Ziele und Zwecke
1 Dieses Gesetz bezweckt die verfassungs- und gesetzmässige Ausübung der Finanzordnung durch die kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen.
2 Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche
und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.
3 Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausgabenbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik, die Finanzkontrolle bzw. die Haushaltsprüfung sowie die Organisation des Finanzwesens.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 und soweit es seinen
Geltungsbereich nicht ausdrücklich einschränkt, für:
a. den Kantonsrat;
b. den Regierungsrat und die ihm nachgeordneten Behörden und Kommissionen, Departemente und Amtsstellen;
1) GDB 101.0
OGS 2010, 13
c. die Gerichte und andern Justizbehörden, soweit sie nicht richterlich
handeln und die Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation keine
abweichenden Vorschriften enthält;
d. den Gemeinderat der Einwohner- und Kirchgemeinden und die ihm
nachgeordneten Behörden, Kommissionen, Departemente und
Amtsstellen, sofern die Gemeinden ihre Steuerhoheit ausüben;
e. selbstständige und unselbstständige öffentlich-rechtliche kantonale
und kommunale Anstalten sowie Gemeindewerke, sofern keine besonderen gesetzlichen kantonalen Vorschriften bestehen.
2 Alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Art. 107 der Kantonsverfassung, wie Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften usw.
sowie Kirchgemeinden, sofern sie ihre Steuerhoheit nicht ausüben, unterliegen nicht dem allgemeinen Geltungsbereich; für sie gelten die Vorschriften über die Finanzkontrolle bzw. die Haushaltsprüfung gemäss Kapitel 8. dieses Gesetzes. *
3 Unter den Begriffen „Regierungsrat“ und „Gemeinderat“ wird die Exekutive, unter „Kantonsrat“ oder „Gemeindeversammlung“ die Legislative verstanden. Soweit in einzelnen Gemeinwesen in Bezug auf die Zuständigkeit andere Begriffe verwendet werden, gilt die Terminologie dieses Gesetzes sinngemäss.
1.2. Begriffe
Art. 3
Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Art. 4
Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder
die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage, eines Budget- und eines Verpflichtungskredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens
führt.
Art. 5
Gebundene und frei bestimmbare Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie:
a. durch einen Rechtssatz oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und
dem Umfang nach vorgeschrieben wird;
b. zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgabe erforderlich ist;
c. sich aus der Erfüllung eines von der zuständigen Behörde genehmigten Vertrags zwingend ergibt;
d. für die Werterhaltung und den zeitgemässen Unterhalt und Umbau
bestehender Bausubstanz und deren Ausstattung erforderlich ist;
e. für Mietzinskosten für Räumlichkeiten, die der staatlichen Aufgabenerfüllung dienen, erforderlich ist;
f. zum Ersatz bestehender, nicht mehr den Anforderungen genügender technischer Einrichtungen, Apparate und Anlagen erforderlich
ist.
2 Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn:
a. der zuständigen Behörde bezüglich der Höhe, dem Zeitpunkt ihrer
Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht;
b. ein Gesetz die Ausgabe als frei bestimmbar qualifiziert.
3 Über Ausgaben für Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen der Informatik kann der Kantonsrat abschliessend im Rahmen des Budgets beschliessen. *
Art. 6
Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten
Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten
Periode.
Art. 7
Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen
(Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des staatlichen Vermögens
aus.
2 Die Erfolgsrechnung umfasst:
a. den Personalaufwand;
b. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
c. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;
d. den Finanzaufwand;
e. * die Einlagen in Spezialfinanzierungen;
f. den Transferaufwand;
g. die durchlaufenden Beiträge;
h. den ausserordentlichen Aufwand;
i. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;
j. den Fiskalertrag;
k. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;
l. die Entgelte;
m. die verschiedenen Erträge;
n. den Finanzertrag;
o. * die Entnahmen aus Spezialfinanzierungen;
p. den Transferertrag;
q. die durchlaufenden Beiträge;
r. die ausserordentlichen Erträge;
s. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.
3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.
