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Verordnung über die Finanzkontrolle

Chur · 124 · ordinance

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In force since 1979-11-02, as the publisher states.

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Prüfungsbereich, Grundsätze, Aufgaben
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Verhältnis zu Dienststellen und Betrieben
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Verhältnis zur Geschäftsprüfungskommission
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 V. Schlussbestimmungen
  15. Art. 15

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15 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Stellung Die Finanzkontrolle ist die Fachabteilung zur Finanzaufsicht der Stadtverwaltung. Sie dient: a) dem Gemeinderat und der Geschäftsprüfungskommission zur Ausübung ihrer gesetzlichen Finanzaufsicht sowie ihrer Oberaufsicht über die städtische Verwaltung. b) dem Stadtrat zur Ausübung seiner Aufsicht über die Stadtverwaltung und bei der Kontrolle über den Finanzhaushalt.

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Art. 2

Unabhängigkeit 1 Die Finanzkontrolle ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die gesetzlichen Vorschriften, an diese Verordnung und an das Pflichtenheft gebunden, sonst aber fachlich selbständig und unabhängig. Administrativ untersteht die Finanzkontrolle dem Vorsteher des Finanzdepartementes. 2 Die Finanzkontrolle verkehrt mit allen Abteilungen und Unterabteilungen sowie mit der Geschäftsprüfungskommission (GPK) direkt. Dies gilt auch gegenüber Institutionen und Personen ausserhalb der städtischen Verwaltung, die der Prüfungspflicht durch die Finanzkontrolle unterstehen.

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Art. 3

Dokumentation Die Finanzkontrolle erhält alle Beschlüsse des Gemeinderates, des Stadtrates und der einzelnen Departemente, die Einfluss auf den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen haben.

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Art. 4 II. Prüfungsbereich, Grundsätze, Aufgaben

Prüfungsbereich 1 Die Prüfung der Finanzkontrolle erstreckt sich auf: a) alle Verwaltungsabteilungen, Unterabteilungen und Betriebe; b) Institutionen und Betriebe, die städtische Subventionen erhalten. 124 $$$ 2 Der Stadtrat kann den Chef der Finanzkontrolle oder einen Mitarbeiter in die Kontrollstelle einer solchen Institution, Körperschaft oder Organisation abordnen.

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Art. 5

Prüfungsgrundsätze 1 Die Finanzkontrolle richtet ihre Prüfung auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Sparsamkeit, der Einhaltung von Budgets, Krediten und Vergebungsbeschlüssen sowie der Befolgung von Budgetprinzipien. 2 Sie verfährt in ihrer Kontroll- und Revisionstätigkeit nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Revisionspraxis und passt ihre Methode der technischen Entwicklung des Rechnungswesens laufend an.

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Art. 6

Aufgaben im allgemeinen Die Finanzkontrolle hat namentlich die folgenden Aufgaben: a) die Überprüfung des gesamten Finanzhaushaltes sowie der Ordnungsmässigkeit der Bücher; b) die Nachprüfung der von den Verwaltungsabteilungen bzw. Dienststellen begründeten Kosten- und Kreditüberschreitungen; c) die Gegenzeichnung der Anweisungen zur Verbuchung in der Stadtrechnung.

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Art. 7

Aufgaben im Besonderen Der Finanzkontrolle obliegt im Besonderen: a) die Überwachung der Finanzkompetenzen gemäss Verfassung und Gesetzgebung; b) die Mitarbeit an Vorschriften über den Kontroll- und Revisionsdienst, das Rechnungswesen und die Datenverarbeitung; c) die Meldung aller problematischen Feststellungen an den zuständigen Departementsvorsteher; d) die Erledigung der ihr durch den Stadtrat oder die Geschäftsprüfungskommission erteilten besonderen Aufträge.

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Art. 8

Revisionsbericht 1 Die Finanzkontrolle legt ihre Feststellungen und Beurteilungen in Revisionsberichten nieder. Sie ist berechtigt, mit der Berichterstattung Anträge zu verbinden. 2 Die Revisionsberichte sind gleichzeitig dem Stadtrat, der Geschäftsprüfungskommission und dem zuständigen Chefbeamten zuzustellen. $$$ 124

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Art. 9 III. Verhältnis zu Dienststellen und Betrieben

Mitwirkung der Dienststellen Wer unter den Prüfungsbereich der Finanzkontrolle fällt, hat ihr bei der Durchführung ihrer Aufgabe jede Unterstützung zu gewähren. Insbesondere sind ihr alle einschlägigen Unterlagen wie Buchhaltungen, Belege, Korrespondenzen und Protokolle herauszugeben und sämtliche Auskünfte zu erteilen.

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Art. 10

Anstände Anstände, welche aus Revisionsbemerkungen oder aus anderen Gründen zwischen der Finanzkontrolle und einzelnen Abteilungen entstehen und nicht direkt behoben werden können, sind dem zuständigen Departementsvorsteher zu unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Stadtrat.

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Art. 11 IV. Verhältnis zur Geschäftsprüfungskommission

Auskunftserteilung Auf Verlangen der Geschäftsprüfungskommission hat die Finanzkontrolle den Mitgliedern dieser Kommission vollen Einblick in ihre Revisionstätigkeit zu gewähren, indem sie ihnen die Revisionsunterlagen zur Kenntnis bringt sowie jede gewünschte Auskunft erteilt.

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Art. 12

Beizug von Sitzungen 1 Der Chef der Finanzkontrolle wird zu den Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission beigezogen und kann zur Berichterstattung aufgefordert werden. 2 Er amtet im übrigen als Aktuar und Protokollführer.

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Art. 13

Aufträge Die Finanzkontrolle hat jederzeit weitere Aufträge der Geschäftsprüfungskommission entgegenzunehmen, um dieser die Ausübung ihrer parlamentarischen Aufsicht über die Stadtverwaltung zu erleichtern. Der Chef der Finanzkontrolle setzt den Vorsteher des Finanzdepartementes von solchen Aufträgen in Kenntnis.

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Art. 14 V. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen Der Stadtrat erlässt nach Rücksprache mit der GPK die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 124 $$$

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Art. 15

Inkraftsetzung Diese Verordnung tritt am 2. November 1979 in Kraft. Gleichzeitig wird das vom Stadtrat am 28. April 1950 erlassene Reglement für die Finanzkontrolle der Stadt Chur aufgehoben.

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