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Vertrag über die Fusion der Gemeinden Littau und Luzern

Luzern (city) · 0.1.1.1.2 · communal act

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Seite 3/50
  5. Art. 5 Namen, Symbole und Bürgerrecht
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Seite 4/50
  9. Art. 9 Grosser Stadtrat, Stadtrat und weitere Organe
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Seite 5/50
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Seite 6/50
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 Seite 7/50
  19. Art. 19
  20. Art. 20 Verwaltung
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Seite 8/50
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Seite 9/50
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 Finanzen
  34. Art. 34 Seite 11/50
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Kommunale Erlasse, Verbände und Verträge
  42. Art. 42 Seite 13/50
  43. Art. 43
  44. Art. 44 Schlussbestimmungen
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47 Seite 14/50
  48. Art. 48
  49. Art. 49

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49 provisions

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Geltungsbereich Die Gemeinden Littau und Luzern vereinigen sich auf den 1. Januar 2010 zu einer Gemeinde. Dabei wird die Gemeinde Littau mit der Gemeinde Luzern zusammengeführt.

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Art. 2

Eigenständigkeit Die Gemeinden Littau und Luzern behalten bis 31. Dezember 2009 ihre Eigenständigkeit, vorbehalten sind andere in diesem Vertrag getroffene Regelungen.

Propose a change

Art. 3

Aufgaben der vereinigten Gemeinde Die vereinigte Gemeinde Luzern übernimmt auf den 1. Januar 2010 die Aufgaben, die bis anhin durch die vertragsschliessenden Gemeinden wahrgenommen worden sind.

Propose a change

Art. 4 Seite 3/50

Treuepflicht 1 Die Gemeinden Littau und Luzern verpflichten sich, nach dem zustimmenden Beschluss durch das Stimmvolk keine diesem Vertrag zuwiderlaufenden Handlungen vorzunehmen. Die Gemeinden verpflichten sich insbesondere, Veränderungen wichtiger arbeitsrechtlicher Verhältnisse, die im Zusammenhang mit der Fusion von Bedeutung sind, bis zur Vereinigung nur im gegenseitigen Einverständnis vorzunehmen. 2 Der jährliche Finanz- und Aufgabenplan der Gemeinde Littau (inkl. Investitionsplan) sowie die jährliche Gesamtplanung der Gemeinde Luzern (inkl. Finanz- und Investitionsplan) werden vor der Verabschiedung der jeweils anderen Gemeinde zur Vernehmlassung zugestellt. Vorschläge für Vorhaben, welche in Abweichung zum Finanz- und Aufgabenplan Littau bzw. der Gesamtplanung Luzern eingebracht werden, müssen vor dem Entscheid der jeweils anderen Gemeinde zur Vernehmlassung zugestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Projekte, Investitionen bzw. Desinvestitionen, den Erlass oder die Änderung von Reglementen und Verordnungen, neue Zusammenarbeitsverhältnisse oder die Übernahme neuer Aufgaben handelt. 3 Motionsantworten müssen vor der Traktandierung in der Legislative der jeweils anderen Gemeinde zur Stellungnahme zugestellt werden.

Propose a change

Art. 5 Namen, Symbole und Bürgerrecht

Name Die vereinigte Gemeinde trägt den Namen „Luzern“.

Propose a change

Art. 6

Gemeindewappen Das bisherige Gemeindewappen der Gemeinde Luzern bleibt für die vereinigte Gemeinde unverändert.

Propose a change

Art. 7

Ortsnamen Die bisherigen Ortsteil-, Quartier- und Weilerbezeichnungen bleiben in der vereinigten Gemeinde grundsätzlich erhalten.

Propose a change

Art. 8 Seite 4/50

Bürgerrecht Das bisherige Bürgerrecht der Gemeinde Littau wird durch das Bürgerrecht der Gemeinde Luzern ersetzt.

