Verfall und Abrechnung
1 Ein Verpflichtungskredit muss dem zuständigen Organ zur Abrechnung
unterbreitet werden, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
2 Wurde der Verpflichtungskredit durch den Kantonsrat oder das Volk bewilligt, so genehmigt der Regierungsrat die Abrechnung nach Vorliegen
der Prüfung durch die Finanzkontrolle. *
3 Wurde der Verpflichtungskredit durch die Gemeindeversammlung bewilligt, so genehmigt der Gemeinderat die Abrechnung. Eine Stellungnahme
der Rechnungsprüfungskommission bzw. der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission hat spätestens bis zur Rechnungsablage zu erfolgen. *
Art. 42
Verpflichtungskontrolle
1 Die Verpflichtungskredite sind in der Jahresrechnung auszuweisen.
2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt
Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung
der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.
Art. 43
Zusatzkredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der
bewilligte Verpflichtungskredit um über 10 Prozent und um Fr. 200 000.–
beim Kanton bzw. Fr. 50 000.– bei den Gemeinden überschritten wird, so
muss der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer
Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern. Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls
die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält. Vorbehalten
bleiben zudem gebundene Ausgaben und die Kreditüberschreitung nach
Art. 48 dieses Gesetzes.
3 Über den Zusatzkredit entscheidet in der Regel der Kantonsrat bzw. die
Gemeindeversammlung.
3.3. Budget- und Nachtragskredit
Art. 44
Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Kantonsrat den Regierungsrat bzw.
die Gemeindeversammlung den Gemeinderat, die Jahresrechnung für
den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten
mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.
Art. 45
Kreditsperre
1 Voraussehbare Aufwände bzw. Ausgaben aus Verpflichtungskrediten,
für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtsgültige Bewil -
ligung des Kantonsrats oder des Volkes bzw. der Gemeindeversammlung
noch aussteht, bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.
Art. 46
Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits,
dass dieser nicht ausreicht, so muss der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfordern, falls die Ausgaben den ursprünglichen Budgetkredit
in der Erfolgsrechnung um mehr als Fr. 50 000.– und in der Investitionsrechnung um mehr als Fr. 250 000.- überschreiten. Vorbehalten bleiben
gebundene Ausgaben und die Kreditüberschreitung nach Art. 48 dieses
Gesetzes. *
3 Über den Nachtragskredit entscheidet der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung spätestens im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung.
4 Über Budgetkreditüberschreitungen für gebundene Ausgaben und vom
Volk oder dem Kantonsrat genehmigte Verpflichtungskredite sind in jedem Fall zu informieren: *
a. beim Kanton von mehr als Fr. 250 000.– der Kantonsrat,
b. bei den Gemeinden von mehr als Fr. 100 000.– die Gemeindeversammlung, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine abweichende
Limite vorgesehen ist.
Art. 47
Verfall
1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen am Ende
des Rechnungsjahrs.
3.4. Kreditüberschreitung
Art. 48
Kreditüberschreitung
1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die kein
oder kein ausreichender Verpflichtungs- oder Budgetkredit bewilligt ist,
ohne nachteilige Folgen für den Kanton bzw. die Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, so kann der
Regierungsrat bzw. der Gemeinderat eine Kreditüberschreitung beschliessen.
2 Budgetkreditüberschreitungen sind ferner zulässig für vom Kantonsrat
oder dem Volk bewilligte Verpflichtungskredite sowie für Aufwände und
Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen. *
3 Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat bzw. der Gemeinderat der
Gemeindeversammlung grössere Budget-Kreditüberschreitungen und
Mindereinnahmen spätestens anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen.
4 Bewilligt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat eine Überschreitung
eines Verpflichtungskredits, die betragsmässig das fakultative Finanzreferendum gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b KV übersteigt, so hat der Regie -
rungsrat den Kantonsrat anlässlich der nächsten Sitzung bzw. der
Gemeinderat die Stimmberechtigten an der nächsten Gemeindeversammlung über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten. *
3.5. Spezialfinanzierungen
Art. 49
Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn die Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer
Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern
dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, die Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Die Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben
bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
4 Der Regierungsrat löst kantonale bzw. der Gemeinderat kommunale
Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht
mehr sachgemäss verfolgt werden kann.
