§ 85
Steuerhoheit 1 Der Kanton erhebt Steuern zur Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden haben das Recht, Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern zu erheben.
Thurgau · 101 · constitution
Ask the law about thisMore laws of ThurgauFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 a41418a6a5ff07b2f6f6804cecceed6784a9e49e9321246007310330433dc7a0
Steuerhoheit 1 Der Kanton erhebt Steuern zur Erfüllung seiner Aufgaben. 2 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden haben das Recht, Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern zu erheben.
Hauptsteuern 1 Gegenstand der Hauptsteuern sind Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Ertrag und Kapital der juristischen Personen. 2 Massgebend ist namentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen.
Nebensteuern 1 Das Gesetz regelt die weiteren Steuern.
Weitere Abgaben 1 Kanton und Gemeinden können für Leistungen, die sie unmittelbar dem Einzelnen erbringen, weitere Abgaben erheben.
Finanzhaushalt 1 Kanton und Gemeinden haben ihren Haushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen. Die Wirtschaftslage ist angemessen zu berücksichtigen. 2 Für Voranschlag und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
Finanzausgleich 1 Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung. 8. Staat und Kirche
Landeskirchen 1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsgemeinschaft sind anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechtes.
Organisation 1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten selbständig. 2 Sie regeln Angelegenheiten, die sowohl den staatlichen als auch den kirchlichen Bereich betreffen, in einem Erlass, der die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze zu wahren hat. Dieser unterliegt der Volksabstimmung in der Landeskirche und bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat. 3 Oberste Behörde jeder Landeskirche ist ein Parlament. Dieses erlässt das Organisationsgesetz und wählt die vollziehenden Organe.
Kirchgemeinden 1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben. 9. Revision der Verfassung
Teilrevision, Totalrevision 1 Die Verfassung kann jederzeit in Teilen oder als Ganzes revidiert werden. 2 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere zusammenhängende Bestimmungen betreffen.
Verfahren 1 Die Revision wird im Verfahren der Gesetzgebung durchgeführt. 2 Sie unterliegt der Volksabstimmung. 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Weitergeltung bisherigen Rechtes 1 Vor Inkrafttreten dieser Verfassung erlassenes Recht gilt weiter, soweit es ihr nicht widerspricht. 2 Recht, das von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem anderen Verfahren erlassen wurde, gilt bis zu seiner Änderung nach den von dieser Verfassung vorgeschriebenen Formen. 3 Aufgaben, die der Kanton bei Inkrafttreten dieser Verfassung aufgrund eines Gesetzes erfüllt, bedürfen keiner Grundlage in der Verfassung, solange sie nicht erweitert werden.
Volksabstimmung über hängige Vorlagen 1 Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen unterstehen der Volksabstimmung nach altem Recht.
Bezirke, Gemeinden 1 Die Bezirksräte bestehen bis zum Ende derjenigen Amtsdauer weiter, in der diese Verfassung in Kraft tritt. Bis zur gesetzlichen Neuordnung regelt der Regierungsrat die notwendigen Zuständigkeiten. 2 Die Bildung der politischen Gemeinden hat innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen. Danach bezeichnet das Gesetz die politischen Gemeinden, deren Bestand diese Verfassung gewährleistet. 3 Die Neuordnungen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 haben innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen. § 99 * Ende der laufenden Amtsdauern 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsdauern der Friedensrichter, der Betreibungsbeamten, der Bezirksstatthalter, der Vizestatthalter, der Untersuchungsrichter, des Jugendanwaltes, der Staatsanwälte sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, der Anklagekammer und des Obergerichtes enden mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)1), der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)2) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)3). 1) SR 272 2) SR 312.0 3) SR 312.1 § 99a * Übergangsbestimmungen zu § 11 Abs. 3 und Abs. 4 1 § 11 Abs. 3 ist auf amtliche Akten anwendbar, die nach der Annahme dieser Verfassungsbestimmung durch das Volk von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden. 2 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von § 11 Abs. 3 und Abs. 4 nicht innerhalb von drei Jahren in Kraft, so erlässt der Regierungsrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
Inkrafttreten 1 Diese Verfassung ersetzt die Verfassung des eidgenössischen Standes Thurgau vom 28. Februar 1869. 2 Sie tritt nach Annahme durch das Volk und nach Gewährleistung durch die Eidgenössischen Räte auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft1). 1) Vom Volk angenommen am 4. Dezember 1988; gewährleistet am 4. Dezember 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990. Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 16.03.1987 01.01.1990 Erstfassung ABl. 50/1989 § 11 19.05.2019 20.05.2019 Titel geändert ABl. 31/2019 § 11 Abs. 3 19.05.2019 20.05.2019 eingefügt ABl. 31/2019 § 11 Abs. 4 19.05.2019 20.05.2019 eingefügt ABl. 31/2019 § 18 Abs. 1 07.03.1991 01.08.1991 geändert ABl. 12/1991 § 20 Abs. 1, 5. 17.06.2009 01.01.2011 aufgehoben ABl. 26/2009 § 20 Abs. 1, 6. 27.04.2011 01.01.2012 geändert ABl. 18/2011 § 23 Abs. 1 22.10.2025 15.06.2026 geändert ABl. 44/2025 § 23 Abs. 2 22.10.2025 15.06.2026 geändert ABl. 44/2025 § 23 Abs. 4 22.10.2025 15.06.2026 eingefügt ABl. 44/2025 § 27 Abs. 4 27.10.2010 01.03.2011 geändert ABl. 49/2010 § 27 Abs. 5 27.10.2010 01.03.2011 aufgehoben ABl. 49/2010 § 29 Abs. 2 09.06.1999 01.11.2000 geändert ABl. 23/1999 § 29 Abs. 2 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009 § 30 13.08.2008 01.06.2009 geändert ABl. 34/2008 § 32 20.12.2000 01.06.2004 Titel geändert ABl. 1/2001 § 38 Abs. 2 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009 § 45 Abs. 3 22.10.2025 15.06.2026 geändert ABl. 44/2025 § 49 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001 § 50 Abs. 3 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001 § 51 Abs. 2 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001 § 52 Abs. 1, 1. 09.06.1999 01.11.2000 geändert ABl. 23/1999 § 52 Abs. 1, 2. 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009 § 52 Abs. 2 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009 § 53 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009 § 53 Abs. 1 05.11.1991 01.09.1994 geändert ABl. 45/1991 § 53 Abs. 1, 1. 09.06.1999 01.11.2000 geändert ABl. 23/1999 § 55 Abs. 2 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009 Titel 5.1. 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009 § 56 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009 § 59 Abs. 3 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001 § 72 10.02.1999 01.10.2001 Titel geändert ABl. 7/1999 § 77 Abs. 1 17.08.2016 01.04.2017 geändert ABl. 34/2016 § 77 Abs. 2 17.08.2016 01.04.2017 geändert ABl. 34/2016 § 77 Abs. 3 17.08.2016 01.04.2017 eingefügt ABl. 34/2016 § 77 Abs. 4 17.08.2016 01.04.2017 eingefügt ABl. 34/2016 § 82 08.12.2010 01.01.2012 Titel geändert ABl. 10/2011 § 82 Abs. 3 08.12.2010 01.01.2012 geändert ABl. 10/2011 § 99 20.12.2000 01.06.2004 aufgehoben ABl. 1/2001 § 99 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009 § 99a 19.05.2019 20.05.2019 eingefügt ABl. 31/2019