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Art. 9 Grosser Stadtrat, Stadtrat und weitere Organe

Grosser Stadtrat (Legislative) 1 Auf das Datum der Vereinigung der beiden Gemeinden, d. h. auf den 1. Januar 2010, wählen die Stimmberechtigten im Verhältniswahlverfahren die 48 Mitglieder des Parlaments der vereinigten Gemeinde Luzern (Grosser Stadtrat) für den Rest der Amtsdauer 2008 bis 2012. 2 Die Neuwahlen finden im Jahr 2009 statt. Die Wahlanordnung erfolgt durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. 3 Die Neuwahlen des Grossen Stadtrates werden vom Gemeinderat von Littau und dem Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet und durchgeführt. 4 Die Amtsdauer der Mitglieder des Einwohnerrates von Littau und des Grossen Stadtrates von Luzern wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

Propose a change

Art. 10

Stadtrat (Exekutive) 1 Auf das Datum der Vereinigung der beiden Gemeinden, d. h. auf den 1. Januar 2010, wählen die Stimmberechtigten im Mehrheitswahlverfahren die 5 Mitglieder des Stadtrates der vereinigten Gemeinde Luzern für den Rest der Amtsdauer 2008 bis 2012. 2 Die Neuwahlen finden im Jahr 2009 statt. Die Wahlanordnung erfolgt durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. 3 Die Neuwahlen des Stadtrates werden vom Gemeinderat von Littau und dem Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet und durchgeführt. 4 Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinderates von Littau und des Stadtrates von Luzern wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

Propose a change

Art. 11 Seite 5/50

Urnenbüro 1 Die Neuwahl des Urnenbüros wird durch den Grossen Stadtrat der vereinigten Gemeinde Luzern an seiner konstituierenden Sitzung im Januar 2010 vorgenommen. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Urnenbüros der Gemeinden Littau und Luzern wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

Propose a change

Art. 12

Betreibungsamt 1 Die Betreibungskreise der beiden Gemeinden Littau und Luzern werden per 1. Januar 2010 zusammengelegt. 2 Die Neuwahl der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten und der Stellvertretung erfolgt durch den Stadtrat der vereinigten Gemeinde Luzern an dessen konstituierender Sitzung im Januar 2010 für den Rest der Amtsperiode 2008 bis 2012. 3 Die Amtsdauer der Betreibungsbeamten der Gemeinde Littau und der Gemeinde Luzern sowie deren Stellvertretungen wird durch die zuständige Exekutive bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

Propose a change

Art. 13

Friedensrichter 1 Dem Grossen Rat wird beantragt, mit der Genehmigung der Vereinigung die bisherigen Friedensrichterkreise Littau und Luzern-Stadt zu einem Friedensrichterkreis Luzern-Stadt zu vereinigen. 2 Auf das Datum der Vereinigung, d. h. auf den 1. Januar 2010, findet die Neuwahl der Friedensrichterin oder des Friedensrichters für den Rest der Amtsperiode 2008 bis 2012 statt. 3 Die Neuwahl findet im Jahr 2009 statt. Die Wahlanordnung erfolgt durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. 4 Die Neuwahl wird vom Gemeinderat von Littau und vom Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet und durchgeführt. 5 Die Amtsdauer des Friedensrichters der Gemeinde Littau und der Friedensrichterin der Gemeinde Luzern wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

Propose a change

Art. 14 Seite 6/50

Schulpflege 1 Das Parlament der vereinigten Gemeinde Luzern wählt im Januar 2010 nach bisher geltendem Recht der Gemeinde Luzern die neue Schulpflege mit 7 Mitgliedern für eine Amtsdauer vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010. 2 Die Neuwahl der Schulpflege wird vom Gemeinderat von Littau und dem Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet. 3 Die Regelung der Schulpflege ab dem 1. Januar 2011 erfolgt nach Vorgabe der neuen Gemeindeordnung. 4 Die Amtsdauer der Schulpflegen von Littau und Luzern wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