4. Rechnungslegung
4.1. Allgemeines
Art. 50
Zweck
1 Die Rechnungslegung bezweckt die Darstellung des Finanzhaushalts
gemäss der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Art. 51
Rechnungslegungsstandards
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den allgemein anerkannten
Standards.
2 Das anzuwendende Regelwerk ist im Grundsatz das Harmonisierte
Rechnungsmodell 2. Abweichungen zum Standard werden durch den Regierungsrat festgelegt und sind im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen.
Art. 52
Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit,
der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der
Stetigkeit. Es bedeuten:
a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt
voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
b. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen
Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als
Stichtagsrechnung zu führen.
c. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der
Staatstätigkeit auszugehen.
d. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und
umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
notwendig sind, werden offen gelegt.
e. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich
sein.
f. Zuverlässigkeit: Die Informationen sind sachlich richtig und glaubwürdig darzustellen (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt hat die
Abbildung der Rechnungslegung zu bestimmen (wirtschaftliche
Betrachtungsweise). Die Informationen sind willkürfrei und wertfrei
darzustellen (Neutralität). Die Darstellung hat nach dem Vorsichtsprinzip zu erfolgen (Vorsicht). Es sind keine wichtigen Informationen
ausser Acht zu lassen (Vollständigkeit).
g. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten haben sowohl untereinander als auch über die
Zeit hinweg vergleichbar zu sein.
h. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung haben soweit als
möglich über einen längeren Zeitraum unverändert zu bleiben.
4.2. Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
Art. 53
Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie
zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann so -
wie in der Regel über Fr. 100 000.– liegt.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu
einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Rücklagen können durch den Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung im Sinne einer finanzpolitischen Steuerung gebildet bzw. aufgelöst
werden. Diese werden als ausserordentlicher Aufwand bei der Bildung
bzw. als ausserordentlicher Ertrag bei der Auflösung in der dritten Stufe
der Erfolgsrechnung gebucht. Die Bilanzierung erfolgt gesondert im
Art. 54 Eigenkapital. *
Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert
bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen
zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische
Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. alle drei bis fünf Jahre stattfindet.
3 Finanzanlagen in Obligationen, Darlehen und ähnlichen Anlagen, die bis
zur Endfälligkeit gehalten werden, sind zum Nominalwert zu bewerten.
Ausgenommen bleiben Wertberichtigungen aufgrund einer dauerhaften
Wertminderung. *
4 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert berichtigt. *
Art. 55
Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert. Die Abschreibungen erfolgen jeweils auf dem
Restbuchwert per 1. Januar des entsprechenden Rechnungsjahres. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, so wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert. *
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind lineare oder degressive Abschreibungen zulässig. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen.
Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten. Bei den
Gemeinden sind mit Ausnahme beim Bilanzfehlbetrag nach Art. 33 Abs. 2
dieses Gesetzes nur degressive Abschreibungen zulässig. Ausnahmen
sind zulässig für:
a. Gemeindewerke, welche nicht der Allgemeinheit dienen (z.B. Wärmeversorgungen);
b. * nach dem Verursacherprinzip finanzierte Spezialfinanzierungen;
c. * mit zweckgebundenen Gemeindesteuerfuss-Erhöhungen2) finanzierte Spezialfinanzierungen.
