2. Untersuchung
1 Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Untersuchungsmittel,
die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
3. Amtseinstellung
Liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen Amtsenthebungsgrund gemäss Art. 43 vor, kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der Mitglieder vorsorglicherweise eine Amtseinstellung, mit oder ohne Kürzung
oder Streichung des Lohnes bzw. der Entschädigungen, beschliessen.
5. Rechtsmittel
Entscheide des Gemeinderates betreffend Amtseinstellung und Amtsenthebung können innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht
angefochten werden.
Unterschriftenlisten
1 Die Initiative kommt durch die Sammlung von Einzelunterschriften auf
Unterschriftenlisten zustande.
2 Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;
b) das Datum der Veröffentlichung im Stadtamtsblatt;
c) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28);
nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
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d) die Namen und Adressen von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern des Initiativkomitees;
e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine
Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB).
3 Subsidiär gilt das kantonale Recht.
Vorprüfung
1 Das Initiativkomitee reicht vor Beginn der Unterschriftensammlung der
Stadtkanzlei die Unterschriftenliste zur Vorprüfung ein.
2 Zu prüfen ist insbesondere der Titel eines Initiativbegehrens. Ist er irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu
Verwechslungen Anlass, so wird er nach Anhörung des Initiativkomitees durch
die Stadtkanzlei geändert.
Hinterlegung der Unterschriftenliste; Publikation
1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist bei der Stadtkanzlei die bereinigte Unterschriftenliste zu hinterlegen.
2 Titel und Text der Initiative werden von der Stadtkanzlei im Stadtamtsblatt veröffentlicht.
Unterschrift
1 Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen handschriftlich und leserlich
auf die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
2 Die Stimmberechtigten müssen alle weiteren Angaben machen, die zur
Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse. 3 Sie dürfen die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.
Einreichung
Sämtliche Unterschriftenlisten sind der Stadtkanzlei spätestens ein Jahr
nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Stadtamtsblatt einzureichen.
Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
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Zustandekommen
1 Die Stadtkanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit den hinterlegten
übereinstimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften
entsprechen.
2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. Der Stadtrat entscheidet, ob die Initiative zustande gekommen ist.
Rückzug
1 Jedes Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden.
Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet wird.
2 Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig.
3 Der Rückzug ist der Stadtkanzlei zuhanden des Gemeinderates mitzuteilen.
Verfahren
Für das Verfahren gelten insbesondere die Bestimmungen der Art. 52 und
54 dieses Gesetzes sinngemäss. Die Bestimmungen des kantonalen Rechts sind
sinngemäss anwendbar.
Verbindlichkeit
Das Ergebnis einer Konsultativabstimmung ist nicht bindend.
1 Fassung von Abs. 2 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft
gesetzt
2 Neue Bezeichnung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft
gesetzt
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Petition
1 Petitionen sind schriftlich der Stadtkanzlei einzureichen.
2 Ist die Eingabe nach Form und Inhalt nicht ordnungswidrig, so fasst die
angegangene Behörde einen Beschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie sie
ihr Folge leisten will. Andernfalls nimmt sie lediglich von ihrem Eingang
Kenntnis.
3 Die Personen, welche eine Petition eingereicht haben, sind über die Behandlung der Eingabe in geeigneter Form zu orientieren.
4 Das Verfahren bei einer an den Gemeinderat gerichteten Petition richtet
sich nach der Geschäftsordnung.
Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.2
1 Eingefügt gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28);
nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
2 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 (SRB 832) und nach unbenutztem
Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt
Die am 7. September 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.28)
wurde nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom
23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt