Verhältnis zum Grossen Rat
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates
mit beratender Stimme teil.
2 Der Regierungsrat kann Anträge stellen.
3 Er unterbreitet dem Grossen Rat in dessen Auftrag oder von sich aus den Entwurf
zu Erlassen oder Beschlüssen.
4 Für Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen können die Mitglieder des Regierungsrates nicht belangt werden.
§ 43
Rechtssetzung
1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von
Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt.
2 Er schliesst mit Bund, Kantonen oder Staaten Vereinbarungen, die zum Gesetzesvollzug notwendig sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.
3 Inhalt und Umfang der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.
§ 44
Notstand
1 Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
kann der Regierungsrat von Verfassung und Gesetz abweichen. Er hat dem Grossen
Rat darüber unverzüglich Rechenschaft abzulegen.
2 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.
§ 45
Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat unterbreitet den Voranschlag und führt die Staatsrechnung. Er
verwaltet die Staatsfinanzen.
2 Er beschliesst über die Aufnahme von Krediten oder Darlehen und über Erwerb
oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu Fr. 500'000.
3 Er beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis zu Fr. 200'000 und über neue
§ 46 jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 40'000. *
Vertretung, Leitung, Aufsicht
1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton und leitet die Verwaltung. Er sorgt im Rahmen des Gesetzes für eine wirksame und wirtschaftliche Organisation sowie für ein
einfaches Verfahren.
2 Er beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht.
3 Beim Entscheid über Verwaltungsbeschwerden überprüft er auch, ob die angewendeten Erlasse mit Verfassung und Gesetz übereinstimmen.
§ 47
Gliederung der Verwaltung
1 Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor.
3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem
Regierungsrat zur Verfügung.
4 Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften
des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen.
§ 48
Vollzugsdelegation
1 Der Regierungsrat kann bestimmte Geschäfte den Departementen, der Staatskanzlei oder untergeordneten Verwaltungsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern nicht das Gesetz die Zuständigkeit zum Vollzug ausdrücklich regelt.
2 Die Weiterübertragung ist unzulässig.
§ 49 * Personal
1 Der Regierungsrat regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehrkräfte, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht.
§ 50
Kommissionen
1 Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können
Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departemente in besonderen Fragen beraten.
2 Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse.
3 Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden. *
4.4. Richterliche Behörden
§ 51
Unabhängigkeit
1 Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig.
2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl-, Anstellungs- und
§ 52 Rechtssetzungsbefugnisse der Gerichte fest. *
Zivilrechtspflege
1 Die Zivilrechtspflege üben aus:
1. * das Obergericht;
2. * die Bezirksgerichte;
3. die Friedensrichter.
2 Das Gesetz kann besondere Gerichte vorsehen. *
§ 53 * Strafrechtspflege
1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: *
1. * das Obergericht;
2. die Bezirksgerichte;
3. das Zwangsmassnahmengericht;
4. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
5. die Jugendanwaltschaft.
2 Die Strafverfolgung üben aus:
1. die Polizei;
2. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
3. die Jugendanwaltschaft.
§ 54
Verwaltungsrechtspflege
1 Das Verwaltungsgericht übt letztinstanzlich die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit nicht das Gesetz eine Sache in die endgültige Zuständigkeit des Grossen Rates,
des Regierungsrates, eines seiner Departemente oder einer anderen Behörde legt.
§ 55
Aufsicht
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichtsbarkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung.
2 … *
5. Kantonsgebiet
5.1. Bezirke *
§ 56 * Einteilung des Kantons
1 Das Kantonsgebiet ist in fünf Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bestimmt deren Umfang und die Aufgaben der Behörden.
5.2. Gemeinden
§ 57
Stellung, Arten, Aufgaben
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
2 Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit anderen Gemeinwesen überträgt. Sie sind Träger des Bürgerrechtes.
3 Die Schulgemeinden erfüllen die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens. Das
Gesetz regelt Stellung, Organisation und Einzugsgebiet.
4 Die Bürgergemeinden verwalten das Bürgergut.
§ 58
Bestand, Gebiet
1 Der Bestand der politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.
2 Änderungen im Bestand politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und
der Genehmigung durch den Grossen Rat.
3 Änderungen im Gebiet politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der
Genehmigung durch den Regierungsrat.
4 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen
Gemeinden zustimmt.
§ 59
Gemeindeautonomie
1 Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei.
2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals,
führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig. *
§ 60
Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
§ 61
Zweckverbände
1 Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden.
2 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.
3 Das Gesetz bestimmt den notwendigen Inhalt der Verbandssatzungen. Es
gewährleistet den Stimmberechtigten ausreichende Mitwirkungsrechte. Die Verbandssatzungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
6. Staatsaufgaben
6.1. Grundsätze
§ 62
Staatszweck
1 Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie
und des Einzelnen.
§ 63
Zuständigkeit
1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Verfassung zuweisen.
2 Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die
Gemeinden verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
6.2. Aufgaben
6.2.1. Öffentliche Ordnung
§ 64
Gewährleistung
1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
6.2.2. Soziale Sicherheit und Gesundheit
§ 65
Soziale Sicherheit
1 Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Fürsorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.
§ 66
Humanitäre Hilfe
1 Kanton und Gemeinden können innerhalb und ausserhalb des Kantons humanitäre
Hilfe leisten.
§ 67
Arbeit, sozialer Friede
1 Der Kanton trifft Vorkehren zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und sorgt für die
Linderung ihrer Folgen.
2 Er sorgt für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Er fördert die berufliche
Weiterbildung und hilft bei der Umschulung mit.
3 Er kann zwischen den Sozialpartnern vermitteln.
§ 68
Gesundheit
1 Kanton und Gemeinden fördern die Gesundheit der Bevölkerung.
2 Sie fördern die sportliche Betätigung.
3 Der Kanton beaufsichtigt und koordiniert das Gesundheitswesen. Er sorgt für ausreichende medizinische Versorgung.
§ 69
Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung
1 Kanton und Gemeinden führen oder fördern Einrichtungen zur Pflege von Kranken, Betagten oder Behinderten. Sie fördern die Eingliederung.
6.2.3. Bildung und Kultur
§ 70
Schulwesen
1 Kanton und Schulgemeinden unterstützen die Eltern bei der Bildung und Erziehung
der Kinder.
2 Die Volksschule ist obligatorisch.
3 Der Kanton beaufsichtigt das gesamte Schulwesen.
§ 71
Schulen
1 Kanton und Schulgemeinden führen:
1. Kindergärten;
2. Volksschulen;
3. Berufsschulen;
4. Mittelschulen.
2 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.
3 Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und
Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.
§ 72
Hochschulen, Fachschulen *
1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren
Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen.
2 Er kann solche Schulen führen oder unterstützen.
§ 73
Stipendien
1 Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbildung.
§ 74
Erwachsenenbildung
1 Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
§ 75
Kulturpflege
1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen.
2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen.
6.2.4. Umwelt, Raumordnung und Verkehr
§ 76
Umwelt, Natur- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor
schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft
ein.
3 Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und
Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.
§ 77
Raumplanung, Bauwesen
1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung
und Überbauung des Bodens. *
2 Sie sorgen für die Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes. *
3 Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung
nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung. *
4 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen. *
§ 78
Öffentliche Sachen, Wasserbau, Strassen
1 Kanton und Gemeinden regeln Gebrauch und Nutzung der öffentlichen Sachen,
Unterhalt und Korrektion der Gewässer sowie das Strassenwesen.
§ 79
Verkehr
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die verkehrsmässige Erschliessung ihres Gebietes.
2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und können Verkehrsunternehmen führen.
6.2.5. Wirtschaft
§ 80
Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolizei
1 Kanton und Gemeinden fördern eine gesunde Entwicklung der thurgauischen
Wirtschaft.
2 Sie können die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten polizeilich regeln, soweit es
die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordert.
§ 81
Land- und Forstwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung von Land- und Forstwirtschaft.
2 Er kann eigene Betriebe führen.
§ 82
Wasser, Energie, Förderung Energieeffizienz *
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Wasser und Energie. Sie
fördern Massnahmen zur sparsamen Verwendung.
2 Sie können Versorgungs- oder Kraftwerke führen.
3 Sie fördern Massnahmen zur Nutzung umweltverträglicher erneuerbarer Energien
und schaffen Anreize für eine sparsame und effiziente Energieverwendung im
§ 83 Kanton. *
Kantonalbank, Gebäudeversicherung
1 Der Kanton unterhält eine Kantonalbank und eine Anstalt zur obligatorischen Versicherung der Gebäude.
6.2.6. Regalien
§ 84
Inhalt
1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung zu:
1. Jagd;
2. Fischerei;
3. Bergbau und Lagerung von Stoffen im Erdinnern;
4. Erdwärme;
5. Salzhandel.
2 Er kann die Nutzung übertragen.
3 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
7. Finanzordnung