4 … *
Art. 8
Posten der Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben und Einnahmen mit einer
mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen und Erträge.
2 Die Investitionsrechnung umfasst:
a. die Ausgaben für Sachanlagen;
b. die Investitionen auf Rechnung Dritter;
c. die immateriellen Anlagen;
d. die Darlehen des Verwaltungsvermögens;
e. die Beteiligungen und Grundkapitalien;
f. die eigenen Investitionsbeiträge;
g. die durchlaufenden Investitionsbeiträge;
h. die ausserordentlichen Investitionen;
i. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;
j. Rückerstattungen;
k. Abgang immaterieller Sachanlagen;
l. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung;
m. Rückzahlungen von Darlehen des Verwaltungsvermögens;
n. Übertragungen von Beteiligungen;
o. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;
p. durchlaufende Investitionsbeiträge;
q. ausserordentliche Investitionseinnahmen.
3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
4 … *
2. Gesamtsteuerung des Haushalts
2.1. Grundsätze
Art. 9
Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. Es bedeuten:
a. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten:
eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des
Kantonsrats bzw. der Gemeindeversammlung.
b. Haushaltsgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind grundsätzlich im
Gleichgewicht zu halten.
c. Sparsamkeit: Die Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit
und Tragbarkeit hin zu prüfen.
d. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
e. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen,
die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung
gewährleistet.
f. Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die
Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren
Kosten zu tragen.
g. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem
Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren
Höhe die Kosten nicht übersteigen darf.
h. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner
Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren
Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der
Hauptsteuern verwendet werden.
i. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf ihre
Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand
von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das Kosten-
Leistungs-Verhältnis gemessen werden.
2.2. Aufgaben- und Finanzplan
Art. 10
Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Regierungsrat und der Gemeinderat erstellen jährlich für die auf das
Budget folgenden fünf Jahre eine rollende Aufgaben- und Finanzplanung.
Der Regierungsrat erstellt sie in der Form einer Integrierten Aufgaben-
und Finanzplanung. *
2 Der Regierungsrat unterbreitet die rollende Integrierte Aufgaben- und Finanzplanung dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme.
3 Der Gemeinderat unterbreitet die Finanzplanung jährlich der Gemeindeversammlung zur Kenntnisnahme. *
Art. 11
Zweck
1 Die rollende Aufgaben- und Finanzplanung dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Leistungen und Finanzen. *
Art. 12
Gliederung
1 In der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung wird die öffentliche Aufgabentätigkeit in Hauptaufgaben eingeteilt, die ihrerseits in Aufgabengebiete unterteilt sind. Massgebend ist die institutionelle Gliederung, die
Art. 13 funktionale Gliederung oder die Artengliederung. *
Inhalt
1 Die rollende Aufgaben- und Finanzplanung enthält: *
a. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
b. die Hauptaufgaben und -ziele des Kantons bzw. der Gemeinde, die
einzelnen Aufgabengebiete einschliesslich strategischer Ziele, sowie
den Überblick über die voraussichtliche Entwicklung der Leistungen;
c. das Gesetzgebungsprogramm (Kanton);
d. den Planaufwand und -ertrag für die Bereiche gemäss Buchstabe b;
e. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen für die Bereiche gemäss Buchstabe b;
f. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs;
g. die Finanzierungsmöglichkeiten;
h. die Entwicklung der Finanzkennzahlen.
2 Der Finanzplan enthält die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstaben a, d,
e, f, g und h.
2.3. Budget
Art. 14
Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung.
2 Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung genehmigt das Budget
jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden
Jahres. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, so ist der Regierungsrat
bzw. der Gemeinderat ermächtigt, die für die ordentliche Staatstätigkeit
notwendigen Ausgaben zu tätigen.
3 Wird das Budget der Gemeinde an einer zweiten Abstimmung erneut
abgelehnt, so unterbreitet der Gemeinderat das Budget dem Regierungsrat zur Festlegung.
Art. 15
Zweck
1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Leistungen und Finanzen.