Propose a change

Art. 15

Ständige Kommissionen 1 Auf das Datum der Vereinigung der beiden Gemeinden, d. h. auf den 1. Januar 2010, finden die Neuwahlen der Kommissionen für den Rest der Amtsperiode 2008 bis 2012 statt. 2 Die Neuwahlen werden vom neuen Grossen Stadtrat an seiner konstituierenden Sitzung im Januar 2010 bzw. vom neuen Stadtrat im Januar 2010 für den Rest der Amtsperiode vorgenommen. 3 Bei der Besetzung der Kommissionen wird auf eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Gruppierungen der Einwohnerschaft geachtet.

Propose a change

Art. 16

Nicht ständige Kommissionen Die nicht ständigen Kommissionen werden von der vereinigten Gemeinde Luzern in ihrer Form und ihrem Bestand übernommen und bleiben bestehen, bis sie ihren Auftrag erfüllt haben.

Propose a change

Art. 17

Delegierte in Verbänden 1 Auf das Datum der Vereinigung der beiden Gemeinden, d. h. auf den 1. Januar 2010, finden die Neuwahlen der Delegierten für den Rest der Amtsperiode 2008 bis 2012 statt. 2 Der Grosse Stadtrat der vereinigten Gemeinde Luzern wählt an seiner konstituierenden Sitzung im Januar 2010 die Delegierten für die Gemeindeverbände für den Rest der Amtsperiode 2008 bis 2012.

Propose a change

Art. 18 Seite 7/50

Amtsübergabe Die Amtsübergabe findet in Anwesenheit des Regierungsstatthalters des Amtes Luzern statt.

Propose a change

Art. 19

Verantwortung Die Verantwortung für die bis 31. Dezember 2009 getätigten Geschäfte und Ausgaben liegt bei den Behörden der beiden bisherigen Gemeinden.

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Art. 20 Verwaltung

Aufbauorganisation, Standorte Die Aufbauorganisation sowie auch die Standorte der Verwaltung werden durch den Stadtrat der vereinigten Gemeinde nach organisatorischen und wirtschaftlichen Kriterien festgelegt.

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Art. 21

Archive 1 Das Archiv der Gemeinde Littau wird am 31. Dezember 2009 abgeschlossen und als getrennter Archivfonds in das Archiv der vereinigten Gemeinde übergeführt. 2 Die archivwürdigen Verwaltungsunterlagen der vereinigten Gemeinde werden in den bestehenden Archivfonds der bisherigen Gemeinde Luzern integriert. 3 Die Pflege und Verwaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Archivfonds richten sich nach der massgebenden kantonalen Gesetzgebung.

Propose a change

Art. 22

Informatik 1 Informatikorganisation und -infrastruktur der beiden Gemeinden werden zusammengelegt. 2 Die Dienstleistungen des von der bisherigen Gemeinde Littau für andere Gemeinden geführten Rechenzentrums bleiben auch nach der Fusion gewährleistet. 3 Die Schulinformatik wird auf dem ganzen Gebiet der vereinigten Gemeinde Luzern nach dem Konzept der bisherigen Gemeinde Luzern aufgebaut.

Propose a change

Art. 23 Seite 8/50

Personal 1 Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden der Gemeinde Littau werden von der vereinigten Gemeinde per 1. Januar 2010 übernommen, diejenigen der Mitarbeitenden der Gemeinde Luzern weitergeführt. Kann das Arbeitsverhältnis einer oder eines Mitarbeitenden ausnahmsweise nicht in der bisherigen Form übernommen werden, hat die zuständige Gemeinde das bisherige Arbeitsverhältnis rechtzeitig per 31. Dezember 2009 zu beenden und der bzw. dem betroffenen Mitarbeitenden ein adäquates Angebot für ein neues Arbeitsverhältnis zu unterbreiten. 2 Die Mitarbeitenden der Gemeinde Littau werden per 1. Januar 2010 dem Personalversicherungswesen der Gemeinde Luzern unterstellt. Die Rentner der Gemeinde Littau verbleiben bei der Bâloise-Sammelstiftung. 3 Für alle Mitarbeitenden der vereinigten Gemeinde Luzern gelten ab dem 1. Januar 2010 die Personalreglemente und -verordnungen der Gemeinde Luzern.

