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Reglement über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Übertritt oder bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (Übergangsrentenreglement)

Schaffhausen (city) · 312.6 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025) 3

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6 provisions

Art. 1

Grundsatz Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Stadt Schaffhausen stehen und vor Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters freiwillig in den Ruhestand übertreten oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, haben Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 39 des Personalgesetzes.

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Art. 2

Voraussetzungen 1 Der Anspruch auf eine Übergangsrente besteht nach Vollendung des 60. Altersjahres, wenn das Arbeitsverhältnis bei der Stadt vor dem Übertritt oder vor der Versetzung in den Ruhestand ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat. 2 Der Anspruch entfällt beim Bezug einer AHV-Altersrente oder einer ganzen IV-Rente spätestens jedoch bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Beim Bezug einer Teilinvalidenrente oder bei Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit werden die Leistungen entsprechend gekürzt. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden. Jede Erwerbstätigkeit muss der Pensionskasse gemeldet werden. 3 Bei Teilpensionierung oder Pensionierung von Teilzeitbeschäftigten besteht ein Anspruch nur, sofern das Pensionierungspensum mindestens 40 Prozent eines Vollpensums beträgt. Reduktionen des Pensums nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr werden summiert. Übergangsrentenreglement 312.6

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Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025) 2

Höhe der Rente 1 Die Übergangsrente entspricht bei voller Beschäftigung grundsätzlich der minimalen einfachen AHV-Altersrente. 2 Personen mit einer Bruttojahresbesoldung unter Fr. 71'993.- 4) (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100%), basierend auf Art. 18 des Vorsorgereglements, erhalten folgende jährliche Zulage (Stand 1. Januar 2025): aufgerechnete Bruttojahresbesoldung in Fr. jährliche Zulage in Fr. bis 52'470 6'106 52'471 – 57'352 4'882 57'353 – 62'232 3'671 62'233 – 67'112 2'447 67'113 – 71'993 1'224 1)2)3)4) 3 Die Grenzbesoldungen und die Zulagen nach Abs. 2 werden analog Art. 10 Lohnreglement (RSS 311.4) gemäss der generellen Lohnanpassung jeweils auf den 1. Januar korrigiert. 4 Personen, die eine Übergangsrente beziehen und als Nichterwerbstätige der AHV-Beitragspflicht unterstehen, erhalten einen Zuschlag in der Höhe von 20 Prozent der minimalen einfachen AHV- Altersrente. 5 Bei Pensionierung auf einem Teilpensum oder für Teilzeitbeschäftigte wird jeweils der entsprechende Bruchteil erbracht. Bei Totalpensionierung wird auf den Durchschnitt der Pensen in den letzten fünf Jahren abgestellt, wobei die früheren Teilpensionierungen entsprechend eingerechnet werden.

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Art. 4

Kostentragung 1 Die Kosten der Übergangsrenten sind grundsätzlich von der Stadt Schaffhausen zu tragen. 2 Für Lehrkräfte an Schulen, deren Träger die Stadt Schaffhausen ist, wird die Übergangsrente von der Stadt und dem Kanton gemeinsam übernommen. Der prozentuale Anteil des Kantons entspricht dem gesetzlichen Beitragssatz an die Lehrerbesoldungen.

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Art. 5

Rechnungsführung und Administration 1 Die Rechnungsführung und Administration wird der Kantonalen Pensionskasse übertragen. 2 Der Stadtrat regelt das Nähere in einer Vereinbarung mit der Kantonalen Pensionskasse. Übergangsrentenreglement 312.6

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Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025) 3

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. Januar 2006 in Kraft. Die Grenzbesoldungen und Zulagen gemäss Art. 3 Abs. 2 sind ab 1. Januar 2010 ohne Rückwirkung anwendbar. Fussnoten: 1 Heute im Vorsorgereglement der Pensionskasse Schaffhausen geregelt. Die Pensionskassenverordnung vom 26. September 2006 (SHR 185.101) wurde am 28. November 2013 aufgehoben, Amtsblatt vom 21. Februar 2014, S. 275. 2 Stadtratsbeschluss vom 7. März 2023 in Kraft rückwirkend per 1. Januar 2023 3 Stadtratsbeschluss vom 16. Januar 2023 in Kraft rückwirkend per 1. Januar 2024 4 Stadtratsbeschluss vom 8. April 2025 in Kraft rückwirkend per 1. Januar 2025

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