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Gesetz über die Politischen Rechte in der Stadt Chur

Chur · 112 · regulation

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 A. Geltungsbereich und Durchführung
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 B. Politische Parteien
  12. Art. 12 C. Entschädigung der städtischen Behörden und Kommissionen
  13. Art. 13 II. Wahlen der städtischen Behörden
  14. Art. 14 A. Wahl des Gemeinderates nach dem Verhältnisverfahren (Proporz)
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 B. Wahl des Stadtrates nach dem Mehrheitsverfahren (Majorz)
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 41 D. Die Ablehnung der Wahl
  38. Art. 42
  39. Art. 43 III. Einstellung im Amt und Amtsenthebung
  40. Art. 44
  41. Art. 45
  42. Art. 46
  43. Art. 47
  44. Art. 48
  45. Art. 49 IV. Initiativrecht
  46. Art. 50
  47. Art. 51
  48. Art. 52
  49. Art. 53
  50. Art. 54
  51. Art. 55
  52. Art. 56 V. Fakultatives Referendum
  53. Art. 57 VI. Konsultativabstimmung und Petition2
  54. Art. 58
  55. Art. 59 VII. Inkrafttreten

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55 provisions

Art. 1 A. Geltungsbereich und Durchführung

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts Ablauf und Organisation von städtischen Abstimmungen und Wahlen, die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts in Gemeindeangelegenheiten sowie die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung. 2 Die Amtssprache ist deutsch.

Propose a change

Art. 2

Publikation Abstimmungen und Wahlen werden mindestens 14 Tage vor deren Durchführung unter Bekanntgabe der Vorlagen oder Wahlen im Stadtamtsblatt publiziert.

Propose a change

Art. 3

Zustellung des Stimm- und Wahlmaterials Die Stimmberechtigten erhalten die Unterlagen, bestehend aus Stimmrechtsausweis, Erläuterungen, Stimm- und/oder Wahlzettel und Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe wie folgt zugestellt: a) bei Abstimmungen frühestens vier Wochen und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag; b) bei Wahlen frühestens vier Wochen und spätestens zehn Tage vor dem Wahltag.

Propose a change

Art. 4

Ersatz fehlender Stimmrechtsausweise Macht eine stimmberechtigte Person den Nichtempfang oder den Verlust ihres Stimmrechtsausweises geltend, ist ihr ein entsprechend gekennzeichnetes Duplikat auszustellen.

Propose a change

Art. 5

Aufstellung und Überwachung der Urnen 1 Der Stadtrat bestimmt, an welchen Orten und zu welchen Zeiten Urnen aufzustellen sind. 2 Urnendienst leisten zwei Personen. Dies sind in erster Linie die 21 Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie weitere stimmberechtigte Personen. 112 $$$ 2 1.1.2024

Propose a change

Art. 6

Stimmabgabe 1 Die Stimmabgabe kann brieflich, vorzeitig bei einer dafür bezeichneten Stelle oder unter Abgabe des Stimmrechtsausweises persönlich an der Urne erfolgen. 2 Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können hierzu eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ermächtigen. 3 Für die Ausstellung und die periodische Überprüfung der Vollmacht ist die mit der Führung des Stimmregisters beauftragte Person zuständig. 4 Stimmzettel sind bei der Stimmabgabe an der Urne auf der Rückseite abzustempeln, andernfalls sind sie ungültig.

Propose a change

Art. 7

Organisation 1 Die Organisation und Abwicklung von Abstimmungen und Wahlen obliegt der Stadtkanzlei. 2 Das Stimmbüro wird vom Stadtrat bezeichnet. 3 Im Stimmbüro und als Stimmenzählerinnen beziehungsweise Stimmenzähler eingesetzte Personen müssen über das kantonale Stimmrecht verfügen.

Propose a change

Art. 8

Ermittlung der Abstimmungsergebnisse 1 Bei Abstimmungen über Sachfragen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Die leeren und die ungültigen Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage verworfen.