Propose a change

Art. 24

Öffentliche Sicherheit Die öffentliche Sicherheit (Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz) wird auch in der vereinigten Gemeinde im gleichen Rahmen garantiert wie vor der Vereinigung.

Propose a change

Art. 25

Bildung 1 Am heutigen Qualitätsanspruch der Volksschulen ändert sich im Hinblick auf die Vereinigung der beiden Gemeinden nichts. 2 Die freiwilligen Angebote der Volksschule Luzern werden im gesamten Gebiet der vereinigten Gemeinde angeboten. 3 Die Planung von Schulhausstandorten und Schulräumen wird koordiniert und richtet sich nach der Entwicklung des Bedarfs. Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss auch für die Musikschule.

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Art. 26

Kultur, Sport und Freizeit Alle Vereine und Organisationen auf dem Gebiet der vereinigten Gemeinde werden bei der Zuteilung von Nutzungsrechten und Fördermitteln innerhalb ihrer Kategorie gleich behandelt.

Propose a change

Art. 27 Seite 9/50

Alterswesen 1 Das Alterszentrum Staffelnhof der Gemeinde Littau wird von der vereinigten Gemeinde Luzern weitergeführt. 2 Die Spitex-Dienstleistungen werden für alle Einwohner/innen auf dem Gebiet der vereinigten Gemeinde Luzern nach einheitlichen Standards sichergestellt.

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Art. 28

Sozialwesen 1 Freiwillige, die gesetzlichen Sozialleistungen ergänzende Zusatzleistungen stehen allen berechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern der vereinigten Gemeinde zu. 2 Die Beratungs- und Betreuungsdienste in den Bereichen Kinder, Jugend und Familie stehen allen Einwohnerinnen und Einwohnern der vereinigten Gemeinde gleichermassen zur Verfügung. Bei deren Ausgestaltung wird den unterschiedlichen Anforderungen in den Quartieren der vereinigten Gemeinde Rechnung getragen.

Propose a change

Art. 29

Vormundschaft Die bestehenden vormundschaftlichen Massnahmen der Gemeinde Littau werden von der vereinigten Gemeinde Luzern per 1. Januar 2010 übernommen.

Propose a change

Art. 30

Verkehr Das Angebot im ÖV wird ab dem 1. Januar 2010 in allen Ortsteilen der vereinigten Gemeinde Luzern nach den gleichen Kriterien bestimmt.

Propose a change

Art. 31

Umwelt und Raumordnung 1 Die Strategie zur räumlichen Entwicklung der Gemeinde Littau "Chance Littau" wird im Raumentwicklungskonzept der vereinigten Gemeinde Luzern sinngemäss weiterverfolgt und in der neu zu erarbeitenden Bau- und Zonenordnung (BZO) der vereinigten Gemeinde entsprechend umgesetzt. Seite 10/50 2 Die Wasserversorgung der Gemeinde Littau wird durch die ewl Wasser AG, eine Tochter der ewl Holding AG, welche sich zu 100% im Besitz der vereinigten Gemeinde Luzern befindet, übernommen. Nach der Übernahme ist die ewl Wasser AG für die Wasserversorgung auf dem gesamten Gemeindegebiet der vereinigten Gemeinde Luzern verantwortlich. 3 Die Leistungen und Massnahmen zur Förderung des Umweltschutzes werden auf dem Gebiet der vereinigten Gemeinde Luzern nach einheitlichen Kriterien und Standards erbracht.