3 Die Abschreibungssätze betragen bei degressiver Abschreibung:
a. Grundstücke 0 %
b. * Tiefbauten 7,0 %
c. * Hochbauten 8,0 %
d. * Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 35,0 %
e. * Investitionsbeiträge an Dritte mind. 10,0 %
f. Investitionsbeiträge an grössere Hoch- und Tiefbauten (Alters- und
Pflegeheime, Wärmeverbund usw., in der Regel ab einer Million
Franken) 10,0 %
g. * Informatik 50,0 %
h. Abwasseranlagen 15,0 %
i. Abfallanlagen 10,0 %
j. Immaterielle Anlagen (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill) 50,0 %
4 Die Abschreibungssätze betragen bei linearer Abschreibung: *
a. * Grundstücke 0 %
b. * Tiefbauten von 1,66 bis 2,5 %
c. * Hochbauten von 2,0 bis 4,0 %
d. * Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge von 10,0 bis 25,0 %
e. * Investitionsbeiträge an Dritte mind. 6,5 %
f. * Investitionsbeiträge an grössere Hoch- und Tiefbauten (Alters- und
Pflegeheime, Wärmeverbund usw., in der Regel ab einer Million
Franken) 2,5 %
g. * Informatik 33,3 %
h. * Abwasseranlagen 4,0 %
i. * Abfallanlagen 2,5 %
j. * Immaterielle Anlagen (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill) 20,0 %
5 Restbeträge bis zu Fr. 25 000.– werden abgeschrieben. *
2) Art. 2 Abs. 4 StG (GDB 641.4)
6 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, soweit es die Finanz- und
Konjunkturlage erlauben und kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist. Sie
müssen als ausserordentlicher Aufwand verbucht werden. Voneinander
abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des
Verwaltungsvermögens sind auszuweisen. Die zusätzlichen Abschreibungen werden in der Anlagebuchhaltung einzelnen Anlagen zugeordnet. *
7 Anlagen, welche mit zweckgebundenen Staatssteuern finanziert werden,
sind in Abweichung zu Absatz 1 bereits im Jahr der Investition
abzuschreiben. Es gelten die Abschreibungssätze gemäss Absatz 3 beziehungsweise 4. Überschüsse von mit zweckgebundenen Staatssteuern
finanzierten Spezialfinanzierungen sind zwingend auch bei einem allfällig
bestehenden Bilanzfehlbetrag für zusätzliche Abschreibungen des so finanzierten Projekts zu verwenden. Die Verbuchung und der Ausweis in
der Jahresrechnung sowie in der Anlagebuchhaltung haben gemäss Absatz 6 zu erfolgen. Dies gilt sachgemäss auch für mit zweckgebundenen
Gemeindesteuerfuss-Erhöhungen3) finanzierte Spezialfinanzierungen. *
8 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert abgeschrieben. *
4.3. Konsolidierung
Art. 56
Konsolidierungskreis
1 Der Konsolidierungskreis richtet sich nach den Richtlinien des Harmonisierten Rechnungsmodells 2.
2 Selbstständige und unselbstständige Anstalten sowie weitere Behörden
und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im entsprechenden Konsolidierungskreis entweder konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der
Jahresrechnung aufgeführt:
a. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
b. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen
Organisationen beteiligt;
c. das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise
Betriebsbeiträge an diese Organisationen;
d. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen;
e. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf.
3) Art. 2 Abs. 4 StG (GDB 641.4)
3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement. *
Art. 57
Konsolidierungsmethode
1 Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis c dieses Gesetzes genannten Institutionen
werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung
integriert. *
2 Die unter Art. 56 Abs. 2 dieses Gesetzes fallenden Institutionen werden
entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert bzw. mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-
Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird. *
5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
5.1. Controlling
Art. 58
Begriff
1 Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte wird ein
angemessenes Controlling eingesetzt. *
2 Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung
der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen
Handelns.
Art. 59
Bereiche
1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
a. Leistungen;
b. Wirkungen;
c. Finanzen;
d. Personal.
2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling selbst zuständig.
3 Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein übergeordnetes
Controlling überprüft. Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.
4 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement.
5.2. Buchführung
Art. 60
Begriff
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Art. 61
Grundsätze
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit,
der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
a. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind
lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen.
b. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und
sind weisungsgemäss vorzunehmen.
c. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch
festzuhalten.
d. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.
Art. 62
Aufbewahrung der Belege
1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der
Buchhaltung während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben
weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
Art. 63
Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter)
erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.
Art. 64
Inventar
1 Die Verwaltungseinheiten führen für massgebliche Werte und Sachen
Inventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per
Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
Art. 65
Buchführung
1 Die Finanzverwaltung ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung
verantwortlich.
5.3. Kostentransparenz
Art. 66
Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalkredit führen
eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung
nach Produktgruppen.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und
die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement.
Art. 67
Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen
Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand-
und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.
5.4. Internes Kontrollsystem
Art. 68
Risiko-Minimierung
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung
der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit
der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu
gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 69
Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und
technische Massnahmen. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle bzw. der Rechnungs-
oder Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission die entsprechenden
Weisungen.
2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem
Zuständigkeitsbereich.
6. Finanzstatistik
Art. 70
Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat veröffentlicht mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt
und zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar.