Propose a change

Art. 9

Protokoll Das Ergebnis der Auszählung wird in einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Aktuar oder der Aktuarin des Stimmbüros unterzeichnet wird. Die Gewählten werden zudem schriftlich über ihre Wahl informiert. 1 Fassung von Abs. 2, 3 und 4 (bisher 2) gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 2 Fassung von Abs. 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 1.1.2024 3

Propose a change

Art. 10

Publikation 1 Die vorläufigen Gesamtergebnisse der städtischen Wahlen und Abstimmungen können unverzüglich öffentlich bekanntgegeben werden. 2 Die definitiven Gesamtergebnisse der städtischen Wahlen und Abstimmungen werden im Stadtamtsblatt und im Internet publiziert.

Propose a change

Art. 11 B. Politische Parteien

Politische Parteien 1 Als förderungsberechtigte politische Parteien gelten alle Vereinigungen, die Einsitz im Gemeinderat oder im Stadtrat haben. Im Hinblick auf Gemeinderatswahlen zustande gekommene Listen sowie Kandidaturen für den Stadtrat werden für den Zeitraum vor den Wahlen den politischen Parteien gleichgestellt. 2 Die Parteien können bei Gemeinderats-, Stadtrats- und Grossratswahlen ihre Wahlprospekte den Stimmberechtigten unentgeltlich zustellen lassen. Der Versand wird durch die Stadtkanzlei koordiniert. 3 Den Parteien werden die städtischen Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung öffentlichen Grundes für Standaktionen und dergleichen erlassen.

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Art. 12 C. Entschädigung der städtischen Behörden und Kommissionen

Entschädigung der Behörden und Kommissionen Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung betreffend Entschädigung der städtischen Behörden und Kommissionen. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.42); vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April 2014 (SRB.2014.244) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt Fassung von Abs. 1 und 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 112 $$$ 4 1.1.2024

Propose a change

Art. 13 II. Wahlen der städtischen Behörden

Zeitpunkt der Wahl Die Wahlen des Stadtrates und des Gemeinderates finden mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode am gleichen Datum statt. Der Stadtrat setzt den Wahltag fest und publiziert diesen im Stadtamtsblatt.

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Art. 14 A. Wahl des Gemeinderates nach dem Verhältnisverfahren (Proporz)

Wahlvorschläge (Listen) 1 Die Wahlvorschläge sind nach der Publikation des Wahltermins im Stadtamtsblatt bis spätestens am neuntletzten Montag vor dem Wahltag, 16.00 Uhr, der Stadtkanzlei einzureichen. 2 Sie dürfen insgesamt nicht mehr als 21 Namen enthalten. 3 Jeder Vorschlag muss eine Listenbezeichnung sowie die Unterschrift von fünf Stimmberechtigten tragen. Wer in der Reihenfolge der Unterzeichnenden zuoberst steht, gilt als bevollmächtigte Person im Verkehr mit der Stadtkanzlei. 4 Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag machen.

Propose a change

Art. 15

Prüfung der Wahlvorschläge Die Stadtkanzlei prüft die eingereichten Wahlvorschläge umgehend. Bei Mängeln weist sie den betreffenden Vorschlag an die Unterzeichnenden zurück mit der Aufforderung, die Mängel innert Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, ist der Wahlvorschlag ungültig.

Propose a change

Art. 16

Bereinigung der Wahlvorschläge 1 Steht der Name der gleichen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, fordert die Stadtkanzlei nach Ablauf der Eingabefrist den oder die mehrfach Vorgeschlagene/n auf, sich innert Frist für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.42); vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April 2014 (SRB.2014.244) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt 2 Fassung von Abs. 1 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 3 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 1.1.2024 5 2 Erfolgt dies nicht, zieht die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident das Los, um zu bestimmen, welchem Vorschlag der Kandidat oder die Kandidatin zuzuteilen ist, während der Name auf den anderen Listen gestrichen wird.

Propose a change

Art. 17

Publikation Die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) werden mit Ordnungsnummern versehen, welche die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident durch Losziehung ermittelt. Die Listen werden anschliessend zweimal im Stadtamtsblatt publiziert.

Propose a change

Art. 18

Druck und Zustellung der Wahlzettel Alle Listen werden den Wahlberechtigten zugestellt. Ausserdem wird ein leerer Wahlzettel mit nummerierten Linien und einer leeren Linie für die Listenbezeichnung beigelegt.