Propose a change

Art. 32

Volkswirtschaft Die vereinigte Gemeinde Luzern nutzt ihr Potenzial und ihr internationales Image aktiv für die Entwicklung von Wirtschaft, Tourismus, Kultur und Sport. Sie setzt sich zum Ziel, zum starken Motor für die Entwicklung der Agglomeration zu werden.

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Art. 33 Finanzen

Finanzpolitische Vorgaben 1 Die vereinigte Gemeinde Luzern wird die ab 2010 jährlich wiederkehrenden Steuerertragsausfälle in der Höhe von ca. 7 Mio. Franken sowie die zusätzlich anfallenden Abschreibungen von ca. 2 Mio. Franken durch Synergiegewinne bis spätestens 2016 kompensieren. 2 Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Mehrkosten für fusionsbedingte Leistungsangleichungen auf 3 Mio. Franken pro Jahr limitiert und verbindliche Zielvorgaben für Synergiegewinne in der Höhe von jährlich wiederkehrenden 12 Mio. Franken vorgegeben. Letztere beinhalten auch die Vorgabe der Reduktion des Stellenplanes (Basis: Pläne Littau und Luzern per 31. Dezember 2006) um 50 Stellen. 3 Der vom Regierungsrat des Kantons Luzern dem Grossen Rat beantragte Beitrag an die Vereinigung von 20 Mio. Franken wird, sofern der Grosse Rat dem Beitrag zustimmt, für die Kompensation der fusionsbedingten Mehrkosten eingesetzt, welche in einer Übergangszeit ab 2010 anfallen, bis die Synergiegewinne vollständig wirksam werden.

Propose a change

Art. 34 Seite 11/50

Übernahme von Aktiven und Passiven Die Aktiven und Passiven der bisherigen Gemeinde Littau gehen per 1. Januar 2010 mit allen Rechten und Pflichten auf die vereinigte Gemeinde Luzern über.

Propose a change

Art. 35

Grundstücke Die Grundstücke, welche im Eigentum der bisherigen Gemeinde Littau sind, gehen per 1. Januar 2010 ins Eigentum der vereinigten Gemeinde Luzern über. Die Grundstücke sind im Anhang 6 aufgelistet.

Propose a change

Art. 36

Buchhaltung Die Buchhaltungen der beiden bisherigen Gemeinden Littau und Luzern werden per 1. Januar 2010 zusammengeführt.

Propose a change

Art. 37

Rechnungsprüfung 1 Die Rechnungsprüfung gemäss Gemeindegesetz für die vereinigte Gemeinde Luzern erfolgt durch das Finanzinspektorat der bisherigen Gemeinde Luzern als selbstständiges und unabhängiges Fachorgan der Verwaltung. 2 Das Finanzinspektorat prüft die Rechnungen der Gemeinde Littau und der Gemeinde Luzern für das Rechnungsjahr 2009 zuhanden des Parlaments der vereinigten Gemeinde Luzern.

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Art. 38

Rechnungsabnahme Für die Abnahme der Rechnungen 2009 der bisherigen Gemeinden Littau und Luzern ist der Grosse Stadtrat der vereinigten Gemeinde Luzern zuständig.

Propose a change

Art. 39

Voranschlag 1 Der Voranschlag für das Jahr 2010 wird durch den Gemeinderat von Littau und den Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet. Seite 12/50 2 Die Beschlussfassung über den Voranschlag 2010 für die vereinigte Gemeinde Luzern erfolgt Anfang 2010 durch den Grossen Stadtrat der vereinigten Gemeinde Luzern.

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Art. 40

Finanz- und Aufgabenplan 1 Der Finanz- und Aufgabenplan für die Jahre 2010 bis 2014 wird durch den Gemeinderat von Littau und den Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet. 2 Die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan 2010–2014 für die vereinigte Gemeinde Luzern erfolgt Anfang 2010 durch den Grossen Stadtrat der vereinigten Gemeinde Luzern.

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