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Gesetz über die Politischen Rechte in der Stadt Chur

Chur · 112 · regulation

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 A. Geltungsbereich und Durchführung
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 B. Politische Parteien
  12. Art. 12 C. Entschädigung der städtischen Behörden und Kommissionen
  13. Art. 13 II. Wahlen der städtischen Behörden
  14. Art. 14 A. Wahl des Gemeinderates nach dem Verhältnisverfahren (Proporz)
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 B. Wahl des Stadtrates nach dem Mehrheitsverfahren (Majorz)
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 41 D. Die Ablehnung der Wahl
  38. Art. 42
  39. Art. 43 III. Einstellung im Amt und Amtsenthebung
  40. Art. 44
  41. Art. 45
  42. Art. 46
  43. Art. 47
  44. Art. 48
  45. Art. 49 IV. Initiativrecht
  46. Art. 50
  47. Art. 51
  48. Art. 52
  49. Art. 53
  50. Art. 54
  51. Art. 55
  52. Art. 56 V. Fakultatives Referendum
  53. Art. 57 VI. Konsultativabstimmung und Petition2
  54. Art. 58
  55. Art. 59 VII. Inkrafttreten

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55 provisions

Art. 45

2. Untersuchung 1 Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. 2 Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Untersuchungsmittel, die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

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Art. 46

3. Amtseinstellung Liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen Amtsenthebungsgrund gemäss Art. 43 vor, kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder vorsorglicherweise eine Amtseinstellung, mit oder ohne Kürzung oder Streichung des Lohnes bzw. der Entschädigungen, beschliessen.

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Art. 47

4. Entscheid Der Entscheid ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen.

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Art. 48

5. Rechtsmittel Entscheide des Gemeinderates betreffend Amtseinstellung und Amtsenthebung können innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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Art. 49 IV. Initiativrecht

Unterschriftenlisten 1 Die Initiative kommt durch die Sammlung von Einzelunterschriften auf Unterschriftenlisten zustande. 2 Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten: a) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens; b) das Datum der Veröffentlichung im Stadtamtsblatt; c) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel; 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 1.1.2024 11 d) die Namen und Adressen von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern des Initiativkomitees; e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB). 3 Subsidiär gilt das kantonale Recht.

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Art. 50

Vorprüfung 1 Das Initiativkomitee reicht vor Beginn der Unterschriftensammlung der Stadtkanzlei die Unterschriftenliste zur Vorprüfung ein. 2 Zu prüfen ist insbesondere der Titel eines Initiativbegehrens. Ist er irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er nach Anhörung des Initiativkomitees durch die Stadtkanzlei geändert.

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Art. 51

Hinterlegung der Unterschriftenliste; Publikation 1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist bei der Stadtkanzlei die bereinigte Unterschriftenliste zu hinterlegen. 2 Titel und Text der Initiative werden von der Stadtkanzlei im Stadtamtsblatt veröffentlicht.

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Art. 52

Unterschrift 1 Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. 2 Die Stimmberechtigten müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse. 3 Sie dürfen die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.

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Art. 53

Einreichung Sämtliche Unterschriftenlisten sind der Stadtkanzlei spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Stadtamtsblatt einzureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. 112 $$$ 12 1.1.2024

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Art. 54

Zustandekommen 1 Die Stadtkanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit den hinterlegten übereinstimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen. 2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. Der Stadtrat entscheidet, ob die Initiative zustande gekommen ist.

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Art. 55

Rückzug 1 Jedes Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet wird. 2 Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig. 3 Der Rückzug ist der Stadtkanzlei zuhanden des Gemeinderates mitzuteilen.

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Art. 56 V. Fakultatives Referendum

Verfahren Für das Verfahren gelten insbesondere die Bestimmungen der Art. 52 und 54 dieses Gesetzes sinngemäss. Die Bestimmungen des kantonalen Rechts sind sinngemäss anwendbar.

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Art. 57 VI. Konsultativabstimmung und Petition2

Verbindlichkeit Das Ergebnis einer Konsultativabstimmung ist nicht bindend. 1 Fassung von Abs. 2 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 2 Neue Bezeichnung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 1.1.2024 13

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Art. 58

Petition 1 Petitionen sind schriftlich der Stadtkanzlei einzureichen. 2 Ist die Eingabe nach Form und Inhalt nicht ordnungswidrig, so fasst die angegangene Behörde einen Beschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie sie ihr Folge leisten will. Andernfalls nimmt sie lediglich von ihrem Eingang Kenntnis. 3 Die Personen, welche eine Petition eingereicht haben, sind über die Behandlung der Eingabe in geeigneter Form zu orientieren. 4 Das Verfahren bei einer an den Gemeinderat gerichteten Petition richtet sich nach der Geschäftsordnung.

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Art. 59 VII. Inkrafttreten

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.2 1 Eingefügt gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 2 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 (SRB 832) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt Die am 7. September 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.28) wurde nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt

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