Propose a change

Art. 19

Form der Stimmabgabe Die Wahl erfolgt mit einer gedruckten Liste oder durch Ausfüllen des leeren Wahlzettels. Auf den gedruckten Listen können handschriftliche Streichungen und Ergänzungen vorgenommen werden.

Propose a change

Art. 20

Kumulation Ein Name darf höchstens zweimal auf den Wahlzettel gesetzt werden. Weitere Stimmen auf den gleichen Namen werden gestrichen.

Propose a change

Art. 21

Streichung ungültiger Namen 1 Es kann nur für Kandidierende gestimmt werden, die auf einer der publizierten Listen stehen. 2 Namen, die auf keiner Liste stehen oder die so unleserlich geschrieben oder undeutlich bezeichnet sind, dass daraus der Wille der Wählenden nicht ersichtlich ist, fallen ausser Betracht und werden ebenfalls gestrichen.

Propose a change

Art. 22

Streichung überzähliger Namen 1 Es dürfen maximal 21 Namen auf den Stimmzettel gesetzt werden. 2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, werden diese durch das Stimmbüro gestrichen (von unten nach oben und von rechts nach links).

Propose a change

Art. 23

Form der Streichung Die durch das Stimmbüro vorgenommenen Streichungen haben eindeutig und einheitlich zu erfolgen. 112 $$$ 6 1.1.2024

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Art. 24

Nicht voll ausgefüllte Listen 1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Namen als Kandidierende zu wählen sind, so gelten die nicht ausgefüllten oder durch Streichungen frei gewordenen Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Parteibezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel gedruckt oder geschrieben steht. Fehlt eine solche Bezeichnung, gelten die fehlenden Stimmen als leer. 2 Stimmen Parteibezeichnungen und Ordnungsnummer nicht überein, so ist die Parteibezeichnung massgebend.

Propose a change

Art. 25

Feststellung der Partei- und Kandidatenstimmen Durch das Stimmbüro wird festgestellt: 1. die Zahl der unveränderten Wahlzettel jeder Liste; 2. die Zahl der veränderten Wahlzettel jeder Liste; 3. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); 4. die Zahl der Zusatzstimmen, die jede Liste erhalten hat; 5. die Gesamtzahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen, die jeder Liste zugefallen sind (Parteistimmenzahl); 6. die Summe aller Parteistimmenzahlen.

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Art. 26

Ermittlung der Mandate 1 Die Summe aller Parteistimmenzahlen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Kandidierenden dividiert. Der sich aus dieser Division ergebende Quotient, aufgerundet auf die nächst höhere ganze Zahl, ergibt die Verteilungszahl. 2 Die Parteistimmenzahl jeder Liste wird durch die Verteilungszahl dividiert. Die aus diesen Divisionen resultierenden ganzen Zahlen geben an, wie viele Mandate jeder Liste zufallen.

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Art. 27

Restmandate 1 Wenn nach dieser Verteilung nicht alle Mandate vergeben sind, wird die Parteistimmenzahl einer jeden Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze dividiert und der erste noch zu vergebende Sitz der Liste zugewiesen, die bei dieser Division den grössten Quotienten aufweist. 2 Dieses Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere Mandate zu vergeben sind. 1.1.2024 7

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Art. 28

Verfahren bei gleichen Quotienten 1 Ergeben die nach Art. 27 durchgeführten Divisionen zwei oder mehr gleiche Quotienten, erhält die Liste das Mandat, die bei der Division mit der ersten Verteilungszahl den grössten Rest aufwies. 2 Sind auch die Reste dieser Listen gleich, erhält jene Liste das Mandat, bei welcher die in Betracht kommende Person die grösste Stimmenzahl aufweist. 3 Sind auch diese Stimmenzahlen gleich, zieht der Präsident oder die Präsidentin des Stimmbüros das Los.

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Art. 29

Ermittlung der Reihenfolge der Kandidierenden 1 Von jeder Liste sind entsprechend der vorgenommenen Verteilung die Kandidierenden gewählt, welche die meisten Stimmen haben. 2 Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge der Gewählten und Nichtgewählten durch das Los bestimmt. Der Präsident oder die Präsidentin des Stimmbüros führt die Losziehung durch.