7. Organisation des Finanzwesens
Art. 71
Regierungsrat bzw. Gemeinderat
1 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für:
a. die grundsätzlichen Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder
gesetzliche Bestimmungen;
b. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine
Ausgabe zur Folge hat;
c. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen
in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Kantonsrats bzw.
der Gemeindeversammlung;
d. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags-
und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des
Kantonsrats bzw. der Gemeindeversammlung;
e. * den Entwurf der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung;
f. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
g. * die Auflösung bzw. Zusammensetzung von Spezialfinanzierungen;
h. die Veräusserung von Grundstücken des Finanzvermögens;
i. * …
j. die Aufhebung nicht beanspruchter Verpflichtungskredite;
k. die Regelung der Anweisungsberechtigung im Einzelnen;
l. die Übertragung nicht beanspruchter Globalkredite sowie den Vortrag von Gewinnen und Verlusten;
m. die Bildung bzw. Auflösung von Vorfinanzierungen.
2 Der Regierungsrat kann die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Ausgabenbefugnisse an die Departemente und die Staatskanzlei
sowie andere Amtsstellen delegieren. *
3 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten zur
Art. 72 Haushaltsführung in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement. *
Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für:
a. die Organisation des Rechnungswesens;
b. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem
Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat zusteht;
c. die Beschaffung der Mittel;
d. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den
grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats bzw. des Gemeinderats;
e. * …
f. die Beratung der andern Departemente in Finanzfragen;
g. * die Antragstellung an den Regierungsrat bzw. an den Gemeinderat
für den rollenden Aufgaben- und Finanzplan, das Budget, die Nachtragskredite und die Rechnung;
h. die Stellungnahme zu den Vorlagen und Geschäften mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen;
i. die Führung von Prozessen über finanzielle Ansprüche, soweit nicht
andere Organe dafür zuständig sind;
j. die Bewilligung separater Buchführungen für bedeutende Verwaltungsabteilungen;
k. den Entscheid über Zahlungsaufschübe und Forderungserlasse soweit nicht das Obergericht zuständig ist.
Art. 73
Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung ist im Rahmen des Finanzhaushalts Vollzugsorgan des Finanzdepartements insbesondere für:
a. * die Vorbereitung des rollenden Aufgaben- und Finanzplans, des
Budgets, der Nachtragskredite und der Rechnung;
b. die Führung der Buchhaltung, der Kasse und des Zahlungsverkehrs;
c. die kurz- und mittelfristige Mittelbeschaffung;
d. * die Verwaltung des Finanzvermögens nach den Vorgaben des Finanzdepartements und der Spezialfinanzierungen;
e. die Taggeld-, Spesen- und Gehaltsauszahlung;
f. die Finanzstatistik;
g. den Abschluss von Versicherungen, sofern durch den Regierungsrat
bzw. durch den Gemeinderat kein anderes Departement damit beauftragt ist;
h. weitere ihr vom Regierungsrat bzw. vom Gemeinderat oder vom Finanzdepartement übertragene Aufgaben.
2 … *
3 Die kantonale Finanzverwaltung erbringt die in Absatz 1 genannten Leistungen auch für die Gerichtsverwaltung.
Art. 74
Departemente und Staatskanzlei
1 Die Departemente und die Staatskanzlei sind verantwortlich für:
a. die Überwachung der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung
ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte;
b. * die Antragstellung für den rollenden Aufgaben- und Finanzplan, das
Budget und die Rechnung;
c. die Antragstellung für den Leistungsauftrag und den Globalkredit.
2 Im Rahmen der bewilligten Budget- und Nachtragskredite können die
zuständigen Departemente und die Staatskanzlei entscheiden über: *
a. * Verpflichtungen, Zusicherungen und frei bestimmbare und gebundene Ausgaben, für die sie nach einer besonderen Bestimmung der
Gesetzgebung, eines Kreditbeschlusses oder nach einem Delegationsbeschluss des Regierungsrats bzw. des Gemeinderats ermächtigt sind;
b. * sowie in allen übrigen Fällen über frei bestimmbare Ausgaben im
Einzelfall bis Fr. 100 000.– bei Bauwerken und Fr. 50 000.– bei Lieferungen und Dienstleistungen.
