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Verfassung des Kantons Thurgau

Thurgau · 101 · constitution

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Contents: 95 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 31
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46 jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 40'000. *
  46. § 47
  47. § 48
  48. § 50
  49. § 51
  50. § 52 Rechtssetzungsbefugnisse der Gerichte fest. *
  51. § 54
  52. § 55
  53. § 57
  54. § 58
  55. § 59
  56. § 60
  57. § 61
  58. § 62
  59. § 63
  60. § 64
  61. § 65
  62. § 66
  63. § 67
  64. § 68
  65. § 69
  66. § 70
  67. § 71
  68. § 72
  69. § 73
  70. § 74
  71. § 75
  72. § 76
  73. § 77
  74. § 78
  75. § 79
  76. § 80
  77. § 81
  78. § 82
  79. § 83 Kanton. *
  80. § 84
  81. § 85
  82. § 86
  83. § 87
  84. § 88
  85. § 89
  86. § 90
  87. § 91
  88. § 92
  89. § 93
  90. § 94
  91. § 95
  92. § 96
  93. § 97
  94. § 98
  95. § 100

95 provisions

§ 42

Verhältnis zum Grossen Rat 1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. 2 Der Regierungsrat kann Anträge stellen. 3 Er unterbreitet dem Grossen Rat in dessen Auftrag oder von sich aus den Entwurf zu Erlassen oder Beschlüssen. 4 Für Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen können die Mitglieder des Regierungsrates nicht belangt werden.

§ 43

Rechtssetzung 1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt. 2 Er schliesst mit Bund, Kantonen oder Staaten Vereinbarungen, die zum Gesetzesvollzug notwendig sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt. 3 Inhalt und Umfang der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.

§ 44

Notstand 1 Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der Regierungsrat von Verfassung und Gesetz abweichen. Er hat dem Grossen Rat darüber unverzüglich Rechenschaft abzulegen. 2 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.

§ 45

Finanzbefugnisse 1 Der Regierungsrat unterbreitet den Voranschlag und führt die Staatsrechnung. Er verwaltet die Staatsfinanzen. 2 Er beschliesst über die Aufnahme von Krediten oder Darlehen und über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu Fr. 500'000. 3 Er beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis zu Fr. 200'000 und über neue

§ 46 jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 40'000. *

Vertretung, Leitung, Aufsicht 1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton und leitet die Verwaltung. Er sorgt im Rahmen des Gesetzes für eine wirksame und wirtschaftliche Organisation sowie für ein einfaches Verfahren. 2 Er beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht. 3 Beim Entscheid über Verwaltungsbeschwerden überprüft er auch, ob die angewendeten Erlasse mit Verfassung und Gesetz übereinstimmen.

§ 47

Gliederung der Verwaltung 1 Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert. 2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. 3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem Regierungsrat zur Verfügung. 4 Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen.

§ 48

Vollzugsdelegation 1 Der Regierungsrat kann bestimmte Geschäfte den Departementen, der Staatskanzlei oder untergeordneten Verwaltungsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern nicht das Gesetz die Zuständigkeit zum Vollzug ausdrücklich regelt. 2 Die Weiterübertragung ist unzulässig. § 49 * Personal 1 Der Regierungsrat regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehrkräfte, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht.

§ 50

Kommissionen 1 Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departemente in besonderen Fragen beraten. 2 Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse. 3 Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden. * 4.4. Richterliche Behörden

§ 51

Unabhängigkeit 1 Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig. 2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl-, Anstellungs- und

§ 52 Rechtssetzungsbefugnisse der Gerichte fest. *

Zivilrechtspflege 1 Die Zivilrechtspflege üben aus: 1. * das Obergericht; 2. * die Bezirksgerichte; 3. die Friedensrichter. 2 Das Gesetz kann besondere Gerichte vorsehen. * § 53 * Strafrechtspflege 1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: * 1. * das Obergericht; 2. die Bezirksgerichte; 3. das Zwangsmassnahmengericht; 4. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften; 5. die Jugendanwaltschaft. 2 Die Strafverfolgung üben aus: 1. die Polizei; 2. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften; 3. die Jugendanwaltschaft.

§ 54

Verwaltungsrechtspflege 1 Das Verwaltungsgericht übt letztinstanzlich die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit nicht das Gesetz eine Sache in die endgültige Zuständigkeit des Grossen Rates, des Regierungsrates, eines seiner Departemente oder einer anderen Behörde legt.

§ 55

Aufsicht 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichtsbarkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung. 2 … * 5. Kantonsgebiet 5.1. Bezirke * § 56 * Einteilung des Kantons 1 Das Kantonsgebiet ist in fünf Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bestimmt deren Umfang und die Aufgaben der Behörden. 5.2. Gemeinden

§ 57

Stellung, Arten, Aufgaben 1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes. 2 Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit anderen Gemeinwesen überträgt. Sie sind Träger des Bürgerrechtes. 3 Die Schulgemeinden erfüllen die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens. Das Gesetz regelt Stellung, Organisation und Einzugsgebiet. 4 Die Bürgergemeinden verwalten das Bürgergut.