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Art. 30

Validierung 1 Wird während der Amtsdauer ein Sitz frei, erklärt der Stadtrat von der Liste, auf welcher das ausscheidende Mitglied gewählt worden ist, die Person der nicht gewählten Kandidierenden als gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Wahlprotokoll über die Reihenfolge der Kandidierenden. 2 Kann ein Sitz in diesem Verfahren nicht besetzt werden, bleibt er bis zum Ende der Amtsdauer vakant. Art. 30a1 Temporäre Stellvertretung 1 Ist ein Gemeinderatsmitglied vorübergehend verhindert, an einer Gemeinderatssitzung teilzunehmen, so kann eine Stellvertretung einsitzen. 2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Stellvertretungen für ihre Liste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Wahlprotokoll. 3 Die Stellvertretung ist der Stadtkanzlei vor Sitzungsbeginn zuhanden der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Gemeinderates mitzuteilen. 1 Eingefügt gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist und Annahme der Teilrevision der Verfassung der Stadt Chur (RB 111) durch die Stimmbevölkerung vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 112 $$$ 8 1.1.2024

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Art. 31 B. Wahl des Stadtrates nach dem Mehrheitsverfahren (Majorz)

Wahlmodus 1 Die drei Mitglieder des Stadtrates und der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin werden auf dem gleichen Wahlzettel mit separater Rubrik gewählt. 2 Voraussetzung für die Wahl als Stadtpräsident oder Stadtpräsidentin ist die Wahl als Mitglied des Stadtrates.

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Art. 32

Vorgehen Ausgestaltung des Wahlzettels: a) Wahl des Stadtrates (3 Mitglieder) ……………………………………… ……………………………………… ……………………………………… von diesen b) Wahl des Stadtpräsidenten/der Stadtpräsidentin …………………………………………………… (Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin muss auch als Stadtrat unter a) aufgeführt werden).

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Art. 33

Absolutes Mehr 1 Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht. Für die Wahl als Stadtpräsident oder als Stadtpräsidentin wird das absolute Mehr separat berechnet. 2 Das absolute Mehr wird ermittelt, indem die Gesamtzahl aller gültigen Kandidatenstimmen durch die doppelte Zahl der zu Wählenden dividiert und das dabei ermittelte Ergebnis auf die nächste Zahl erhöht wird.

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Art. 34

Zweiter Wahlgang Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamtwahlen weniger Kandidatinnen und Kandidaten gewählt als zu wählen sind, so findet ein zweiter, freier Wahlgang statt. Gewählt sind dabei jene Kandidatinnen und Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen.

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Art. 35

Losziehung Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet über die Wahl oder die Reihenfolge des Einsitzes das Los. Der Präsident oder die Präsidentin des Stimmbüros führt die Losziehung durch. 1.1.2024 9

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Art. 36

Ausscheiden während der Amtsdauer Scheidet ein Mitglied des Stadtrates während seiner Amtsdauer aus, findet eine Ersatzwahl statt, sofern die Vakanz mehr als ein halbes Jahr dauert. Art. 37-401

Propose a change

Art. 41 D. Die Ablehnung der Wahl

Mitteilung Die Ablehnung der Wahl in eine städtische Behörde ist sofort nach erhaltener Mitteilung der Stadtkanzlei mitzuteilen.

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Art. 42

Ersatz Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, wird die Vakanz entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.

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Art. 43 III. Einstellung im Amt und Amtsenthebung

Gründe Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder ein Mitglied des Gemeinderates, des Stadtrates, der Bildungskommission oder der Geschäftsprüfungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es: a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat oder c) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

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Art. 44

Verfahren 1. Einleitung, Instruktion 1 Der Gemeinderat leitet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein Amtsenthebungsverfahren ein, wenn er von einem Amtsenthebungsgrund Kenntnis erhält. 1 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.42); vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April 2014 (SRB.2014.244) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.42); vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April 2014 (SRB.2014.244) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt 112 $$$ 10 1.1.2024 2 Die Instruktion des Einleitungsbeschlusses, die Durchführung der Untersuchung und die Instruktion des Endentscheides obliegen der Geschäftsprüfungskommission. 3 In besonderen Fällen kann der Gemeinderat eine Sonderkommission einsetzen, die höchstens sieben Mitglieder umfasst.

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