragen die Finanzverantwortung in ihrem Bereich. Im Weiteren gilt Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung.

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Art. 7

Schulbetriebseinheit 1 Ein oder mehrere Schulhäuser bilden eine Schulbetriebseinheit. Sie werden von einer Schulleitung geführt. 2 Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Schulbetriebseinheiten.

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Art. 8

Schulleitungen 1 Die Schulleitungen üben die operative Führung in den ihnen zugewiesenen Schulbetrieben, Betreuungsangeboten und Kindergärten aus und sind zuständige Behörde für die Lehr- und Fachpersonen nach kantonalem Recht sowie für die Betreuungsleitungen und -personen gemäss städtischem Personalrecht. 2 Sie sind für folgende Aufgaben zuständig: a. Pädagogische Führung der Schulbetriebseinheit, insbesondere: – Organisation besonderer Anlässe und Schulveranstaltungen; – Schulprojekte im Schulhaus. b. Operative Führung der Schulbetriebseinheit, insbesondere: – Zuteilung von Lernenden der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I in die Klassen des Schulbetriebs; – Umteilung von Lernenden aller Stufen innerhalb des Schulhauses; – Zuteilung der Klassenzimmer und der Spezialräume; – Festsetzung der Stundenpläne gemäss den Vorgaben des Rektorats; – Erlass der Schulhausordnung; – Verantwortung für die Verwendung der zugeteilten Mittel und für die Einhaltung des Budgets; – Qualitätssicherung und -management auf der Stufe Schulhaus; – Zusammenarbeit mit dem Hauswartspersonal (Weisungsbefugnis gemäss Pflichtenheft). Seite 5/7 c. Personelle Führung der Lehr- und Fachpersonen sowie der Leitung Betreuungsangebote, insbesondere: – Anstellung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse; Beurteilung der Mitarbeitenden; – Pensenplanung und -zuweisung an die einzelnen Mitarbeitenden; – Schulhausinterne Weiterbildung. 3 Die Schulleitung kann Aufgaben an die Lehr- und Fachpersonen, die Leitung der Betreuungsangebote, die Unterrichtsleitung sowie die Schulsekretariate delegieren, trägt jedoch die Gesamtverantwortung und verfügt über die Entscheidungs- und Weisungskompetenz.

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Art. 9

Unterrichtsleitungen Die Unterrichtsleitungen unterstützen die Schulleitung in der pädagogischen, operativen und personellen Führung und übernehmen Aufgaben im Rahmen delegierter Zuständigkeiten.

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Art. 10

Schulsekretariate Die Schulsekretariate erfüllem administrative und organisatorische Aufgaben zur Unterstützung der Schulleitung sowie weiterer Funktionen.

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Art. 11

Lehrpersonen 1 Die Lehrpersonen sind für die ihnen zugewiesenen Klassen und Lernenden zuständig. 2 Sie erfüllen die im kantonalen Recht umschriebenen Aufgaben in fachlicher Eigenverantwortung und treffen die notwendigen Anordnungen und Verfügungen gemäss ihrer Zuständigkeit. 3 Sie setzen die vom Rektorat und von der Schulleitung erlassenen Richtlinien und Weisungen um.

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Art. 12

Bereichsleitung Schulunterstützung 1 Die Bereichsleitung Schulunterstützung, welche in der Regel gleichzeitig die Fachbereichsleitung in ihrem Fachbereich innehat, übt die operative Führung der Schuldienste in den ihr zugewiesenen Fachbereichsleitungen aus. 2 Sie trägt die Verantwortung für das Angebot.

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Art. 13 Seite 6/7

Fachbereichsleitungen Schulunterstützung Die Fachbereichsleitungen Schulpsychologie, Logopädie, Psychomotorik und Schulsozialarbeit üben die operative Führung der ihnen zugeteilten Fachbereiche aus. Sie erfüllen folgende Aufgaben: a. Fachliche Führung des Fachbereichs, insbesondere: – Profil des Fachbereichs; – Qualitätssicherung im Fachbereich; b. Operative Führung des Fachbereichs und Verantwortung für einen geordneten Beratungs- und Therapiebetrieb, insbesondere: – Verantwortung für die Verwendung der zugeteilten Mittel und für die Einhaltung des Budgets; – Betriebliche Sicherheit der Beratungs- und Therapieräume; – Zuweisung der Lernenden an die Fachpersonen; – Zuweisung der Fachpersonen an die Schulbetriebseinheiten; – Zuweisung der Beratungs- und Therapieräume; c. Führung der Fachpersonen, insbesondere: – Personalführung, Mitarbeiterbeurteilung; – Delegation von bestimmten Aufgaben der Fachbereichsleitung an die Fachpersonen, Bestimmung von Stellvertretungen für die Fachbereichsleitung; – Anträge an die Leitung Schulunterstützung für die Anstellung, die Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Fachpersonen.

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Art. 14

Fachpersonen der Schulunterstützung 1 Die Fachpersonen der Schulunterstützung sind für die im kantonalen Recht, insbesondere in der Verordnung über die Schuldienste, umschriebenen Aufgaben zuständig. 2 Sie führen die Beratungen und Behandlungen nach den anerkannten Regeln in Eigenverantwortung durch und treffen die notwendigen Anordnungen und Verfügungen gemäss ihrer Zuständigkeit. 3 Sie setzen die von der Rektorin oder dem Rektor und/oder der Bereichsleitung Schulunterstützung erlassenen Richtlinien und Weisungen um.

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Art. 15 Seite 7/7

Leitung und Fachpersonen Betreuungsangebote Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Leitungen und Fachpersonen Betreuungsangebote sind in den entsprechenden separaten städtischen Erlassen geregelt.

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Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung zum Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule vom 26. Januar 2011 wird aufgehoben.

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Art. 17

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. 2 Sie ist zu veröffentlichen.5 Luzern, 16. September 2026 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 26. September 2026.

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