Art. 16
Gliederung
1 Das Budget ist nach der funktionalen Gliederung des Harmonisierten
Rechnungsmodells 2 für die Gemeinden bzw. nach der institutionellen
Gliederung für den Kanton sowie nach der Artengliederung einzuteilen.
Der Kontenrahmen richtet sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2.
Art. 17
Grundsätze
1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der
Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:
a. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten (Kanton), nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen
und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom
Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden.
c. Vollständigkeit: Im Budget sind alle zu erwartenden Aufwände und
Erträge sowie alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Eine direkte Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist unzulässig.
d. Vergleichbarkeit: Das Budget soll auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
e. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
Art. 18
Inhalt
1 Das Budget enthält:
a. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung;
b. * zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung;
c. * den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbegrenzung gemäss Art.
34 bzw. 34a dieses Gesetzes.
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat hat die wesentlichen Budgetpositionen, insbesondere jene mit bedeutenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, im Aufgaben- und Finanzplan oder in einem begleitenden Bericht zu begründen. *
Art. 19
Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
und Globalbudget
1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags
und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in
Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit
der Saldo der Aufwände und der Erträge beziehungsweise der Ausgaben
und der Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder
für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
3 Bei diesen Verwaltungseinheiten kann der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung auch den Leistungsauftrag mit dem Budget beschliessen.
4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und die Erträge sowie die Ausgaben und die Einnahmen nach der
Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.
Art. 20
Überschreitung des Globalbudgets
1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit
darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch
die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.
2.4. Jahresrechnung
Art. 21
Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat unterbreitet dem Kantonsrat
bzw. der Gemeindeversammlung in der Regel jährlich bis Ende Juni die
Jahresrechnung zur Genehmigung.
Art. 22
Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a. die Bilanz;
b. die Erfolgsrechnung;
c. die Investitionsrechnung;
d. die Geldflussrechnung;
e. den Anhang;
f. den Revisionsbericht der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission bzw. der Rechnungsprüfungskommission.
2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten
Rechnungsmodells 2.
3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.
4 Dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung sind zum Vergleich
auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres sowie die Budgetzahlen der Erfolgsrechnung und der
Investitionsrechnung aufzuzeigen.
Art. 23
Bilanz
1 In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
Art. 24
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf
der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand-
bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches
das Eigenkapital verändert.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn sie in der Höhe
bedeutend sind, mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden
konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie
nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand
bzw. ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen,
die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie die Einlagen in und die Entnahmen aus dem Eigenkapital.
3 Die Erfolgsrechnung kann Rücklagen enthalten. Diese werden im Eigenkapital gesondert ausgewiesen. Deren Bildung ist als ausserordentlicher
Aufwand auszuweisen. Bei der Auflösung werden sie als ausserordentlicher Ertrag verbucht. *
Art. 25
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen einander gegenüber.
2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn sie in der Höhe bedeutend sind, mit ihnen in keiner Art und
Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und
Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.
3 Die Investitionsrechnung kann Vorfinanzierungen von bereits rechtsgültig beschlossenen Verpflichtungskrediten und deren Auflösung enthalten. *
Art. 26
Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit
(Erfolgsrechnung), den Geldfluss aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
Art. 27
Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und
begründet Abweichungen;
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere
Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen;
c. enthält den Eigenkapitalnachweis;
d. enthält den Rückstellungsspiegel;
e. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f. * enthält die ausstehenden und die während des Jahres abgerechneten Verpflichtungskredite;
g. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
h. enthält Begründungen wesentlicher Kreditüberschreitungen gemäss
Art. 48 dieses Gesetzes;
i. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-
und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken
von Bedeutung sind;
j. enthält die Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 dieses Gesetzes.
Art. 28
Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des
Eigenkapitals auf.
Art. 29
Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln
aufzuführen.
2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
3 Der Rückstellungsspiegel enthält:
a. die Bezeichnung der Rückstellungsart;
b. * den Kommentar zur Rückstellungsart und deren Veränderung;
c. den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahres in Franken;
d. * den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahres in
Franken.