§ 58

Bestand, Gebiet 1 Der Bestand der politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet. 2 Änderungen im Bestand politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Grossen Rat. 3 Änderungen im Gebiet politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Regierungsrat. 4 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Gemeinden zustimmt.

§ 59

Gemeindeautonomie 1 Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei. 2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig. *

§ 60

Zusammenarbeit 1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

§ 61

Zweckverbände 1 Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden. 2 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten. 3 Das Gesetz bestimmt den notwendigen Inhalt der Verbandssatzungen. Es gewährleistet den Stimmberechtigten ausreichende Mitwirkungsrechte. Die Verbandssatzungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 6. Staatsaufgaben 6.1. Grundsätze

§ 62

Staatszweck 1 Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie und des Einzelnen.

§ 63

Zuständigkeit 1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Verfassung zuweisen. 2 Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die Gemeinden verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 6.2. Aufgaben 6.2.1. Öffentliche Ordnung

§ 64

Gewährleistung 1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 6.2.2. Soziale Sicherheit und Gesundheit

§ 65

Soziale Sicherheit 1 Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Fürsorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.

§ 66

Humanitäre Hilfe 1 Kanton und Gemeinden können innerhalb und ausserhalb des Kantons humanitäre Hilfe leisten.

§ 67

Arbeit, sozialer Friede 1 Der Kanton trifft Vorkehren zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und sorgt für die Linderung ihrer Folgen. 2 Er sorgt für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Er fördert die berufliche Weiterbildung und hilft bei der Umschulung mit. 3 Er kann zwischen den Sozialpartnern vermitteln.

§ 68

Gesundheit 1 Kanton und Gemeinden fördern die Gesundheit der Bevölkerung. 2 Sie fördern die sportliche Betätigung. 3 Der Kanton beaufsichtigt und koordiniert das Gesundheitswesen. Er sorgt für ausreichende medizinische Versorgung.

§ 69

Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung 1 Kanton und Gemeinden führen oder fördern Einrichtungen zur Pflege von Kranken, Betagten oder Behinderten. Sie fördern die Eingliederung. 6.2.3. Bildung und Kultur

§ 70

Schulwesen 1 Kanton und Schulgemeinden unterstützen die Eltern bei der Bildung und Erziehung der Kinder. 2 Die Volksschule ist obligatorisch. 3 Der Kanton beaufsichtigt das gesamte Schulwesen.

§ 71

Schulen 1 Kanton und Schulgemeinden führen: 1. Kindergärten; 2. Volksschulen; 3. Berufsschulen; 4. Mittelschulen. 2 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich. 3 Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.

§ 72

Hochschulen, Fachschulen * 1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen. 2 Er kann solche Schulen führen oder unterstützen.

§ 73

Stipendien 1 Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbildung.

§ 74

Erwachsenenbildung 1 Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

§ 75

Kulturpflege 1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen. 2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen. 6.2.4. Umwelt, Raumordnung und Verkehr

§ 76

Umwelt, Natur- und Heimatschutz 1 Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. 2 Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft ein. 3 Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.

§ 77

Raumplanung, Bauwesen 1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung und Überbauung des Bodens. * 2 Sie sorgen für die Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes. * 3 Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung. * 4 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen. *

§ 78

Öffentliche Sachen, Wasserbau, Strassen 1 Kanton und Gemeinden regeln Gebrauch und Nutzung der öffentlichen Sachen, Unterhalt und Korrektion der Gewässer sowie das Strassenwesen.

§ 79

Verkehr 1 Kanton und Gemeinden sorgen für die verkehrsmässige Erschliessung ihres Gebietes. 2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und können Verkehrsunternehmen führen. 6.2.5. Wirtschaft

§ 80

Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolizei 1 Kanton und Gemeinden fördern eine gesunde Entwicklung der thurgauischen Wirtschaft. 2 Sie können die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten polizeilich regeln, soweit es die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordert.

§ 81

Land- und Forstwirtschaft 1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung von Land- und Forstwirtschaft. 2 Er kann eigene Betriebe führen.

§ 82

Wasser, Energie, Förderung Energieeffizienz * 1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Wasser und Energie. Sie fördern Massnahmen zur sparsamen Verwendung. 2 Sie können Versorgungs- oder Kraftwerke führen. 3 Sie fördern Massnahmen zur Nutzung umweltverträglicher erneuerbarer Energien und schaffen Anreize für eine sparsame und effiziente Energieverwendung im

§ 83 Kanton. *

Kantonalbank, Gebäudeversicherung 1 Der Kanton unterhält eine Kantonalbank und eine Anstalt zur obligatorischen Versicherung der Gebäude. 6.2.6. Regalien

§ 84

Inhalt 1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung zu: 1. Jagd; 2. Fischerei; 3. Bergbau und Lagerung von Stoffen im Erdinnern; 4. Erdwärme; 5. Salzhandel. 2 Er kann die Nutzung übertragen. 3 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten. 7. Finanzordnung

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