3 Vorbehalten sind abweichende Vorschriften und Bestimmungen im Rahmen der Gemeindeordnung.
4 Alle Erlasse und Verfügungen mit finanziellen Auswirkungen sind der Finanzverwaltung zuzustellen. *
Art. 75
Amtsleitungen
1 Die Amtsleitungen sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche
und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.
2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Budget- und Nachtragskredite Verpflichtungen und Zusicherungen eingehen und Zahlungen leisten, für die
sie nach einer besonderen Bestimmung der Gesetzgebung, eines Kreditbeschlusses oder nach einem Delegationsbeschluss des Departements
unmittelbar ermächtigt sind. In der Regel sind dies:
a. Verpflichtungen, Zusicherungen und Ausgaben;
b. frei bestimmbare Ausgaben bis Fr. 10 000.– im Einzelfall.
Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.
3 Amtsleitungen sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Führung
der Verpflichtungs- und Budget-Kreditkontrolle sowie der sonstigen Bücher und Inventare.
4 Vorbehalten sind abweichende Vorschriften und Bestimmungen im Rahmen der Gemeindeordnung.
Art. 76
Gerichtsbehörden
1 Das Obergericht hat im Rahmen der Gerichtsverwaltung die gleichen
Befugnisse wie der Regierungsrat für die Staatsverwaltung. Es ist insbesondere zuständig für:
a. den Entwurf des Finanzplans, des Budgets und der Kreditanträge
sowie der Rechnungsablage zuhanden des Kantonsrats;
b. die einzugehenden Verpflichtungen für die im Budget vorgesehenen
Ausgaben, soweit dazu nicht die Gerichtspräsidien ermächtigt sind;
c. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen nach Art. 48 dieses Gesetzes mit den gleichen Finanzbefugnissen wie der Regierungsrat.
2 Die geschäftsführenden Gerichtspräsidien haben die gleichen Verantwortungen und Ausgabenbefugnisse wie die Departementsvorsteher oder
-vorsteherinnen nach Art. 74 dieses Gesetzes.
3 Für Finanzvorfälle zu Lasten der Investitionsrechnung bestimmt der
Kantonsrat im Rahmen der Bewilligung der Verpflichtungskredite die zuständige Vollzugsbehörde.
8. Haushaltsprüfung und Kontrolle
8.1. Finanzkontrolle des Kantons
8.1.1. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 77
Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des
Kantons. Sie unterstützt:
a. den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege;
b. den Regierungsrat, die Departemente und die Gerichtsverwaltung
bei der Ausübung der Dienstaufsicht.
2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in
ihrer Prüfungstätigkeit nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet.
Sie legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der Geschäfts-
und Rechnungsprüfungskommission, dem Regierungsrat und auszugsweise dem Obergerichtspräsidium zur Kenntnis.
3 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.
Art. 78
Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich
abweichender Regelung in Spezialgesetzen die Behörden, Amtsstellen
und Dritte, namentlich:
a. die kantonale Verwaltung;
b. die Gerichtsverwaltung;
c. die unselbstständigen kantonalen Anstalten ohne eigene Revisionsstelle;
d. die Organisationen sowie natürliche und juristische Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, die im Auftrag des Kantons öffentliche Aufgaben erfüllen.
2 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Personen, denen
der Kanton Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen
usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über welche er
Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen.
3 Bei Aufträgen des Bundes übt die Finanzkontrolle die Aufsicht gemäss
den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus.
4 Die Prüfungstätigkeit bei Organisationen und Personen, die Finanzhilfen
erhalten oder an denen sich der Kanton finanziell beteiligt, erfolgt zusätzlich zu den ordentlichen Revisionsstellen in Koordination mit dem für die
Aufsicht zuständigen Departement.
5 Die Finanzkontrolle kann in die Berichte der Revisionsstellen der unselbstständigen kantonalen Anstalten Einblick nehmen.
Art. 79
Leitung
1 Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichtsfragen der öffentlichen Verwaltung ausgewiesenen Fachperson geleitet.
2 Der Regierungsrat stellt nach Rücksprache mit der Präsidentin bzw.
dem Präsidenten der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission die
Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle an.
Art. 80
Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Finanzkontrolle kann im Rahmen des Budgets Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit
privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Finanzkontrolle interkantonale Vereinbarungen in diesem Bereich abschliessen.