Art. 30 e.–f. * …
Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen
als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen
massgeblich beeinflusst werden.
2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
a. der Name und die Rechtsform der Organisation;
b. die Tätigkeiten und die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben;
c. das Gesamtkapital der Organisation und der Anteil des Gemeinwesens;
d. der Anschaffungswert und der Buchwert der Beteiligung;
e. wesentliche weitere Beteiligte;
f. eigene Beteiligungen der Organisation;
g. die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen dem Gemeinwesen
und der Organisation und die Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;
h. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten
Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.
Art. 31
Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel sind die Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
a. die Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton oder die
Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
b. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht
als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw..
2 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:
a. die Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners;
b. die Eigentümerinnen und die Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit;
c. die Typologie der Rechtsbeziehung;
d. die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen dem Gemeinwesen
und der empfangenden Einheit;
e. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
f. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche
Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.
Art. 32
Anlagespiegel
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.
2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
a. die Zugänge;
b. * die Abgänge;
c. * …
d. * die Abschreibungen.
e.–f. * …
2.5. Haushaltsgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung
Art. 33 der Finanzlage
Haushaltsgleichgewicht beim Kanton *
1 Das beim Budget und beim Finanzplan maximal erlaubte Defizit bzw.
der minimal geforderte Überschuss der Erfolgsrechnung sind abhängig
vom Nettoverschuldungsquotienten. *
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, so ist dieser im Budget mit
jährlich linear mindestens 12,5 Prozent abzutragen. Eine effektive Verbuchung in der Rechnung erfolgt nicht. *
3 Zur Sicherung des Haushaltsgleichgewichts bedarf der Beschluss des
Kantonsrats über das Budget und die Nachtragskredite bei einer Mehrausgabe oder Saldoverschlechterung gegenüber dem Budgetentwurf des
Regierungsrats der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
Art. 33a * Haushaltsgleichgewicht bei den Gemeinden
1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen, d.h. innert acht bis zehn Jahren.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, so ist dieser im Budget mit
jährlich linear mindestens 12,5 Prozent abzutragen. Eine effektive Verbuchung in der Rechnung erfolgt nicht.
Art. 34
Schuldenbegrenzung beim Kanton *
1 Die Verschuldung ist zu begrenzen. Der Nettoverschuldungsquotient
darf nicht über 130 Prozent ansteigen. *
2 Das vom Kantonsrat genehmigte Budget und die dem Budget folgenden
drei Finanzplanjahre dürfen, solange der Nettoverschuldungsquotient unter minus 100 % liegt, höchstens ein Defizit der Erfolgsrechnung von drei
Prozent des budgetierten Fiskalertrags aufweisen. Liegt der Nettoverschuldungsquotient über minus 100 %, so muss das Gesamtergebnis der
Erfolgsrechnung folgende Bedingungen einhalten:
Maximales Budgetdefizit bzw. minimaler Budgetüberschuss (in Prozent
des Fiskalertrags) = minus 3 % x Nettoverschuldungsquotient. *
3 Für die Vorgabe des zu erstellenden Budgets ist der Stand des Nettovermögens bzw. der Nettoschuld gemäss letzter abgeschlossener Jahresrechnung sowie die Veränderung des Nettovermögens bzw. der Nettoschuld gemäss Budget des laufenden Jahres, massgebend. Für die folgenden Finanzplanjahre werden die Veränderungen des Nettovermögens
bzw. der Nettoschuld des jeweiligen Vorjahres berücksichtigt. *
4 … *
Art. 34a * Schuldenbegrenzung bei den Gemeinden
1 Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit ist zu begrenzen.
2 Das von der Gemeindeversammlung genehmigte Budget darf höchstens
ein Defizit der Erfolgsrechnung von zehn Prozent der budgetierten Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen sowie
Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen aufweisen.
3 Der Selbstfinanzierungsgrad der Investitionsrechnung hat über die Zeitdauer von zehn Jahren mindestens 100 Prozent zu betragen. Es werden
die letzten fünf Rechnungsabschlüsse, zwei Budgets sowie drei Finanzplanjahre gerechnet.
4 Vorbehalten bleiben Abweichungen aufgrund:
a. grösserer ausserordentlicher Ereignisse;
b. grösserer strategischer Investitionen, sofern der Nettoverschuldungsquotient des Durchschnitts der letzten zwei abgeschlossenen
Rechnungsjahre unter 100 Prozent liegt. Der Nettoverschuldungsquotient darf mit der strategischen Investition nicht über 130 Prozent
ansteigen;
c. Spezialfinanzierungen gemäss Art. 49 dieses Gesetzes.
Art. 35
Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
a. der Nettoverschuldungsquotient;
b. der Selbstfinanzierungsgrad;
c. der Zinsbelastungsanteil.
2 Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind:
a. * die Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner bzw. bei
den Kirchgemeinden je Angehörige und Angehöriger der Konfession;
b. der Selbstfinanzierungsanteil;
c. der Kapitaldienstanteil;
d. der Bruttoverschuldungsanteil;
e. der Investitionsanteil.
3 Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten folgende Definitionen:
a. Nettoverschuldungsquotient: Der Nettoverschuldungsquotient ist die
Differenz zwischen Fremdkapital und Finanzvermögen in Prozenten
des Fiskalertrags.
b. Selbstfinanzierungsgrad: Der Selbstfinanzierungsgrad ist die Selbstfinanzierung in Prozenten der Nettoinvestition.
c. * Zinsbelastungsanteil: Der Zinsbelastungsanteil ist die Differenz zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne Verrechnungen).
d. * Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner bzw. je Angehörige und Angehöriger der Konfession: Die Nettoschuld ist das
Fremdkapital abzüglich des Finanzvermögens oder alternativ berechnet das Verwaltungsvermögen abzüglich des Eigenkapitals. Die
Kennzahl kann berechnet werden mit oder ohne Darlehen und Beteiligungen und Grundkapitalien. Sie wird durch die Anzahl
Einwohnerinnen und Einwohner bzw. Angehörige der Konfession
geteilt.
e. * Selbstfinanzierungsanteil: Der Selbstfinanzierungsanteil ist die
Selbstfinanzierung in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen
aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne
Verrechnungen).
f. * Kapitaldienstanteil: Der Kapitaldienstanteil sind der Nettozinsaufwand und die ordentlichen Abschreibungen in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge,
Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne Verrechnungen).
g. * Bruttoverschuldungsanteil: Der Bruttoverschuldungsanteil entspricht
den Bruttoschulden in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen
aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne
Verrechnungen).
h. * Investitionsanteil: Der Investitionsanteil entspricht den Bruttoinvestitionen (ohne ausserordentliche Investitionen und durchlaufende Beiträge) in Prozenten des konsolidierten Gesamtaufwands (Laufender
Aufwand ohne Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen,
ohne durchlaufende Beiträge, ohne Einlagen in Spezialfinanzierungen, ohne ausserordentlicher Aufwand, ohne interne Verrechnungen; zuzüglich der Bruttoinvestitionen ohne ausserordentliche Investitionen und ohne durchlaufende Beiträge).
4 Der Regierungsrat legt für jede Kennzahl nach Absatz 1 eine Limite fest,
bis zu welcher eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts gegeben
ist.
3. Kreditrecht
3.1. Allgemeines
Art. 36
Begriff
1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Die Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
3 Die Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten,
Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
4 Die Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
5 Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.
6 Die Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.
3.2. Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 37
Verpflichtungskredit
1 Objektkredite und Rahmenkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits in der Regel für eine bestimmte Zeitdauer besonders zu beschliessen.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum
bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag
Verpflichtungen einzugehen.
4 Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige und wiederkehrende
neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck.
5 Verpflichtungskredite sind dem zuständigen Organ mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten.
Art. 38
Bemessung
1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
2 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten, damit
für teuerungsbedingte Mehrkosten kein Zusatzkredit angefordert werden
muss. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.
Art. 39
Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe
rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Art. 40
Budgetierung
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.